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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1821/04
Rechtsgebiete: BGB, Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung für die Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 11.04.2000


Vorschriften:

BGB § 311
BGB § 615
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung für die Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 11.04.2000

Entscheidung wurde am 09.05.2005 korrigiert: das Verkündungsdatum der Vorinstanz ist der 06.07.2004 und nicht der 06.07.2005
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Hagen vom 06.07.2005 - 5 Ca 2142/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen

Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Lohnansprüche aus Annahmeverzug bzw. Schadensersatz in Höhe entgangenen Verdienstes geltend. Der am 19.12.1991 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 21.03.2000 (Bl. 5 f. d.A.), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen wird, seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Auszubildender für den Beruf eines Industrie-Buchbinders tätig. Ob der Betriebsleiter K1xxxx gegenüber dem Kläger Mitte November 2002 auf dessen Nachfrage hin erklärt hat, der Kläger könne davon ausgehen, dass er zumindest befristet über den Ablauf der Ausbildung hinaus weiterbeschäftigt werden würde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 30.06.2003 legte der Kläger seine Abschlussprüfung erfolgreich ab. Bis zu diesem Zeitpunkt schieden im Jahre 2003 von 22 Mitarbeitern fünf Mitarbeiter aus dem Betrieb der Beklagten ersatzlos aus. Dies betraf auch Stellen im Bereich der buchbinderischen Weiterverarbeitung, nämlich die Mitarbeitern R2xxx, deren Tätigkeit am 31.01.2003 endete, und den Mitarbeiter W4xxxxx, der zum 31.03.2003 aus dem Betrieb der Beklagten ausschied. Seither waren im Bereich der Buchbinderei nur noch der Buchbindereileiter S5xxxxxxxx sowie die beiden Buchbinderinnen L4xxx und G2xxxxxx beschäftigt. Wegen der von diesen Mitarbeitern in der ersten Hälfte des Jahres 2003 geleisteten Mehrarbeitsstunden wird auf die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 17.09.2003 (Bl. 17 d.A.) und im Schriftsatz vom 13.11.2003 (Bl. 29 f d.A.) Bezug genommen. Daneben beschäftigte die Beklagte weiter zwei weibliche Aushilfskräfte, die seit 20 Jahren (Frau K2xxxxxx) bzw. seit mehr als 10 Jahren (Frau J1xxxxxx) zur Abarbeitung von Auftragsspitzen insbesondere aus Termingründen eingesetzt wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Tätigkeiten wie etwa dem Zusammentragen von Drucksachen per Hand, dem Verpacken von Drucksachen oder dem Ankleben von Postkarten. Auch der Kläger hatte in der Vergangenheit derartige Arbeiten ausnahmsweise schon einmal erledigt. Auf die von den Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und J1xxxxxx geleisteten Arbeitsstunden in den Jahren 2002 und 2003 wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2003 (Bl. 41 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.07.2003 (Bl. 4 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine befristete Übernahme in das Arbeitsverhältnis als Buchbinder "wegen akuter Beschäftigungsprobleme" nicht möglich sei. Der Kläger erhob daraufhin am 15.07.2003 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, die er später auf Zahlung von Verzugslohn bzw. Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 umstellte. Auf Antrag der Beklagten erging am 27.01.2004 ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 30.01.2004 zugestellt wurde. Sein dagegen gerichteter Einspruch ging am 03.02.2004 beim Arbeitsgericht ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung des Lohnes für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 bzw. zur Leistung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches verpflichtet. Die Beklagte hätte ihn, den Kläger, nämlich nach Abschluss seiner Ausbildung übernehmen müssen. Hierzu hat der Kläger behauptet, der Betriebsleiter K1xxxx habe ihn auf seine Nachfrage hin Mitte November 2002 auf einem Gang im Betrieb erklärt, er könne davon ausgehen, dass er zumindest befristet über den Ablauf der Ausbildung hinaus weiterbeschäftigt werden würde. Dies sei von ihm, dem Kläger, selbstverständlich als Zusicherung einer Anstellung verstanden worden, der Betriebsleiter habe dies auch als Zusicherung gemeint. Abgesehen davon ergebe sich die Übernahmeverpflichtung aufgrund der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung vom 11.05.2000 (Bl. 6 d.A.), der aufgrund des § 9 des Berufungsausbildungsvertrages (Bl. 27 d.A.) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Danach habe die Beklagte den Kläger nach Beendigung der Ausbildung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernehmen müssen. Eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei auch nicht wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb unmöglich gewesen. Gerade weil zwei Arbeitsplätze im Bereich der Buchbinderei bereits vor Abschluss seiner Beendigung abgebaut gewesen seien, habe für die danach noch in der Buchbinderei beschäftigten Mitarbeiter erheblicher Arbeitsbedarf bestanden. Das vorhandene Personal habe bis zum 30.06.2003 ständig in erheblichem Umfang Überstunden leisten müssen. Auch die Aushilfen K2xxxxxx und J1xxxxxx seien weiter eingesetzt worden. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 27.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Verzugslohn in Höhe von 14.052,40 € brutto abzüglich vom Arbeitsamt erhaltener 3.728,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 11.466,00 € abzüglich 2.646,90 € netto seit dem 01.12.2003 und auf den Restbetrag seit dem 16.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zu einer Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei die Beklagte weder aufgrund einer vertraglichen Zusicherung noch aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen verpflichtet gewesen. Der Betriebsleiter K1xxxx habe dem Kläger weder eine Übernahme zugesichert, noch sei er hierzu befugt gewesen. Eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis sei auch aufgrund akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich gewesen. Der Betrieb der Beklagte habe sich im Sommer 2003 in einer äußerst kritischen Situation befunden. Bis zur Beendigung des ersten Halbjahres 2003 seien fünf von 22 Stellen abgebaut worden, zwei Mitarbeiter seien aus dem Bereich der Buchbinderei ersatzlos ausgeschieden. Die von den dort verbliebenen Fachkräften geleisteten Mehrarbeitsstunden hätten keinen Beschäftigungsbedarf für den Kläger begründet, da es sich hierbei nur um die Erledigung kurzfristiger Terminaufträge und nicht um ein dauerhaftes zusätzliches Arbeitsvolumen für einen vollschichtig tätigen Buchbinder gehandelt habe. Das gleiche gelte für den Einsatz der beiden langjährig beschäftigten Aushilfskräfte K2xxxxxx und J1xxxxxx, die ohnehin nicht die typischen Tätigkeiten eines Buchbinders verrichten würden. Durch Urteil vom 06.07.2004 hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, ein Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers ergebe sich weder aus § 615 BGB, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, noch aus § 280 BGB, weil der Beklagten durch die Nichtübernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis keine Pflichtverletzung zur Last falle. Weder sei dem Kläger eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis verbindlich zugesichert worden, noch sei die Beklagte aufgrund akuter Beschäftigungsprobleme tarifvertraglich zur Übernahme des Klägers verpflichtet gewesen. Gegen das dem Kläger am 15.09.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 27.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 30.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, die Beklagte sei tarifvertraglich zur Übernahme des Klägers verpflichtet gewesen. Das Arbeitsgericht habe die tarifvertragliche Klausel zur Übernahme von Auszubildenden unzutreffend bewertet. Einen Beweis für akute Beschäftigungsprobleme sei die Beklagte schuldig geblieben. Insoweit sei auf den 30.06.2003 abzustellen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Mitarbeiter aus dem Bereich der Buchbinderei längst ausgeschieden. Gegen das Vorliegen akuter Beschäftigungsprobleme spreche auch, dass, wie der Kläger zweitinstanzlich behauptet, Anfang 2004 eine Neueinstellung im Bereich der Buchbinderei vorgenommen worden sei. Auch die vom Kläger behauptete Zusage des Betriebsleiters K1xxxx habe das Arbeitsgericht unzutreffend bewertet. Der Betriebsleiter K1xxxx habe immerhin Arbeitgeberfunktionen gegenüber Mitarbeitern gehabt. Auf dessen Zusage habe der Kläger vertrauen dürfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Hagen vom 06.07.2004 - 5 Ca 2142/03 - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.01.2004 zu verurteilen, an den Kläger 14.052,40 € brutto abzüglich vom Arbeitsamt erhaltender 3.728,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem BGB auf einen Teilbetrag von 11.466,00 € brutto abzüglich 2.646,90 € netto seit dem 01.12.2003 und auf den Restbetrag seit dem 16.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass dem Kläger eine Übernahme in das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsleiter nicht verbindlich zugesagt worden sei. Zu einer rechtsverbindlichen Übernahmeerklärung sei der Betriebsleiter K1xxxx auch nicht befugt gewesen. Herr K1xxxx habe auch zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Einstellungen von Mitarbeitern vorgenommen. Einstellungen und Entlassungen würden allein vom Geschäftsführer der Beklagten vorgenommen. Auch aufgrund tariflicher Vorschriften sei eine Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis nicht in Betracht gekommen. Bei der Beklagten hätten nämlich akute Beschäftigungsprobleme bestanden. Dies sei vom Arbeitsgericht zutreffend bewertet worden. Der im ersten Halbjahr 2003 vorgenommene Personalabbau habe auch zwei Stellen im Bereich der Buchbinderei betroffen, dies seien 40 % der bislang in diesem Bereich angesiedelten Arbeitsplätze gewesen. Auf die von den verbleibenden Mitarbeitern geleistete Mehrarbeit könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese Mehrarbeit ausschließlich aus Termingründen erfolgt sei. Das gleiche gelte für den Einsatz der Aushilfskräfte K2xxxxxx und J1xxxxxx. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf eine Neueinstellung im Bereich der Buchbinderei berufen. Der Buchbindereileiter S5xxxxxxxx sei nämlich vom 27.02. bis zum 10.09.2004 krankheits- und anschließend urlaubsbedingt ausgefallen, weil er eine neue Niere bekommen habe. Aus diesem Anlass sei ab dem 01.05.2004 für Herrn S5xxxxxxxx eine Krankheitsvertretung befristet eingestellt und beschäftigt worden. Der vertretungsweise eingestellte Mitarbeiter A2xxxxxxx sei zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von Herrn S5xxxxxxxx aus dem Betrieb der Beklagten wieder ausgeschieden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 27.01.2004 aufrechterhalten. Dem Zahlungsanspruch konnte nicht stattgegeben werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der zutreffenden und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einem anderweitigen Ergebnis. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst ausgeführt, dass sich der Zahlungsanspruch nicht aus § 615 BGB ergibt. Es fehlt nämlich an einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis. Eine automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab 01.07.2003 ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung vom 11.05.2000. Auch dies hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2003 - NZA-RR 2003, 547) zu Recht ausgeführt. 2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte war nämlich weder aufgrund einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Zusage noch aufgrund der tariflichen Bestimmungen zur Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis ab 01.07.2003 verpflichtet. a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach dem 30.06.2003 in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, nicht aus einer behaupteten Zusage durch den Betriebsleiter K1xxxx ergibt. Aus der vom Kläger behaupteten Erklärung lässt sich nicht der endgültige Wille des Betriebsleiters K1xxxx erkennen, mit seiner Antwort eine rechtliche Bindung für die Beklagte zu bewirken. Die behauptete Erklärung des Betriebsleiters, der Kläger könne davon ausgehen, dass er zumindest befristet über das Ausbildungsende hinaus weiterbeschäftigt werde, stellt kein annahmefähiges Angebot mit dem erforderlichen Geltungswillen für die Beklagte dar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Auch der Kläger durfte die behauptete Erklärung des Betriebsleiters K1xxxx nach seinem objektiven Erklärungswert nach Treu und Glauben nicht als verbindliche vertragliche Zusage auffassen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Betriebsleiter K1xxxx zu Einstellungen und Entlassungen, wie die Beklagte unwidersprochen erst- und zweitinstanzlich vorgetragen hat, zu Einstellungen und Entlassungen überhaupt nicht befugt gewesen ist. Im Termin vor der Berufungskammer hat der Geschäftsführer der Beklagten unwidersprochen erklärt, dass er allein Einstellungen und Entlassungen vornehme. Dies kann dem Kläger auch während der Zeit seiner Ausbildung im Betrieb der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Allein aus diesem Grunde konnte er auf die behauptete Zusage des Betriebsleiters K1xxxx nicht vertrauen. Aufgrund der fehlenden Befugnis des Betriebsleiters K1xxxx zur Vornahme von Einstellungen und Entlassungen erübrigte sich auch eine Beweisaufnahme zu der vom Kläger aufgestellten Behauptung. b) Auch aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften aus dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und Ausbildung vom 11.05.2000 (Bl. 6 d.A.) ergab sich keine Verpflichtung der Beklagten auf Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis. Eine derartige Übernahme war nämlich, wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, wegen akuter Beschäftigungsprobleme ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen werden. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit der Kläger mit der Berufung behauptet hat, dass Anfang des Jahres 2004 eine Neueinstellung im Bereich der Buchbinderei vorgenommen worden sei, war auch insoweit eine Beweisaufnahme entbehrlich. Die Beklagte hat nämlich mit ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen unwidersprochen vorgetragen, dass im Bereich der Buchbinderei keine Neueinstellung vorgenommen worden sei, sondern lediglich für die krankheitsbedingte Ausfallzeit des Buchbindereileiters S5xxxxxxxx eine Krankheitsvertretung befristet eingestellt worden sei. Auch diesem Vorbringen ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegen getreten. Die vom Kläger behauptete "Neueinstellung" hat es damit unstreitig nicht gegeben, sie schließt akute Beschäftigungsprobleme im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift auch nicht aus. Eine deutliche Verbesserung der Beschäftigungssituation in der Buchbinderei hat es damit bis zum 30.06.2003 nicht gegeben. II Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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