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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 747/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

- Berichtigt durch Beschluss vom 15.12.2005 -

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.02.2005 - 3 Ca 57/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs. Die am 01.02.13xx geborene, ledige Klägerin war seit dem 02.09.1999 bei dem Beklagten, der eine Sozialstation mit mehr als fünf Arbeitnehmern betreibt, als Krankenpflegehelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.200,00 € tätig. Mit Schreiben vom 30.12.2003 (Bl. 5 ff.d.A.) kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß zum 31.01.2004. Zur Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, die Klägerin habe am 17. und 18.12.2003 keine Dienstübergabe durchgeführt. Ferner habe sie den Auftrag vom 26.11.2003, das ihr zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zur Inspektion in die Werkstatt zu bringen, trotz mehrfacher Nachfrage nicht durchgeführt. Gegen die Kündigung vom 30.12.2003 erhob die Klägerin am 09.01.2004 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liege nicht vor, auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass sie, die Klägerin, gegen ausdrückliche Anweisungen rechtswidrig verstoßen habe. Darüber hinaus habe der Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Der Beklagte hat die Kündigung vom 30.12.2003 darauf gestützt, dass die Klägerin seine Anweisungen nicht befolgt habe. So habe sie die Anweisung vom 26.11.2003, den Dienst-Pkw zur Inspektion zu bringen, mehrfach nicht befolgt, obgleich sie nach dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet gewesen sei. Auch habe die Klägerin am 17. und 18.12.2003 keine Dienstübergabe durchgeführt. Im Kammertermin vom 14.07.2004 schlossen die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden

"Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße, arbeitgeberseitige Kündigung vom 30. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Januar 2004 sein Ende gefunden hat. 2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß den §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von 4.000,00 €. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2004 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an die Klägerin auszuzahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte wie die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis nach Maßgabe eines von der Klägerin zu überreichenden Entwurfs zu erteilen. 5. Die Parteien erklären sich weiterhin bereit, das Problem der betrieblichen Altersversorgung noch zu regeln. 6. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 57/04 erledigt." Mit Schriftsatz vom 27.08.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 30.08.2004, hat der Beklagte den Vergleich vom 14.07.2004 wegen arglistiger Täuschung angefochten und um Fortsetzung des Verfahrens gebeten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihn bei Abschluss des Vergleichs vom 14.07.2004 arglistig getäuscht. Erst nach Abschluss des Vergleichs sei er auf Unregelmäßigkeiten der Klägerin bei der Führung des Fahrtenbuchs hinsichtlich des ihr zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs gestoßen. Nachdem er mit Schriftsatz vom 22.07.2004 (Bl. 112 ff.d.A.) die Klägerin um Erläuterung der Unregelmäßigkeiten gebeten habe, habe diese ihm mit dem am 11.08.2004 (Bl. 115 ff.d.A.) übermittelten Schreiben u.a. erklärt, sie habe das Fahrtenbuch ca. drei Monate nachgeschrieben und Privatfahrten durchgeführt. Die Eintragungen in das Fahrtenbuch müssten jedoch unmittelbar nach Beendigung der Fahrt erfolgen. Privatfahrten seien der Klägerin im Übrigen nicht gestattet. Auch dabei habe die Klägerin unzutreffende Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte damit rechnen, dass das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht anerkannt werde, so dass er, der Beklagte, mit erheblichen Nachzahlungen rechnen müsse. Wären dem Beklagten diese Tatsachen bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen, hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt und insbesondere sich auch nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Der Beklagte hat beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.07.2004 beendet worden ist, 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 30.12.2003 beendet wurde, 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag, wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Krankenpflegehelferin weiterzubeschäftigen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den Beklagten bei Abschluss des Vergleichs nicht arglistig getäuscht. Die Tatsache, dass sie das Fahrtenbuch unregelmäßig geführt habe, sei dem Beklagten seit Mitte 2003 bekannt gewesen und nie von ihm beanstandet worden. Bei den aufgetretenen Kilometerdifferenzen handele es sich offenbar um einen Zahlendreher. Unzutreffend sei auch, dass der Klägerin Privatfahrten mit dem ihr überlassenen Dienst- Pkw nicht gestattet gewesen seien. Das Dienstfahrzeug habe sie häufig nach Beendigung des Dienstes mit nach Hause genommen. Insoweit sei ihr Gehalt wegen der ihr eingeräumten privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs sogar - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - um 51,00 € monatlich gekürzt worden. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, welche Nachzahlungen nunmehr auf den Beklagten zukämen. Wie der Beklagte dies mit dem Finanzamt abwickele, sei seine Sache. Schließlich sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses immerhin schon mehr als sechs Monate nicht mehr für den Beklagten tätig gewesen. Der Beklagte habe mehr als genug Zeit gehabt, um sich bereits im Vorfeld das von der Klägerin geführte Fahrtenbuch anzusehen. Durch Urteil vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.07.2004 beendet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Anfechtung des Vergleichs nach § 123 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Insbesondere habe die Klägerin den Beklagten nicht durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin anlässlich des Abschlusses des Vergleichs dahin, den Umstand der unregelmäßigen Führung des Fahrtenbuches vor Vergleichsabschluss ungefragt zu offenbaren, habe nicht bestanden. Die Führung der Fahrtenbücher seien in keiner Weise Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien und auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Kammertermin vom 14.07.2004 gewesen. Nach Treu und Glauben habe die Klägerin auch nicht davon ausgehen müssen, dass die zeitnahe Führung des Fahrtenbuchs für den Beklagten bei Vergleichsabschluss von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Gegen das dem Beklagten am 15.03.2005 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 15.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.06.2005 mit dem am 17.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags ist der Beklagte nach wie vor der Auffassung, den Vergleich vom 14.07.2004 wirksam wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin angefochten zu haben. Die Klägerin sei sich sehr wohl über die Bedeutung des Fahrtenbuches und der von ihr unterlassenen regelmäßigen Eintragungen bewusst gewesen. Schließlich habe sie die Herausgabe des Fahrtenbuches bis nach dem Prozess verzögert. Privatfahrten seien der Klägerin strikt untersagt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Dienstanweisung vom 24.02.1997 (Bl. 163 f.d.A.). Auch auf einer Dienstbesprechung vom 11.03.2003, an der die Klägerin ausweislich der Unterschrift unter das Protokoll (Bl. 165 d.A.) teilgenommen habe, ergebe sich, dass Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen strikt verboten seien. Dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch unverzüglich erfolgen müssten, sei der Klägerin ebenfalls bekannt gewesen. Entsprechende Hinweise fänden sich auch in dem Fahrtenbuch des der Klägerin zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs (Bl. 167 d.A.). Demgegenüber habe die Klägerin aber selbst zugegeben, Eintragungen für mehrere Wochen vorgenommen zu haben. Insoweit habe sie keine korrekten Kilometerangaben mehr machen können. Offenbar hätten die von ihr durchgeführten Privatfahrten verschleiert werden sollen. Die Vorgehensweise der Klägerin bei der Führung des Fahrtenbuchs sei als eine vorsätzlich begangene Urkundenfälschung zu bewerten. Insoweit habe der Beklagten bei Abschluss des Vergleichs eine Aufklärung durch die Klägerin erwarten können. Dass der Beklagte nicht bereit gewesen wäre, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen und darüber hinaus noch eine Abfindung zu zahlen, wenn sie die Praxis der Führung der Fahrtenbücher vor dem Abschluss des Vergleichs offenbart hätte, sei offenkundig. Darüber hinaus ist der Beklagte weiter der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2003 wirksam gewesen sei. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.02.2005 - 3 Ca 57/04 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine arglistige Täuschung des Beklagten bei Abschluss des Vergleichs vom 14.07.2004 nicht vorgeworfen werden könne. Bei Vergleichsabschluss sei sie zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere bestünde keine Verpflichtung, vor Abschluss des Vergleichs den Beklagten auf mögliche weitere verhaltensbedingte Kündigungsgründe hinzuweisen. Der Beklagte habe bis zum 14.07.2004 ausreichend Zeit gehabt, die ausgesprochene Kündigung auch auf weitere verhaltensbedingte Gründe zu stützen. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, warum er die Unterlagen der Klägerin nicht bereits vor dem 14.07.2004 überprüft habe. Darüber hinaus habe er gewusst, dass das Fahrtenbuch nachgetragen worden sei und dass die Klägerin mit dem ihr überlassenen Dienstfahrzeug auch Privatfahrten durchgeführt habe. All dies sei nicht beanstandet worden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung dargestellt. I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Streit darüber, ob der am 14.07.2004 abgeschlossene Prozessvergleich wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin nichtig ist, grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muss. Macht eine Partei geltend, ein von ihr abgeschlossener Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt, so muss sie dies grundsätzlich durch Fortsetzung des ihrer Auffassung nach nicht erledigten Rechtsstreits tun. Dies gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, ob die von einer Vergleichspartei erklärte Anfechtung rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit des Vergleichs geführt hat (BAG, Urteil vom 05.08.1982 - AP ZPO § 794 Nr. 31; BAG, Urteil vom 15.05.1997 - AP BGB § 123 Nr. 45; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - AP ArbGG 1979 § 57 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29.07.1999 - BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Anh. § 307 Rz. 37; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rz. 36 m.w.N.). II. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.07.2004 beendet worden ist. Der am 14.07.2004 abgeschlossene Vergleich ist rechtswirksam. Der Vergleich ist insbesondere nicht wegen der vom Beklagten form- und fristgerecht erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Vergleich vom 14.07.2004 hat den Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2003 vielmehr beendet. 1. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann auch ein gerichtlicher Vergleich angefochten werden, wenn eine Partei vom Prozessgegner oder einem Dritten, dessen Verhalten sich der Prozessgegner zurechnen lassen muss, durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden ist. Das folgt aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs (BGH, Urteil vom 24.10.1984 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteil vom 15.05.1997 - AP BGB § 123 Nr. 45 m.w.N.). Dabei bildet einen Anfechtungsgrund jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen haben würde. Dabei kann eine arglistige Täuschung durch positives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Täuschung muss widerrechtlich sein und erfordert in subjektiver Hinsicht Arglist. Im Verschweigen von Tatsachen bzw. im Unterlassen einer Aufklärung kann allerdings eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verschweigen gegen Treu und Glauben verstößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen hätte erwarten dürfen (BAG, Urteil vom 15.05.1997 - AP BGB § 123 Nr. 45 m.w.N.). Grundsätzlich ist es nämlich Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten (BGH, Urteil vom 28.04.1971 - NJW 1971, 1795, 1799; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 123 Rz. 5 f. m.w.N.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB im Sinne einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin verneint. Eine Täuschung der Klägerin durch positives Handeln scheidet bereits deshalb aus, weil die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher nicht Gegenstand oder Grundlage des am 14.07.2004 abgeschlossenen Vergleichs gewesen ist. Die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenbücher war weder Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses noch wurde dieser Aspekt im Kammertermin vom 14.07.2004 angesprochen oder erörtert. Die Klägerin war bei den Vergleichsverhandlungen am 14.07.2004 auch nicht ungefragt zur Offenbarung hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches verpflichtet. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Wie bereits ausgeführt, war die Führung des Fahrtenbuches durch die Klägerin nicht Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses. Vom Beklagten ist die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches durch die Klägerin ebenso wenig wie die Privatnutzung des der Klägerin zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs als Kündigungsgrund herangezogen worden. Aus diesem Grunde musste die Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Frage der zeitnahen Führung der Fahrtenbücher für den Vergleichsabschluss über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Beklagten von entscheidender Bedeutung gewesen ist. Immerhin wusste der Beklagte, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Führung des Dienstfahrzeugs das Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen hatte. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm beim Abschluss des Vergleichs nicht bekannt gewesen ist, dass die Führung des Fahrtenbuchs durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß gewesen ist, weil die Klägerin das Fahrtenbuch bis zum Abschluss des Vergleichs vom 14.07.2004 nicht herausgegeben hatte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte den Abschluss des Vergleichs von der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches durch die Klägerin abhängig machen können; dies hat er gerade nicht getan. Die Führung des Fahrtenbuches ist zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses gewesen. Ebenso wenig kann sich der Beklagte darauf berufen, dass die Klägerin mit dem Dienstfahrzeug unerlaubte Privatfahrten durchgeführt habe. Abgesehen davon, dass es der Klägerin unstreitig gestattet war, mit dem Dienstwagen auch den täglichen Weg von der Arbeitsstelle und zur Arbeitsstelle zurückzulegen, wofür der Beklagte das Monatsgehalt der Klägerin um 51,00 € gekürzt hat, hätte der Beklagte auch insoweit den Abschluss des Vergleichs von der vorherigen Herausgabe des Fahrtenbuches abhängig machen können. Jedenfalls war die Klägerin ungefragt nicht verpflichtet, auf etwaige angebliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Fahrtenbuches vor Abschluss des Vergleichs vom 14.07.2004 von sich aus hinzuweisen. Ebenso wenig bestand eine Offenbarungspflicht seitens der Klägerin des Inhalts, dass sie - möglicherweise - in Einzelfällen unerlaubte Privatfahrten durchgeführt hatte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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