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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 402/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 5 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.05.2006 - 9 BV 112/05 - wird zurückgewiesen

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Mitarbeiter der Arbeitgeberin, Herr M1xxx S3xxxx, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist und ob seine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung aufzuheben ist. Mit dem am 14.11.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hatte der Betriebsrats folgende Anträge angekündigt:

" 1. Es wird festgestellt, dass der Mitarbeiter M1xxx S3xxxx kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einstellung des Mitarbeiters M1xxx S3xxxx aufzuheben."

Nachdem die Beteiligten sich vergleichsweise geeinigt und übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt haben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.02.2006 das Verfahren eingestellt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert durch Beschluss vom 04.05.2006 auf 17.980,00 € festgesetzt und für den Antrag zu 1) 4.000,00 € und für den Antrag zu 2) 80 % des Vierteljahreseinkommens des Mitarbeiters M1xxx S3xxxx zugrunde gelegt, nachdem die Arbeitgeberin das Jahreseinkommen des Herrn S3xxxx mit 62.400,00 € zuzüglich eines jährlichen variablen Gehaltsanteils von 7500,00 € mitgeteilt hatte.

Gegen diesen Beschluss vom 04.05.2006, der Arbeitgeberin zugestellt am 09.05.2006, richtet sich die am 17.05.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stehe im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung und zu der Entscheidungspraxis des erkennenden Gerichts. Der Gegenstandswert könne allenfalls auf ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Mitarbeiters in Höhe von 5.200,00 € festgelegt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten, insbesondere auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht für das vorliegende Beschlussverfahren einen Gegenstandswert von 17.980,00 € zugrunde gelegt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung. Insbesondere ist unzutreffend, dass die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung im Widerspruch zu der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts stehe.

Die Arbeitgeberin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten übersehen, dass dem Ausgangsverfahren zwei Streitgegenstände, nämlich die Feststellung, ob der Mitarbeiter S3xxxx leitender Angestellter ist, und ob die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung nach § 101 BetrVG aufzuheben ist, zugrunde gelegen haben. Der Betriebsrat hatte entsprechende Anträge gestellt. Die insoweit vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

1. Den Gegenstandswert des Antrages zu 1), der auf die Feststellung gerichtet war, der Arbeitnehmer M1xxx S3xxxx sei kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, ist zu Recht mit 4.000,00 € bemessen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der für Gegenstandswertbeschwerden in Beschlussverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts ist für derartige Statusverfahren regelmäßig der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.1976 - 8 TaBV 45/75 -; LAG Hamm, Beschluss vom 04.05.2001 - 13 TaBV 15/01 -; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 495 m.w.N.). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.

2. Auch der Antrag zu 2), die begehrte Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters M1xxx S3xxxx nach § 101 BetrVG, ist vom Arbeitsgericht mit dem Betrag von 13.980,00 € angemessen bewertet worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts werden personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG, insbesondere die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG bewertet (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -;) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen. Diese Wertfestsetzung gilt auch für einen Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG (LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435). Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin kann für den Aufhebungsantrag nicht lediglich ein Bruttomonatsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Berechnung zutreffend von dem Jahresverdienst des betroffenen Mitarbeiters S3xxxx in Höhe von 62.400,00 € ausgegangen und hat diesem Betrag auch einen jährlichen variablen Gehaltsanteil von 7.500,00 € hinzugerechnet. Dass dieser variable Gehaltsanteil auch zu dem Bruttomonatsverdienst des Mitarbeiters S3xxxx gehört, hat die Arbeitgeberin selbst vorgetragen. Insoweit errechnet sich ein Vierteljahresverdienst von 17.475,00 €. Wenn das Arbeitsgericht von diesem Betrag für die Wertfestsetzung für den Antrag zu 2) lediglich 80 % in Ansatz gebracht hat, ist das nicht zu beanstanden.

3. Die mit der Beschwerde vom 12.05.2006 erhobenen Einwendungen der Arbeitgeberin gehen fehl. Was das vorliegende Verfahren mit Herausgabeansprüchen zu tun haben soll, ist auch der Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Soweit auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 12.09.2003 - 13 TaBV 126/03 - Bezug genommen worden ist, entspricht diese Entscheidung exakt der zuvor geschilderten Entscheidungspraxis. Auch in dieser Entscheidung ist für die Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommenen Einstellung eines Arbeitnehmers der dreifache Monatsverdienst zugrunde gelegt worden.

Dies ist auch die Grundlage der Entscheidung der erkennenden Beschwerdekammer vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -. Dass im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Gegenstandswertes angezeigt sei, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht. Im Ausgangsverfahren ging es lediglich um die Feststellung, dass der Mitarbeiter M1xxx S3xxxx kein leitender Angestellter sei, sowie um die Aufhebung seiner Einstellung.

Auch die weiteren Einwendungen der Arbeitgeberin in der Beschwerde vom 12.05.2006 betreffen nicht den vorliegenden Fall.

Nach alledem verbleibt es im vorliegenden Fall bei einem Gegenstandswert von 17.980,00 €.

Ende der Entscheidung

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