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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 13/07
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 33
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 61 Abs. 2
1. Macht der Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer Kündigungsschutzklage Verzugslohnansprüche geltend, deren Begründetheit allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, so ist deren Gegenstandswert regelmäßig mit 20 % des eingeklagten Betrags in Ansatz zu bringen.

2. Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung sind einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß § 42 IV 1 GKG zu bewerten.

3. Ein für den Fall der Nichterfüllung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs gestellter Entschädigungsanspruch gemäß § 61 II ArbGG ist neben dem Beschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

4. Macht der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit neben einem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für den Fall des Unterliegens im Bestandsrechtsstreit einen Anspruch auf ein Endzeugnis geltend, so sind beide Zeugnisansprüche einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt werden.

5. Eine Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung während eines Kündigungsrechtsstreits ist - unabhängig von der Dauer der Freistellung - mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.

6. Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist pro Papier mit EUR 250,- zu bewerten.

7. Das auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 GKG geltende Verschlechterungsverbot bedeutet, dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Bis zu dieser Grenze dürfen Abänderungen, die das Beschwerdegericht in mehreren einzelnen Punkten nach oben und unten für angemessen hält, gegeneinander aufgerechnet werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Rechnungsposten ist nicht geschützt.


Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Mai 2007 (23 Ca 4/07) teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf EUR 19.722,89 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 20.12.2006, mit dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers beenden wollte, in dem dieser ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.477, 87 erhielt. Zusätzlich beantragte der Kläger gemäß § 256 ZPO die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus. Für den Fall der Nichtbeschäftigung beantragte er die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 II ArbGG. Des Weiteren begehrte der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und hilfsweise - für den Fall der Klageabweisung - die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses, wobei er Angaben zum gewünschten Inhalt dieser Zeugnisse machte. Im Verlauf des Rechtsstreits erweiterte er seine Klage um restliche Entgeltansprüche für Dezember 2006 in Höhe von EUR 1.234, 08 und für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von jeweils 3.477, 87. In der Kammerverhandlung vom 11.04.2007 endete der Rechtsstreit durch Prozessvergleich, in dem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.05.2007 verständigten. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger während des Kündigungsrechtsstreits unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, ihm 4 im Einzelnen bezeichnete Arbeitspapiere auszuhändigen sowie ein wohlwollendes Zeugnis nach dem Entwurf des Klägers zu erteilen.

Mit Beschluss vom 08.05.2007 (Bl. 88 - 93 d. A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf EUR 17.389,35 und für den Vergleich auf weitere EUR 4.747,73 fest. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.05.2007 zugestellt. Mit der am 24.05.2007 bei Gericht eingegangen Beschwerde verlangen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Gegenstandswert für die Klage auf EUR 78.747,46 und für den Vergleich auf EUR 49.914, 96 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwere nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 III RVG zulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt EUR 200,-. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind gemäß § 33 II 2 RVG antragsbefugt und haben ihre Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.

III.

In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg; überwiegend ist sie unbegründet.

1) Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie die Nichtberücksichtigung der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Entgeltansprüche rügt. Diese sind allerdings nur mit 20 % des eingeklagten Betrages von EUR 11.667,69 = EUR 2.333,54 in Ansatz zu bringen. Damit erhöht die sich der Gegenstandswert des Verfahrens auf EUR 19.722, 89.

a) Ob im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits geltend gemachte Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung bei der Bemessung des Gesamtstreitwerts zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Ansicht wird der Gesamtstreitwert durch die geltend gemachten Lohnansprüche erhöht, da insofern nichts anderes gelten könne als wenn diese in einem getrennten Verfahren geltend gemacht würden (LAG Hamburg v. 05.03.2002 - 5 Ta 2/02 - JurBüro 02, 479; LAG Hamburg v. 14.02.2002 - 6 Ta 2/02 - juris; LAG Hamm v. 06.05.1982 - 8 Ta 102/82 - juris; LAG Baden-Württemberg v. 27.11.1981 - 1 Ta 151/81 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 15; Schwab/Weth, ArbGG 2004, § 12 Rz 177).

Demgegenüber hat das BAG entschieden, beide Ansprüche seien wirtschaftlich identisch, so dass trotz prozessualer Eigenständigkeit der Ansprüche eine Addition nicht erfolgen könne. Der Feststellungsanspruch bilde gerade die Grundlage für die Vergütungsforderung (BAG v. 16.01.1968 - 2 AZR 156/66 - AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Dieser Ansicht sind Teile der Literatur und Rechtsprechung gefolgt (LAG Nürnberg v. 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - juris und v. 21.07.1988 - 1 Ta 6/88 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 74; LAG Rheinland-Pfalz v. 31.08.2006 - 11 Ta 134/06 - juris und v. 22.04.2005 - 8 Ta 82/05 - juris; LAG Bremen v. 01.11.1982 - 3 Ta 63/82 - MDR 1983, 170). Der Feststellungsantrag und der Leistungsantrag seien nicht gemäß § 5 ZPO zu addieren, da es sich nicht um verschiedene Streitgegenstände handele. Vielmehr sei der Leistungsantrag lediglich die wirtschaftliche Seite des Feststellungsantrags (LAG Berlin v. 19.12.2003 - 17 Ta 6109/03 (Kost) - NZA-RR 2004, 494; GMPM-Germelmann, ArbGG 4. Aufl. 2002, § 12 Rz 106; Grunsky, ArbGG 7. Aufl. 1995, § 12 Rz 5a).

Das LAG Rheinland-Pfalz ist dem BAG im Grundsatz gefolgt, geht von einer wirtschaftlichen Identität von Feststellungs- und Zahlungsantrag jedoch nur bis zur Höhe von 3 Monatsgehältern aus (Bes. v. 04.12.2005 - 4 Ta 279/05 - juris).

Die 3. Kammer des LAG Hamburg hat in einem Beschluss vom 08.07.2004 (3 Ta 4/02 - juris) die Ansicht vertreten, bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, sei, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handele, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages mit einem Fünftel des Klagebetrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der gesetzgeberische Zweck von § 12 VII ArbGG (jetzt § 42 IV GKG) bestehe darin, eine möglichst kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer bei Bestandsschutzstreitigkeiten zu ermöglichen. Dieser Zweck rechtfertige es, bei einer Verbindung von Leistungsanträgen mit einer Kündigungsschutzklage zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem von seiner Begründetheit abhängigen Zahlungsantrag eine jedenfalls teilweise wirtschaftliche Identität bestehe, die es ausschließe, im Rahmen von § 5 ZPO den Wert des Zahlungsantrages neben dem Wert des Kündigungsschutzantrages voll zu berücksichtigen. Neben dem Wert für den Bestandsschutzantrag sei der Zahlungsantrag zusätzlich nur noch mit dem Titulierungsinteresse zu bewerten. Im Übrigen werde der Gegenstandswert - zeitlich unbegrenzt - durch den aus sozialen Erwägungen vom Gesetzgeber privilegierten Wert abgedeckt. Das übersteigende Titulierungsinteresse sei regelmäßig mit 20 Prozent des Zahlungsbetrages angemessen bewertet (ebenso LAG Hessen v. 02.09.1999 - 15 Ta 465/99 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119).

Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus den dort angeführten Gründen an. Soweit gegen eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Teilidentität von Feststellungs- und Zahlungsantrag eingewandt wird, beide Anträge könnten auch in getrennten Verfahren geltend gemacht werden mit der Folge, dass auch für den Zahlungsantrag der volle Gegenstandswert in Ansatz zu bringen wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Bewertungsproblematik stellt sich gleichermaßen in allen anderen Fällen, in denen wirtschaftlich identische Klaganträge in gesonderten Prozessen rechtshängig gemacht werden. Auch in diesem Fall kann der Streitwert für einen der beiden Prozesse nicht auf Null festgesetzt werden. Im Übrigen ist der beauftragte Rechtsanwalt aufgrund des Mandatsverhältnisses verpflichtet, den für die von ihm vertretene Partei kostengünstigsten Weg der Rechtsverfolgung zu wählen (ebenso LAG Hamburg v. 08.07.2004, a.a.O., Tz 34; LAG Berlin v. 19.12.2003 - 17 Ta 6109/03 (Kost) - NZA-RR 2004, 494).

2) Soweit die Beschwerdeführer für die zeitgleich mit der außerordentlichen Kündigung hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ein weiteres Quartalseinkommen festgesetzt haben möchte, kann dem nicht entsprochen werden.

Zwar ist gemäß § 5 ZPO der Wert mehrere Anträge zusammenzurechnen. Das gilt aber nicht, wenn die Anträge wirtschaftlich identisch sind (Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005, § 5 Rz 8; Zöller, ZPO 26. Aufl. 2007, § 5 Rz 8). Bei einer außerordentlichen und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ist diese wirtschaftliche Identität regelmäßig gegeben Die ordentliche Kündigung wird nur für den Fall ausgesprochen, dass die angeführten Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung nicht tragen. Sie erfolgt aber aufgrund des gleichen Sachverhalts und zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der gleichen Vorwürfe. Der Bestandsschutzantrag des Klägers zielte damit sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung allein auf die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

In den von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüssen des LAG Hamburg (Bes.. v. 30.05.2002 - 6 Ta 14/02 - juris; Bes. v. 04.02.2002 - 6 Ta 1/02 - juris) ging es - anders als im vorliegenden Fall - um Folgekündigungen, die der Arbeitgeber zeitlich nach der zuerst angegriffenen Kündigung ausgesprochen hatte. Die 6. Kammer hat für diese Fälle auf die zeitliche Differenz der durch die Kündigungen angestrebten Beendigungszeitpunkte abgestellt (ebenso LAG Hamburg - 8 Ta 4/06 - n. v.; LAG Niedersachsen v. 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 01, 495; LAG Berlin v. 10.04.2001 - 17 Ta 6052/01 (Kost) - NZA-RR 01, 438). Ist hingegen wie hier neben einer fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung nur hilfsweise ausgesprochen, so beträgt der Gegenstandswert insgesamt ein Quartalsgehalt (LAG Hamburg v. 03.05.2005 - 8 Ta 4/06 - n. v.; LAG Berlin v. 25.04.2003 - 17 Ta (Kost) 6023/03 - MDR 03, 1203; KR-Friedrich, 7. Auflage 2004, § 4 KSchG Rz 279; ErfK/Koch, 7. Aufl. 2007, § 12 ArbGG Rz 16).

3) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO neben dem Antrag gemäß § 4 KSchG keinen eigenen Gegenstandswert beizumessen, ist zutreffend. Sie entspricht nahezu einhelliger Ansicht von Rechtsprechung und Literatur. (BAG v. 06.12.1984 - 2 AZR 754/79 - NZA 85, 296 zu II 2 b der Gründe; LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, zu I 1 der Gründe; LAG Bremen v. 29.03.00 - 4 Ta 15/00 - JurBüro 00, 418; LAG Köln v. 08.09.1998 - 4 Ta 207/98 - MDR 99, 102; LAG Nürnberg v. 2.12.2003 - 9 Ta 190/03 - NZA-RR 04, 660; GMPM-Müller-Glöge, ArbGG 4. Aufl. 2002, § 12 Rz 103 a; KR-Friedrich, 7. Aufl. 2004, § 4 KSchG Rz 279; ErfK-Koch, 7. Aufl. 2007, § 12 ArbGG Rz 17).

Die von der Beschwerde zitierte Gegenansicht (LAG Hessen v. 07.01.2005 - 15 Ta 688/04 - juris) überzeugt hingegen nicht. Der allgemeine Feststellungsantrag wird regelmäßig aus prozesstaktischen Gründen gestellt, um einen Rechtsverlust im Hinblick auf mögliche Folgekündigungen zu vermeiden. Dieses prozesstaktische Interesse rechtfertigt es allein jedoch nicht, dem Feststellungsantrag einen eigenen wirtschaftlichen Wert beizumessen. Vielmehr entfaltet der Antrag nach § 256 ZPO seine schützende Wirkung erst, wenn es tatsächlich zu Folgekündigungen kommt, für die dann die Frist des § 4 KSchG gewahrt ist. Erst beim Ausspruch weiterer Kündigungen bekommt der allgemeine Feststellungsantrag somit eigenständige Bedeutung. Entsprechend ist er auch nur dann werterhöhend zu berücksichtigen. Im Ausgangsverfahren hat der Kläger jedoch keine weiteren Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt.

Dass der allgemeine Feststellungsantrag auch in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden kann, in dem er dann einen Gegenstandswert hätte, führt ebenfalls nicht dazu, dass er in einem einheitlichen Verfahren mit einem eigenen Gegenstandswert zu berücksichtigen ist. So kann z.B. auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden, obwohl er in einem einheitlichen Verfahren unstreitig nicht werterhöhend berücksichtigt wird (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, zu I 1 der Gründe m. w. N.).

4) Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht mit einem Monatsgehalt bewertet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Hamburg (Bes. v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris; Bes.. v. 10.05.2004 - 8 Ta 5/04 - juris; Bes. v. 02.09.2002 - 7 Ta 21/02 - MDR 03, 178; Bes. v. 30.03.1989 - 6 Ta 32/88 - AnwBl 90, 49) wie auch der überwiegenden Anzahl der anderen Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Württemberg v. 27.01.1982 - 1 Ta 17/82 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 16; LAG Berlin v. 18.11.2003 - 17 Ta 6116/03 (Kost) - MDR 04, 598; LAG Niedersachsen v. 17.02.2004 - 13 Sa 566/03 - NZA-RR 04, 472; LAG München v. 28.02.1990 - 10 (9) Ta 85/89 - JurBüro 90, 1609;LAG Nürnberg v. 24.08.1999 - 6 Ta 166/99 - JurBüro 00, 82; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.04.1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LAG Sachsen v. 14.06.1993 - 4 Ta 12/93 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 97;LAG Thüringen v. 27.02.1996 - 8 Ta 19/96 - AuA 96, 250) und der herrschenden Lehre (ErfK-Kiel, 7. Aufl. 2007, § 4 KSchG Rz 103; ErfK-Koch, 7. Aufl. 2007, § 12 ArbGG Rz 34; GMPM-Germelmann, ArbGG 4. Aufl. 2002, § 12 Rz 109). Das LAG Köln, das in den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen noch von einem Gegenstandswert von zwei Bruttomonatsgehältern ausgegangen ist, hat sich inzwischen unter ausdrücklicher Aufgabe dieser Rechtsprechung der herrschenden Meinung angeschlossen (Bes. v. 21.06.2002 - 7 Ta 59/02 - MDR 2002, 1441). Wenn der Beschäftigungsanspruch wie im vorliegenden Fall nur zeitlich begrenzt für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits geltend gemacht wird und wegen der Verbindung mit dem Antrag nach § 4 KSchG die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Entscheidung über den Beschäftigungsantrag nicht gesondert geprüft werden muss, ist die Beschränkung des Gegenstandswerts auf ein Bruttomonatsgehalt auch sachgerecht (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris und Bes. v. 11.05.2004 - 8 Ta 5/04 - juris).

5) Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der im Ausgangsverfahren gestellte Entschädigungsantrag nach § 61 II ArbGG den Gesamtstreitwert nicht erhöht.

Soll der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt werden, kann der Arbeitnehmer in dem gleichen Rechtsstreit einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung im Falle der Nichtbeschäftigung geltend machen (GMPM-Germelmann, ArbGG 4. Aufl. 2002, § 61 Rz 28). Materiell kommt ein Entschädigungsanspruch nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtbeschäftigung psychische Schäden erlitten hat oder konkrete Nachteile durch Qualifikationsverluste dargestellt werden können. Das bloße Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung ist regelmäßig durch den fortbestehenden Entgeltanspruch gemäß § 615 I BGB abgegolten (LAG Hamburg v. 12.10.2006 - 8 Sa 46/06 - n. v., zu II 2 d. Gr.). Unstreitig erhöht sich selbst in einem solchen Fall der Gegenstandswert des Verfahrens nicht (Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005, § 510b Rz 5; Zöller, ZPO 26. Aufl.2007, § 510b Rz 9; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004, § 510b Rz 4, 10; Grunsky, ArbGG 7. Aufl. 1995, § 61 Rz 13; GMPM-Germelmann, ArbGG 4. Aufl. 2002, § 61 Rz 33; GK-ArbGG-Wenzel, § 12 Rz 281), da der Antrag nach § 61 II ArbGG nur neben einen Hauptantrag tritt. Eine Addition des Wertes mehrerer Anträge kommt nach § 5 ZPO nur in Betracht, wenn die Anträge einen eigenständigen Wert haben, weil sie verschiedene Tatbestände erfassen. Das Arbeitsgericht hat jedoch richtigerweise festgestellt, dass sich ein Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall unmittelbar aus der Umwandlung des Beschäftigungsanspruchs ergeben würde. Er käme nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllen würde. Der zugrunde liegende Tatbestand, nämlich die Beschäftigung des Arbeitnehmers, ist somit identisch. Dieser führt lediglich in einen Fall zur Vornahme einer Handlung, nämlich der tatsächlichen Beschäftigung, im anderen Fall zu einer Entschädigung in Geld.

Die von den Beschwerdeführern für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen (LAG Hessen v. 26.11.2004 - 15 Ta 453/04 - juris und v. 19.07.2002 - 16 Sa 1816/01 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 260; LAG Köln v. 20.12.1983 - 13 Ta 82/83 - MDR 1984, 501) sprechen sich zwar für eine Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs bei der Festsetzung des Streitwertes aus. Anders als von den Beschwerdeführern dargestellt befürworten sie jedoch keine Addition der Werte des Beschäftigungs- und des Entschädigungsanspruchs. Maßgeblich soll vielmehr allein der im Einzelfall höhere Wert sein. Dies liefe im Ergebnis auf eine Anwendung des § 45 I 2, 3 GKG hinaus. Diese Ansicht ist jedoch aus den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen abzulehnen. Üblicherweise wird über einen Hilfsanspruch wie z.B. eine Hilfsaufrechnung nur dann entschieden, wenn er tatsächlich zum Tragen kommt. Bei dem Entschädigungsanspruch gemäß § 61 II ArbGG erfolgt die Entscheidung jedoch vorsorglich für den Fall, dass er mangels Vornahme der verlangten Handlung zum Tragen kommen sollte. Anders als bei der Hilfsaufrechnung steht somit im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fest, ob der Hilfsanspruch zum Tragen kommen wird.

6) Das Arbeitsgericht hat auch den Wert der beantragten Zeugniserteilung zu Recht mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz gebracht.

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis wird, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, überwiegend mit einem Monatsgehalt bemessen (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris; LAG Düsseldorf v. 19.08.1999 - 7 Ta 238/99 - LAGE § 3 ZPO Nr. 10; LAG Köln v. 26.08.1991 - 10 Ta 61/91 - AnwBl. 92, 496; LAG Schleswig-Holstein v. 18.03.1986 - 2 Ta 31/86 - AnwBl 87, 497; LAG Hamm v. 19.06.1986 - 8 Ta 142/86 - AnwBl. 87, 497; ErfK-Koch, 7. Aufl. 2007, § 12 ArbGG Rz 33). Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis wird teilweise ebenfalls mit einem Monatsgehalt (LAG Hamburg v. 13.11.1987 - 5 Ta 35/86 - JurBüro 88, 1158; ArbG Hamburg v. 26.05.2005 - 3 Ca 81/05 - juris; LAG Schleswig-Holstein v. 18.03.1986 - 2 Ta 31/86 - AnwBl. 87, 497), teilweise nur mit einem halben Monatsgehalt (LAG Hamm v. 31.08.1989 - 8 Ta 377/89 - JurBüro 90, 39 und v. 19.06.1986 - 8 Ta 142/86 - AnwBl. 87, 497; ErfK-Koch, 7. Aufl. 2007, § 12 ArbGG Rz 33) bewertet. Werden sowohl ein Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses als auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht, sind die Werte jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu addieren. Denn die Ansprüche stehen, wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen, in einem Alternativverhältnis.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Endzeugnisses ergibt sich unmittelbar aus § 109 GewO. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht ohne weiteres auch einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 109 GewO. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich aber als allgemeine vertragliche Nebenpflicht ergeben, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund geltend machen kann (ErfK-Müller-Glöge, 7. Aufl. 2007, § 109 GewO Rz 101f.). In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann dem Arbeitnehmer somit ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zustehen, sofern dafür ein triftiger Grund vorliegt. Mit der Erteilung eines Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer aber die für Bewerbungen erforderliche Dokumentation seiner Tätigkeit und Arbeitserfahrung bereits erhalten. Insofern fehlt es dann an einem triftigen Grund, der einen Anspruch auf Erteilung (auch) eines Zwischenzeugnisses rechtfertigen könnte. Da die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Erteilung eines Endzeugnisses sich insoweit gegenseitig ausschließen, war für den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses einheitlich ein Wert von einem Monatsgehalt festzusetzen.

7) Auch die Bewertung des Vergleichs durch das Arbeitsgericht lässt keinen Fehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.

Für den Gegenstandswert eines Vergleichs sind nur die in ihm geregelten streitigen Gegenstände maßgeblich. Mit geregelte unstreitige Gegenstände werden grundsätzlich nicht werterhöhend berücksichtig (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 - MDR 2005, 480; LAG Baden-Württemberg v. 07.07.1994 - 8 Ta 42/94 - JurBüro 1995, 248).

a) Soweit die Beschwerdeführer meinen, das Arbeitsgericht habe den Regelungspunkt I des Vergleichs, nämlich die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit EUR 0,00 bewertet, missverstehen sie den angefochtenen Beschluss. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Regelungspunktes I des Vergleichs mit einem Quartalseinkommen bewertet. Auch hat es die Regelung der Zeugnisfrage in Punkt VI des Vergleichs bei der Bemessung des Vergleichswerts mit einem Monatsgehalt berücksichtigt. In diesem Umfang entspricht der Wert des Vergleichs dem des Verfahrens. Daneben hat das Arbeitsgericht sowohl die Freistellung des Klägers als auch die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger diverse Arbeitspapiere auszuhändigen werterhöhend berücksichtigt.

b) Im übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass sich der seitens der Beklagten erklärte Verzicht auf die Rechte aus der außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, entsprechende Vorwürfe zu unterlassen und dem Kläger eine Abrechnung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen, nicht erhöhend auf den Gegenstandswert des Vergleichs auswirken. Das gleiche gilt für die Verpflichtung des Klägers, Gegenstände und Unterlagen an die Beklagte herauszugeben, sowie für die in den Vergleich aufgenommene Verschwiegenheitsklausel und die Erledigungsklausel (vgl. LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris).

c) Die Regelung der Freistellung des Klägers in Punk II des Vergleichs hat das Arbeitsgericht mit 1,25 Monatsgehältern bewertet, wobei es 0,25 Monatsgehälter je Freistellungsmonat zugrunde gelegt hat. Dem vermag die Beschwerdekammer nicht zu folgen.

Die Ansicht des Arbeitsgericht, der Wert einer Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits betrage 0,25 Monatsgehälter pro Monat der Freistellung, wird von einigen Landesarbeitsgerichten vertreten (LAG Köln v. 17.04.1985 - 7 Ta 219/84 - AnwBl 1986, 205; LAG Bremen v. 08.10.1996 - 1 Ta 58/96 - ; LAG Schleswig-Holstein v. 20.05.1998 - 3 Ta 37/98 d - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr 113 (+ weitere 5 % bei Verzicht auf Anrechnung). Auch die 7. Kammer des LAG Hamburg (Bes. v. 03.06.2002 - 7 Ta 11/02 - n. v.) ist dem gefolgt. Das LAG Düsseldorf (Bes.v. 07.08.1998 - 7 Ta 174/98 - juris) hält 10 % eines Bruttogehalts pro Beschäftigungsmonat für angemessen. Andere Landesarbeitsgerichte wollen die Freistellungsvereinbarung neben der Kündigungsschutzklage - jedenfalls im Regelfall - nicht werterhöhend berücksichtigen (LAG Hamm v. 17.03.1994 - 8 Ta 465/93 - MDR 94, 625; LAG Nürnberg v. 27.11.2003 - 9 Ta 154/03 - NZA 04, 261; LAG Sachsen-Anhalt v. 08.12.2004 - 8 Ta 163/04 - juris; LAG Schleswig-Holstein v. 12.03.1997 - 6 Ta 44/97 - MDR 99, 814; ebenso GK-ArbGG /Wenzel, § 12 Rz. 176). Die 1. Kammer des LAG Hamburg hat in einem Beschluss vom 07.03.2002 (1 Ta 1/ 02 - juris) entschieden, die Freistellung während des Kündigungsschutzprozesses als quasi Gegenstück zum Beschäftigungsanspruch pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten (ebenso: LAG Hessen v. 23.04.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 99, 382; LAG Nürnberg v. 14.07.2004 - 6 Ta 2/04 - MDR 05, 223).

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Sie vermeidet die Unwägbarkeiten, die mit dem Abstellen auf den Freistellungszeitraum verbunden sind, da dessen Dauer im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts häufig noch nicht sicher vorhersehbar ist. Außerdem erscheint es plausibel, Beschäftigung und Nichtbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits wirtschaftlich gleich zu bewerten.

d) Hinsichtlich des Wertes der in Ziffer V des Vergleichs geregelten Aushändigung von 4 Arbeitspapieren an den Kläger auf EUR 400,- vermag die Kammer dem Arbeitsgericht ebenfalls nicht zu folgen.

Auch zur Herausgabe von Arbeitspapieren ist die Wertfestsetzungspraxis der Landesarbeitsgerichte sehr uneinheitlich. Das LAG Hessen hat Werte von EUR 75,- (Bes. v. 23.04.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 99, 382); EUR 125,- (Bes. v. 23.0.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 99, 382; ebenso LAG Thüringen v. 14.11.2000 - 8 Ta 134/00 - MDR 01, 538) und EUR 150,- (Bes. v. 09.07.2003 - 15 Ta 123/03 - NZA-RR 03, 660) pro Arbeitspapier, über das gestritten wird, festgesetzt. Der überwiegende Teil der Landesarbeitsgerichte hält EUR 250,- (früher DM 500,-) pro Papier für angemessen (LAG Baden-Württemberg v. 09.02.1985 - 1 Ta 10/84 - juris; LAG Düsseldorf v. 16.12.1996 - 7 Ta 344/96 - AnwBl 97, 290; LAG Hamm v. 18.04.1985 - 8 Ta 92/85 - LAGE § 3 ZPO Nr. 1; LAG Köln v. 16.06.2003 - 2 Ta 157/03 - juris; LAG Köln v. 13.12.1999 - 13 (7) Ta 366/99 - MDR 00, 670). Dem hat sich die Kammer im Beschluss vom 03.05.2006 - 8 Ta 4/06 - n. v. angeschlossen. Die vergleichsweise hohe Bewertung ergibt sich daraus, dass Arbeitnehmern durch das Fehlen von Arbeitspapieren durchaus erhebliche Nachteile entstehen können. Die im Vergleich der Parteien im Ausgangsverfahren die Herausgabe von vier Arbeitspapieren vereinbart wurde, war der Wert für diese Punkt auf EUR 1.000,- festzusetzen.

e) Die unter 7 c und d dargestellten Abweichungen der Kammer von der Festsetzung des Arbeitsgerichts führen allerdings nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses, denn auch im Beschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris; LAG Hamburg v. 16.08.2002 - 5 Ta 14/02 - n.v. jeweils mit ausführlicher Begründung; ebenso: LAG Hamm v. 02.08.2005 - 13 TaBV 17/05 - juris; LAG Hessen v. 19.11.2001 - 15 Ta 85/01 - juris; LAG Hessen v. 23.04.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 99, 382; LAG Hessen v. 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 99, 156; LAG Köln v. 13.12.1999 - 13 (7) Ta 366/99 - MDR 00, 670; LSG Niedersachsen v. 23.05.1997 - L 5 S (Ka) 63/97 - NdsRpfl 1997, 236; VGH Baden-Württemberg v. 10.08.1987 - 6 S 1591/87 - juris; Gerold/Schmidt/van Eicken/ Madert , RVG, 17. Aufl. 2006, § 33 Rz 15; Zöller-Gummer, 24. Aufl. § 572 ZPO Rz 39; Schneider/Herget, 12. Aufl. 2007 Rz 5070).

Die Anwendung des Verschlechterungsverbots bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Gegenstandswert des Vergleichs aufgrund der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht geringer als in dem von ihnen angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts festgesetzt werden darf. Das Verschlechterungsverbot verbietet nicht, von einer Anhebung des Gegenstandswerts für die Herausgabe der Arbeitspapiere, die nach Ansicht der Beschwerdekammer um EUR 600,- zu erfolgen hätte, abzusehen, weil das Arbeitsgericht den Wert für die Freistellung um EUR 869,47 zu hoch festgesetzt hat. Das Verschlechterungsverbot schützt nur das Vertrauen des Beschwerdeführers, durch die nur von ihm begehrte Überprüfung einer Entscheidung im Ergebnis nicht schlechter gestellt zu werden. Es schützt nicht das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Positionen einer Gesamtberechnung. Im Ergebnis führt das dazu, dass der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert nicht um die Differenz beider Positionen nach unten abgeändert werden darf, obwohl Freistellung und Arbeitspapiere nach Ansicht der Beschwerdekammer insgesamt nur mit EUR 4.477,87 zu bewerten gewesen wären.

f) Der in Punkt I Absatz 2 des Vergleichs vereinbarte Verzicht der Beklagten auf die Rechte aus der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, die erhobenen Vorwürfe nicht weiter aufrecht zu erhalten, sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Diese Verpflichtungen der Beklagten ergeben sich bereits aus der Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer I Absatz 1 des Vergleichs. Weitere Streitgegenstände, denen ein eigener Wert zuerkannt werden könnte, sind durch die Regelung nicht in den Vergleich einbezogen worden.

g) Das gleiche gilt für die in Ziffer XII aufgenommene Erledigungserklärung. Eine Erledigungsklausel ist nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn durch sie konkret benannte Streitpunkte erledigt werden sollen. Bei lediglich deklaratorischer Aufnahme geht ihre Wirkung nicht über die des Vergleichs hinaus, so dass eine wertmäßige Berücksichtigung entfällt (LAG Hamburg v. 30.06.2005 - 8 Ta 5/07 - juris m. w. N). Dass die Parteien in dem Vergleich vom 11.04.2007 weitere in Streit stehende Fragen regeln wollten, ist nicht erkennbar. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführer, es hätten weitere Fragen in Streit gestanden, ist insoweit nicht ausreichend.

h) Bei einem Streit über die Herausgabe von Sachen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Wert der streitbefangenen Gegenstände für die Beteiligten (LAG Hamburg v. 30.06.2005, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Herausgabe von Gegenständen überhaupt zwischen den Parteien streitig war. Auch insoweit genügt die pauschale Behauptung der Beschwerdeführer nicht, dies sei so gewesen. Im Übrigen sind die Gegenstände in Ziffer VII des Vergleichs auch nicht näher bezeichnet, so dass schon jeder Anhaltspunkt für Art und Wert dieser Gegenstände fehlt.

i) Das gleiche gilt schließlich auch für die ebenfalls in Ziffer VII aufgenommene Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Festsetzung eines zusätzlichen Gegenstandswertes für die Aufnahme einer solchen Regelung kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht lediglich zur Klarstellung erfolgt, sondern die Parteien ein besonderes Interesse an der Vereinbarung haben. Allein aus dem Umstand, dass die Regelung überhaupt Eingang in den Vergleich gefunden hat, kann nicht auf ein solches besonderes, über die Klarstellung hinausgehendes Interesse geschlossen werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Wegen des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer war die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 GKG auf die Hälfte zu reduzieren.

Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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