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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 818/05
Rechtsgebiete: BetrVG, TzBfG, BUrlG


Vorschriften:

BetrVG § 112
TzBfG § 14
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2005 - 5 Ca 2895/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung einer Sozialplanabfindung sowie einer Urlaubsabgeltung aus dem Jahre 2003 geltend. Der am 01.02.11xx geborene Kläger war seit dem 01.02.1972 bei der Beklagten als technischer Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 8.275,79 € beschäftigt. Dem Arbeitsvertrag lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.07.2003 (Bl. 30 ff.d.A.) zugrunde. Ziffer III. dieses Arbeitsvertrages lautet wie folgt: "III. Vertragsdauer Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, auf jeden Fall mit dem Beginn der Zahlung eines Altersruhegeldes bzw. von Vorruhestandsleistungen oder entsprechenden Leistungen, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet." Nach Ziffer VI. des Arbeitsvertrages hatte der Kläger einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Gemäß Ziffer XIII. des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Haustarifverträge der Steilmann-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Ende des Jahres 2003 vereinbarte der Kläger mit dem technischen Leiter der Beklagten, dass der Kläger seinen Resturlaub für das Jahr 2003 erst im Jahre 2004 nehmen sollte, und zwar direkt vor seinem rentenbedingten Ausscheiden. Am 09.01.2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 46 ff.d.A.) ab. "§ 1 dieses Sozialplans lautet - auszugsweise - wie folgt: 1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle Mitarbeiter/innen in den beigefügten Listen (Anlage 1 und 2) sowie für alle eventuellen weiteren Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitraum 17.12.2003 bis 31.12.2004 durch betriebsbedingte Kündigung beendet wird. 2. Dieser Sozialplan findet keine Anwendung auf: [...] d) Mitarbeiter/innen, die nach Maßgabe des Gesetzes auf ihren Antrag hin Anspruch auf Altersruhegeld ohne Abschläge hätten [...] § 2 (Abfindungen) des Sozialplans lautet - auszugsweise - wie folgt: Jeder durch betriebsbedingte Kündigung ausscheidende Mitarbeiter/in erhält eine Abfindung. Die Abfindung beträgt pro angefangenen Beschäftigungs-Monat 1,67 % des ungekürzten Brutto-Monatsgehaltes. Die Höhe der Abfindung wird jedoch auf maximal 15.000,00 € (i.W.: fünfzehntausend Euro) pro Mitarbeiter/in begrenzt." Mit Schreiben vom 21.01.2004 (Bl. 4 d.A. 5 Ca 488/04 Arbeitsgericht Bochum) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung zum 31.08.2004. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht - 5 Ca 488/04 Arbeitsgericht Bochum -. Mit Schriftsatz vom 18.08.2004 nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage zurück. Bereits ab Januar 2004 war der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten bei der Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG eingesetzt. Seine Gehaltsabrechnungen (Bl. 16 ff.d.A.) erhielt der Kläger nach wie vor von der Beklagten. Im Urlaubsjahr 2004 nahm der Kläger 13 Urlaubstage. Zwischen den Parteien bestand insoweit Einvernehmen, dass dieser Urlaub auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 angerechnet werden sollte. Seinen restlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 29 Tagen aus dem Jahre 2003 nahm der Kläger nicht und beantragte auch nicht die Gewährung dieses Urlaubs bei der Beklagten. Am 04.05.2004 vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr und schied mit Ablauf des 31.05.2004 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 01.06.2004 bezieht der Kläger gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19.03.2004 (Bl.82 d.A.) Regelaltersrente. Seit dem 01.06.2004 zahlte die Beklagte an den Kläger kein Gehalt mehr. Der Kläger war hingegen über den 01.06.2004 weiter für die Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG - zu einer anderweitigen Vergütung - tätig. Nach Rücknahme der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren vom 18.08.2004 machte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2004 (Bl. 4 d.A.) nach dem Sozialplan vom 09.01.2004 eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 € geltend. Gleichzeitig teilte er mit, dass im Hinblick auf die ihm noch zustehenden Urlaubsansprüche noch gesondert korrespondiert werde. Da die Beklagte weitere Zahlungen an den Kläger verweigerte, erhob der Kläger am 06.10.2004 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er den Sozialplanabfindungsanspruch in Höhe von 15.000,00 € weiterverfolgte. Mit Klageerweiterung vom 20.12.2004 bezifferte der Kläger den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2003 mit 10.907,95 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 2 des Sozialplans vom 09.01.2004 auch eine Abfindung in der geltend gemachten Höhe zu. Sein Arbeitsverhältnis sei erst durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 21.01.2004 zum 31.08.2004 beendet worden, nicht bereits durch Erreichen einer Altersgrenze oder aufgrund des Beginns von Rentenzahlungen. Ziffer III. des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Eine derartige Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Mitarbeiter dar, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine entsprechende Altersabsicherung hätten. Die Regelung in § 1 Ziffer 2. d) des Sozialplans sei nicht hinreichend eindeutig und daher unwirksam. Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart, dass er über den Rentenzeitpunkt hinaus bei der Beklagten arbeiten solle. Diese Vereinbarung sei im Zuge des Verkaufs der Hard-Discount-Abteilung an die Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG getroffen worden. Auch mit dem Geschäftsführer der Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG habe er im April 2004 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden solle. Über den 31.05.2004 hinaus sei er zu einer anderweitigen Vergütung von der Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG weiterbeschäftigt worden. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihm stehe auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Hinblick auf den Resturlaub für das Jahr 2003 zu. Insoweit hat er behauptet, eine Urlaubsgewährung sei ihm im Jahre 2004 aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG habe die u.a. vom Kläger organisierte Abteilung Hard-Discount im Jahre 2004 übernommen. Das diesbezügliche Geschäft sei in hohem Maße personenbezogen gewesen. Die Großkunden hätten sich geweigert, mit anderen Ansprechpartnern als dem Kläger oder dem Abteilungsleiter zusammenzuarbeiten. Deshalb sei der Kläger mit seinem Dienstvorgesetzten übereingekommen, dass er den Urlaub aus dem Jahre 2003 keinesfalls noch bis zum 31.08.2004 nehmen könne. Pro Urlaubstag stehe ihm ein Anspruch in Höhe von 376,14 € zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Resturlaub einen Betrag von 10.907,95 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.01.2004, sondern bereits gemäß Ziff. III. des Arbeitsvertrages mit Ablauf des Monats Mai 2004 aufgrund des Rentenbezuges beendet worden sei. In jedem Fall sei ein Abfindungsanspruch nach § 1 Ziff. 2. d) des Sozialplans ausgeschlossen. Die Betriebsparteien hätten ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das begrenzte Sozialplanvolumen hätte lediglich den Mitarbeitern zugute kommen sollen, die über keine anderweitige Absicherung verfügt hätten. Der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2003 sei spätestens mit Ablauf des 31.05.2004 untergegangen. Der Kläger habe die Beklagte weder um Urlaub ersucht, noch habe die Beklagte dem Kläger die Urlaubsgewährung verwehrt. Schließlich seien die Zahlungsansprüche auch aufgrund der Verfallklausel des § 18 des Manteltarifvertrages für die Bekleidungsindustrie verfallen. Durch Urteil vom 16.03.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe die Sozialplanabfindung nicht zu, weil er nicht durch betriebsbedingte Kündigung, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden sei. Ziff. III. des Arbeitsvertrages enthalte eine wirksame Befristungsregelung. Zulässig sei es auch, den Sozialplananspruch für diejenigen Mitarbeiter auszuschließen, die Altersrente beziehen. Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil dieser spätestens mit Ablauf des 31.05.2004 erloschen sei. Der Kläger habe den Urlaubsanspruch für das Jahr 2003 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Gegen das dem Kläger am 20.04.2005 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 22.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2005 mit dem am 22.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Wegen des vertiefenden zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 20.06.2005 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2005 - 5 Ca 2895/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € Abfindung sowie 10.907,95 € Urlaubsabgeltung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 29.07.2005 Bezug genommen. Die Berufungskammer hat die Akten des Rechtsstreits 5 Ca 488/04 Arbeitsgericht Bochum informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass dem Kläger weder der geltend gemachte Sozialplanabfindungsanspruch noch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 € nach den Bestimmungen des Sozialplanes vom 09.01.2004.

1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des Abfindungsanspruches nach § 2 Ziff. 1. des Sozialplanes vom 09.01.2004. Hiernach erhält nur jeder durch betriebsbedingte Kündigung ausscheidende Mitarbeiter eine Abfindung. Die Beendigung durch betriebsbedingte Kündigung wird auch in § 1 Ziff. 1. des Sozialplans zur Voraussetzung für den Geltungsbereich gemacht. Ob der Kläger allein durch Aufnahme in die Liste der gekündigten Mitarbeiter vom Geltungsbereich des Sozialplanes erfasst wird, konnte insoweit offen bleiben. Er ist jedenfalls nicht durch betriebsbedingte Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch nach § 2 Ziff. 1. des Sozialplanes.

Die Beklagte hat zwar am 21.01.2004 das Arbeitsverhältnis des mit dem Kläger zum 31.08.2004 gekündigt. Die Berufungskammer konnte auch davon ausgehen, dass diese Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden ist. Der Kläger ist jedoch nicht durch diese betriebsbedingte Kündigung vom 21.01.2004 zum 31.08.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete vielmehr vor dem 31.08.2004 bereits durch Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 03.05.2004 zum 31.05.2004. Dies ergibt sich aus Ziff. III. des Arbeitsvertrages vom 07.07.2003. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach Ziff. III. des Arbeitsvertrages endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, auf jeden Fall mit dem Beginn der Zahlung eines Altersruhegeldes bzw. von Vorruhestandsleistungen oder entsprechenden Leistungen, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Der Kläger hat am 04.05.2004 das 65. Lebensjahr vollendet. Sein Arbeitsverhältnis endete hiernach zum 31.05.2004. Die in Ziff. III. des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wirksam. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters beendet wird, stellt eine Befristung des Arbeitsvertrages dar. Eine derartige Altersgrenzenregelung ist sachlich gerechtfertigt und nach § 14 TzBfG wirksam. Einzelvertragliche oder kollektivrechtliche, ausschließlich auf das 65. Lebensjahr bezogene Altersgrenzenregelungen sind dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20.11.1987 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 2; BAG, Urteil vom 14.08.2002 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 20; BAG, Urteil vom 06.08.2003 - AP BGB § 133 Nr. 51; BAG, Urteil vom 19.11.2003 - AP TzBfG § 17 Nr. 3; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 77; ErfK/Rolfs, a.a.O., § 41 SGB IV Rz. 18; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 39 Rz. 60 m.w.N.). Dem Interesse des Arbeitnehmers an einer zeitlich begrenzten weiteren Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus steht das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können. Diesem Interesse gebührt regelmäßig der Vorrang. Entsprechend ist es in gleicher Weise anerkannt, dass Sozialplan- und ähnliche Leistungen, die Risiken eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt abdecken sollen, zulässigerweise dann entfallen können, wenn ehemalige Arbeitnehmer zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist (BAG, Urteil vom 31.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103, BAG, Urteil vom 20.11.1997 - AP ZPO § 551 Nr. 47; BAG, Urteil vom 27.04.2004 - AP ATG § 8 Nr. 1 m.w.N.). Der Kläger ist zum 31.05.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. Bereits mit Schriftsatz vom 15.12.2004 hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, dass er im Mai 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch, dass er trotz der Mitarbeit bei der Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG ab Januar 2004 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen bleiben wollte. Soweit der Kläger anderweitig behauptet hat, mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass er über seinen Rentenzeitpunkt hinaus bei der Beklagten tätig sein sollte, allerdings auf einer anderen Vergütungsbasis, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wonach er im Mai 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Insoweit liegt auch kein Betriebsteilübergang von der Beklagten auf die Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG vor. Der Kläger ist unstreitig bis zum 31.05.2004 Arbeitnehmer der Beklagten geblieben, obgleich er bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsleistungen für die Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG erbracht hat. Seit dem 01.06.2004 war der Kläger Mitarbeiter der Firma K3xxxxx M2xx D2xxxx KG. Auch dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. 2. Die Bestimmungen des Sozialplanes vom 09.01.2004 können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass allein der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 21.01.2004 anspruchsbegründend für die geltend gemachte Abfindung wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen (BAG, Urteil vom 15.12.1998 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126). Maßgeblich ist dabei - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - auf den im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen der Betriebsparteien abzustellen. Der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck ist zu berücksichtigen, soweit er in der Vereinbarung zum Ausdruck kommt. Dabei ist unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (BAG, Urteil vom 12.11.2002 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; BAG, Urteil vom 22.03.2005 - NZA 2005, 831; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 77 Rz. 15 m.w.N.). Die Bestimmungen des Sozialplanes stellen für das Entstehen des Abfindungsanspruches auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruches einer betriebsbedingten Kündigung ab. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Ziff 1. wie auch aus § 1 Ziff. 1. des Sozialplans vom 09.01.2004. In § 2 Ziff. 1. Satz 1 des Sozialplanes ist auf das "Ausscheiden" des Mitarbeiters abgestellt worden. Nach § 1 Ziff. 1. des Sozialplans kommt es für den Geltungsbereichs auf die "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses an. Das Gleiche ergibt sich aus § 1 Ziff. 2. d) des Sozialplanes. Anspruch auf Altersruhegeld haben Mitarbeiter erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht bereits mit Ausspruch einer Kündigung. Auch die weiteren Regelungen in § 2 des Sozialplanes sprechen dafür, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfindungsbegründend ist, nicht der Zeitpunkt des Ausspruches einer betriebsbedingten Kündigung. Die Abfindungsansprüche nach dem Sozialplan berechnen sich nämlich nach den angefangenen Beschäftigungsmonaten, Beschäftigungsmonate nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bleiben für die Höhe des Abfindungsanspruches nicht unberücksichtigt. § 4 des Sozialplanes steht dieser auch von der Berufungskammer für zutreffend gehaltenen Auslegung nicht entgegen. Zwar verlieren Mitarbeiter/innen, die durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden wollen, nicht dadurch ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan. Der Kläger erfüllt diese Ausnahmevoraussetzungen jedoch nicht. Der Kläger ist nicht durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung vor dem 31.08.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, sondern aufgrund der Befristungsregelung in Ziffer III. des Arbeitsvertrages. Schließlich sieht § 5 Ziff. 1 b) die Zahlung einer Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung vor. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist jedoch nicht durch ordentliche Kündigung beendet worden, sondern aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsregelung. Schließlich hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung auf den 31.05.2004 nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat. Die vorliegende Klage hat der Kläger erst am 06.10.2004 erhoben, nachdem er bereits zum 31.05.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abgeltung von 29 Arbeitstagen Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr 2003. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Abgeltungsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.05.2004 erloschen ist. Auch ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. 1. Der geltend gemachte Abgeltungsanspruch ist erloschen. Zwar haben die Parteien nach dem übereinstimmenden Vortrag den unstreitigen Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2003 in Höhe von 29 Urlaubstagen auf das Urlaubsjahr 2004 wirksam übertragen. Eine derartige Übertragung ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch grundsätzlich bis zum 31.05.2004 zulässig gewesen (LAG Hessen, Urteil vom 08.05.1995 - LAGE BUrlG § 7 Übertragung Nr. 6; Leinemann/Linck, BUrlG, 2. Aufl., § 13 Rz. 82; Neumann/Fenski, BUrlG, 9. Aufl., § 7 Rz. 97). Insoweit handelt es sich nämlich um eine Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG zu Gunsten des Arbeitnehmers, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zulässig ist, weil durch sie die Bindung des Urlaubsanspruches an das Kalenderjahr noch gewahrt bleibt. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2003 ist jedoch spätestens mit Ablauf des vereinbarten Übertragungszeitraums, d.h. mit Ablauf des 31.05.2004 verfallen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben diese vereinbart, dass der Kläger seinen Resturlaub 2003 vor seinem Ausscheiden wegen Rentenbeginns nehmen sollte. Die Parteien haben damit den Übertragungszeitraum, der sich nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG an sich nur bis zum 31.03. des Folgejahres erstreckt, einvernehmlich bis zum 31.05.2004 verlängert. Entsprechend hätte der Urlaub des Klägers aus dem Jahre 2003 spätestens bis zum 31.05.2004 gewährt und genommen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 2003 mit Ablauf dieses Zeitraums erloschen. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Zwar können sich grundsätzlich bei Verzug des Arbeitgebers und hierbei eintretender Unmöglichkeit der Urlaubserteilung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers ergeben. Da der Urlaub des Vorjahres bis zum 31.03. des Folgejahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums abzuwickeln ist und hiernach verfällt, können bei rechtzeitiger Geltendmachung Schadensersatzansprüche nach diesem Zeitpunkt entstehen (BAG, Urteil vom 24.09.1996 - AP BUrlG § 7 Nr. 22; Leinemann/Linck, a.a.O., § 7 Rz. 159; Neumann/Fenski, a.a.O., § 7 Rz. 71, 89 m.w.N.). Für den Fall, dass der als Schadensersatz geschuldete Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist der Arbeitnehmer in Geld zu entschädigen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Der Arbeitnehmer muss sich im Übertragungszeitraum um den Urlaub aus dem Vorjahr bemüht haben (BAG, Urteil vom 27.08.1986 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 29; Neumann/Fenski, a.a.O., § 7 Rz. 73). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sich im Zeitraum bis zum 31.05.2004 nicht um seinen Resturlaub aus dem Jahre 2003 bemüht hat. Der Kläger hat die Beklagte, die für die Urlaubsgewährung zuständig war, zu keinem Zeitpunkt um Gewährung des Resturlaubs aus dem Jahre 2003 gebeten. Lediglich der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2004 ist bis zum 31.05.2004 abgewickelt worden. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, eine Gewährung des Urlaubs aus dem Jahre 2003 bis zum 31.05.2004 sei unmöglich gewesen. Auf ein entsprechendes Einvernehmen mit Mitarbeitern der Firma K4xxxx M2xx D2xxxx KG kommt es nicht an. Für die Urlaubsgewährung aus dem Jahre 2003 war aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten bis zum 31.05.2004 allein die Beklagte zuständig. 3. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch ist zudem nach § 18 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrages verfallen. Nach § 18 Ziff. 2. MTV erlöschen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend gemacht worden sind, und innerhalb eines weiteren Monats Klage erhoben wird. Der Kläger hat den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch nicht innerhalb von zwei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten am 31.05.2004 schriftlich geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist zum 31.05.2004 beendet worden. Eine schriftliche Geltendmachung hätte danach bis zum 31.07.2004 erfolgen müssen. Abgesehen davon, dass mit Schriftsatz vom 19.08.2004 lediglich eine Korrespondenz über Urlaubsansprüche angekündigt worden ist, war eine Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt bereits verspätet. Mit Ablauf des 31.07.2004 waren etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahre 2003 verfallen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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