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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 10 (13) TaBV 165/05
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 256
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80 Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.

Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen - bis auf die Röntgenabteilung - jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte - Chefärzte - vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8 Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).

Seit dem 01.07.2004 wurde in der Klinik in S1xxxxx zusätzlich eine geriatrische Abteilung in Betrieb genommen, die seither von dem Beteiligten zu 3), der zum 15.06.2004 als "Chefarzt für die Akutgeriatrie sowie für die noch zu errichtende Geriatrische Tagesklinik" gem. Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) eingestellt wurde, geleitet wird. In der Abteilung Geriatrie sind neben dem Beteiligten zu 3) als Chefarzt ein Oberarzt, drei Assistenzärzte sowie im Pflegebereich 26,5 Vollkräfte tätig.

In § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3) vom 22.04.2004 ist Folgendes geregelt:

"Der Dienstnehmer ist leitender Angestellter. Er ist nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt. Arbeitszeugnisse werden von ihm und der Verwaltungsleitung gemeinsam unterzeichnet. Die Verwaltungsleitung hat hierbei insbesondere auf die Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu achten."

§ 1 Abs. 4 des Dienstvertrages sieht die grundsätzliche Weisungsberechtigung des Beteiligten zu 3) gegenüber dem medizinischen Personal vor, gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. Gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages ist der Beteiligte zu 3) in ärztlichen Angelegenheiten dem Ärztlichen Direktor, in Verwaltungsangelegenheiten der Verwaltungsleitung unterstellt. Er wirkt an der Umsetzung dienstlicher Anordnungen und Weisungen sowie gesetzlicher Vorschriften mit. Bei Kompetenzkonflikten hat er die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Arbeitgeberin einzuholen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Dienstvertrages führt der Beteiligte zu 3) Heilbehandlungen selbständig, eigenverantwortlich, kooperativ und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf dem jeweils neuesten Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch. Der Umfang seiner Leistungen wird durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des Arbeitgebers begrenzt. Gemäß § 6 Abs. 5 des Dienstvertrages kann ihm ein Teilbudget anvertraut werden, er ist dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich.

Auf die weiteren Bestimmungen des Dienstvertrages zwischen dem Beteiligten zu 3), dessen Jahresgrundgehalt bei 180.000,00 € liegt, und der Arbeitgeberin vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 3) und der Arbeitgeberin war der in der Geriatrie beschäftigte Oberarzt bereits aus der Medizinischen Klinik in die Geriatrische Abteilung versetzt worden, die Vertragsabschlüsse mit den drei Assistenzärzten fielen zeitlich so, dass eine Unterschrift des Beteiligten zu 3) unter die jeweiligen Verträge nicht notwendig war. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass er die Anstellungsverträge mit den in der Geriatrischen Abteilung beschäftigten Ärzten künftig zusammen mit der Verwaltungsleitung ebenso wie die Arbeitszeugnisse der ausscheidenden Mitarbeiter unterschreiben solle.

Seit Einrichtung der Geriatrischen Abteilung werden aufgrund des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.09.2004 (Bl. 142 ff. d.A.) in der Klinik S1xxxxx acht stationäre Fachgebiete mit insgesamt 405 stationären Betten betreut. Dazu gehört die Geriatrische Abteilung mit 41 stationären Bitten sowie seit dem 15.02.2006 mit weiteren 15 tagesklinischen Betten.

Im Jahre 2005 erwirtschaftete die Klinik S1xxxxx im Leistungsbereich, der die Erlöse der Krankenbehandlung wiedergibt, einen Betrag von über 33 Mio. Euro. Davon entfielen auf die Geriatrie 3,3 Mio. Euro.

Seit Einstellung des Beteiligten zu 3) besteht zwischen dem in der Klinik gewählten Betriebsrat, der aus 13 Personen besteht, und der Arbeitgeberin Streit über die Frage, ob der Beteiligte zu 3) als Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist. Mit dem am 20.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag vom 08.09.2004 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Die bloße Bezeichnung in § 1 Abs. 2 S. 1 des Dienstvertrages habe keinerlei Bedeutung. Darüber hinaus fehle es an der tatsächlichen Berechtigung des Beteiligten zu 3), selbständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Bereits nach der Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 des Dienstvertrages sei eine Absprache mit den Fachkollegen erforderlich und im Rahmen des Personalbudgets zu beachten. Selbst wenn ihm insoweit ein Vorschlagsrecht zustehe, ergebe sich daraus noch nicht seine Befugnis, allein zu entscheiden. Auch die Mitunterzeichnung der Arbeitsverträge führe nicht dazu, dass er leitender Angestellter sei. Ebenfalls sei unzureichend, dass er als Chefarzt gegenüber den anderen Ärzten aus seiner Abteilung die Weisungsbefugnis und die Fachaufsicht habe. Er sei sowohl dem Ärztlichen Direktor als auch der Verwaltungsleitung unterstellt und damit gerade nicht allein entscheidungsbefugt.

Von einer unternehmerischen Tätigkeit des Beteiligten zu 3) könne ebenfalls keine Rede sein, da er den Anteil an dem Krankenhausbudget für seine Abteilung zugewiesen bekomme.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 3), Herr Dr. G1xxx O1xx, kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sei. In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages sei die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern nicht nur für den Einzelfall, sondern generell für die Beschäftigtengruppe der Ärzte in der Geriatrischen Abteilung vorgesehen. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 3) die Assistenzärzte für seine Abteilung ohne weitere Beteiligung der Krankenhausverwaltung ausgewählt und Bewerbungsunterlagen lediglich zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere wegen der Beteiligung des Betriebsrates, an die Personalverwaltung weitergeleitet. Auch die vorgesehene Unterschriftsregelung, nach der künftig der Beteiligte zu 3) die Anstellungsverträge mit den nachgeordneten Ärzten seiner Abteilung zusammen mit der Verwaltungsleitung unterzeichnen solle, spreche für das Vorliegen einer selbständigen Einstellungsbefugnis. Zudem ergebe sich aus § 1 Abs. 4 des Dienstvertrages die Weisungsberechtigung gegenüber seinen ärztlichen Mitarbeitern.

Der Beteiligte zu 3) nehme mit der Leitung der Geriatrie auch einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe im Klinikum S1xxxxx wahr. Dies zeige bereits der prozentuale Bettenanteil der Abteilung von 10 % am Gesamtbettenbestand. Außerdem seien dem Beteiligten zu 3) neben der rein ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse und Aufgaben übertragen worden. Dazu gehöre etwa seine Teilnahme an einer Lenkungsgruppe im Rahmen eines umfassenden Qualitätsmanagements oder die Wahrnehmung von Aufgaben im Marketing des Klinikums. Schließlich werde die Stellung des Beteiligten zu 3) als Leitungskraft auch noch dadurch unterstrichen, dass bei Kompetenzstreitigkeiten nicht der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer das Sagen habe, sondern nach der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 des Dienstvertrages eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen sei.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.07.2005 (Bl. 54 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Parteivernehmung des Beteiligten zu 3) sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S7xxxxxx, des Personalleiters der Arbeitgeberin. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 26.07.2005 (Bl. 53 ff. d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 26.07.2005 hat das Arbeitsgericht sodann den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 3) sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, da er, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nach seinem Arbeitsvertrag und nach seiner Stellung im Unternehmen zur selbständigen Einstellung und Entlassung der Ärzte in der von ihm geleiteten Abteilung befugt sei. Diese Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sei auch nicht innerbetrieblich beschränkt, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass auf die Entscheidungsbefugnis des Beteiligten zu 3) auch durch die Verwaltungsleitung der Arbeitgeberin keinen Einfluss genommen werde. Darüber hinaus handele es sich bei der vom Beteiligten zu 3) geleiteten Geriatrischen Abteilung um einen für das Unternehmen relevanten Bereich, weil die dortige Bettenanzahl einen Anteil von 10 % am Gesamtbestand ausmache.

Gegen den dem Betriebsrat am 30.09.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 20.10.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 18.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, der Beteiligte zu 3) sein kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Beteiligte zu 3) habe bisher keine Kündigungen ausgesprochen und keine Arbeitsverhältnisse beendet. Bei den Ärzten, die in seiner Abteilung tätig seien, habe er lediglich eine Auswahl vorgenommen, die weiteren Einstellungsmaßnahmen seien von der Geschäftsführung durchgeführt worden. Die mögliche Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3) beschränke sich auf einen Oberarzt und drei Assistenzärzte, damit insgesamt auf vier Personen. Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG müsse sich aber auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer des Betriebes oder des Betriebsteils beziehen. Beschränke sich die Personalverantwortung auf eine vergleichsweise geringe Arbeitnehmerzahl, könne sie den Status des leitenden Angestellten nicht begründen. Der Beteiligte zu 3) habe nicht einmal die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für das in seinem Bereich tätige Pflegepersonal; das Pflegepersonal sei nämlich dem Pflegedirektor, dem Mitarbeiter E2xxx, unterstellt.

Die Personalverantwortung des Beteiligten zu 3) und seine Tätigkeit in der Geriatrie sei auch nicht für das Unternehmen der Arbeitgeberin von wesentlicher Bedeutung. Der Beteiligte zu 3) habe keinen prägenden Einfluss auf die Besetzung der für das Unternehmen und den Betrieb zu besetzenden Schlüsselpositionen. Hinzu komme, dass die Anzahl der Betten in der geriatrischen Abteilung für die Bedeutung eines Krankenhauses nahezu unbedeutet sei. Andere Abteilungen des Klinikums S1xxxxx seien gegenüber der Geriatrie deutlich größer, wie etwa die Chirurgische Klinik oder die Medizinische Klinik. Unternehmerische Entscheidungen treffe der Beteiligte zu 3) jedenfalls nicht. Auf eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Chefarztes komme es nicht an. Im Übrigen sei die Struktur der von ihm geleiteten geriatrischen Abteilung von der Unternehmensleitung vorgegeben. Sie werde nicht vom Beteiligten zu 3) bestimmt. Auch die Anzahl der in der Geriatrie beschäftigten Ärzte sei ebenso wie die Anzahl der dortigen Pflegekräfte und sonstigen Mitarbeiter vorgegeben. Seine Vorgesetztenfunktion beschränke sich lediglich auf die ihm nachgeordneten Ärzte.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - abzuändern und festzustellen, dass Herr Dr. G1xxx O1xx, Beteiligter zu 3), nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, der Beteiligte zu 3) sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Ihm stehe die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis der Ärzte in seinem Bereich zu. Der Umstand, dass er im Sinne einer arbeitsteiligen Umsetzung seiner Personalentscheidungen die Personalabteilung der Arbeitgeberin einschalte, um die weiteren erforderlichen Formalitäten durchführen zu lassen, stehe seiner Eigenschaft als leitender Angestellter nicht entgegen. Die Entscheidung über Einstellungen und Entlassungen von Ärzten in der Geriatrie nehme allein der Beteiligte zu 3) wahr.

Die Tätigkeit der Ärzte der geriatrischen Abteilung sei auch für das Klinikum S1xxxxx von besonderer Bedeutung. Dies ergebe sich bereits aus dem prozentualen Bettenanteil von 10 % am Gesamtbestand. Die geriatrische Abteilung - mit inzwischen 41 stationären Betten und weiteren 15 tagesklinischen Betten gemäß Feststellungsbescheid vom 09.09.2004 - sei erst zum 01.07.2004 neu eingerichtet worden. Trotz knapper Mittel seien die Umbaukosten mit ca. 1,5 Mio. Euro gefördert worden. Allein dieser Umstand zeige, dass der Beteiligte zu 3) mit der Leitung der Geriatrie einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe im Klinikum der Arbeitgeberin wahrnehme. Die Geriatrie habe im Jahre 2005 einen Anteil von fast 10 % der Gesamterlöse des Klinikums S1xxxxx erwirtschaftet. Diese Erlöse seien allein durch den Einsatz des Beteiligten zu 3) als Chefarzt, eines Oberarztes sowie von drei Assistenzärzten erzielt worden. Auch dieser Umstand belege die hohe Bedeutung der geriatrischen Abteilung für die Arbeitgeberin. Dabei werde ihre Bedeutung aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland im Sinne einer weiteren Alterung der Gesamtbevölkerung weiter anwachsen. Insoweit sei zu erwarten, dass der Bedarf an geriatrischem Fachwissen und konkret auch an geriatrischen Behandlungsmöglichkeiten in den kommenden Jahren weiter stark anwachsen werde. Auch insoweit werde die Bedeutung der Führungsleistung des Beteiligten zu 3) unterstrichen. Bei dem Beteiligten zu 3) bestehe auch die von § 36 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausgesetz NRW - KHG NRW - geforderte Weisungsfreiheit. Sie finde sich vertraglich in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrages wieder.

Ihm obliege die Leitung des gesamten geriatrischen Teams im Sinne der medizinischen Leitung. Neben der Personalverantwortung obliege ihm auch die Arbeitskontrolle des gesamten nachgeordneten ärztlichen Personals. Die organisatorische Führungsverantwortung des Chefarztes werde durch das strafrechtliche Prinzip der "Allzuständigkeit" erweitert. Danach gebe es im fachlich-sachlichen Bereich nichts, was außerhalb seiner Kompetenz liege und ihn nichts angehe. Der Chefarzt in einem Krankenhaus sei die Person, die die jeweilige Abteilung gegenüber der Öffentlichkeit fachlich repräsentiere. Hierzu bedürfe er natürlich eines hochspezialisierten Teams der verschiedensten Fachbereiche. Als Repräsentant des Unternehmens mit herausragender Fachkompetenz sei der Chefarzt für ein optimales Betriebsmanagements verantwortlich. Die Aufgaben des Beteiligten zu 3) hebten sich deutlich von den Aufgaben ab, die eine normale Angestelltentätigkeit ausmache.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Betriebsrates zurückgewiesen.

I.

Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligten der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Auch der Mitarbeiter, Herr Dr. O1xx, um dessen Status als leitender Angestellter es geht, ist im vorliegenden Verfahren vom Arbeitsgericht zu Recht beteiligt worden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 5 Rz. 425).

3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage des betriebsverfassungsrechtlichen Status des Beteiligten zu 3), § 256 ZPO. Es ergibt sich daraus, dass sowohl für den Betriebsrat wie für die Arbeitgeberin der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrates geklärt werden muss. Deshalb kann der Arbeitnehmerstatuts oder der eines - leitenden - Angestellten jederzeit - auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber oder ohne Klärung streitiger Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis - im Beschlussverfahren geklärt werden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; BAG, Beschluss vom 20.07.1994 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 26; LAG Berlin, Beschluss vom 05.03.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 18 = NZA 1990, 577; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 427, Raab; GK-BetrVG, 8. Aufl., § 5 Rz. 206 m.w.N.).

II.

Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist jedoch unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, als Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist.

a) Leitender Angestellter hiernach ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.

aa) Diese Zuordnungskriterien beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers, nach der eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines Angestellten im Betrieb oder Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck bringt. Diese unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69). Diese Berechtigung muss sich aber nicht nur auf die selbständige Einstellung von Arbeitnehmern beziehen, sondern auch auf die Entlassung von Arbeitnehmern; eine der beiden Befugnisse reicht nicht aus (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 336; Däubler/Kittner/Klebe/Trümner, BetrVG, 10. Aufl., § 5 Rz. 200 m.w.N.). Zur selbständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht nur im Außenverhältnis befugt sein. Er muss vielmehr, insbesondere auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, eigenverantwortlich über die Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebes entscheiden können. Rechtliche und tatsächliche Befugnisse müssen insoweit übereinstimmen. Dabei darf es sich nicht nur um den Vollzug unternehmerischer Entscheidungen handeln. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein. Eine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG, Urteil vom 11.03.1982 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28; BAG, Urteil vom 27.09.2001 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 335; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 5 Rz. 32 m.w.N.).

bb) Diese formalen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, vor.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages zwischen dem Beteiligten zu 3) und der Arbeitgeberin vom 22.04.2004 ist der Beteiligte zu 3) "zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt". Dass sich diese Einstellungs- und Entlassungsbefugnis lediglich auf das ärztliche Personal der geriatrischen Klinik bezieht, ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG unerheblich, da sich die Personalverantwortung auch auf die in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer beschränken kann.

Der Beteiligte zu 3) ist auch "nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb" zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt. Zwar besitzt der Beteiligte zu 3) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern nur "nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets". Darin liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, aber keine wesentliche Beschränkung seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Hiernach trifft die Entscheidung über die Einstellung oder Entlassung von ärztlichem Personal allein der Beteiligte zu 3), ohne dass eine Zustimmung durch eine andere Person eingeholt werden müsste. Der Beteiligte zu 3) ist insoweit weder durch die Personalverwaltung der Arbeitgeberin noch durch das doppelte Unterschriftserfordernis in seiner Entscheidungsbefugnis beschränkt. Allein die formellen Angelegenheiten, wie etwa die Ausfertigung der Arbeitsverträge, werden von der Personalabteilung erledigt. Dies haben der Beteiligte zu 3) anlässlich seiner Parteivernehmung und der Personalleiter der Arbeitgeberin anlässlich der Zeugenvernehmung vor dem Arbeitsgericht übereinstimmend bekundet. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) bei der Einstellung oder Entlassung von ärztlichem Personal interne Richtlinien und Stellenbesetzungspläne zu beachten hat und/oder Zweitunterschriften einholen muss, die lediglich der Richtigkeitskontrolle dienen, stellt keine wesentliche Beschränkung seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis dar.

Unschädlich ist es auch, dass der Beteiligte zu 3) von seiner Entlassungsbefugnis bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Insofern wird nämlich durch das Gesetz allein auf die rechtliche Möglichkeit abgestellt (Diringer, NZA 2003, 890, 894).

b) Die Erfüllung der formalen Merkmale des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genügen aber allein nicht, um die leitenden Angestellten gegenüber dem Kreis der sonstigen Arbeitnehmer voneinander abzugrenzen. Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt, wenn sie von erheblicher unternehmerischer Bedeutung ist. Diese erhebliche unternehmerische Bedeutung kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben (BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69). Zwar stellt der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG lediglich auf die Erfüllung von formalen Kriterien ab. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG bedarf aber einer teleologischen Beschränkung. Entscheidend ist danach, ob die dem Betroffenen zur selbständigen Ausübung zugewiesene Personalführungsbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass es sich um ein Aufgabengebiet handelt, das wegen seiner unternehmerischen Bedeutung die Zuordnung des Betroffenen zum Kreis der leitenden Angestellten auch rechtfertigt (vgl. auch Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 338; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 5 Rz. 32; Raab, a.a.O., § 5 Rz. 109; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 5 Rz. 201).

Auch diese ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

Zwar handelt es sich bei der Anzahl der ärztlichen Mitarbeiter, die dem Beteiligten zu 3) unterstellt sind und auf die sich seine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht, um eine vergleichsweise geringe Arbeitnehmeranzahl. Im Vergleich zu den übrigen Abteilungen des Klinikums der Arbeitgeberin - etwa der Medizinischen Klinik oder der Chirurgischen Klinik - sind in der Geriatrie lediglich fünf Ärzte beschäftigt. Dabei handelt es sich gegenüber der Gesamtzahl der ärztlichen Mitarbeiter des Klinikums um einen quantitativ kleinen Personenkreis.

Dennoch kann die Tätigkeit der ärztlichen Mitarbeiter in der Geriatrie, insbesondere die des Beteiligten zu 3) für das Gesamtklinikum S1xxxxx nicht als unbedeutend angesehen werden. Ebenso wie das Arbeitsgericht ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die dem Beteiligten zu 3) zur selbständigen Ausübung zugewiesene Personalführungsbefugnis in der geriatrischen Abteilung für die Arbeitgeberin von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist. Seit ihrer Einrichtung im Klinikum S1xxxxx stellt die geriatrische Abteilung für das gesamte Klinikum ein nicht unbedeutsames Aufgabengebiet dar. Dies ergibt sich einmal daraus, dass die Bettenanzahl der geriatrischen Abteilung einschließlich der tagesklinischen Betten inzwischen einen Anteil von 13,4 % an der Gesamtbettenzahl ausmacht. Die Arbeitgeberin hat darüber hinaus in der Beschwerdeinstanz unstreitig vorgetragen, dass die Geriatrie im Jahr 2005 einen Anteil von etwa 10 % der Gesamterlöse des Klinikums S1xxxxx erwirtschaftet hat. Dies ist umso bedeutsamer, als diese Erlöse "lediglich" durch den Einsatz von fünf ärztlichen Mitarbeitern und 26,5 Vollkräften im pflegerischen Bereich erzielt wurden. Diese Daten belegen die hohe Bedeutung der geriatrischen Abteilung für die Arbeitgeberin. Auch im Hinblick auf die weitere demografische Entwicklung ist zu erwarten, dass der Bedarf an geriatrischem Fachwissen und geriatrischen Behandlungsmöglichkeiten in den kommenden Jahren weiter anwachsen wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der Führungsleistung des Beteiligten zu 3), der der Repräsentant der Arbeitgeberin auf seinem Spezialgebiet, der Geriatrie, nach außen ist.

2. Da bereits die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorliegen, kam es auf die Frage, ob der Beteiligte zu 3) auch leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, schon nicht mehr an.

III.

Die Beschwerdekammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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