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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1658/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 | |
TzBfG § 15 Abs. 2 | |
BGB § 613 a |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.07.2004 - 4 Ca 3446/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der am 04.10.1949 geborene Kläger ist geschieden. Seit dem 01.09.1987 war er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.08.1987 (Bl. 4 d.A.) bei der Firma J1xxxx E1xxxx GmbH & Co. R3xxxxxxxxx KG als Vorrichter und Schweißer tätig. Nach Umfirmierung in die Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG schlossen der Kläger und diese Firma einen Einstellungsvertrag vom 06.03.1997 (Bl. 5 ff. d.A.), wonach der Kläger seit dem 01.03.1997 unter Anrechnung seiner früheren Betriebszugehörigkeit seit dem 01.09.1987 als Baustellenleiter tätig war. Die Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG war spezialisiert auf Anlagen der Abwassertechnik und Anlagen der Klärschlammbeseitigung.
Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem damaligen Geschäftsführer und der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG schloss diese zunächst ihre eigene Montageabteilung und versuchte über E3xxxxxxxxx und Vergabe der Montagearbeiten an Fremdfirmen eine neue Marktaufstellung zu finden. Ende Oktober/Anfang November 2001 gab die Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG wegen fortschreitender Auftragseinbrüche ihre werbende Tätigkeit auf. Die Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft und an der Kommanditgesellschaft wurden in der Folgezeit vom Kaufmann A3xxxx L2xxxxx erworben, der später die Gesellschaft in die Firma A1. L1xxxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH& Co. KG, die Beklagte zu 2) des vorliegenden Rechtsstreits, änderte.
Der Kläger war zuletzt als Baustellenleiter auf Bauprojekten eingesetzt, die von der Beklagten zu 1), einem Betrieb der Arbeitnehmerüberlassung mit der erforderlichen Erlaubnis betreut wurden. Seit dem 02.03.2001 war der Kläger auf der Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx als Baustellenleiter eingesetzt.
Am 06.11.2001 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 9 ff. d.A.), wonach der Kläger zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.624,00 € Tätigkeiten in der Qualifikation eines Obermonteurs/Bauleiters übernahm. § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"§ 2
1. Das Vertragsverhältnis hat am 01.11.2001 begonnen.
2. Das Vertragsverhältnis ist unbefristet.
3. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.09.1987 bei E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG wird auf das neu abgeschlossene Arbeitsverhältnis angerechnet.
4. Eine Probezeit wird nicht vereinbart.
..."
Hinter der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 findet sich folgende handschriftliche, ebenfalls erneut unterzeichnete "Ergänzung":
"Dieser Vertrag hat nur insoweit Gültigkeit bis zur Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx L3xxxxxxxxx in E4xxx; u. zwar bis zum Monat 2/3 2003."
Zu der handschriftlichen Ergänzung kam es seinerzeit deshalb, weil der Kläger nicht bereit war, sich von der Beklagten zu 1) auch auf Baustellen im Chemiebereich einsetzen zu lassen. Nach den Vorstellungen der Beklagten hätte mit dem Kläger ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden können, wenn der Kläger bereit gewesen wäre, auch auf Baustellen im Chemiebereich tätig zu werden.
Mit Schreiben vom 26.09.2003 (Bl. 11 d.A.) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass das Projekt K3x-H3xxx L3xxxxxxxxx in E4xxx spätestens mit dem 31.12.2003 abgewickelt sein würde und das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger demzufolge zum 31.12.2003 ende. Gleichzeitig wurde vorsorglich das Arbeitsverhältnis zusätzlich gekündigt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 26.09.2003 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger u.a. folgendes mit:
"Kündigung
Sehr geehrter Herr W2xxxxxxx,
Sie behaupten, dass ein mit der E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG geschlossener Arbeitsvertrag nach Beendigung Ihrer Tätigkeit bei der E1xxxx I1xxxxxxx-S4xxxxx GmbH & Co. KG wieder aufleben würde. Das ist rechtlich völlig unzutreffend.
Da Sie aber diese Auffassung vertreten, kündigen wir aus Gründen äußerster Vorsicht ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003."
Mit der am 15.10.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger daraufhin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 1) bzw. bei der Beklagten zu 2) geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis bestehe in jedem Fall mit der Beklagten zu 2) fort. Ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) sei lediglich aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen worden, wie ihm seinerzeit erklärt worden sei. Sobald das Projekt K3x-H3xxx in E4xxx beendet sei, habe das ursprünglich bestandene Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin wieder aufleben sollen. Das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt wirksam beendet worden.
Auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) aufgrund der handschriftlichen Ergänzung im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 sei unwirksam. Ein Befristungsgrund habe nicht vorgelegen. Im Übrigen stehe die Befristungsregelung in der handschriftlichen Ergänzung im Widerspruch zu § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 06.11.2001, wonach zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Schließlich hat der Kläger behauptet, die Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx sei auch zum 31.12.2003 nicht beendet worden. Das Projekt laufe noch, die Baustelle werde noch während des gesamten Jahres 2004 besetzt bleiben und werde vom Ruhrverband Essen betrieben. Auf der Baustelle befänden sich derzeit ein Bauleiter und ein bis drei Mitarbeiter.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.09.2003 beendet wurde, sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht,
2.
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.09.2003 beendet wurde, sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht,
3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über dem 31.12.2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) sei wirksam auf Wunsch des Klägers befristet worden. Da das Projekt K3x-H3xxx in E4xxx zum 31.12.2003 abgewickelt worden sei, ende das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2003. Dem Kläger sei seinerzeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 06.11.2001 ausdrücklich angeboten worden, nach dem Ende des Projektes auch in anderen Bereichen, etwa für die Bayer AG oder für die Degussa AG eingestellt zu werden. Dies habe der Kläger aber abgelehnt unter Hinweis darauf, dass er ausschließlich im Klärwerksbereich arbeiten wolle und unter gar keinen Umständen im Chemiewerk.
Die Beklagte hat behauptet, die Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx sei mit Wirkung zum 31.12.2003 abgewickelt worden. Dies habe am 26.09.2003 festgestanden. Zur Zeit laufe lediglich die Mängelbeseitigung, für die die Beklagte zu 1) noch als Auftragnehmerin verantwortlich sei. Der Kläger sei kein Facharbeiter, der zur Mängelbeseitigung eingesetzt werden könne.
Durch das am 01.07.2004 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) sei aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede mit Ablauf des 31.12.2003 beendet worden. Die Befristung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zustande gekommen. Mit der Beklagten zu 2) habe aufgrund des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) am 06.11.2001 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Auf eine Formunwirksamkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2) könne der Kläger sich nach Ablauf von mehr als zwei Jahren gemäß § 623 BGB nicht mehr berufen.
Gegen das dem Kläger am 13.08.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 31.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 12.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht aufgrund Fristablaufs ende. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen. Ein sachlicher Grund für eine Befristungsabrede sei nicht vorhanden. In § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 06.11.2001 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden. Diese Regelung sei durch die Zusatzvereinbarung nicht abgeändert worden. Im Übrigen liege ein Sachgrund für eine Befristung nicht vor. Wie es zu der handschriftlichen Ergänzung im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 gekommen sei, habe er unter Beweisantritt erstinstanzlich vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe dieses Beweisangebot des Klägers übersehen.
Im Übrigen sei die Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx nicht zum 31.12.2003 abgewickelt worden. Wann diese Baustelle beendet sein würde, sei seinerzeit völlig ungewiss gewesen. Auch im April 2004 sei diese Baustelle noch nicht beendet worden, sie werde noch mindestens bis Ende des Jahres 2004 weiterbetrieben werden. Auch hier habe er, der Kläger, bereits erstinstanzlich Beweis angetreten.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens mit der Beklagten zu 2) fortbestehe. Die Beklagte zu 2) sei nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten. Dieses ursprünglich mit der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt beendet worden. Ein Aufhebungsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, ein derartiger Aufhebungsvertrag werde von der Beklagten zu 2) nicht einmal behauptet. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma E1xxxx A2x-xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei auch nicht durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) am 06.11.2001 beendet worden. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht Vertragspartner des Vertrages vom 06.11.2001. Aufgrund des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) vom 06.11.2001 sei lediglich die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Dauer der Abordnung des Klägers zum Projekt K3x-H3xxx in E4xxx ausgesetzt worden. Auch dies habe der Kläger erstinstanzlich unter Beweisantritt dargestellt. Diesem Beweisangebot sei das Arbeitsgericht nicht nachgegangen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 01.07.2004 - 4 Ca 3446/03 - festzustellen, dass
1.
das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.09.2003 beendet wurde, sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht,
2.
das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.09.2003 beendet wurde, sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht,
3.
das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 31.12.2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte zu 1) ist nach wie vor der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgrund der wirksamen Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 mit Ablauf des 31.12.2001 sein Ende gefunden habe. Diese Befristung sei auf Wunsch des Klägers zustande gekommen, weil er nicht bereit gewesen sei, auch in einem Chemiewerk zu arbeiten. Der Kläger habe nachhaltig und wiederholt erklärt, dass er nur im Klärwerksbereich und unter keinen Umständen in einem Chemiebereich eingesetzt werden wolle.
Die Beklagte zu 1) ist weiter der Auffassung, dass der Befristungsgrund eingetreten sei. Die Tätigkeit des Klägers als Baustellenleiter sei nämlich mit Ablauf des 31.12.2003 aufgrund der Abwicklung der Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx ausgelaufen. Seither benötige die Beklagte auf diesem Projekt keinen Bauleiter mehr. Dass auch im Jahre 2004 auf der Baustelle noch wenige reine Monteurarbeiten verrichtet worden seien, ändere hieran nichts. Bauleitende Tätigkeiten seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2003 nicht mehr vorhanden gewesen. Für eine Baustellenleitung habe es keinen Bedarf mehr gegeben. Dass noch einzelne Monteurtätigkeiten, Mängelbeseitigungsarbeiten verrichtet würden, sei unerheblich.
Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) nicht mehr bestehe, mindestens aber durch die vorsorgliche Kündigung mit Ablauf des 31.12.2003 sein Ende gefunden habe. Unstreitig habe der Kläger für die Beklagte zu 2) schon seit Ende des Jahres 2001 keine Tätigkeiten mehr verrichtet. Die Beklagte zu 2) habe seither keine Mitarbeiter mehr gehabt. Der Geschäftsbetrieb der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei im Jahre 2001 völlig zum Ruhen gekommen. Nur durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) am 06.11.2001 habe bereits eine damalige Arbeitslosigkeit des Klägers verhindert werden können. Ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt erörtert worden. Da im Betrieb der Beklagten zu 2) auch nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt seien, sei die von der Beklagten zu 2) ausgesprochene ordentliche Kündigung in jedem Fall wirksam.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass ein Arbeitverhältnis mit der Beklagten zu 1) oder mit der Beklagten zu 2) über den 31.12.2003 hinaus nicht mehr besteht.
I.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist durch die im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 enthaltene Befristung mit Ablauf des 31.12.2003 beendet worden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Der Kläger hat rechtzeitig gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2003 Klage zum Arbeitsgericht erhoben, § 17 TzBfG. Die Drei-Wochen-Frist des § 17 TzBfG begann mit Zugang des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 26.09.2003, § 17 Satz 3 TzBfG. Diese Frist ist bei Klageerhebung am 15.10.2003 eingehalten.
2. Die handschriftliche Ergänzung im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 enthält eine Befristungsvereinbarung, für die ein sachlicher Grund vorhanden gewesen ist.
a) Der handschriftliche Zusatz im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 enthält zwar keine bestimmte kalendermäßige Befristung im Sinne des § 15 Abs. 1 TzBfG. Auch der Hinweis auf die Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx in E4xxx "bis zum Monat 2/3 2003" ist nicht kalendermäßig genügend bestimmt.
Die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 enthält jedoch eine Zweckbefristung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis sollte Gültigkeit haben "bis zur Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx". Damit haben die Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss, der Zeit aber noch ungewiss angesehenen Ereignisses enden soll (BAG, Urteil vom 26.03.1986 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103). Der Zeitpunkt der Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx konnte nämlich bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 06.11.2001 noch nicht kalendermäßig genau bestimmt werden. Mit dem handschriftlichen Zusatz ist auch nicht nur der damalige Einsatzort des Klägers festgelegt worden. Die Parteien haben vielmehr die Gültigkeit des Vertrages vom Bestehen des Projektes K3x-H3xxx abhängig gemacht. Damit ist eine Zweckbefristung vereinbart worden.
Die Regelung in der handschriftlichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 widerspricht auch nicht § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages. Hiernach ist zwar ausdrücklich vereinbart worden, dass das Vertragsverhältnis unbefristet ist. Mit dem handschriftlichen Zusatz in der Ergänzungsvereinbarung vom 06.11.2001 haben die Parteien aber ersichtlich § 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages abbedingen wollen. Dies ist durch die unstreitige Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im Termin vor der Berufungskammer klargestellt worden. Dem Kläger wäre nämlich seinerzeit ein unbefristeter Vertrag angeboten worden, wenn er sich bereit erklärt hätte, auch auf anderen Baustellen, die von der Beklagten zu 1) betreut wurden, gegebenenfalls auch im Chemiebereich tätig zu werden.
Die Wirksamkeit der Zweckbefristung scheitert auch nicht an der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform. Diese haben die Parteien mit der handschriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom 06.11.2001 eingehalten.
b) Für die Zweckbefristung in der handschriftlichen Ergänzung vom 06.11.2001 bestand auch ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Dieser sachliche Grund beruhte, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auf einem ausdrücklichen Wunsch des Klägers. Der Wunsch eines Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, stellt einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG dar.
Der Wunsch eines Arbeitnehmers rechtfertigt eine Befristung sachlich, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten Beschäftigung hat. Ein solcher objektiver Anhaltspunkt wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person nur für einen begrenzten Zeitraum arbeiten will oder kann. Es muss der wirkliche, vom Arbeitgeber nicht beeinflusste Wunsch des Arbeitnehmers sein, nur befristet beschäftigt zu werden. Dabei ist Maßstab, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nur einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart hätte (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 91; BAG, Urteil vom 06.11.1996 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188; BAG, Urteil vom 05.06.2002 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr.13; BAG, Urteil vom 04.06.2003 - AP TzBfG § 1 Nr. 17; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 82; APS/Backhaus, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 350 f.).
So liegt der vorliegende Fall. Im Termin vor der Berufungskammer vom 11.02.2005 hat sich zwischen den Parteien als unstreitig herausgestellt, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 06.11.2001 bereit gewesen ist, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn er sich dazu bereit erklärt hätte, auch auf anderen Baustellen im Chemiebereich eingesetzt zu werden. Hierzu hatte der Kläger aber sein Einverständnis nicht erklärt. Der Kläger hat ausdrücklich zu Protokoll der Sitzung der Berufungskammer vom 11.02.2005 erklärt, dass er bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 06.11.2001 nicht bereit gewesen sei, sich von der Beklagten zu 1) auch auf Baustellen im Chemiebereich einsetzen zu lassen. Allein dies ist der Hintergrund der handschriftlichen Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 gewesen. Aufgrund der Weigerung des Klägers, sich auch auf Baustellen im Chemiebereich einsetzen zu lassen, bestand lediglich die Möglichkeit, den Kläger bis zur Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx in E4xxx weiterzubeschäftigen. Hätte der Kläger sich bereit erklärt, auch auf anderen Baustellen im Chemiebereich tätig zu werden, hätte die Beklagte mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Demgegenüber war es Wille und W4xxxx des Klägers, lediglich für den Bereich "Klärwerk" tätig zu sein, für diesen Bereich hatte die Beklagte zu 1) aber lediglich das Projekt K3x-H3xxx in E4xxx vorliegen. Unter diesen Umständen betraf, wie bereits oben ausgeführt, die handschriftliche Zusatzergänzung im Arbeitsvertrag vom 06.11.2001 nicht lediglich den seinerzeitigen Einsatzort des Klägers. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, bei der Beklagten zu 1) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Dabei wäre aber auch ein Einsatz des Klägers als Baustellenleiter im Chemiebereich unumgänglich gewesen. Dies hat der Kläger nicht gewollt.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Zweck des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2003 erreicht worden. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet nach § 15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
In der handschriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom 06.11.2001 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines zeitlich noch nicht genau bestimmbaren Ereignisses enden soll, der Vertrag sollte nur bis zur Abwicklung des Projektes K3x-H3xxx in E4xxx Gültigkeit haben. Dieser Zweck ist mit Ablauf des 31.12.2003 erreicht worden. Zu diesem Zeitpunkt ist das Projekt K3x-H3xxx beendet worden. Unstreitig war nach diesem Zeitpunkt eine Baustellenleitung durch den Kläger auf der Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx nicht mehr erforderlich. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat bereits Ende September 2003 festgestanden, dass die Baumaßnahme für dieses Projekt am 31.12.2003 abgeschlossen sein würde. Soweit der Kläger erstinstanzlich wie auch vor der Berufungskammer darauf hinweist, dass die Beklagte zu 1) die Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx weiterbetreibt, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und unerheblich. Die Beklagte hat nämlich im Einzelnen dargelegt, dass nach dem 31.12.2003 auf der Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx lediglich noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen laufen, für die eine Baustellenleitung nicht erforderlich ist. Für welche Tätigkeiten der Kläger als Baustellenleiter bei dem P3xxxxx K3x-H3xxx in E4xxx noch benötigt wird, hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass auf der Baustelle noch Mängelbeseitigungsarbeiten durch einzelne Facharbeiter durchgeführt werden, steht der Annahme, die Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx sei abgewickelt und beendet, nicht entgegen.
Nach alledem hat das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) mit Abwicklung der Baustelle K3x-H3xxx in E4xxx zum 31.12.2003 sein Ende gefunden. Auf die Wirksamkeit der von der Beklagten am 26.09.2003 vorsorglich ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2003 kam es schon nicht mehr an.
II.
Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht kein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2003 hinaus.
Der Kündigungsschutzantrag zu 2), mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.09.2003 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) über den 31.12.2003 hinaus geltend macht, ist bereits deshalb unbegründet, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens vom 26.09.2003 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Streitgegenstand des Klageantrages zu 2) ist nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.09.2003, sondern auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2003 hinaus. Der Kläger hat insoweit nicht nur eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erhoben, sondern auch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1997 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 38; ErfK/Ascheid, a.a.O., § 4 KSchG Rz. 80 m.w.N.). Da die Beklagte zu 2) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bestreitet, besteht für die allgemeine Feststellungsklage auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestand zum Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens vom 26.02.2002 kein Arbeitsverhältnis.
Zwar hat der Kläger die Auffassung vertreten, Rechtsnachfolgerin der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, mit der er gemäß Einstellungsvertrag vom 06.03.1997 ein Arbeitsverhältnis begründet hatte, sei die Beklagte zu 2) gewesen, diese sei gemäß § 613 a BGB in das zwischen dem Kläger und der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten. Dies ist jedoch unzutreffend. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx & Co. KG ist nicht nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen.
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer ange legten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude, und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von K2xxxxxxxx und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG, Urteil vom 22.05.1997 - AP BGB § 613 a Nr. 154; BAG, Urteil vom 13.11.1997 - AP BGB § 613 a Nr. 170; BAG; Urteil vom 25.05.2000 - AP BGB § 613 a Nr. 209; BAG; Urteil vom 16.05.2002 - AP BGB § 613 a Nr. 237; ErfK/Preis, a.a.O., § 613 a BGB Rz. 5 ff. m.z.w.N.).
Ein Betriebsübergang in diesem Sinne auf die Beklagte zu 2) liegt nicht vor. Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) seinerzeit lediglich die Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft und an der Kommanditgesellschaft der E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG erworben, deren einziger Arbeitnehmer der Kläger zuletzt noch war. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt aber nicht in einem Gesellschafterwechsel, dieser berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht. Das gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Geschäftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen. Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen stellt keinen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB dar (BAG, Urteil vom 03.05.1983 - AP HGB § 128 Nr. 4 - unter B. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 12.07.1990 - AP BGB § 613 a Nr. 87; ErfK/Preis, a.a.O., § 613 a BGB Rz. 43; APS/Steffan, a.a.O., § 613 a BGB Rz. 53; KR/Pfeiffer, § 613 a BGB Rz. 70).
Dafür, dass die E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG aufgelöst und der Betrieb auf die Beklagte zu 2) übertragen worden ist, liegen ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Klägers nicht vor.
Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der E1xxxx A2xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG seinerzeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) am 06.11.2001 wirksam aufgelöst worden ist und ob der Kläger möglicherweise die Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) verwirkt hat (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 20.05.1988 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 5; BAG, Urteil vom 02.12.1999 - AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 6; LAG Hamm, Urteil vom 21.09.1998 - NZA-RR 1999, 297; LAG Hessen, Urteil vom 20.10.1999 - NZA-RR 2000, 458; ErfK/Ascheid, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 168; KR/Rost, § 7 Rz. 36, 41 f.), konnte danach mangels Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) offen bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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