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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 2434/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
BGB § 362
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2004 - 3 Ca 310/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitslohns. Der Beklagte war seit dem 16.08.1999 bei der Klägerin als Kraftfahrer im Werksverkehr zu einem monatlichen Bruttolohn von seinerzeit ca. 5.500,00 DM tätig. Am 19.09.2000 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mündlich fristlos. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit einer Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 1323/00 - und obsiegte erstinstanzlich. In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Herford - 3 Ca 78/01 - machte der Beklagte u.a. Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum von September 2000 bis einschließlich März 2001 geltend. Mit Schreiben vom 27.04.2001 kündigte die Klägerin das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis erneut. Hiergegen erhob der Beklagte wiederum Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht - 3 Ca 661/01 Arbeitsgericht Herford -. Gleichzeitig machte er sein Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 2001 sowie Urlaubsvergütung in Höhe von insgesamt 18.254,39 DM brutto nebst Zinsen geltend. Durch Urteil vom 28.08.2001 - 3 Ca 661/01 Arbeitsgericht Herford - wurde die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.04.2001 festgestellt und die Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 14.934,84 DM brutto nebst Zinsen verurteilt. Am 05.11.2001 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Urteils vom 28.08.2001 erteilt (Bl. 33 d.A. 3 Ca 661/01). Nachdem der Beklagte aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 eine Kontenpfändung ausgebracht hatte, zahlte die Klägerin an den Beklagten zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 04.12.2001 den ausgeurteilten Betrag von 14.934,84 DM brutto (= 7.636,06 € brutto) nebst Zinsen und Kosten, insgesamt 16.013,08 DM (Bl. 4 d.A.). Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 - 3 Ca 661/01 - legte die Klägerin am 22.01.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Am 15.04.2002 schlossen die Parteien daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm - 19 (16) Sa 137/02 - folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31.05.2001 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte zahlt dem Kläger an restlichem Entgelt insgesamt 7.636,06 Euro brutto(in Worten: Siebentausendsechshundertsechsunddreißig 06/100 Euro). 3. Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: Zehntausend Euro). 4. Damit sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Damit ist insbesondere auch erledigt der Rechtsstreit 3 Ca 398/02 Arbeitsgericht Herford. 5. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens wird das Gericht um eine Entscheidung nach § 91 a ZPO gebeten, wobei die Parteien auf eine schriftliche Begründung verzichten. Mit Schreiben vom 29.04.2002 (Bl. 63 d.A.) zahlte die Klägerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten die am 15.04.2002 vereinbarte Abfindung in Höhe von 10.000,00 €. Mit Schreiben vom 27.06.2002 (Bl. 6 d.A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über weitere 4.740,05 € (Bl. 5 d.A.). Bei diesem Betrag handelte es sich um den Nettobetrag, der sich aus dem in Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 festgelegten Bruttobetrag von 7.636,06 € ergibt. Der Verrechnungsscheck vom 27.06.2002 wurde vom Beklagten gemäß Bestätigung der Sparkasse H5xxxxx (Bl. 65 d.A.) am 04.07.2002 vom Beklagten eingelöst. Ob bei Abschluss des Vergleichs vom 15.04.2002 dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bereits bekannt gewesen ist, dass der Zahlungsanspruch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 bereits erfüllt war und Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 lediglich deklaratorische Bedeutung hat, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.12.2003 (Bl. 7 d.A.) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten vergeblich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.740,05 € geltend und erhob am 15.01.2004 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe dem am 28.08.2001 vom Arbeitsgericht Herford ausgeurteilten Betrag zweimal erhalten, einmal brutto und einmal netto. Mindestens den zuletzt gezahlten Nettobetrag müsse der Beklagte zurückzahlen. Die Klägerin hat behauptet, beim Abschluss des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 15.04.2002 sei dem Beklagten sowie seinem Prozessbevollmächtigten im Gegensatz zu dem ebenfalls anwesenden Geschäftsführer der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen, dass der Zahlungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 bereits am 04.12.2001 ausgeglichen worden sei. Der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hätten darauf hinwirken müssen, dass im Vergleich vom 15.04.2002 klargestellt worden wäre, dass dieser Betrag bereits gezahlt sei. Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 könne nur deklaratorische Bedeutung haben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.740,05 € nebst 5 % Zinsen mit dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.01.2004 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 15.04.2002 nicht bekannt gewesen sei, dass der Zahlungsanspruch aus dem Urteil vom 28.08.2001 bereits am 04.12.2001 erfüllt worden sei. Die Klägerin habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre für verschiedene Zeiträume die ihm zustehende Vergütung erst nach entsprechender Verurteilung teils an ihn persönlich, teils an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt, diese Zahlungen seien teils netto, teils brutto, teils aufgrund Pfändung erfolgt. Für ihn sei daher nicht mehr durchschaubar gewesen, von wem er für welche Zeiten welche Beträge erhalten habe. Auch bei dem Empfang des Schecks der Klägerin vom 27.06.2002 sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich hierbei um den Betrag gehandelt habe, der von der Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 bereits gezahlt worden sei. Im Übrigen habe er den am 04.07.2002 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 4.740,05 € gutgläubig verbraucht. Innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei bis drei Monaten sei dieser Betrag durch Rückzahlungen auf Verbindlichkeiten, insbesondere Dispokredite in Höhe von 2.000,00 bzw. 3.000,00 € auf seinem Konto bzw. dem Konto seiner Frau und durch die Anschaffung eines Computers verbraucht worden. Schließlich seien Rückforderungsansprüche der Klägerin gemäß Ziffer 4 des Vergleichs vom 15.04.2002 ausgeschlossen. Durch Urteil vom 22.09.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aufgrund eines gemeinsamen Irrtums der Parteien aus § 313 BGB. Bei Abschluss des Vergleichs vom 15.04.2002 seien beide Parteien davon ausgegangen, dass der ausgeurteilte Betrag dem Beklagten zustehe und noch nicht gezahlt worden sei. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne der Beklagte sich nicht berufen, insbesondere Schuldentilgungen stellten keinen Bereicherungswegfall dar. Gegen das dem Beklagten am 01.12.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 23.12.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 31.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil eine Anpassung des Vertrages regelmäßig nur für noch nicht beendete Vertragsverhältnisse für die Zukunft in Betracht komme, nicht aber bei einem beendeten Vertragsverhältnis. Das vorliegende Arbeitsverhältnis sei aber bereits mit Wirkung zum 31.05.2001 beendet worden. Bis zu diesem Beendigungstag sei abzurechnen gewesen und das im Vergleich festgelegte Entgelt zu zahlen. Selbst wenn man die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für anwendbar hielte, lägen die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast liege allein bei der Klägerin. Der Beklagte habe eben nicht genau gewusst, dass eine Zahlung aus dem erstinstanzlichen Urteil bereits erfolgt gewesen sei. Die Doppelzahlung habe allein die Klägerin durch ihr eigenes Chaos veranlasst. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2004 - 3 Ca 310/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, der Beklagte könne eine Doppelzahlung nicht bestreiten. Auch die rechtlichen Erwägungen der Berufung würden nicht durchgreifen. Für eine zweifache Zahlung gebe es keinen Rechtsgrund. Mindestens stehe der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zu. Auf den Wegfall der Bereichung könne der Beklagte sich nicht berufen. Die Berufungskammer hat die Akten 3 Ca 398/02 Arbeitsgericht Herford sowie 3 Ca 661/01 Arbeitsgericht Herford = 19 (16) Sa 137//02 Landesarbeitsgericht Hamm beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von 4.740,05 € netto verurteilt. I. Dieser Anspruch ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Rückzahlung irrtümlich gezahlter, nicht geschuldeter Vergütungen wird auch im Arbeitsrecht nach Bereicherungsrecht abgewickelt. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe, nicht geschuldete Vergütung gezahlt, so ist der Arbeitnehmer nach den §§ 812 ff. BGB zur Rückzahlung verpflichtet (BAG, Urteil vom 20.09.1972 - AP BGB § 195 Nr. 5; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - AP BAT-O § 70 Nr. 1; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 74 Rz. 1 ff.; H6xxx, MünchArbR, 2. Aufl., § 76 Rz. 1 und § 73 Rz. 50 m.w.N.). 1. Der Beklagte ist in Höhe des Betrages von 4.740,05 € aufgrund der Zahlung der Verrechnungsscheck durch die Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Dass der Beklagte durch Verrechnungsscheck am 27.06.2002 den genannten Betrag erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Diese Zahlung ist auch durch eine Leistung der Klägerin erfolgt. Mit der Zahlung durch Verrechnungsscheck vom 27.06.2002 über den Betrag von 4.740,05 € hat die Klägerin erkennbar bezweckt, die sich aus dem Vergleich vom 15.04.2002 - Ziffer 2 - ergebende Verpflichtung zu erfüllen. Sie hat damit dem Beklagten die von ihr geschuldete Leistung erfüllen wollen. Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin war Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002, der die Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 7.736,06 € brutto festlegt. Wie das Schreiben der Klägerin vom 27.06.2002 (Bl. 6 d.A.) ergibt, entspricht der an den Beklagten per Verrechnungsscheck gezahlte Betrag von 4.740,05 € netto dem in Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 festgelegten Bruttobetrag von 7.636,06 €. 2. Ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB liegt aber nicht hinsichtlich der Zahlung der Klägerin zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 04.12.2001 in Höhe des durch Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 ausgeurteilten Betrages von 14.934,84 DM brutto vor. a) Unstreitig ist zwischen den Parteien zunächst, dass der durch Urteil vom 28.08.2001 ausgeurteilte Betrag von 14.934,84 DM brutto dem in Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 festgelegten Bruttobetrag von 7.636,06 € entspricht. Ersichtlich sind die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 15.04.2002 davon ausgegangen, dass dem Beklagten neben dem Abfindungsbetrag von 10.000,00 € das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Arbeitsentgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2001 in vollem Umfange zustehen sollte. Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich den sich aus 7.636,06 € brutto ergebenden Nettobetrag von 4.740,05 € zurückfordert, handelt es sich insoweit auch nicht um ein aliud, sondern lediglich um ein Minus gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des sich aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.08.2001 geleisteten Bruttobetrags. b) Ein Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages von 14.934,84 DM brutto war jedoch nicht vorhanden. Zwar besaß der Beklagte hierüber ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 - 3 Ca 661/01 -. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig geworden. Erkennbar ist die Zahlung durch die Klägerin am 04.12.2001 lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass vom Beklagten aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Kurzausfertigung des Urteils vom 28.08.2001 eine Kontenpfändung bei der Klägerin vorgenommen worden ist. Zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen hat die Klägerin unstreitig den ausgeurteilten Bruttobetrag zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gezahlt, bevor das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 28.08.2001 rechtskräftig geworden ist. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel geleistet werden, bewirken aber grundsätzlich keine Erfüllung (BAG, Urteil vom 07.09.1972 - AP ZPO § 767 Nr. 2; BAG, Urteil vom 09.12.1987 - AP ArbG 1979 § 62 Nr. 4; BGH, Urteil vom 22.05.1990 - NJW 1990, 2756; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 362 Rz.12 m.w.N.). Da das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.08.2001 zum Zeitpunkt der Zahlung des ausgeurteilten Betrages durch die Klägerin noch nicht rechtskräftig war, blieb die Erfüllung bis zur endgültigen Erledigung der ausgeurteilten Lohnforderungen durch Vergleich vom 15.04.2002 in der Schwebe. Durch Abschluss des Vergleichs am 15.04.2002 war das arbeitsgerichtliche Urteil vom 28.08.2001 als Rechtsgrund für die vorgenommene Zahlung weggefallen. Durch Vergleich vom 15.04.2002 wurde das erstinstanzliche Urteil vom 28.08.2001, aufgrund dessen die Klägerin bereits 14.934,84 DM brutto gezahlt hatte, wirkungslos. Allein dadurch, dass durch Ziffer 2 des Vergleichs vom 15.04.2002 ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen worden war, tritt keine Verdoppelung des Anspruches selbst ein (BAG, Urteil vom 07.09.1967 - AP ZPO § 794 Nr. 13 m.w.N.). 3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Ziffer 4 des Vergleichs vom 15.04.2002 ausgeschlossen. Zwar haben die Parteien in Ziffer 4 des Vergleichs vom 15.04.2002 eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart. Insbesondere sollten sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein. Diese Erledigungsklausel umfasst aber nicht solche Ansprüche, die erst aufgrund des Abschlusses des Vergleichs selbst entstehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch Abschluss des Vergleichs dem Beklagten hinsichtlich des eingeklagten Arbeitsentgelts, das durch erstinstanzliches Urteil vom 28.08.2001 teilweise ausgeurteilt worden war, kein neuer Schuldgrund geschaffen werden sollte. In Ziffer 2 des Vergleichs ist ausdrücklich klargestellt, dass dem Kläger "an restlichem Entgelt" insgesamt 7.636,06 € gezahlt werden sollten. Dies ist, worauf bereits hingewiesen worden ist, ersichtlich derselbe Betrag, der erstinstanzlich durch Urteil vom 28.08.2001 ausgeurteilt worden war. Auf eine Verdoppelung seines Anspruchs hatte der Kläger keinen Anspruch. 4. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Beklagte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Ein Bereicherungswegfall liegt schon deshalb nicht vor, weil die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Tilgung der Sollstände der Bankkonten eine fortbestehende Bereicherung darstellt (BGH, Urteil vom 18.04.1985 - NJW 1985, 2700; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 818 Rz. 38). II. Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden müsste, dass die Zahlung vom 04.12.2001 durch die Klägerin nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorgenommen worden wäre, sondern zwecks Erfüllung gezahlt worden wäre, wäre der Beklagte zur Rückzahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten würde sich in diesem Fall zwar nicht aus § 812 Abs. 1 BGB ergeben, weil für die Zahlung insoweit ein Rechtsgrund vorhanden gewesen wäre. Der Beklagte wäre aber zur Rückzahlung des eingeklagten Betrags in diesem Fall nach § 313 BGB verpflichtet. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Geschäftsgrundlage des am 15.04.2002 abgeschlossenen Vergleichs war u.a. die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Vorhandensein gewisser Umstände, nämlich dass das eingeklagte restliche Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 2001 sowie die restliche Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch nicht gezahlt gewesen war (§ 313 Abs. 2 BGB). Auf eine Doppelzahlung hatte der Beklagte keinen Anspruch. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung ist, eine Anpassung des Vertrags komme regelmäßig nur noch für nicht beendete Vertragsverhältnisse für die Zukunft in Betracht (BAG, Urteil vom 09.07.1986 - AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7), ist dies zwar zutreffend. Der Beklagte übersieht aber, dass dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine völlig andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde lag. Dort war nämlich streitig, ob die Beklagte verpflichtet war, einen Teil der Vergütung, die sie als freie Mitarbeiterin erhalten hatte, zurückzuzahlen, nachdem nach Beendigung der Zusammenarbeit rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Beklagte Arbeitnehmerin gewesen ist. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses von Anbeginn an ist zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits jedoch unstreitig. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien lediglich darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf Doppelzahlung hat. Dies ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch ausgeschlossen. Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung eines Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage zufließen würde, handelt nämlich regelmäßig gegen Treu und Glauben (BAG, Urteil vom 09.07.1986 - AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7). Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Doppelzahlung allein durch die Klägerin verursacht worden ist. Zwar ist richtig, dass derjenige der eine entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte für sich herleiten kann (BGH, Urteil vom 03.05.1995 - NJW 1995, 2028, 2031 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Nicht allein die Klägerin hat die Doppelzahlung verursacht, die Doppelzahlung ist vielmehr auf die Vollstreckung durch den Beklagten bzw. seines Prozessbevollmächtigten aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zurückzuführen. Insoweit wäre der Beklagte bzw. der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 15.04.2002 - mindestens auch - verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von 14.934,84 DM brutto aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen bereits ausgezahlt worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 62 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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