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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 353/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
GKG § 45 Abs. 1
BetrVG § 40 Abs. 2
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.05.2007 - 5 BVGa 6/07 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H2 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem Betriebsrat hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit dem am 23.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem antragstellenden Betriebsrat das (bisherige) Betriebsratsbüro in der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin (H2 F1 31 in B2), Untergeschoss links neben dem Büro von Frau L2 weiterhin als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen,

2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat unter Zurücknahme des Hausverbotes vom 23.04.2007 während der üblichen Betriebszeiten Zutritt und Aufenthaltsrecht in den bisher vom Betriebsrat als Betriebsratsbüro genutzten Räumen im Untergeschoss des Büro-/Verwaltungsgebäudes H2 F1 31, 41 B2, zu gewähren, und zwar zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

widerklageweise den Betriebsrat zu verurteilen, dem im Untergeschoss der Geschäftsräume der Arbeitgeberein, H2 F1 31, 41 B2 gelegenen, an den Hausflur angrenzenden Büroraum an die Arbeitgeberin vollständig geräumt herauszugeben.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 02.05.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und den Widerantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Auf die Gründe des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 02.05.2007 wird Bezug genommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 31.05.2007 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gegen diesen dem Betriebsrat am 12.06.2007 zugestellten Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der am 13.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, es müsse ein höherer Wert angenommen werden, weil das Hausverbot gegenüber 13 Betriebsratsmitgliedern ausgesprochen worden sei. Darüber hinaus müsse der von der Arbeitgeberin geltend gemachte Herausgabeanspruch, der ein vollständig anderes Begehren darstelle, gesondert bewertet werden. Immerhin habe die Arbeitgeberin die Räumung des gesamten Großraumbüros des Betriebsrats verlangt. Von einer wirtschaftlichen Identität zwischen den Betriebsratsanträgen und dem Gegenantrag der Arbeitgeberin könne nicht ausgegangen werden.

Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war mit dem 1,5-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen.

1. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, ,472; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - NZA-RR 2007, 96; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

2. In Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.04.1992 - JurBüro 1992, 601) sind die beim Beschwerdegericht zuständigen Kammern für einen Antrag des Betriebsrats, ihm ein abschließbares Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, von einem 1,5-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ausgegangen (LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - 10 TaBV 74/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 23.08.2004 - 13 TaBV 78/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2005 - 13 TaBV 99/05 -; LAG Hamm, Beschluss vom 13.06.2006 - 13 Ta 279/06 -). Hiernach ist für den Hauptantrag des Betriebsrats ein Ansatz von 6.000,00 € gerechtfertigt. Auch das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von diesem Ansatz ausgegangen.

a) Soweit das Arbeitsgericht den Gegenstandswert von 6.000,00 € jedoch um die Hälfte reduziert hat, weil es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung gehandelt hat, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen.

Zwar wird vielfach im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.1993 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 22; Bertelsmann, Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 30 m.w.N.). Sichert jedoch ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, handelt es sich um eine Befriedigungs-, bzw. Erfüllungsverfügung, erscheint ein Wertabzug in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder gar auch zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. Es wird in derartigen Fällen nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen. Die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet (LAG Bremen, Beschluss vom 15.02.1990 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 14; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 - AuA 2007, 122; vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 27.10.2006 - NZA-RR 2007, 153).

So liegt der vorliegende Fall. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist durch den Betriebsrat keine vorläufige oder einstweilige Regelung für einen bestimmten Zeitraum begehrt worden. Die Anträge des Betriebsrats betreffen keinen zeitlich beschränkten Zeitraum, sondern sind unbeschränkt gestellt worden. Mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung hatte sich ein Hauptverfahren, das offenbar gar nicht eingeleitet worden ist, erledigt. Insoweit hatte das vorliegende Verfahren gerade keinen vorläufigen Charakter. Durch das vorliegende Verfahren ist der Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Betriebsrat die bisherigen Betriebsratsräume weiter zur Verfügung zu stellen sind, endgültig erledigt worden.

b) Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erhöhte sich der Gegenstandswert aber nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin mit einem Gegenantrag die Herausgabe der bisher vom Betriebsrat genutzten Räumlichkeiten verlangt hat.

Zwar sind grundsätzlich die Werte der in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche, soweit sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu addieren. Hingegen bemisst sich der Gebührenstreitwert aber nach dem höheren Wert, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

So liegt der vorliegende Fall. Auch das Arbeitsgericht ist bei dem Antrag des Betriebsrats und dem Gegenantrag der Arbeitgeberin von identischen Streitgegenständen ausgegangen. Entscheidend ist insoweit, ob die geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen und damit denknotwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - MDR 2003, 716). Voneinander verschiedene Streitgegenstände liegen nur dann vor, wenn die mehreren Ansprüche nebeneinander bestehen können, sodass das Gericht unter Umständen beiden Ansprüchen stattgeben kann (BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - NJW-RR 2005, 506; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 3094 m.w.N.). Hiernach betreffen die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge denselben Streitgegenstand. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, ihm die bisherigen Betriebsratsräume H2 F1 31 in B2 weiter zur Verfügung zu stellen, die Arbeitgeberin hat die Räumung dieses Betriebsratsbüros verlangt. Der Herausgabeanspruch und die Erteilung des Hausverbots sind von der Arbeitgeberin in einem einzigen Schreiben gegenüber dem Betriebsrat geltend gemacht worden. Das erteilte Hausverbot bezieht sich gerade auf die nach Auffassung der Arbeitgeberin herauszugebenden Räumlichkeiten. Müsste der Betriebsrat die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten räumen und an die Arbeitgeberin herausgeben, würde er kein Hausrecht an diesen Räumlichkeiten mehr besitzen. Der Ausspruch des Hausverbots durch die Arbeitgeberin wäre gerechtfertigt gewesen.

Auch in entsprechenden Mietstreitigkeiten ist die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen stets von der Identität des Streitgegenstandes ausgegangen. Klagt ein Besitzer auf Herausgabe und wird dem mit einer petitorischen auf Rückgabe gerichteten Widerklage begegnet, ist das Interesse der Parteien auf Herausgabe derselben Sache gerichtet. Klagt ein Vermieter auf Räumung einer Mietwohnung und erhebt der Mieter Widerklage mit dem Ziel der Fortsetzung des Mietverhältnisses über dieselbe Wohnung oder auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses, besteht zwischen Klage und Widerklage ein identischer Streitgegenstand (OLG München, Beschluss vom 22.07.1988 - JurBüro, 1989, 852; Meyer, JurBüro 1999, 74; Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 3100 m.j.w.N.).

Der Hilfsantrag des Betriebsrats war aus den gleichen Gründen nicht gesondert zu bewerten, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG.

III.

Trotz der Neufassung des § 1 Satz 2 GKG hat die Beschwerdekammer von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (KV 8614 GKG).

Ende der Entscheidung

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