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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1151/07
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 4 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 - 4 Ca 1979/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsvertrages auf den 13.07.2006 geltend.
Die am 29.01.1981 geborene Klägerin ist verheiratet.
Nachdem die Klägerin zunächst seit dem 22.08.2005 im Rahmen einer Fördermaßnahme (Bl. 4 d.A.) in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte "S5 M3" tätig war, wurde sie ab dem 18.01.2006 zunächst mit 25 Wochenstunden und ab dem 23.02.2006 mit 38,5 Wochenstunden als zweite Kraft in einer Kindergartengruppe beschäftigt, weil eine Mitarbeiterin infolge Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft ausgefallen war. Wann die schwangere Arbeitskollegin der Klägerin, Frau M1, ihr Kind bekommen würde, hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen seinerzeit nicht gewusst. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin seinerzeit zunächst nicht. Die zuletzt gezahlte Vergütung der Klägerin betrug monatlich 2.030,60 €.
Am 14.06.2006 erklärte die Vertreterin der Kindergartenleitung, Frau J2, in einer Dienstbesprechung, dass die Klägerin die Gruppe am 13.07.2006 verlassen werde. Nach der Dienstbesprechung händigte sie der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.01.2006 (Bl. 6 f.d.A.) aus, in dessen § 1 es heißt:
"Frau W1, geboren am 29.01.1981, wird ab 19.01.2006 befristet bis zum Ablauf des 13.07.2006 für die Zeit des Beschäftigungsverbotes von Frau M2 M1 als sozialpädagogische Fachkraft zunächst in der Kindertagesstätte "S5 M3" in B1 eingestellt. Es handelt sich um eine Befristung nach § 14 (1) Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz."
Am 19.06.2006 sprach die Klägerin erneut mit Frau J2, die ihr wiederum mitteilte, dass eine Weiterbeschäftigung auf keinen Fall in Frage komme; gleichzeitig forderte Frau J2 das unterschriebene Exemplar des Arbeitsvertrages zurück. Anschließend unterschrieb die Klägerin am 19.06.2006 in den Kanzleiräumen ihrer Prozessbevollmächtigten zwei Exemplare des schriftlichen Arbeitsvertrages.
Mit der am 03.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte die Klägerin daraufhin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 13.07.2006 hinaus geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, da bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Befristung nicht schriftlich vereinbart worden sei. Die nachträgliche Unterzeichnung des Arbeitsvertrages habe diesen Formmangel nicht geheilt. Sie, die Klägerin, habe nur nachträglich die am 18.01.2006 fixierten Arbeitsbedingungen unterzeichnet.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 18.01.2006 nicht am 13.07.2006 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 13.07.2006 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei wirksam auf den 13.07.2006 befristet worden. Die Klägerin sei als Vertretung für eine schwangere Beschäftigte eingestellt worden. Selbst wenn die ursprünglich vereinbarte Befristung unwirksam gewesen sein sollte, sei der unbefristete Arbeitsvertrag nachträglich am 19.06.2006 wirksam befristet worden. Der Klägerin sei nämlich klar gesagt worden, dass in jedem Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 13.07.2006 geplant sei. Diese Beendigung hätte auch noch durch eine Kündigung innerhalb der Probezeit herbeigeführt werden können. In Kenntnis dieser Absicht der Beklagten habe die Klägerin den Arbeitsvertrag am 19.06.2006 nach Rücksprache mit ihren Prozessbevollmächtigten unterschrieben.
Durch Urteil vom 21.02.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag der Parteien durch die nachträgliche Unterzeichnung des schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages wirksam auf den 13.07.2006 befristet worden sei. Da die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 18.01.2006 erst nach anwaltlicher Beratung am 19.06.2006 unterschrieben habe, müsse dies aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als bewusste Annahme der Befristungsvereinbarung verstanden werden.
Gegen das der Klägerin am 28.02.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 21.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 25.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam auf den 13.07.2006 befristet worden. Hierzu behauptet sie, die Mitarbeiterin J2 sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, Vertragsverhandlungen mit der Klägerin zu führen. Der ursprünglich am 18.01.2006 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels Schriftform nichtig gewesen, zwischen den Parteien habe seither ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Auch durch die Unterschrift der Klägerin am 19.06.2006 unter den Arbeitsvertrag sei kein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Parteien hätten keine neuen Vertragsverhandlungen geführt. Durch die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag vom 18.01.2006 sei lediglich das bestätigt worden, was von der Beklagten bereits zuvor am 18.01.2006 gewollt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.02.2007 - 4 Ca 1979/06 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 18.01.2006 nicht am 13.07.2006 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 13.07.2006 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei am 19.06.2006 wirksam auf den 13.07.2006 befristet worden. Das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich. Nach ihrem Vortrag habe es eine mündlich vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dies bestätige die Klägerin durch ihre Angaben im Termin vor der Berufungskammer vom 07.09.2007, wonach sie seinerzeit nicht gewusst habe, wann ihre schwangere Arbeitskollegin das Kind bekommen würde. So habe die Klägerin auch im Schriftsatz vom 06.11.2006 vorgetragen, ihr sei der Beendigungstermin des mündlich vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses nie bekannt gewesen. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin am 19.06.2006 eine neue Willenserklärung abgegeben habe, es sei nicht lediglich eine mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt in einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestätigt worden. Vielmehr handele es sich um eine wirksame nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, die es zuvor nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nie gegeben habe.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen der Parteien zu Protokoll der Sitzung der Berufungskammer vom 07.09.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zwar hat die Klägerin fristgemäß nach § 17 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages auf den 13.07.2006 geltend gemacht. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat jedoch aufgrund wirksam vereinbarter Befristung am 13.07.2006 sein Ende gefunden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die Klägerin am 19.06.2006 jedoch eingehalten worden.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so ist die Befristungsabrede wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens (BAG, Urteil vom 01.12.2004 - AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG, Urteil vom 16.03.2005 - AP TzBfG § 14 Nr. 16; BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 7 AZR 700/06 - Pressemitteilung Nr. 44/07; KR/Spilger, Anh. zu § 623 BGB, Rz. 101 f.; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 14 Rz. 150; a.A.: Preis, NZA 2005, 714, 716 f.). So liegt der vorliegende Fall.
Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass mangels Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages durch die Klägerin bei Arbeitsaufnahme am 18.01.2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Parteien haben aber durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 19.06.2006 nicht lediglich rückwirkend das bestätigt, was sie am 18.01.2006 mündlich vereinbart haben. Am 19.06.2006 ist zwischen den Parteien vielmehr ein neuer wirksamer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat nämlich erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen, dass ihr bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 18.01.2006 zu keinem Zeitpunkt ein Beendigungstermin des mündlich vereinbarten befristeten Arbeitsverhältnisses bekannt gegeben worden sei. Im Termin vor der Berufungskammer hat sie ausdrücklich bestätigt, dass ihr seinerzeit lediglich gesagt worden sei, dass sie Frau M1 vertreten solle; wie lange die Vertretung dauern solle, habe sie seinerzeit nicht gewusst, dies sei ihr auch nicht gesagt worden. Sie habe damals auch nicht gewusst, wann Frau M1 ihr Kind bekommen würde. Aus diesem Vorbringen kann nur entnommen werden, dass zwischen den Parteien am 18.01.2006 mangels Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch beide Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Da der Klägerin nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt der angebliche Beendigungstermin des befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages bekannt war, wurde die Klägerin erstmals durch mündliche Erklärung als auch durch Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Absicht der Beklagten konfrontiert, das Arbeitsverhältnis zum 13.07.2006 zu beenden. Dieser Beendigungswille wurde der Klägerin erneut im Gespräch mit Frau J2 am 19.06.2006 deutlich gemacht. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit jederzeit durch ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin beenden. Wenn die Klägerin in dieser Situation, in der nach ihrem eigenen Vorbringen keine Befristung vereinbart worden ist, nach anwaltlicher Beratung einen zum 13.07.2006 befristeten Arbeitsvertrag unterschreibt, enthält diese Erklärung die Annahme eines schriftlichen Vertragsangebotes über eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Die Parteien haben insoweit übereinstimmende auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgegeben, sie haben eine neue Befristungsvereinbarung getroffen.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass es der Befristung des Arbeitsvertrages zum 13.07.2006 nicht an einem Befristungsgrund fehlt. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist unter anderem dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. So liegt der vorliegende Fall. Die Klägerin ist bis zum 13.07.2006 als Vertretung für eine wegen eines Beschäftigungsverbots ausgefallene Mitarbeiterin beschäftigt worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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