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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1278/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.05.2004 - 2 Ca 2014/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand: Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien noch um Schadensersatzansprüche. Die Klägerin war früher in einem pathologischen Institut in P4xxxxxxx angestellt. Sie hatte dort ein unbefristetes und bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis, aus dem sie einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.279,00 € bezog. Zusätzlich erhielt sie ein Weihnachtsgeld, fällig mit der Novembervergütung, in Höhe von 956,80 €. Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, die den Betrieb einer Klinik in der ehemals von der LVA betriebenen S1xxxxxxx-Klinik in B3x D1xxxxx zum Unternehmensgegenstand hatte. Eine Eintragung in das Handelsregister ist bislang nicht erfolgt. Am 13.06.2003 hatte der Beklagte zu 2) u.a. auch die Klägerin zu einem Kennenlern-Gespräch eingeladen, in dem er den Beteiligten das von ihm geplante Konzept zum Betrieb der Klinik, die bereits vor fünf Jahren geschlossen worden war, vorstellte. In erster Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin in dem Gespräch vom 13.06.2003 nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Finanzierung des Klinikbetriebes durch die Beklagte zu 1) noch in keiner Weise gesichert gewesen war. Unter dem 17.06.2003 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), einen Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 01.10.2003 ab. Dabei wurde die Klägerin als Chefsekretärin des Chefarztes, aushilfsweise als Arzthelferin zum 01.10.2003 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.300,00 € eingestellt. Die Klägerin kündigte daraufhin ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2003. Am 01.10.2003 bot die Klägerin ihre Arbeitskraft in der S1xxxxxxx-Klinik in B3x D1xxxxx an. Diese wurde nicht angenommen, da ein Klinikbetrieb überhaupt nicht aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 02.10.2003 kündigte die Beklagte zu 1) das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit zum 16.10.2003. Die Klägerin bezog daraufhin ein Arbeitslosengeld in Höhe von 27,43 € kalendertäglich netto. Mit Wirkung ab 15.06.2004 trat die Klägerin eine neue Arbeitsstelle an. Die Beklagten zahlten an die Klägerin für die Zeit vom 01. bis 16.10.2003 nicht die vereinbarte Vergütung. Die Klägerin erhob daraufhin am 29.10.2003 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der sie die Zahlung ihres Oktobergehaltes bis einschließlich 16.10.2003 in Höhe von 1.150,00 € sowie eine Teilurlaubsabgeltung von 1,25 Tagen in Höhe von 110,57 € geltend machte. Mit der am 25.11.2003 erhobenen Klageerweiterung verlangte die Klägerin darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 2.490,00 € wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr für die Zeit bis zum 16.10.2003 das hälftige Bruttomonatsgehalt sowie der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Darüber hinaus habe sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.490,00 € netto, weil der Beklagte zu 2) seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Er habe die Klägerin im Unklaren gelassen, dass die Finanzierung für das geplante Klinikprojekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keiner Weise gesichert gewesen sei. Insoweit hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe weder im Kennenlern-Gespräch vom 13.06.2003 noch bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf hingewiesen, dass er noch mit Investoren über die Finanzierung des Klinikbetriebes in Verhandlungen stehe. Über die ungesicherte Finanzierung sei die Klägerin ebenso wenig aufgeklärt worden wie darüber, dass die Beklagte noch überhaupt keine Klinikzulassung besessen habe. Der Beklagte zu 2) habe auch wissen müssen, dass er für das Klinikkonzept keine Finanzierung würde bewerkstelligen können. Gegen ihn persönlich seien eine Reihe von Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Darüber hinaus sei er strafrechtlich wegen Betruges und Untreue verurteilt worden. Schließlich sei er auch in der Kreditreformbewertung mit Risikoklasse 6 bewertet worden. Für den Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Beklagten zu 2) hätte sie, die Klägerin, niemals ihr bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis aufgegeben. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch für die Zeit bis Dezember 2003 aus der Differenz zwischen dem erhaltenen Arbeitslosengeld und dem monatlichen Nettoverdienst aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis in Höhe von 1.279,00 € netto berechnet. Zusätzlich sei ein entgangenes Weihnachtsgeld in Höhe von 957,00 € netto zu berücksichtigen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.260,57 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.10.2003 zu zahlen, an die Klägerin 2.490,00 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.11.2003 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Hierzu haben sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten zu 1) beim Kennenlern-Gespräch vom 13.06.2003 deutlich darauf hingewiesen, dass der Klinikbetrieb erst in Zukunft aufgenommen werden solle. Insofern habe er auch auf die Risiken hingewiesen, die ein neu begründetes Arbeitsverhältnis und insbesondere die Aufgabe eines sicheren, bestehenden Arbeitsverhältnisses mit sich bringe. Der Klägerin sei dieses Risiko durchaus bewusst gewesen. Sie habe aufgrund des Umstandes, dass der für sie vorgesehene Chefarzt noch nicht in Deutschland gewesen sei, zunächst versucht, für den Fall, dass sie mit diesem nicht würde zusammenarbeiten können, ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Letztlich habe man sich auf eine Probezeit von sechs Monaten mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen geeinigt. Durch Urteil vom 19.05.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die Vergütung für die Zeit vom 01. bis 16.10.2003 in Höhe von 1.150,00 € brutto sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.840,67 € netto nebst Zinsen wegen unzureichender Aufklärung der Klägerin in Höhe des entgangenen Verdienstes für die Monate November und Dezember 2003 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das den Beklagten am 08.06.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, haben die Beklagten am 06.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt, soweit sie zu mehr als 1.150,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden sind. Diese Berufung haben sie mit dem am 05.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten sind nach wie vor der Auffassung, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Aufklärung nicht zustünden. Hierzu behaupten die Beklagten nunmehr, der Beklagte zu 2) habe im Kennenlern-Gespräch vom 13.06.2003 das Unternehmenskonzept ausführlich erläutert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels endgültiger Finanzierung auf das Scheitern des Projektes nicht endgültig ausgeschlossen werden könne. Hierbei sei vom Beklagten zu 2) auch auf Investoren (Beteiligungsinteressenten), laufende Bankverhandlungen usw. hingewiesen worden. Diese hätten die geschäftlichen Chancen einer Klinik für Naturheilverfahren und Prävention geteilt. Der Beklagte zu 2) habe auch darauf hingewiesen, dass insbesondere wegen der Gesundheitsreform noch nicht absehbar sei, ob die Klinik von Anfang an ausreichend "Selbstzahler" finden könne und die anderen zehn Kliniken im Ort möglicherweise ähnliche Behandlungsmethoden planen könnten, was die Umsatz- und Ergebnisprognose der Merkur-Klinik beeinträchtigen könne. Schließlich habe es auch Unsicherheiten darüber, ob die Brandschutz- und andere gesetzliche Bestimmungen die Klinikzulassung und damit die Betriebseröffnung verzögern könnten, gegeben. Neben der Klägerin seien auch die übrigen anwesenden Bewerber für eine Tätigkeit in der Klinik vom Beklagten zu 2) aufgefordert worden, hierüber nachzudenken und für sich zu klären, ob sie trotz dieser Wagnisse das Risiko der Kündigung eines festen Arbeitsplatzes bereit seien einzugehen. Die Klägerin sei über alle Risiken aufgeklärt worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.05.2004 - 2 Ca 2014/03 - insoweit abzuändern, als der Klägerin mehr als 1.150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zuerkannt worden sind. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass ihr das Arbeitsgericht zu Recht Schadensersatzansprüche zugesprochen habe. Die von den Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen bestreitet sie ausdrücklich. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass der Beklagte zu 2) inzwischen vom Amtsgericht Höxter - 4 Ls 111 Js 802/03 - 224/04 erw. - rechtskräftig wegen Betruges auch zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche verurteilt worden sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht vor Abschluss des Arbeitsvertrages in der zugesprochenen Höhe zuerkannt. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach ist jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Vertragsteils verpflichtet. Unter § 241 Abs. 2 BGB fallen vor allem Aufklärungspflichten (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 241 Rz. 7 und § 311 Rz. 42, 44, 54). Auch im Arbeitsverhältnis obliegen dem Arbeitgeber vorvertragliche Aufklärungspflichten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, den Arbeitnehmer über solche Umstände aufzuklären, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Der anwerbende Arbeitgeber muss dem Bewerber Mitteilung über solche Umstände machen, die für seine Entscheidung maßgeblich sein können. Wenn der Arbeitgeber Anlass zu Zweifeln hat, ob er in nächster Zeit in der Lage sein wird, Löhne und Gehälter auszuzahlen, muss er vor Abschluss neuer Arbeitsverträge darauf hinweisen, soweit nicht seine Zahlungsschwierigkeiten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn aus dem Bereich des Unternehmens heraus die Gefahr droht, die Arbeitsverhältnisse würden wegen absehbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können (BAG, Urteil vom 24.09.1974 - AP GmbHG § 13 Nr. 1; BAG, Urteil vom 02.12.1976 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 10; BAG, Urteil vom 08.03.1977 - DB 1977, 1322; BAG, Urteil vom 17.07.1997 - AP BBiG § 16 Nr. 2; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 611 Rz. 317, 319, 781; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 25 Rz. 5, 13; Hümmerich, NZA 2002, 1305 m.w.N.). Auch das Verschweigen einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bedrängnis oder einer charakterlichen Unzuverlässigkeit eines leitenden Angestellten kann zu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht führen (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - NJW 1991, 1223; BGH, Urteil vom 26.09.1997 - NJW 1998 302; BGH, Urteil vom 04.04.2001 - NJW 2001, 2163 m.w.N.). Ein Verschulden bei Vertragsschluss kann auch noch nach Abschluss des Arbeitsvertrages zu Schadensersatz verpflichten, etwa dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen vorzeitig endet oder seinen Sinn verliert, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages schuldhaft verschwiegen hat (BAG, Urteil vom 02.12.1976 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 10; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 Rz. 316). Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Vorliegen all dieser Voraussetzungen angenommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Die Parteien befanden sich am 13.06.2003 in Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines noch abzuschließenden Arbeitsvertrages. Sie hatten am 13.06.2003 Vertragsverhandlungen aufgenommen. 2. Der Beklagte zu 2), gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1), hat seine durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehenden vorvertraglichen Pflichten, insbesondere seine gegenüber der Klägerin bestehenden Aufklärungspflichten verletzt. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin am 13.06.2003 nicht darauf hingewiesen hat, dass die Finanzierung des geplanten Klinikprojektes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt noch nicht gesichert gewesen war und Verhandlungen mit Finanzinvestoren erst noch zum Abschluss gebracht werden müssten. Zwar haben die Beklagten mit der Berufungsbegründung behauptet, dass der Beklagte zu 2) im Gespräch vom 13.06.2003 ausführlich erläutert und darauf hingewiesen habe, dass mangels endgültiger Finanzierung auch das Scheitern des Projektes nicht endgültig ausgeschlossen werden könne. Dieses Vorbringen ist jedoch wie das weitere Berufungsvorbringen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor unsubstantiiert. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür trägt, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Das gilt auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten (BGH, Urteil vom 25.03.1999 - NJW 1999, 2437; BGH, Urteil vom 05.02.1987 - NJW 1987, 1322; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.1998 - NJW-RR 1999, 217; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rz. 35). Das gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, etwa der Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht, besteht. Der zur Aufklärung oder Beratung Verpflichtete muss aber zunächst seinerseits im Einzelnen konkret darlegen, in welcher Weise er seinen Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Dabei muss er konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und welche Ratschläge er erteilt und welche konkreten Informationen er dem Gläubiger gegeben hat (BGH, Urteil vom 04.06.1996 - NJW 1996, 2571; BGH, Urteil vom 11.05.1995 - NJW 1995, 2842; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.1998 - NJW-RR 1999, 217). Diesen Anforderungen wird auch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht gerecht. Auch das Berufungsvorbringen erschöpft sich in allgemeinen, nicht ausreichend konkreten Hinweisen. Weder sind konkrete Zahlen über die beabsichtigte Finanzierung des geplanten Klinikprojektes genannt worden, noch ist näher dargestellt worden, aus welchen Gründen die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht darauf hingewiesen, dass - u.a. aufgrund der Vorstrafen des Beklagten zu 2) - nicht unerhebliche Finanzierungs- und Bonitätshindernisse bestanden, die aufgrund der Bewertung des Beklagten zu 2) in der Kreditreform kaum zu überwinden gewesen sind. Die inzwischen rechtskräftige Verurteilung des Beklagten zu 2) durch das Amtsgericht Höxter wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin in der vorstehenden Angelegenheit bestätigt schließlich, dass der Beklagte zu 2) seinen Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 3. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten zu 2) war bekannt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Finanzierung für den geplanten Klinikbetrieb in keiner Weise gesichert gewesen ist. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass und warum sie kein Verschulden vor und bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen hat. 4. Schließlich ist das Arbeitsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass durch die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 2) der Klägerin kausal ein Schaden entstanden ist. Die Beklagten können insbesondere nicht damit gehört werden, dass über die Probezeit hinaus aufgrund der rechtmäßigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 16.10.2003 weitergehende Schäden nicht entstanden sein könnten. Die Beklagten verkennen insoweit die ihnen obliegende Darlegungs- und Beweislast. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte auch den unterlassenen Hinweis - hier: auf die völlig ungeklärte Finanzierung des geplanten Klinikprojektes - unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben und vollständiger Aufklärung den Arbeitsvertrag abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 04.04.2001 - NJW 2001, 2163; BGH, Urteil vom 16.11.1993 - BGHZ 124, 151 = NJW 1994, 512; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280 Rz. 39). Insoweit besteht zugunsten der Klägerin die Vermutung, dass sie bei vollständiger Aufklärung durch die Beklagten sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte. Die Klägerin hätte danach weder ihr bestandskräftiges Arbeitsverhältnis gekündigt, noch wäre sie vorzeitig ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) eingegangen. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. 5. Die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzbetrages ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Insoweit kann auf die Berechnung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. II Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Aufgrund der eingeschränkten Berufungseinlegung war der Streitwert für die Berufungsinstanz neu festzusetzen. Er entspricht dem in der Berufungsinstanz streitigen Zahlungsbetrag von 1.840,67 €. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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