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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1055/07
Rechtsgebiete: BPersVG, BetrVG, TV AL II, BGB, ZPO
Vorschriften:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 2 | |
BetrVG § 37 Abs. 3 | |
TV AL II § 49 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 256 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.04.2007 - 6 Ca 1106/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Freizeitausgleichsansprüche des Klägers wegen Tätigkeiten in der Betriebsvertretung.
Der am 21.07.1969 geborene Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22.02.1994 (Bl. 122 d.A.) seit dem 01.10.1993 bei den B2 Streitkräften am Standort G3 als ziviler Feuerwehrmann zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 2.200,00 € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung.
Bis März 2006 war der Kläger Mitglied der am Standort G3 bestehenden Betriebsvertretung, die aus neun Mitgliedern besteht. Seit März 2006 ist er Ersatzmitglied.
Nach den für Feuerwehrmänner geltenden Sonderbestimmungen im Anhang zum TV AL II arbeiten die zivilen Feuerwehrmänner nach einem Dienstplan, der jeweils zwei Monate vorher feststehen muss. Bei der Aufstellung des Dienstplans ist nach jeder Arbeitsschicht, die für Feuerwehrleute 24 Stunden dauert, eine ununterbrochene Freizeit- bzw. Ruhezeit von gleicher Dauer einzuplanen. Die regelmäßige Arbeitszeit für Feuerwehrpersonal kann aufgrund einer Vereinbarung vom 22.11.2005 (Bl. 44 d.A.) auf bis zu 256 Stunden monatlich ausgedehnt werden.
Während der Zeit seiner Mitgliedschaft in der Betriebsvertretung, die regelmäßig montags tagte, reiste der Kläger zu den Betriebsvertretungssitzungen von seinem Wohnort an, auch wenn er nach dem Dienstplan frei hatte. Für diese Tage reichte er Reisekostenabrechnungen bei der Beklagten ein (vgl. Bl. 149, 151 d.A.).
Die Betriebsvertretungszeiten des Klägers waren in der Vergangenheit ferner in Anwesenheitsnachweisen (Bl. 53 ff.d.A.) festgehalten, die für die Lohnabrechnung erstellt wurden. Auf die Anwesenheitsnachweise ab Januar 2004 (Bl. 53 d.A.) sowie ab Januar 2005 (Bl. 65 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Bis Dezember 2004 wurde dem Kläger für Zeiten der Betriebsvertretungssitzungen, die außerhalb des Dienstplans stattfanden, ein Freizeitausgleich gewährt. Seit Januar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Freizeitausgleich für die über 256 Stunden hinausgehenden Stunden nicht mehr. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte die Zeiten der Teilnahme des Klägers an Betriebsvertretungssitzungen vergüten muss, entstand im Jahre 2005 Streit zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 13.12.2005 (Bl. 135 d.A.) machte der Kläger die Gewährung eines Freizeitausgleichs für Sitzungen der Betriebsvertretung ab Januar 2005 geltend. Mit Schreiben vom 20.02.2006 (Bl. 4 f.d.A.) lehnte die Beklagte die Gewährung eines Freizeitausgleichs ab, da die regelmäßigen Arbeitsstunden des Klägers einschließlich der Zeiten der Teilnahme des Klägers an Betriebsvertretungssitzungen 256 Stunden im Monat nicht überstiegen.
Mit der am 25.04.2006 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangte der Kläger daraufhin die Gewährung eines Freizeitausgleichs für 162 Stunden für seine Tätigkeit in der Betriebsvertretung in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 03.03.2006.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für seine Tätigkeiten in der Betriebsvertretung in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 03.03.2006 insgesamt 162 Stunden Freizeitausgleich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Hierbei handele es sich um die Sitzungstätigkeiten, die er an Montagen erbracht habe, an denen er gemäß Dienstplan freigehabt habe. Im Einzelnen ergäben sich folgende aufgewendete Zeiten:
Datum | BV-Stunden |
17.01.05 | 8 Std. |
31.01.05 | 8 Std. |
14.02.05 | 8 Std. |
28.02.05 | 8 Std. |
21.03.05 | 8 Std. |
05.04.05 | 8 Std. |
11.04.05 | 8 Std. |
25.04.05 | 8 Std. |
09.05.05 | 8 Std. |
23.05.05 | 8 Std. |
06.06.05 | 8 Std. |
20.06.05 | 8 Std. |
29.08.05 | 8 Std. |
12.09.05 | 8 Std. |
26.09.05 | 8 Std. |
07.11.05 | 8 Std. |
21.11.05 | 8 Std. |
29.11.05 | 8 Std. |
30.01.06 | 8 Std. |
13.02.06 | 8 Std. |
03.03.06 | 2 Std. |
Diese Tätigkeiten seien nachgewiesen durch die entsprechenden Sitzungsprotokolle, aus denen sich die jeweiligen Anwesenheitszeiten ergäben (Bl. 99 ff. d.A.). Darüber hinaus sei er mit Ausnahme der Sitzung vom 03.03.2006 an jedem Sitzungstag bereits um 8.00 Uhr vor Ort gewesen und habe sich in die Tagesordnung eingearbeitet. Mit Ausnahme der Sitzungen vom 14.02.2005, 07.11.2005 sowie 30.01.2006 sei die Sitzung jeweils für eine halbe Stunde für eine Mittagspause unterbrochen worden. Schließlich habe er am 14.02.2005 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, am 07.11.2005 von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr und am 30.01.2006 ebenfalls von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr im Betriebsvertretungsbüro weitere Betriebsratstätigkeit ausgeübt. Insoweit ergäben sich damit 162 Stunden, für die Freizeitausgleich zu gewähren sei.
Die Beklagte habe in der Vergangenheit auch immer die Betriebsvertretungstätigkeiten in der Freizeit als Freizeitausgleichsstunden gutgeschrieben.
Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verfallen. Er habe sie durch Vorlage der Reisekostenabrechnungen bei der Beklagten jeweils rechtzeitig geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Freizeitausgleich für seine Tätigkeit in der Betriebsvertretung in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 03.03.2006 Freizeitausgleich für 162 Stunden zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger einen Freizeitausgleich nicht zu schulden. Dies ergebe sich daraus, dass die Betriebsvertretungstätigkeit des Klägers, für die er Freizeitausgleich verlange, vom Grundsatz her nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger hätte sich während seiner dienstplanmäßigen Freizeit auch durch ein Ersatzmitglied in den Sitzungen der Betriebsvertretung vertreten lassen können.
Der Kläger habe die Betriebsvertretungstätigkeit auch nicht außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit erbracht. Er sei nämlich im Rahmen des zwölfmonatigen Ausgleichszeitraums nie mehr als 256 Stunden monatlich tätig gewesen. Auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit durch die Dienstpläne komme es nicht an, da ansonsten jedem Arbeitgeber geraten werden müsse, an den Tagen von Betriebsvertretungssitzungen die Mitglieder zu Schichten einzuteilen, da sie ansonsten mit zusätzlichen Freizeitausgleichsansprüchen belastet würden. Der Kläger sei von vornherein wegen seiner Betriebsvertretungstätigkeit nicht zu mehr Schichten eingeteilt worden, damit er die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 256 Stunden nicht überschreite.
Die Beklagte hat darüber hinaus die vom Kläger aufgewendeten Stunden der Höhe nach bestritten. Ein Freizeitausgleich in Höhe von insgesamt 162 Stunden stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger mache nämlich zu Unrecht für jede Betriebsvertretungssitzung einen Freizeitausgleich von 8 Stunden geltend. Die Betriebsvertretungssitzungen seien stets bereits am frühen Nachmittag beendet gewesen. Auf die vorgelegten Anwesenheitslisten (Bl. 99 ff.d.A.) könne der Kläger sich nicht berufen, da das jeweilige Ende der Betriebsvertretungssitzung nachträglich in die Anwesenheitsliste eingetragen worden sei.
Durch Urteil vom 25.04.2007 hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage auf Gewährung eines Freizeitausgleichs im Umfang von 39,75 Stunden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Freizeitausgleich zustehe, der Kläger diesen Freizeitausgleich jedoch lediglich für die Betriebsvertretungssitzungen ab dem 26.09.2005 bis zum 03.03.2006 in Höhe von 39,75 Stunden verlangen könne. Ein Freizeitausgleichsanspruch für die Teilnahme an den Betriebsvertretungssitzungen vom 17.01.2005 bis zum 12.09.2005 sei nach § 49 TV AL II verfallen, da der Kläger diesen Freizeitausgleichsanspruch nicht innerhalb der der dreimonatigen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht habe. Der Freizeitausgleichsanspruch werde nach Abschluss der jeweiligen Betriebsvertretungstätigkeit fällig. Der Kläger habe den Freizeitausgleichsanspruch erstmals mit Schreiben vom 13.12.2006 geltend gemacht.
Gegen das dem Kläger am 11.06.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 19.06.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 10.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm auch für seine Teilnahme an den Betriebsvertretungssitzungen vor dem 13.09.2005 ein Freizeitausgleichsanspruch zustehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger bis Ende 2004 stets einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten habe. Aus den vorgelegten Schichtplänen ergebe sich, dass der Kläger gerade wegen der Betriebsvertretungstätigkeit zu weniger Schichten eingeteilt worden sei, als die übrigen Feuerwehrleute. Insoweit werde er gerade wegen seiner Betriebsvertretungstätigkeit benachteiligt. hätte er keine Betriebsvertretungstätigkeit geleistet, wäre er zu mehr Schichten eingeteilt worden, diese wäre auch bezahlt worden.
Im Übrigen könne die Beklagte sich auf die Verfallfrist des § 49 TV AL II nicht berufen. Die Beklagte habe nämlich einseitig die bis Ende 2004 herrschende Freistellungspraxis einseitig umgestellt. Das Arbeitsgericht habe im Übrigen bei der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Kläger monatliche Anwesenheitsnachweise vorgelegt habe, aus denen die Betriebsvertretungstätigkeit des Klägers ersichtlich gewesen sei. Dort seien nicht nur die tatsächlichen Arbeitszeiten eingetragen und die Stunden addiert worden. Eingetragen seien auch die jeweiligen für die Betriebsvertretungstätigkeit aufgewandten Stunden. Damit habe der Kläger einen entsprechenden Freizeitausgleich ausreichend geltend gemacht. Mehr habe von ihm nicht verlangt werden können, nachdem in der Vergangenheit der Freizeitausgleichsanspruch für die Betriebsvertretungstätigkeit immer gewährt worden sei.
Soweit das Arbeitsgericht für bestimmte Betriebsvertretungssitzungstage den geltend gemachten Freizeitausgleichsanspruch der Höhe nach als unschlüssig abgewiesen habe, gelte das Gleiche. Der Kläger habe auch für diese Tage in den Arbeitszeitnachweisen entsprechenden Freizeitausgleich verlangt. In die Arbeitszeitnachweise habe der Kläger auch die entsprechenden Betriebsvertretungsstunden eingetragen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.04.2007 - 6 Ca 1106/06 - festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger über die Feststellungen des Arbeitsgerichts Bielefeld im Urteil vom 25.04.2007 hinaus Freizeitausgleich für seine Tätigkeit in der Betriebsvertretung in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 03.03.2006 Freizeitausgleich für 122,25 Stunden zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es den geltend gemachten Freizeitausgleichsanspruch als verfallen angesehen habe. Selbst wenn dem Kläger noch Freizeitausgleichsansprüche dem Grunde nach zugestanden hätten, könne er diese nicht mehr verlangen, weil er sie nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Der Kläger hätte bemerken müssen, dass er ab Januar 2005 keinen Freizeitausgleich mehr erhalten habe. Das hätte er innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 49 TV AL II geltend machen müssen. Insoweit stehe dem Kläger für die Zeit vor dem 13.09.2005 kein Freizeitausgleichsanspruch zu, weil er diesen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 13.12.2005 geltend gemacht habe.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die vorgelegten Anwesenheitsnachweise berufen. Diese seien keine geeigneten Instrumente zur Geltendmachung im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Die Anwesenheitsnachweise hätten nicht die Funktion, dem Arbeitgeber gegenüber zu verdeutlichen, dass vergütungspflichtige Ansprüche entstanden seien. Die Anwesenheitslisten seien lediglich dazu da, die Höhe der Arbeitsvergütung zu bestimmen, der Freizeitausgleich für Nebentätigkeiten gehöre nicht dazu.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zulässig ist.
Der Feststellungsklage mangelt es nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
Zwar hätte der Kläger auch eine entsprechende Leistungsklage erheben können. Eine Feststellungsklage kann aber auch trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage zulässig sein, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt wird. Ein Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 05.06.2003 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81; BAG, Urteil vom 07.12.2005 - AP TzBfG § 12 Nr. 4; BAG, Urteil vom 13.03.2007 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 32). Hiervon kann im Streitfall ausgegangen werden. Bei der Beklagten ist zu erwarten, dass sie sich einer rechtskräftigen Verurteilung mit einem Feststellungsantrag beugt und einen etwaigen Anspruch des Klägers auch erfüllt.
II.
Die Klage ist aber nicht begründet, soweit der Kläger über die Feststellungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil hinaus Freizeitausgleichsansprüche für die Zeit vom 17.01.2005 bis zum 03.03.2006 in Höhe von weiteren 122,25 Stunden verlangt.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für seine Tätigkeit in der Betriebsvertretung in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 13.09.2005. Etwaige Freizeitausgleichsansprüche für diesen Zeitraum sind nämlich, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, gemäß § 49 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Bezugnahme in Nr. 41 des Arbeitsvertrages vom 22.02.1994 anwendbaren Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - verfallen.
Gemäß § 49 Nr. 1 TV AL II können Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten nur unter Wahrung der nachstehend vereinbarten Ausschlussfristen rückwirkend geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beträgt gemäß § 49 Nr. 2 b) TV AL II für alle anderen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten - Ansprüche drei Monate vom Tage der Maßnahme oder Unterlassung, auf die sich der Anspruch stützt.
Diese Ausschlussfrist von drei Monaten hat der Kläger nicht eingehalten.
a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II auch für Ansprüche aus Freizeitausgleich wegen Betriebsrats- oder Betriebsvertretungstätigkeit gilt. Bei dem Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Um diesen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend zu machen, muss ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Freizeitausgleich verlangen. Etwa bestehende tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich, weil es sich dabei um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Auch der Anspruch des Personalratsmitglieds auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG unterfällt tariflichen Ausschlussfristen (BAG, Urteil vom 26.02.1992 - AP BPersVG § 46 Nr. 18; BAG, Urteil vom 16.04.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138; LAG München, Urteil vom 11.02.1987 - DB 1987, 1156; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 37 Rz. 105; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 11; GK/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 101; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 46 Rz. 39; Richardi/Dörner/Weber/Treber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl., § 46 BPersVG Rz. 39; andere Auffassung: Lorenzen, BPersVG, § 46 Rz. 49).
b) Die dreimonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruchs für die Betriebsvertretungstätigkeit bis zum 13.09.2005 hat der Kläger nicht eingehalten.
Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer näher zu bestimmenden Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dies setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Zur Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist gehört es, dass Ansprüche individualisiert werden, damit der Anspruchsgegner erkennen kann, was der Antragsteller will und welche Ansprüche erhoben werden (BAG, Urteil vom 30.05.1972 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50; BAG, Urteil vom 05.04.1995 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130; BAG, Urteil vom 17.05.2001 - AP BAT-O § 70 Nr. 2; BAG, Urteil vom 03.08.2005 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 13 m.w.N.).
Eine Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruchs für geleistete Betriebsvertretungstätigkeiten ist durch den Kläger erstmals mit Schreiben vom 13.12.2005 erfolgt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat dieser erstmals mit Schreiben vom 13.12.2005 von der Beklagten die Gewährung eines Freizeitausgleichs für die Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen im Jahre 2005 verlangt. Erst mit Schreiben vom 13.12.2005 war für die Beklagte erkennbar, dass der Kläger für die Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen einen Freizeitausgleich verlangt. Auch der Höhe und dem Umfang nach hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 13.12.2005 den Freizeitausgleichsanspruch näher bestimmt.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er zuvor auch mündlich Freizeitausgleich verlangt habe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, für welche Zeiten, in welchem Umfang und wem gegenüber der Kläger Freizeitausgleich verlangt hat.
Eine Geltendmachung des Freizeitausgleichs für die Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen im Jahre 2005 ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht durch die monatlichen Reisekostenabrechnungen und die monatlichen Anwesenheitsnachweise erfolgt.
Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass durch die vom Kläger vorgelegten Reisekostenabrechnungen kein Freizeitausgleich im Sinne der tariflichen Verfallvorschrift geltend gemacht worden ist. Bei den Ansprüchen auf Reisekosten handelt es sich um einen völlig anderen Anspruch als bei dem Anspruch auf Freizeitausgleich. Aus den Reisekostenabrechnungen (Bl. 149, 151 d.A.) geht nicht hervor, dass der Kläger für die dort aufgeführten Zeiten auch Freizeitausgleich verlangt.
Das Gleiche gilt für die vom Kläger vorgelegten Anwesenheitsnachweise (Bl. 65 ff.d.A.). Zwar kann aus ihnen entnommen werden, dass der Kläger an bestimmten Tagen an Betriebsvertretungssitzungen teilgenommen hat. Aus den Anwesenheitsnachweisen war für die Beklagte aber nicht erkennbar, dass der Kläger für die dort enthaltenen Stunden auch Freizeitausgleich fordert. Um einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Sinne einer tariflichen Verfallvorschrift geltend zu machen, muss ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Freizeitausgleich verlangen. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht (BAG, Urteil vom 25.08.1999 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 130; BAG, Urteil vom 16.04.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138). Sowohl die Reisekostenabrechnungen wie auch die Anwesenheitsnachweise haben ersichtlich einen anderen Zweck, als gegenüber dem Arbeitgeber Freizeitausgleichsansprüche geltend zu machen. Die Arbeitszeitnachweise dienen lediglich dazu, die vom Kläger monatlich insgesamt geleisteten Stunden im Einzelnen nachzuhalten. Einen weiteren Zweck verfolgen sie nicht.
Hiernach hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 13.12.2005 lediglich die Freizeitausgleichsansprüche, die in dem Zeitraum ab 13.09.2005 entstanden waren, rechtzeitig geltend gemacht. Sämtliche Freizeitausgleichsansprüche, die vor dem 13.09.2005 entstanden und fällig waren, sind nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Der Freizeitausgleichsanspruch ist nämlich unmittelbar nach der jeweiligen Teilnahme an den Betriebsvertretungssitzungen entstanden und fällig geworden (BAG, Urteil vom 16.04.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138). Für die Teilnahme des Klägers an den Betriebsvertretungssitzungen für den Zeitraum vom 17.01.2005 bis zum 12.09.2005 war der Anspruch auf Freizeitausgleich verfallen.
c) Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Die Beklagte beruft sich nicht rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist des § 49 TV AL II.
Zwar kann grundsätzlich ein Gläubiger dem Ablauf einer tariflichen Verfallfrist mit der Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung begegnen. Der Arglisteinwand oder der der unzulässigen Rechtsausübung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat. Er greift nur solange durch, als der Anspruchsberechtigte noch damit rechnen kann, der Anspruch werde dem vom Verpflichtenden gesetzten Erwartungen erfüllt. Sichert etwa der Schuldner zu, dass er den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen wird, kann er sich auf die Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist nicht berufen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann aber nur dann durchgreifen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. - an objektiven Maßstäben gemessen - den Eindruck erweckt hat, der Arbeitgeber könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG, Urteil vom 30.03.1962 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 28; BAG, Urteil vom 22.12.1971 - AP LohnFG § 6 Nr. 2; BAG, Urteil vom 18.12.1984 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87; BAG, Urteil vom 22.01.1997 - AP BAT § 70 Nr. 27; BAG, Urteil vom 10.10.2002 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169; BAG, Urteil vom 18.11.2004 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger weder von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs auf Freizeitausgleich abgehalten noch hat sie bei ihm den Eindruck erweckt, er brauche die tarifliche Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nicht einzuhalten. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 einen Freizeitausgleichsanspruch gewährt hat, begründet nicht den Arglisteinwand. Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden, dass der Freizeitausgleichsanspruch in jedem Falle auch ohne fristgerechte Geltendmachung weiter gewährt werden würde. Der Umstand, dass ein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch bis Ende des Jahres 2004 gewährt worden ist, begründet kein Anerkenntnis der Beklagten auch für etwaige Freizeitausgleichsansprüche für das Jahr 2005 (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141 - unter III. der Gründe). Der bloße Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2005 dazu übergegangen ist, dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeiten für die Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen zu weniger Schichten einzuteilen, um nicht auf eine monatliche Arbeitszeit von mehr als 256 Stunden zu gelangen, macht die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Verfallfrist des § 49 TV AL II nicht treuwidrig. Der Kläger hätte ab Januar 2005 bemerken können und müssen, dass er möglicherweise zu weniger Schichten eingeteilt worden ist und dass ihm ein entsprechender Freizeitausgleich nicht mehr gewährt wurde. Hiervon ist er von der Beklagten nicht abgehalten worden. Der Kläger hat es lediglich versäumt, die Beklagte auf die Weitergewährung des Freizeitausgleichs rechtzeitig und deutlich genug in Anspruch zu nehmen und entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
2. Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet, soweit er einen Freizeitausgleichsanspruch für den Zeitraum vom 26.09.2005 bis zum 03.03.2006 in Höhe von weitergehenden 10,25 Stunden geltend macht. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht die zulässige Klage abgewiesen.
Zwar geht auch die Berufungskammer davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Freizeitausgleichsanspruch für die Zeit der Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen in der Zeit vom 26.09.2005 bis zum 03.03.2006 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zusteht.
Dieser Anspruch ist aber nicht, wie der Kläger geltend macht, in Höhe von insgesamt 50 Stunden, sondern lediglich in Höhe von 39,75 Stunden begründet. Soweit der Kläger für den genannten Zeitraum weitere 10,25 Stunden Freizeitausgleich verlangt, ist der Anspruch des Klägers der Höhe nach unsubstantiiert. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach der vom Kläger vorgelegten Anwesenheitsliste für die Betriebsvertretungssitzung vom 07.11.2005 begann die Sitzung um 8.30 Uhr, sie endete um 11.30 Uhr. Aus der Anwesenheitsliste für die Betriebsvertretungssitzung vom 30.01.2006 ergibt sich, dass diese Sitzung um 8.30 Uhr begann und um 14.00 Uhr endete. Dennoch macht der Kläger mit der vorliegenden Klage auch für die genannten Tage einen Freizeitausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 8 Stunden geltend. Sein Vorbringen, er habe an den genannten Tagen weitere Betriebsvertretungstätigkeit ausgeübt, ist unsubstantiiert. Auch mit der Berufung hat der Kläger hierzu keinen weitergehenden substantiierten Sachvortrag geliefert.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert, da lediglich der Kläger in Höhe des abgewiesenen Freizeitausgleichsanspruchs Rechtsmittel eingelegt hat. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.050,60 €, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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