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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 1 (11) Sa 1813/01
Rechtsgebiete: GO NW, BGB, PartG


Vorschriften:

GO NW § 56
BGB § 54
PartG § 37
Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 1 (11) Sa 1813/01

Verkündet am: 12.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2002 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Göhle-Sander als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Volz und Manske

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.10.2001 - 1 Ca 1657/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohnansprüche geltend.

Die im November 1964 geborene Klägerin schloss unter dem 21.09.1999 mit der im Rat der Stadt H1xx vertretenen Fraktion der Freien Wählergemeinschaft H1xx (im Folgenden: F5x) einen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage sie - wie bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode - als Assistentin der Fraktion zum Einsatz kam. Die Klägerin hatte zuvor nach einem ohne Examensabschluss absolvierten Jurastudium im Betrieb ihres Vaters, des Beklagten zu 2), Büroarbeiten verrichtet. Der Anstellungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 14 d.A. verwiesen wird, wurde für die Legislaturperiode von 1999 bis 2004 geschlossen. Die Klägerin sollte danach als Vollzeitkraft mit 38,5 Wochenstunden "entsprechend den Arbeitsrichtlinien der Stadt H1xx (Personalamt)" beschäftigt werden. Sie bezog ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 5.090,18 DM (= 2.602,57 €). Für die F5x hat die damalige Fraktionsgeschäftsführerin, die Beklagte zu 3), den Anstellungsvertrag unterzeichnet.

Auf die F5x sind bei den Kommunalwahlen vom 12.09.1999 vier von insgesamt 58 Sitzen für den Rat der Stadt H1xx entfallen, womit ihr Fraktionsstatus zukam. Neben den Beklagten zu 1) bis 3) gehörte auch der zum Fraktionsvorsitzenden gewählte P1xxx R4xxxxxxxxx der Fraktion an. Letzterer trat am 20.10.1999 aus der F5x-Fraktion aus. Fraktionsvorsitzender wurde der Beklagte zu 2), der auch Vorsitzender der F5x ist. Am 15.05.2001 erklärte die Beklagte zu 3) ihren Austritt aus Fraktion (Bl. 70 d.A.) und Partei (Bl. 71 d.A.). Beide Ratsmitglieder behielten ihr Mandat. Die F5x verlor aufgrund der unter drei Personen gesunkenen Fraktionsstärke mit dem Austritt der Beklagten zu 3) ihren Fraktionsstatus.

Mit Schreiben vom 18.05.2001 (Bl. 16, 17 d.A.) teilte die Stadt H1xx den Beklagten zu 1) bis 3) mit, dass nach Wegfall des Fraktionsstatus unverzüglich eine Abwicklung der als nicht rechtsfähiger Verein zu betrachtenden Ratsfraktion erfolgen müsse. Dazu zähle insbesondere die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, da weitere Personalkosten nicht erstattet würden.

Die Beklagte zu 3) fertigte unter dem 18.05.2001 ein Schreiben (Bl. 18 d.A.), in dem sie den mit der Klägerin und der F5x-Fraktion geschlossenen Arbeitsvertrag außerordentlich (fristlos), hilfsweise ordentlich (fristgerecht zum nächsten Termin) kündigte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben im Original zugegangen ist.

Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 15 d.A.) kündigten die Beklagten zu 1) und 2) das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 05.06.2001 ausgehändigt. Sie hat ab diesem Tag Arbeitslosengeld bezogen (Bl. 213 d.A.). Das Gehalt der Klägerin ist bis zum 31.05.2001 abgerechnet und gezahlt worden.

Nachdem der Ratsherr R4xxxxxxxxx seit September 2002 mit den Beklagten zu 1) und 2) erneut eine Fraktion bildet, wird die Klägerin seit 01.10.2002 auf der Basis eines neuen Arbeitsvertrages (Bl. 222 d.A.) als Fraktionsangestellte weiterbeschäftigt.

Mit der am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gemäß dem Anstellungsvertrag vom 21.09.1999 geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Auflösung der F5x-Ratsfraktion habe auf den Anstellungsvertrag keinen Einfluss, denn in diesem sei keine auflösende Bedingung vorgesehen. Selbst wenn man aber von der konkludenten Vereinbarung einer solchen Bedingung ausgehe, sei deren Eintritt jedenfalls rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden und damit unbeachtlich. Entsprechendes gelte für die etwaige Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Die Klägerin hat sich unter Erweiterung ihrer Klage außerdem gegen die Kündigung vom 05.06.2001 und eine etwaige Kündigung vom 18.05.2001 gewandt und von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Verzugslohn für die Monate Juni 2001 bis September 2001 (4 x 5.090,18 DM zuzüglich 500,00 DM Urlaubsgeld) verlangt.

Sie hat behauptet, das Kündigungsschreiben vom 18.05.2001 habe sie in der Fassung des Entwurfs erstmals im Gütetermin vom 12.06.2001 zu Gesicht bekommen. Sie habe nach ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit ab 17.05.2001 am 03.06.2001 lediglich einen Benachrichtigungsschein der D1xxxxxxx P2xx AG vorgefunden. Am 05.06.2001 habe ihr das Schreiben wegen Ablaufs der Lagerfrist nicht mehr ausgehändigt werden können. Die Beklagte zu 3) habe, so hat die Klägerin gemeint, ohnehin nach ihrem Austritt aus der Fraktion am 18.05.2001 keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehr erklären können. Die Fraktion sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern die Beklagten persönlich, denn die Fraktion habe mangels Außenrechtsfähigkeit keinen Arbeitsvertrag abschließen können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Auflösung der Ratsfraktion der F5x H1xx im Rate der Stadt H1xx durch den Austritt der Beklagten zu 3) am 15.05./16.05.2001 oder durch die Kündigungen vom 18.05.2001 oder 05.06.2001 weder fristlos noch fristgerecht geendet hat, sondern fortbesteht,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.860,72 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Standpunkt vertreten, alle Beklagten seien nicht passivlegitimiert, denn das Arbeitsverhältnis sei mit der Fraktion der F5x begründet worden, nicht mit den Beklagten persönlich. Durch die Fraktionsauflösung sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin unmöglich geworden. Sie, die Beklagten zu 1) und 2), hätten die Kündigung vom 05.06.2001 wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages für geboten gehalten. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten entfalle, da für die Verbindlichkeiten der Fraktion nur deren eigene Haftung in Betracht komme.

Die Beklagte zu 3) hat gemeint, den dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Umständen sei die konkludente auflösende Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Fraktionsstatus zu entnehmen. Zumindest greife die - konkludent auch im Namen der Beklagten zu 1) und 2) erklärte - Kündigung vom 18.05.2001, die durch ihren Ehemann am Abend des 18.05.2001 in den Briefkasten der Familie K1xxxxx eingeworfen worden sei. Ihren Urlaub habe die Klägerin erst am 19.05.2001 angetreten. Letztlich sei das Arbeitsverhältnis spätestens mit der Kündigung vom 05.06.2001 wirksam beendet worden.

Mit dem am 12.10.2001 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten zu 1) bis 3) seien hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht passivlegitimiert, denn das Arbeitsverhältnis habe nur zur F5x-Fraktion bestanden. Diese sei außenrechtsfähig; auf sie kämen die für nicht rechtsfähige Vereine geltenden Regeln zur Anwendung. Für die Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Vereins hafte auch nur dieser selbst. Es bestehe keine persönliche Haftung seiner Mitglieder. Eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 54 Satz 2 BGB scheide in entsprechender Anwendung von § 37 PartG aus.

Gegen das ihr am 15.11.2001 zugestellte und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin mit am 12.12.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am 11.01.2002 begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, da sämtliche Beklagte durch entsprechende Kündigungserklärungen für sich persönlich in Anspruch genommen hätten, das Arbeitsverhältnis auflösen zu können, seien sie auch die richtigen Beklagten. Die Beklagte zu 3) habe nach ihrem Austritt aus der Fraktion das Arbeitsverhältnis - abgesehen vom fehlenden Kündigungszugang - nicht mehr kündigen können. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt, wenn man der Ansicht folge, das Arbeitsverhältnis habe zur Fraktion der F5x bestanden, denn sie hätten die Kündigung im eigenen Namen ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis zur Fraktion habe aber nur von allen drei Beklagten einheitlich und gemeinschaftlich gekündigt werden können.

Bei der F5x-Fraktion handele es sich nicht um einen nicht rechtsfähigen Verein, sondern um eine BGB-Gesellschaft mit Haftung der Mitglieder nach §§ 730, 735 BGB. Die Gegenmeinung führe dazu, dass sich die Mitglieder der F5x-Fraktion willkürlich allen vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber entziehen könnten. Zudem sei die F5x-Fraktion im Zeitpunkt des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht bereits vollständig liquidiert gewesen. Zumindest hafte die Beklagte zu 3) nach § 54 Satz 2 BGB. Das Parteiengesetz komme weder direkt noch analog zur Anwendung. Zudem sei der Verlust des Fraktionsstatus und damit der Entzug der Mittel der Stadt H1xx für die Assistentenstelle allein der Beklagten zu 3) anzulasten, die ihr Ratsmandat nicht der F5x zurückgegeben habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht,

2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.665,32 Euro brutto nebst % 5 Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 30.09.2001 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere handele es sich, so meinen sie, bei der F5x-Fraktion um einen nicht rechtsfähigen Verein. Die Geschäftsordnung der Fraktion (Bl. 140 ff. d.A.) sei einer Vereinssatzung gleichzusetzen.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, allenfalls komme eine Handelndenhaftung der Beklagten zu 3) in Betracht. Diese habe sowohl - unstreitig - den Arbeitsvertrag unterzeichnet als auch persönlich, als Privatperson, das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Kündigung sei nicht mehr im Rahmen der Abwicklung als Noch-Fraktionsgeschäftsführerin erfolgt. Es habe keine Einigung aller drei Beteiligten bestanden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Vielmehr seien sie, die Beklagten zu 1) und 2), durch den Fraktionsaustritt der Beklagten zu 3) dazu gezwungen worden.

Die Beklagte zu 3) meint, der Vergütungsanspruch der Klägerin entfalle zwangsläufig mit dem Ausbleiben der Mittelbereitstellung durch die Stadt H1xx. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet worden. Der Aufgabenbereich der Klägerin sei mit dem Verlust des Fraktionsstatus ersatzlos entfallen. Die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten sei unmöglich geworden, so dass auch kein Annahmeverzug vorliege. Sie sei berechtigt gewesen, im Rahmen des Abwicklungsverfahrens eine Kündigung auszusprechen. Außerdem hätten die Beklagten zu 1) und 2) die von ihr erklärte Kündigung genehmigt.

Die Beklagte zu 3) hat nach der letzten mündlichen Verhandlung der im Rat der Stadt H1xx vertreten gewesenen Fraktion der F5x, vertreten durch die Beklagten zu 1) bis 3), den Streit verkündet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I

1. Das Begehren der Klägerin, die Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten zu erreichen, scheitert, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, dass der Anstellungsvertrag vom 21.09.1999 kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3), sondern ausschließlich zu der F5x-Fraktion begründet hat.

a) Der Anstellungsvertrag wurde schon nach seinem Wortlaut zwischen der Klägerin und der Ratsfraktion F5x H1xx geschlossen. Der Fraktion war es auch nach ihrer Rechtsstellung möglich, als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin einzugehen.

Gemäß § 56 GO NW sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates und einer Bezirksvertretung, die sich ein Statut zum Abstimmungsverfahren sowie zu Aufnahme und Ausschluss aus der Fraktion, also über ihre inneren Rechtsbeziehungen, geben. Sie wirken als Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts (Held/Becker/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Erl. zu § 56 GO S. 2) bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Über die Rechtsstellung von Fraktionen in Gemeindevertretungen im Übrigen fehlen allerdings nähere Regelungen, wie sie etwa in Fraktionsgesetzen des Bundes und der Länder für die jeweiligen Parlamente verankert sind. So misst § 46 FraktG den Fraktionen des Bundestages die Rechtsstellung rechtsfähiger Vereinigungen von Abgeordneten zu, die klagen und verklagt werden können. Art. 1 Abs. 2 BayFraktG bestimmt, dass Fraktionen des bayrischen Landtags am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Die Rechtsstellung von Fraktionen hat aber sowohl in den Parlamenten als auch in den Gemeindevertretungen die Ausübung des freien Mandats als wesensmäßiges Kernstück der repräsentativen Demokratie (Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 GG) zum Hintergrund (vgl. BVerfG v. 16.07.1991 - BVerfGE 84, 304). Ihre Bedeutung haben die Fraktionen sowohl in den Parlamenten wie in den Gemeindevertretungen in ihrer Aufgabe, die Abläufe der parlamentarischen Tätigkeit zu steuern und zu erleichtern, sowie die Willensbildung vorzuklären und zu bündeln. Deshalb lassen sich aus den für Parlamentsfraktionen geltenden Regelungen übertragbare Grundsätze für Fraktionen in Gemeinvertretungen herleiten (vgl. VG Köln v. 08.05.1991 - 4 K 2279/90 -; zur Parteifähigkeit einer Kreistagsfraktion: Hess. LAG v. 13.01.1997 - 11 Sa 838/96 -). Zur Wahrnehmung ihrer vielfältigen parlamentarischen Aufgaben entwickeln sie, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, über den rein innerparlamentarischen Bereich hinausreichende Aktivitäten. Sie benötigen für ihre Funktionsfähigkeit sächliche und personelle Betriebsmittel (vgl. Held/Becker/Wansleben, a.a.O., S. 5). Insbesondere sind sie auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen (vgl. BAG v. 06.08.1998 - AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dem trägt § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW Rechnung, wonach die Gemeinden den Fraktionen (nicht den einzelnen Ratsmitgliedern) Haushaltsmittel zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung zur Verfügung stellen. Mittelbar ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber von einer auch zivilrechtlichen Außenrechtsfähigkeit der Fraktion ausgeht (OLG Schleswig v. 03.05.1995 - NVwZ-RR 1996, 103).

b) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Schwerpunkt ihrer Argumentation dementsprechend auch weniger auf das Beibehalten der Leugnung der Außenrechtsfähigkeit der Ratsfraktion als vielmehr auf die Frage der Einordnung der Fraktion als BGB-Gesellschaft statt als nicht rechtsfähiger Idealverein gelegt. Auch hierin folgt die Berufungskammer jedoch den überzeugenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, dass mit der mittlerweile wohl herrschenden Ansicht (vgl. auch Hess. LAG v. 13.01.1997, a.a.O.; Held/Becker/Wansleben, a.a.O., S. 2 o. m.w.N.) die Ratsfraktion als nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB), dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB), qualifiziert wird. Die Berufungskammer folgt hierin den Gründen der angefochtenen Entscheidung (S. 5/6 des Urteils) und sieht von einer nochmaligen Darstellung dieser Gründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zu der von ihr vermissten Satzung verweisen die Beklagten zu Recht auf die zu den Akten gelangte Geschäftsordnung der F5x-Fraktion, die ausweislich des Fraktionsgründungsprotokolls vom 21.09.1999 von allen damaligen Fraktionsmitgliedern angenommen worden ist (Bl. 144 d.A.). Es gab ausweislich des Protokolls auch Vorstandswahlen, ebenso Protokolle über Beschlussfassungen, sodass jedenfalls weitere maßgebliche Elemente eines Vereins zu den ohnehin bereits in der angefochtenen Entscheidung genannten hinzutreten. Demgegenüber sind die von der Klägerin genannten Umstände für die Annahme einer BGB-Gesellschaft nicht aussagekräftig. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Klägerin erwähnten einstimmigen Handeln zukommen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder wohl auch nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sein dürfte. Dass ein fester Mitgliederbestand der Fraktion ohne Mitgliederwechsel für die Dauer der Legislaturperiode vorgesehen war, mag der ursprüngliche Wunsch der Fraktionsmitglieder gewesen sein. Rechtlich zwingend war dies nicht. Auch war der tatsächliche Verlauf ein anderer. Abgesehen von dem Ausscheiden von Fraktionsmitgliedern wird gerade der Beklagten zu 3) vorgehalten, ihr Ratsmandat nicht zurückgegeben zu haben. Gerade dies hätte aber zu einem Mitgliederwechsel in der Fraktion geführt, war also durchaus nicht ausgeschlossen.

c) Die Klägerin erwähnt im Verlaufe des Berufungsverfahrens (S. 4 des Schriftsatzes v. 13.03.2002) selbst, die F5x-Fraktion sei ihr Arbeitgeber gewesen. Sie hat diesen Arbeitgeber allerdings nicht verklagt. Wie das Arbeitsgericht wiederum zutreffend ausgeführt hat, führte der Verlust des Fraktionsstatus Mitte Mai 2001 nicht dazu, dass nunmehr die Beklagten Vertragspartner des Anstellungsvertrages vom 21.09.1999 wurden. Die Fraktion, die als Träger gemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr weiterbestehen konnte - die Mindeststärke von drei Personen war nicht mehr gegeben, § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NW -, war mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 14; OVG NW v. 27.03.1990 - NWVBl 1990, 264). Dabei gilt der Verein bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert (§ 49 Abs. 2 BGB). Da die Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und daraus etwa resultierende Ansprüche ungeklärt waren, bestand auch ungeachtet aller sonstiger Abwicklungsmaßnahmen weiterhin Abwicklungsbedarf, und zwar bis zur Beendigung des schwebenden Passivprozesses (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 52 Rn. 4; BAG v. 09.07.1981 - NJW 1982, 1831; v. 11.09.1980 - AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG).

d) Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten sich mit den Kündigungen des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitgeberstellung berühmt, damit seien sie auch passivlegitimiert. Zwischen der Klägerin und den Beklagten kommt aber nicht dadurch ein zuvor nie begründetes Arbeitsverhältnis zustande, nur weil die Beklagten möglicherweise im eigenen Namen - wie die Klägerin meint - Kündigungserklärungen zu deren Arbeitsverhältnis abgegeben haben, das zwischen ihr und der F5x-Fraktion abgeschlossen wurde. Die Kündigungserklärungen mögen ins Leere gegangen sein. Die Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) lässt sich aber allein mit den Kündigungserklärungen nicht rechtfertigen.

2. Die Beklagten zu 1) bis 3) haften nicht gesamtschuldnerisch für etwaige Gehaltsansprüche der Klägerin für die Monate Juni bis September 2001, die dieser aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen könnten.

a) Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) besteht nicht, da sie (s.o. unter I 1.) nicht Partei des Anstellungsvertrages sind.

b) Für Ansprüche, die die Klägerin gegen die F5x-Fraktion (i.L.) hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam spätestens zum 31.05.2001 (bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Gehaltszahlungen) beendet wurde, haften die Beklagten zu 1) bis 3) nicht persönlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Fraktion. Für Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Idealvereins haftet grundsätzlich nur dieser selbst, während eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ausscheidet (MüKo-BGB/Reuter, 4. Aufl., § 54 Rn. 46; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 54 Rn. 24; im Hinblick auf die neuste BGH-Rechtsprechung zur [Außen]GbR und GbR mbH zweifelnd: Beuthien, NJW 2002, 809). Dies gilt auch für den Fall der Liquidation eines Vereins (OLG Schleswig v. 03.05.1995, a.a.O.).

c) Obwohl die Beklagte zu 3) als Fraktionsgeschäftsführerin den Anstellungsvertrag mit der Klägerin unterzeichnet hat, haftet sie auch nicht persönlich nach § 54 Satz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung haftet der Handelnde persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. Dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins soll damit neben dem - eher unsicheren - Vereinsvermögen das Privatvermögen des für den Verein unmittelbar Handelnden als Haftungsmasse zugänglich gemacht werden (Soergel/Hadding, a.a.O., Rn. 26). Auch soll dem Geschäftspartner ein Ausgleich für den Ausfall der Vereinsregisterpublizität verschafft werden (MüKo-BGB/Reuter, a.a.O., Rn. 58).

Die Voraussetzungen der Handelndenhaftung der Beklagten zu 3) nach § 54 Satz 2 BGB liegen zwar grundsätzlich vor. Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss ist im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages nicht vereinbart worden. Dass bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts niemand eine persönliche Haftung des Handelnden gewollt oder auch nur erwogen hat, ergibt noch keinen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (Soergel/Hadding, a.a.O., Rn. 30). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin über die Verhältnisse der Fraktion genauestens Bescheid wusste und für sie deshalb der hinter § 54 Satz 2 BGB stehende Sinn und Zweck des Ausgleichs für die fehlende Registerpublizität nicht greift (vgl. MüKo-BGB/Reuter, a.a.O., Rn. 67; OLG Schleswig v. 03.05.1995, a.a.O.). Einer Haftung der Beklagten zu 3) steht aber vor allem der aus § 37 PartG auf die streitgegenständliche Fallkonstellation zu übertragende Rechtsgedanke entgegen, an der politischen Willensbildung unmittelbar Beteiligte von der Handelndenhaftung des § 54 Satz 2 BGB auszunehmen, um ihre Unabhängigkeit zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass weder die F5x, und schon gar nicht die F5x-Fraktion eine Partei ist. § 37 PartG, wonach § 54 Satz 2 BGB bei Parteien nicht angewandt wird, ist damit unmittelbar nicht einschlägig. Auch für das Fraktionsmitglied einer in einer Gemeindevertretung vertretenen politischen Gruppierung, die keine Partei ist, gelten aber die Grundsätze des freien Mandats in gleicher Weise. Diese Unabhängigkeit des Ratsmitglieds wäre gefährdet, wenn es im Rahmen seiner Mitarbeit in der Fraktion, der es angehört, eine Haftung nach § 54 Satz 2 BGB mit seinem Privatvermögen befürchten müsste (vgl. OLG Schleswig v. 03.05.1995, a.a.O.). Im Fall der Beklagten zu 3) wird dies daran offenkundig, dass sie einen Fraktionsaustritt unter Mitnahme ihres Mandats nicht mehr unbefangen in Erwägung hätte ziehen können, wenn sie sich damit den erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt hätte, die mit dem Verlust des Fraktionsstatus und den daraus resultierenden rechtlichen Unsicherheiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin verbunden sind.

II

Die Berufung der Klägerin war somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufungskammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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