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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 279/08
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 98
BetrVG § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 12.03.2008 - 3 BV 2/08 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Anordnung von Mehrarbeit für die Arbeit an mehreren Sonntagen im Jahre 2008 begehrt. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede, des Weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.

Nach Abschluss eines Vergleichs im Anhörungstermin vom 12.02.2008, in dem die Einigungsstelle unter Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Hamm, Herrn Dr. Wessel eingesetzt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt worden ist, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates den Streitwert durch Beschluss vom 12.03.2008 auf 8000,00 € festgesetzt. Gegen diesen, der Arbeitgeberin am 17.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31.03.2008 beim Arbeitsgericht eingelegt Beschwerde der Arbeitgeberin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Gegenstandswert könne allenfalls mit dem einfachen Hilfswert, höchstens einem Wert von 6.000,00 € bemessen werden. Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein Verfahren schwierigerer Art gehandelt habe, in dem schwierige Rechtsfragen aufgeworfen worden seien.

Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren mit 8.000,00 € bemessen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, 28.02.2001 - 13 TaBV 6/01 - ; LAG Hamm, 12.09.2001 - 10 TaBV 81/01 - ; LAG Hamm, 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 - ; LAG Hamm, 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05 - ; LAG Hamm, 05.11.2007 - 10 Ta 609/07 - m. w. N.), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgericht geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, 04.12.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Von dieser Bewertung abzuweichen, besteht auch nach den Ausführungen der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Die von der Arbeitgeberin in Bezug genommene Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein gelangt zu unvertretbar niedrigen Festsetzungen und wird dem Interesse der Betriebsbeteiligten, möglichst zügig mit Hilfe der Einigungsstelle zu einer Regelung in Mitbestimmungsfragen zu gelangen, nicht gerecht. Sie berücksichtigt zudem den Wert der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht in ausreichender Weise.

Im vorliegenden Verfahren war darüber hinaus eine Erhöhung des Ausgangswertes von 4.000,00 € auf 8.000,00 € angezeigt, weil die Beteiligten im Ausgangsverfahren nicht nur um die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle, sondern ausdrücklich auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und über die Anzahl der zu benennenden Beisitzer gestritten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren zuständigen Kammern des erkennenden Gerichts kommt in Fällen der vorliegenden Art eine Erhöhung des Gegenstandswertes dann in Betracht, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder auch um die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird (LAG Hamm, 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 - ; LAG Hamm, 18.10.2006 - 10 Ta 643/06 -; LAG Hamm, 30.102.006 - 13 Ta 656/06 - ; LAG Hamm, 05.11.2007 - 10 Ta 609/07 - ). So liegt der vorliegende Fall. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschlussverfahren nicht lediglich darüber gestritten, ob die einzurichtende Einigungsstelle offensichtlich unzuständig gewesen ist. Zwischen ihnen war ausdrücklich auch im Streit, mit welchem Vorsitzenden die Einigungsstelle eingerichtet werden sollte und mit welcher Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer die Einigungsstelle tagen sollte. Während die Arbeitgeberin als Vorsitzenden der Einigungsstelle den Direktor des Arbeitsgerichts Essen Pannenbäcker vorgeschlagen hatte, sollte nach Auffassung des Betriebsrates zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am LAG Hamm Dr. Dudenbostel bestellt werden. Nach Auffassung der Arbeitgeberin war die Zahl der zu benennenden Beisitzer auf je 1 festzusetzen, wohingegen der Betriebsrat die Zahl der Beisitzer mit 3 festgesetzt haben wollte. Dass nicht nur die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle zwischen den Beteiligten im Streit war, zeigt auch der im Anhörungstermin vom 12.02.2008 abgeschlossene Vergleich, wonach zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts Hamm, Dr. Wessel eingesetzt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt worden ist. Insoweit handelte es sich insgesamt bei den Anträgen der Arbeitgeberin nicht lediglich um bloße Anregungen, die auch nach Auffassung der Beschwerdekammer eine Erhöhung des Gegenstandswertes allein nicht rechtfertigen können.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 S. 2 GKG i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).

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