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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 245/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 25 Abs. 1
RVG § 25 Abs. 2
ZPO § 890
Der Gegenstandswert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nicht in Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zu bewerten. Lediglich in einem Beschwerdeverfahren, mit dem der Schuldner sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld wendet, kann der Gegenstandswert sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richten.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2006 - 3 (2) BVHa 2/06 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren 3 BV 29/03 Arbeitsgericht Paderborn hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Überstunden ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht wegen festgestellter Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus dem Zeitraum vom April 2003 bis Januar 2005 dem Unterlassungsantrag stattgegeben und der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 10.000,00 € angedroht. Die gegen den Beschluss vom 16.02.2005 von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde - 13 TaBV 80/05 Landesarbeitsgericht Hamm - wurde zurückgenommen.

Durch Beschluss vom 26.04.2005 hat das Arbeitsgericht für das Verfahren 3 BV 29/05 Arbeitsgericht Paderborn einen Gegenstandswert von 6.000,00 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - 10 TaBV 84/05 Landesarbeitsgericht Hamm - wurde der Beschluss vom 26.04.2005 abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 € festgesetzt.

Wegen weiterer Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus dem Zeitraum von August 2005 bis Oktober 2005 betrieb der Betriebsrat mit Antrag vom 26.09.2005 die Zwangsvollstreckung - 3 (2) BVHa 2/05 Arbeitsgericht Paderborn -. Durch Beschluss vom 02.01.2006 hat das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 11.000,00 € festgesetzt. Die hiergegen von der Arbeitgeberin zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde - 10 Ta 93/06 Landesarbeitsgericht Hamm - führte zu folgendem Vergleich vom 28.04.2006:

1. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, es solle umgehend in Verhandlungen über eine umfassende Dienstplangestaltung, über die Handhabung von Überstunden sowie über eine Urlaubsplanung eingetreten werden.

2. Der Betriebsrat wird der Arbeitgeberin innerhalb einer Woche Mitteilung machen, über welche Problemfelder zwischen den Beteiligten weiter verhandelt werden muss (Rechtsanwaltskosten, Schulungskosten, Büroausstattung etc.).

3. Für den Fall, dass bis zum 15.06.2006 eine Regelung über die vorgenannten Punkte gem. Ziffer 1 nicht zustande kommt, wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Herrn Hans-Dieter Krasshöfer, I3 B2 1 c1, 56789 M2, eingerichtet.

Die Zahl der Beisitzer wird auf 2 je Seite festgesetzt.

Der Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle wird zwischen den Verfahrensbevollmächtigten nach dem 15.06.2006 ausdrücklich festgelegt.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auch bei Inanspruchnahme der Einigungsstelle das vorliegende Verfahren erledigt ist.

4. Wegen der bisherigen Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.02.2005 - 3 BV 29/03 - verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € zu Gunsten eines noch festzulegenden Zweckes zu zahlen.

Für den Fall der Zahlung des vorstehenden Betrags ist das vorstehende Ordnungsgeldverfahren 3 (2) BVHa 2/05 sowie das Ordnungsgeldverfahren 3 BVHa 1/06 Arbeitsgerichts Paderborn erledigt.

Bis zum 15.06.2006 wird das Verfahren 3 BVHa 1/06 Arbeitsgericht Paderborn zum Ruhen gebracht.

Nachdem die Arbeitgeberin einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € an eine gemeinnützige Organisation gezahlt hatte, wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht mitgeteilt, dass es für das Zwangsvollstreckungsverfahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € ausgehe. Nach Abschluss des Vergleichs vom 28.04.2006 wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mitgeteilt, dass der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen auf 11.000,00 € und für die gerichtliche vergleichsweise Regelung vom 28.04.2006 auf 15.000,00 € festgesetzt werden sollte.

Mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe auch in den Monaten Mai, Juni und Juli 2006 wiederum in zahlreichen Fällen gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verstoßen, betrieb der Betriebsrat mit dem an das Arbeitsgericht gerichteten Antrag vom 24.07.2006 erneut die Zwangsvollstreckung und verlangte im Verfahren 3 (2) BVHa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 €. Aufgrund der Einrichtung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht, Herrn Krasshöfer, wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren zum Ruhen gebracht.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren 3 (2) BVHa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn durch Beschluss vom 23.02.2006 auf 4.000,00 € festgesetzt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, eine Festsetzung in Höhe des beantragten oder festgesetzten Ordnungsgeldes komme im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht, das Zwangsvollstreckungsverfahren habe gegenüber dem Erkenntnisverfahren geringere Bedeutung.

Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2006 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 30.10.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.10.2006 (Bl. 79 d.A.), Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, dass die Höhe des Gegenstandswerts sich unter anderem danach zu richten habe, welches Ordnungsgeld hätte verhängt werden können. Im Parallelverfahren 10 Ta 93/06 sei das Landesarbeitsgericht Hamm ebenfalls bei der Wertfestsetzung von der Höhe des Ordnungsgeldes ausgegangen. Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren seien insgesamt 222,33 Überstunden ohne Genehmigung des Betriebsrats gerügt worden.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 3 BV 29/03 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 84/05 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 (2) BVHa 2/05 Arbeitsgericht Paderborn = 10 Ta 93/06 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren war mit dem zweifachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - NZA-RR 2007, 96; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Nach Auffassung der Beschwerdekammer war der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 8.000,00 € festzusetzen.

Welcher Streitwert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 888 ff. ZPO zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung festzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vielfach wird der Wert des Erzwingungsinteresses nach § 3 ZPO geschätzt, wobei als Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.1985 - DB 1985, 2004; LAG Bremen, Beschluss vom 02.02.1988 - LAGE ZPO § 888 Nr. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.1999 - MDR 2000, 229; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.03.2001 - 5 Ta 148/00 -). Teilweise wird der Gegenstandswert lediglich auf einen Bruchteil des Wertes des Hauptsacheverfahrens festgesetzt, weil regelmäßig das Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Antragstellers nicht soweit wie das Interesse an der Hauptsache geht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.1984 - MDR 1984, 762; vgl. die weiteren Nachweise bei: Schneider/Herget, Streitwert, 12. Aufl., Rz. 4237 ff.).

Bei der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren war im vorliegenden Fall von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bzw. § 25 Abs. 2 RVG auszugehen. Vertritt der Anwalt den Gläubiger, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Im Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 25 Abs. 2 RVG.

Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Beschwerdekammer vom zweifachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ausgegangen. Hierbei brauchte nicht entschieden zu werden, ob für das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers, hier des Betriebsrats, regelmäßig der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen ist oder der Gegenstandswert lediglich mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes bewertet werden kann. Der Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach Auffassung der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall grundsätzlich weder direkt an den Streitwert des Hauptsacheverfahrens gebunden, noch schematisch auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festgelegt werden. Vielmehr ist auf das Interesse des die Ordnungsmaßnahme beantragenden Gläubigers an der konkreten Bestrafung abzustellen. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens bildet dabei lediglich eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers. Zu berücksichtigen ist aber auch eine etwaige besondere Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt. Auch die Schwere, die Anzahl der Unterlassungsverstöße und die Vorwerfbarkeit müssen bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.1999 - MDR 2000, 229; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2003 - OLGR 2004, 121; OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005 - OLGR 2005, 259).

Bei Anwendung dieser Grundsätze war für den vorliegenden Fall nicht der einfache Hilfswert, sondern der doppelte Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Insoweit war von Bedeutung, dass der Betriebsrat mit dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsantrag immerhin mehr als 220 Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG innerhalb von drei Monaten gerügt hat. Auch wenn das Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nicht soweit wie das Interesse an der Hauptsache geht, kann dies nicht unberücksichtigt bleiben. Der Betriebsrat hat ein erhebliches Interesse daran, dass seine Mitbestimmungsrechte im Fall der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Anordnung von Überstunden eingehalten werden. Dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren kam auch insoweit eine gesteigerte Bedeutung zu, als es sich immerhin bereits um das zweite Zwangsvollstreckungsverfahren handelte. Auch dies muss bei der Bewertung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden. Die im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren gerügten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht betrafen immerhin über 220 Überstunden, wohingegen im Zwangsvollstreckungsverfahren 3 (2) BVHa 2/05 Arbeitsgericht Paderborn unstreitig 93 ungenehmigte Überstunden im Streit standen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kam eine weitergehende Erhöhung des Gegenstandswerts allerdings nicht in Betracht. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats kann sich insbesondere auch nicht auf die mitgeteilte Wertfestsetzung im Verfahren 10 Ta 93/06 berufen. Zwar ist in diesem Verfahren der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss vom 10.07.2006 für das Beschwerdeverfahren auf 11.000,00 € festgesetzt worden. Dieser Beschluss vom 10.07.2006 betraf jedoch den Wert für das Beschwerdeverfahren; die Arbeitgeberin hatte Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von insgesamt 11.000,00 € eingelegt und die Abweisung des Zwangsvollstreckungsantrags insgesamt verlangt; insoweit war von einem Beschwerdewert von 11.000,00 € auszugehen.

Im vorliegenden Verfahren handelte es sich jedoch nicht um die Beschwerde der Schuldnerin, der Arbeitgeberin, gegen einen Beschluss, der ein Ordnungsgeld festgesetzt hat. Vielmehr geht es im vorliegenden Verfahren um den Gegenstandswert für den Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers, des Betriebsrats. Dieser richtet sich nach dem Wert der zu erzwingenden Unterlassung oder Duldung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war nicht das verhängte Ordnungsmittel, sondern allein die Durchsetzung des titulierten Unterlassungsanspruchs. Dem Betriebsrat als dem Gläubiger ging es darum, dass Zuwiderhandlungen festgestellt und sanktioniert wurden, um durch Willensbeugung der Schuldnerin, der Arbeitgeberin, zukünftige Verstöße zu verhindern. Die Höhe des Ordnungsgeldes nimmt als Sanktions- und Beugemittel am Streitgegenstand nicht teil. Dem Gläubiger fließt von einem festzusetzenden Ordnungsgeld ohnehin nichts zu, sein Interesse ist auf eine ausreichende Sanktion beschränkt. Insoweit ist das Ordnungsmittel und seine Höhe für den Streitwert nicht maßgeblich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.1977 - JurBüro 1977, 1148; OLG München, Beschluss vom 17.08.1983 - MDR 1983, 1029; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.1996 - JurBüro 1997, 227; Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 4235; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3, Rz. 61; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3309 Rz. 308). Nur dann, wenn sich der Schuldner gegen die Verhängung eines festgesetzten Ordnungsgeldes wendet, bildet die Höhe des Ordnungsgeldes den Gegenstandswert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.1977 - MDR 1977, 676; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.1980 - AnwBl. 1981, 36; LAG Bremen, Beschluss vom 12.04.1989 - MDR 1989, 672; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.1996 - JurBüro 1997, 277; LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2007 - 10 Ta 692/06 -).

III.

Trotz der Neufassung des § 1 Abs. 2 GKG hat die Beschwerdekammer von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (KV 8614 GKG).

Ende der Entscheidung

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