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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 459/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.01.2004 - 3 Ca 958/03 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 997,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.12.2002 verurteilt hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 1/3, die Klägerin 2/3 zu tragen.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts in Anspruch.

Die Klägerin war seit dem 15.09.1995 bei der Beklagten als Möbelfachverkäuferin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.1995 bei einem zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgelts von 1.533,00 EUR beschäftigt.

In Ziffer 11) des Arbeitsvertrages vom 07.09.1995 war die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie und das Serienmöbelhandwerk in Westfalen-Lippe vereinbart.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, das sich mit dem Verkauf von Möbeln befasst. Ihr Unternehmen wurde im Laufe des Rechtsstreits aus wirtschaftlichen Gründen liquidiert.

Mit Schreiben vom 18.02.2003 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Durch Urteil des Arbeitsgerichts - 3 Ca 350/03 ArbG Herford - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.02.2003 nicht beendet worden ist, sondern aufgrund fristgerechter Kündigung mit Ablauf des 30.04.2003 sein Ende gefunden hat. Hiergegen erhob die Beklagte fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht, die Klägerin legte Anschlussberufung ein. Durch Urteil der Berufungskammer vom 09.07.2004 - 10 Sa 398/04 LAG Hamm - wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ihr restliches Gehalt für den Monat Februar 2003 bis zum 19.02.2003 in Höhe von 1.022,66 EUR geltend gemacht. Ferner verlangte sie die Zahlung des tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002 in Höhe von 997,10 EUR brutto sowie tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 184,02 EUR brutto für sechs Tage im Januar 2003 genommenen Urlaub.

Auf diese Forderungen ließ sich die Klägerin einen Betrag in Höhe von 741,37 EUR für von der Beklagten gelieferte Möbel anrechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.022,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2003, einen weiteren Betrag in Höhe von 997,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.12.2002 sowie einen Betrag in Höhe von 184,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich eines Betrages in Höhe von 741,37 EUR netto.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe das geltend gemachte Weihnachtsgeld nicht zu, da sie es aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung vom 18.02.2003 ohnehin nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrages zurückfor-dern könne. Die Klägerin sei aufgrund außerordentlicher Kündigung vor dem 01.04.2003 aus dem Betrieb ausgeschieden.

Durch Urteil vom 13.01.2004 hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 18.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.03.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 19.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte, die die Berufung auf ihre Verurteilung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 997,10 EUR brutto nebst Zinsen beschränkt hat, ist nach wie vor der Auffassung, die Klägerin könne die Zahlung des tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002 nicht mehr verlangen, da sie aufgrund wirksamer fristloser Kündigung vom 18.02.2003 vor dem 01.04.2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.01.2004 - 3 Ca 958/03 - hinsichtlich des ausgeurteilten Betrags von 997,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.12.2002 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihr stehe auf das eingeklagte tarifliche Weihnachtsgeld zu, da die fristlose Kündigung vom 18.02.2003 unwirksam sei.

Der Berufungskammer lagen die Akten des Kündigungsrechtsstreits 10 Sa 398/04 LAG Hamm vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten tariflichen Weihnachtsgeldes in Höhe von 997,10 EUR brutto. Insoweit war die Klage abzuweisen.

1. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zwar zutreffend erkannt, dass der Klägerin nach den Bestimmungen des kraft ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Bezugnahme in Nr. 11 des Arbeitsvertrages vom 07.09.1995 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens (Sonderzahlung) für die Arbeitnehmer der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und des Serienmöbelhandwerks Westfalen-Lippe eine Sonderzahlung in Höhe von 65 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes zustand. Diese Sonderzahlung wurde auch nach Nr. 3 TV Sonderzahlung am 01.12.2002 fällig.

2. Dem Anspruch der Klägerin fehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Interesse, weil sie eine Leistung fordert, die alsbald zurückzugewähren wäre, § 242 BGB (vgl.: Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rz. 52 m.w.N.).

Dem Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2002 stand nämlich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ebenfalls in Höhe von 997,10 EUR brutto gegenüber. Dieser Rückzahlungsanspruch folgt aus Nr. 11 TV Sonderzahlung. Hiernach ist die Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung durch Arbeitsvertragsbruch oder fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen schuldhaften Verhaltens aus dem Betrieb ausscheidet. So liegt der vorliegende Fall. Die Klägerin ist aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten vom 18.02.2003 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden. Die fristlose Kündigung ist wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin ausgesprochen worden. Die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung ergibt sich im Einzelnen aus dem den Parteien bekannten Urteil der Berufungskammer vom 09.07.2004 - 10 Sa 398/04 LAG Hamm -, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

II

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO. Die Berufungskammer hat die Kosten des Rechtsstreits in dem Verhältnis gequotelt, in dem die Parteien obsiegt haben bzw. unterlegen sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war aufgrund der eingeschränkten Berufungseinlegung durch die Beklagte neu festzusetzen, § 25 GKG. Er beträgt für das Berufungsverfahren 997,10 EUR.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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