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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 187/08
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 80 Abs. 2
BetrVG § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.02.2008 - 1 BV 61/06 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 BetrVG gestritten. Gleichzeitig hat der Betriebsrat verlangt, ihm die zur Dokumentation der verlangten Auskunft geeigneten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht haben die Beteiligten vereinbart, neuen Anhörungstermin nur auf Antrag einer der Beteiligten anzuberaumen. Nachdem das Verfahren mehr als sechs Monate nicht betrieben worden war, hat das Arbeitsgericht die Akten weggelegt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 30.01.2008 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert durch Beschluss vom 27.02.2008 auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 03.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, dass der Antrag zu 2) auf Herausgabe der Unterlagen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Beide Anträge hätten auch getrennt geltend gemacht werden können. Der Regelstreitwert müsse angemessen erhöht werden, da es sich um zwei unterschiedliche Rechte des Betriebsrats handele.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € bemessen. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Begehrt der Betriebsrat die Einsichtnahme in Betriebsunterlagen, um überprüfen zu können, ob Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen und/oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit im Betrieb nach § 75 BetrVG eingehalten sind, rechtfertigt sich regelmäßig ein Gegenstandswert in Höhe des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € (LAG Hamm, 19.11.2001 - 10 TaBV 123/01 -; LAG Hamm, 23.01.2006 - 13 TaBV 176/05 -; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 472 m.w.N.). Dies gilt nicht nur dann, wenn Auskunftsansprüche nach § 80 Abs. 1 BetrVG geltend gemacht werden, sondern auch, wenn der Betriebsrat hinsichtlich der Personalplanung und des Personalbedarfs gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG unterrichtet werden will.

Der Umstand, dass im Ausgangsverfahren mit dem Antrag zu 2) auch die Vorlage geeigneter Unterlagen zur Dokumentation der begehrten Auskunft verlangt wurde, rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag zu 2) lediglich begehrt wird, die mit dem Antrag zu 1) verlangten Auskünfte zu belegen. Dies rechtfertigt keine eigene Wertfestsetzung. Auch dem mit dem Antrag zu 2) verfolgten Begehren wurde durch die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung des Auffangwertes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € angemessen Rechnung getragen.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm, 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).

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