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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 206/09
Rechtsgebiete: ZPO, BriefArbbV
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 148 | |
BriefArbbV |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.2009 - 4 Ca 274/09 - aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 218,-- €.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung der von ihm beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Lohnklage.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 2006 als Briefzusteller tätig. Die Beklagte ist die Tochtergesellschaft eines niederländischen Express- und Briefdienstleistungsunternehmens. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste. Sie hat mit der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) einen zum 01.08.2008 in Kraft getretenen Haustarifvertrag geschlossen. Der Kläger erhält auf dieser Grundlage eine monatliche Bruttovergütung von 1.137,50 €, berechnet nach einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und einem tariflichen Stundenlohn von 7,50 €.
Mit seiner Klage macht der Kläger Lohndifferenzen für die Monate September bis November 2008 geltend. Er vertritt die Ansicht, ihm stehe gemäß § 3 des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29.11.2007 über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen in Verbindung mit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28.12.2007 (im Folgenden: BriefArbbV) ein Bruttostundenlohn von 9,80 € zu.
Die Beklagte meint unter Berufung auf die Entscheidung des VG Berlin vom 07.03.2008 - 4 A 439.07 - und der nachfolgenden Berufungsentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2008 - 1 B 13.08 -, die BriefArbbV sei in Gänze rechtsunwirksam, so dass sie nicht verpflichtet sei, einen Mindestlohn von 9,80 € an den Kläger zu zahlen. Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 8 C 19.09 anhängig.
Dem Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorbezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.02.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO. Dieses bestehe zwischen dem Verordnungsgeber und den in der Briefdienstleistungsbranche tätigen Arbeitgebern, also auch der Beklagten. Die Beklagte sei ein tarifgebundenes Unternehmen. Die BriefArbbV wirke hoheitlich auf die privatrechtlichen Tarifvereinbarungen ein. Mit der Verordnung werde die Überlagerung der Tarifverträge, die die Beklagte abgeschlossen habe, durch einen anderen Tarifvertrag bezweckt. Die Beklagte sei dem Verordnungsgeber gegenüber zur Normbefolgung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfalle, wenn die Rechtsansicht des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt werde, die BriefArbbV sei nichtig. Dies habe zur Folge, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei, womit auch die Anspruchsgrundlage für die Klageforderung entfalle. Zwar sei das Arbeitsgericht nicht gehindert, die Wirksamkeit der Verordnung inzident zu prüfen. Insbesondere zur Wahrung widersprüchlicher Entscheidungen in verschiedenen Rechtswegen erscheine es auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung angemessen, den Ausgang des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten.
Gegen den ihm am 26.02.2009 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat der Kläger mit am 03.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Kläger macht geltend, aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ergebe sich gerade nicht, dass zwischen dem Verordnungsgeber und den Arbeitgebern der Briefdienstleistungsbranche ein Rechtsverhältnis bestehe. Zudem müsse das Arbeitsgericht auch zunächst einmal Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfen. Ohne diese Prüfung stehe gar nicht fest, ob es überhaupt auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung ankomme. Schließlich verweise das OVG Berlin-Brandenburg gerade darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns auf der Grundlage der Verordnung vor den Arbeitsgerichten im Einzelfall zu klären sei.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie verweist insbesondere auf den Umstand, dass die Beschäftigung mit der Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der BriefArbbV von den Arbeitsgerichten schon praktisch nicht zu leisten sei, selbst wenn nur 10 % der betroffenen Arbeitnehmer Klage auf Zahlung des Differenzlohns erheben würden. Die zu erwartende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirke zudem wie eine allgemeingültige Entscheidung über die Wirksamkeit einer Norm ähnlich wie sie das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG für förmliche Gesetze treffen könne. Letztlich ergebe sich daraus sogar eine Verpflichtung zur Aussetzung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 148, 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, 46 Abs. 2, 78 Satz 1 ArbGG). Sie ist mithin zulässig. Sie ist auch begründet.
Gemäß § 148 ZPO - auf diese Bestimmung stützt das Arbeitsgericht seine Aussetzungsentscheidung - kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung über einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderweitig anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit neben der zu treffenden Ermessensentscheidung Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung voraus (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 148 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 148 Rn. 5; BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 - m.w.N.). Ob die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Beschwerdegericht voll nachprüfbar ist (BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289; KG Berlin, 10.10.2006 - 8 W 55/06 - MDR 2007, 736; Hessisches LAG, 15.12.2006 - 16 Ta 566/06 -). Dabei hat es allerdings die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffes durch die Vorinstanz hinzunehmen, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist (Thüringer OLG, 02.03.2001 - 2 W 53/01 -; OLG Düsseldorf, 08.12.1993 - 2 W 79/93 -; OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75 - NJW 1975, 2208). Materielle Grundlage der Aussetzungsentscheidung sind hier die Annahmen des Arbeitsgerichts, die Beklagte sei tarifgebunden und der Lohnklage des Klägers fehle die Anspruchsgrundlage, wenn die BriefArbbV nichtig ist. Diese Würdigung ist vom Beschwerdegericht nicht zu hinterfragen.
Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 8 C 19.09 ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich im Sinn des § 148 ZPO. Es fehlt entgegen der angefochtenen Entscheidung an einem Rechtsverhältnis, das Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über die Lohnklage des Klägers abhängt.
Das Arbeitsgericht hat ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verordnungsgeber und der Beklagten angenommen, über das mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der BriefArbbV befunden werde. Dabei hat es sich maßgeblich auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.03.2008 gestützt, das von einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen den Klägern und den Beklagten unter ausdrücklicher Einbeziehung der einzelnen Arbeitgeber des bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreits ausgegangen ist. Das in § 148 ZPO genannte Rechtsverhältnis bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Rechtsverhältnis ist - insoweit in Parallele zu § 43 Abs. 1 VwGO - die Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3). Das OVG Berlin-Brandenburg hat - anders als es die Beklagte darstellt - die Beziehung zwischen einzelnen Arbeitgebern der Briefdienstleistungsbranche (wie hier der Beklagten) und dem Verordnungsgeber nicht als konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO qualifiziert (kritisch: Klebeck/Weninger, SAE 2009, 159, 160 f.) und die Klage der Arbeitgeber gerade mit dieser Begründung als unzulässig abgewiesen. Ob dieser Ansicht zu folgen ist und/oder ob bereits die nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Auseinandersetzung zu dieser Frage als Aussetzungsgrund grundsätzlich geeignet wäre, kann dahinstehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Lohnklage des Klägers vom Bestehen oder Nichtbestehen des - hier unterstellten - Rechtsverhältnisses abhängt.
Die Aussetzung eines Verfahrens ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 -; BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289; BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08 -; vgl. auch Schilken, Gedächtnisschrift für Heinze (2004), S. 763, 764 f.). Eine rechtskräftige Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die Beklagte durch die BriefArbbV in ihren Rechten verletzt ist, würde das Arbeitsgericht weder aus dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft noch über eine Gestaltungswirkung binden noch einen sonstigen rechtlich erheblichen Einfluss auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung erlangen. Das Arbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass die der Feststellung einer Rechtsverletzung zugrunde liegende Feststellung der Ungültigkeit der BriefArbbV dem Kläger die Anspruchsgrundlage für seine Klage entziehen würde. Damit stellt es aber letztlich nur auf eine Rechtsfrage - die Gültigkeit der BriefArbbV - ab, die vom Arbeitsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden ist und die im Übrigen gerade kein Rechtsverhältnis darstellt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl., § 148 Rn. 4; BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957; OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 1 B 13.08 -; Kähler, NJW 2004, 1132, 1133; Fichtner, Grenzen des richterlichen Ermessens bei Aussetzung und Ruhen des Verfahrens in der ZPO, S. 68 zum Abwarten auf die Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Grundrechtsverletzung festgestellt werden soll). Dies wird auch daran deutlich, dass das Arbeitsgericht - was grundsätzlich zutrifft - ausdrücklich eine Identität der Parteien in dem ausgesetzten Verfahren und dem anderweitig anhängigen Verfahren für nicht erforderlich hält. Damit stellt es im konkreten Fall nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerade zwischen der Beklagten und dem Verordnungsgeber ab, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet, sondern abstrakt auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Vorfrage der Rechtsgültigkeit der BriefArbbV.
Dass der Verordnungsgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der inzident die Nichtigkeit der in Rede stehenden Rechtsverordnung festgestellt wird, umzusetzen (vgl. BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 - NVwZ 2006, 922 und juris Rn. 53), besagt nichts zum rechtlichen Einfluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs auf das vorliegende Verfahren. Die Beklagte selbst bezieht sich auch nur auf eine "faktische" Bindungswirkung. Dass in einem gerichtlichen Verfahren die Gültigkeit einer Rechtsnorm umstritten ist, kann nicht dazu führen, dass andere gerichtliche Verfahren, in denen es auf diese Rechtsnorm ankommt, damit zum Stillstand kommen. Dass jedes Gericht eigenständig zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen hat, ist Folge der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Verordnung bis zu ihrer Aufhebung anwendbares (allerdings, wie zu ergänzen ist, in seinen Rechtswirkungen hinsichtlich der Beklagten überprüfbares) Recht ist. Dass ihm eine eigenständige Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zu der BriefArbbV zukommt, verkennt auch das Arbeitsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht.
Die Aussetzung der Verhandlung lässt sich auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO rechtfertigen. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift wird in Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm bereits Gegenstand einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, einer Normenkontrollklage nach § 47 VwGO oder einer Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist (vgl. BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 -; BGH, 25.03.1998, a.a.O.; BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20; OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08 -). Hintergrund ist im Wesentlichen die Erwägung, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde und eine Verzögerung der zu klärenden Frage zu besorgen wäre, ohne dass ein weiterer Erkenntniswert zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03 - NJW 2004, 501). Hinzu tritt der rechtliche Einfluss der Entscheidung dieser Gerichte auf die ausgesetzten Verfahren (BGH, 25.03.1998, a.a.O.; BGH, 30.03.2005 - X ZB 20/04 -; VGH Baden-Württemberg, 26.05.1998 - 14 S 812/98 -). Dieser Konstellation steht es nicht gleich, wenn ein Gericht im Rahmen einer Zahlungsklage die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Verordnung als rechtliche Vorfrage zu prüfen hat, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren stellt.
Soweit die Beklagte geltend macht, die ohne eine Aussetzung zu erwartenden Massenverfahren machten es den damit befassten Arbeitsgerichten praktisch unmöglich, zu einer Entscheidung zu gelangen, handelt es sich um einen zwar in die Erwägungen einzubeziehenden Einwand (vgl. BGH, 30.03.2009 - X ZB 20/04 - juris Rn. 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 19), der aber über das Aufzeigen einer nur theoretischen Möglichkeit hinausgehen muss. Für das konkrete Verfahren des Arbeitsgerichts Dortmund erlangt er keine Bedeutung. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls nicht darauf abgestellt, dass es selbst nicht in der Lage sei, die Rechtmäßigkeit der BriefArbbV zu überprüfen. Es ist auch keineswegs ungewöhnlich, dass eine Vielzahl von Gerichten sich mit ein und derselben Rechtsfrage u.U. aufwändig auseinandersetzen muss. Dass die Arbeitsgerichte derzeit die gleichgelagerten Verfahren bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr angemessen bewältigen können, ist nicht erkennbar. Dass es angeraten sein kann, gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf eine anstehende Leitentscheidung einvernehmlich zum Ruhen zu bringen, steht auf einem anderen Blatt.
Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben.
Ob das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen ist, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Das Arbeitsgericht ist ausweislich der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich von einer Tarifbindung der Beklagten ausgegangen. Das Beschwerdegericht hat, wie oben ausgeführt, diesen materiellrechtlichen Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts hinzunehmen (vgl. BAG, 28.01.2008 - 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489). Es ist Sache des Arbeitsgerichts, darüber zu befinden, ob die Tarifbindung erheblich ist. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Gesamtnichtigkeit der BriefArbbV angenommen und damit auch eine Bindung zumindest der echten Außenseiter unter den Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 29.11.2007 an die Verordnung verneint (OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 1 B 13.08 - juris Rn. 55). Zusätzlich hat es schließlich die BriefArbbV wegen verfahrensrechtlicher Verstöße gegen § 1 Abs. 3 a Satz 2 AEntG für nicht bindend gehalten. Nur wenn das Arbeitsgericht dazu eine andere Meinung verträte, käme es überhaupt auf die Tariffähigkeit der CGNB (zu einem vom Arbeitsgericht näher zu kennzeichnenden Zeitpunkt) an. Darüber wird es ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens zu entscheiden haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, denn die entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten des Rechtsstreits bei der Entscheidung der Hauptsache zu berücksichtigen (BGH, 12.12.2005, a.a.O.).
Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 78, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO. Das Beschwerdegericht hat 1/5 des Streitwerts der Hauptsache zugrunde gelegt.
Ende der Entscheidung
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