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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 692/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 572
ZPO § 724
ZPO § 725
ZPO § 750
ZPO § 793
ZPO § 890
ArbGG § 78
ArbGG § 85 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 2
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 - 3 (2) BV 34/06 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 € festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Gründe:

A

Im Ausgangsverfahren - 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold - haben die Beteiligten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gestritten. Insbesondere hat der Betriebsrat die Unterlassung der Überschreitung des in der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 und 26.08.1998 (Modul I zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit) vorgesehenen täglichen und monatlichen Gleitzeitrahmens durch Angestellte verlangt. Nach der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 (Bl. 6 ff., 11 ff.d.A. 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold) war eine Gleitzeitbandbreite von 6.00 Uhr bis 17.15 Uhr täglich vorgesehen; die angestellten Mitarbeiter konnten ein Zeitguthaben/Zeitschuld von jeweils 14 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernehmen. Ferner hat der Betriebsrat im Verfahren 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Durch Beschluss vom 24.02.2005 - 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold - hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Der Tenor des Beschlusses vom 24.02.2005 lautet u.a. wie folgt:

"1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, eine Überschreitung des in den Betriebsvereinbarungen vom 31.05.1996 und 26.08.1998 (Modul 1 zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit) vorgesehenen täglichen und monatlichen Gleitzeitrahmens durch Angestellte zu dulden.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

a) es zu unterlassen,. in der betrieblichen Gleitzeit der Verwaltung Arbeitsleistungen von Angestellten entgegenzunehmen, die in einem Abrechnungsmonat zu einem höheren Zeitguthaben als 14 Stunden führen;

b)gemäß Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 die zuständigen Vorgesetzten in der Verwaltung anzuweisen, gegenüber Angestellten, deren Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 14 Stunden übersteigt, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass das Zeitguthaben des Angestellten am Ende des Abrechnungsmonats 14,01 Stunden unterschreiten;

c) dem Betriebsrat die Mitteilungen aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2004 zur Einsichtnahme vorzulegen, aus denen der Vorgesetzte gemäß Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 erkennen konnte, dass sich einzelne Angestellte außerhalb der Bandbreite der Ziffer 4.3 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 bewegten;

d) den Antragsteller anhand von Unterlagen darüber zu unterrichten, welche geeigneten Maßnahmen sie oder ihre Vorgesetzten im Sinne der Ziffer 4.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 ergriffen haben, um Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2004 entgegenzuwirken.

3. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu Ziffer 1) und 2 a) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.

Der Beschluss vom 24.02.2005 wurde rechtskräftig.

Durch Beschluss vom 07.03.2005 hat das Arbeitsgericht für das Verfahren insgesamt einen Gegenstandswert von 6.000,00 € festgesetzt. Dabei ist es für den Unterlassungsanspruch von einem Gegenstandswert von 4.000,00 €, für die Auskunftsansprüche von einem Wert von 2.000,00 € ausgegangen.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 (Bl. 229 f.d.A.) teilte die Arbeitgeberin in einer internen Mitteilung ihren Angestellten mit, dass auf Grund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 die Angestellten ihre Arbeitszeit so zu organisieren hätten, dass einerseits der betriebliche Geschäftsablauf beeinträchtigt werde, andererseits aber die tägliche und monatliche Arbeitszeit so gestaltet werde, dass am letzten Arbeitstag das Zeitguthaben eines jeden Angestellten unter 14,01 Stunden bleibe.

In den Monaten Februar 2006 bis April 2006 arbeiteten die Angestellten D3xxxxx F1xxxxxxx und D4xx B3xxxxxx über das Ende des jeweiligen Gleitzeitrahmens hinaus, ohne dass der Betriebsrat einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt hätte. Dabei arbeiteten die Angestellten F1xxxxxxx und B3xxxxxx an folgenden Tagen bis zu folgenden Uhrzeiten:

"Mitarbeiter D3xxxxx F1xxxxxxx:

14.02.2006 bis 17.19 Uhr

20.02.2006 bis 17.44 Uhr

21.02.2006 bis 17.44 Uhr

24.02.2006 bis 17.58 Uhr

28.02.2006 bis 17.40 Uhr

02.03.2006 bis 18.00 Uhr

03.03.2006 bis 18.07 Uhr

07.03.2006 bis 17.42 Uhr

08.03.2006 bis 17.48 Uhr

21.03.2006 bis 18.33 Uhr

22.03.2006 bis 18.16 Uhr

28.03.2006 bis 17.54 Uhr

29.03.2006 bis 20.11 Uhr

30.03.2006 bis 19.51 Uhr

03.04.2006 bis 21.10 Uhr

04.04.2006 bis 19.15 Uhr

Angestellter D4xx B3xxxxxx:

01.03.2006 bis 18.05 Uhr

02.03.2006 bis 18.43 Uhr

03.03.2006 bis 18.00 Uhr

06.03.2006 bis 18.52 Uhr

08.03.2006 bis 18.05 Uhr

11.03.2006 bis 17.29 Uhr

15.03.2006 bis 18.21 Uhr

20.03.2006 bis 19.34 Uhr

22.03.2006 bis 19.15 Uhr

27.03.2006 bis 17.16 Uhr

28.03.2006 bis 17.54 Uhr

29.03.2006 bis 20.11 Uhr

30.03.2006 bis 19.51 Uhr

03.04.2006 bis 21.10 Uhr

04.04.2006 bis 19.14 Uhr"

Nach einem handschriftlichen Vermerk vom 20.04.2006 (Bl. 22 d.A.) war die Überschreitung des Gleitzeitrahmens mehrfach Gegenstand eines Klärungsversuches zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung.

Mit dem am 13.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Vollstreckungsantrag machte der Betriebsrat in erster Linie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 24.02.2005 geltend. Ferner verlangte er wegen der Überschreitung des täglichen Gleitzeitrahmens bis 17.15 Uhr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe wiederholt in grober Weise gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 verstoßen. Diese Verstöße setzten sich auch in der Folgezeit fort. In der Zeit von März 2006 bis August 2006 hätten die Angestellten B4xxxxxx, B5xxxxxx, K2xxxx, W2xxx, D5xxxxxx und B6xx mehrfach über das Ende der Gleitzeitbandbreite von 17.15 Uhr hinaus gearbeitet.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Festsetzung eines Ordnungsgelde könne nicht erfolgen, weil die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx im Februar und März 2006 auf Grund unvorhergesehener Notfälle Überstunden hätten leisten müssen. So hätten bis Ende März noch Fahrzeuge fertiggestellt und an Kunden übergeben werden müssen, da andernfalls hohe Konventionalstrafen gedroht hätten. Dieser Termin wäre auch unter Einhaltung des Gleitzeitrahmens eingehalten worden, es seien jedoch dann unvorhergesehene technische Umstände eingetreten, die es unmöglich gemacht hätten, unter Beachtung des Gleitzeitrahmens die Liefertermine einzuhalten. Konkret habe es sich um Ablauffehler in der Hard- und Software gehandelt, die es unmöglich gemacht hätten, den Termin ohne Ableistung von Überstunden einzuhalten. Dies sei für die Arbeitgeberin ein nichtvorhersehbares Ereignis gewesen. Hätten die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx keine Überstunden geleistet, wären erhebliche finanzielle Belastungen auf das Unternehmen zugekommen. Sie habe annehmen dürfen, dass der Betriebsrat in dieser Situation den Überstunden zugestimmt hätte, wäre genug Zeit geblieben, die vorherige Zustimmung einzuholen.

Weitere Überstunden seien auf ein anderes unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen gewesen. So sei im Frühjahr 2006 einem Kunden ein Fahrzeug ausgeliefert worden, welches kurz darauf massive Defekte aufgewiesen hätte, sodass es nicht mehr einsatzbereit gewesen sei. Aus diesem Grunde habe eine aufwendige und teure Fehlersuche durchgeführt werden müssen. Erst ein intensiver Testlauf habe ergeben, welche Ursache für die Defekte verantwortlich gewesen sei. Wäre auch in diesem Fall die in der Betriebsvereinbarung vorgeschriebene Gleitzeit eingehalten worden, hätte der Defekt nicht entdeckt werden können.

Schließlich sei weitere Ursache für die Ableistung der Überstunden gewesen, dass ein Mitarbeiter in eine andere Abteilung hätte versetzt werden müssen. Dadurch sei eine Unterbesetzung in der Abteilung, in der auch die beiden Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx tätig seien, entstanden. Eine schnellere Lösung habe nicht gefunden werden können.

Der Ordnungsgeldantrag des Betriebsrats erweise sich auch als rechtsmissbräuchlich, weil bei Kenntnis der Situation und rechtzeitiger Einholung der Zustimmung der Betriebsrat auf Grund der eingetretenen Notfälle die Zustimmung nicht hätte verweigern können. Sie, die Arbeitgeberin, habe sich auch rechtzeitig darum bemüht, mit dem Betriebsrat über das Problem zu reden. Der Betriebsrat habe sich mit ihren Bemühungen jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern einen Vollstreckungsantrag gestellt. Die Überschreitung des Gleitzeitrahmens sei auch verhältnismäßig geringfügig.

Durch Beschluss vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 € festgesetzt, ohne dass zuvor gemäß Antrag des Betriebsrats vom 12.07.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 24.02.2005 erteilt worden wäre. Am 09.10.2006 wurde "zur Entlastung des Gerichts" der zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Antrag vom 12.07.2006 vorgelegte Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2005 wieder zurückgesandt.

Zur Begründung des Beschlusses vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die wiederholten Verstöße der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen würden. Notfälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lägen nicht vor. Der Versuch der Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Überschreitung des Gleitzeitrahmens zu erzielen, stehe der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht entgegen. Auf die weitere Begründung des Beschlusses vom 20.09.2006 wird Bezug genommen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 22.09.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die vorliegende, beim Landesarbeitsgericht am 05.10.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, sie habe den Verpflichtungen aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 nicht schuldhaft zuwidergehandelt. Mindestens sei die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 30.000,00 € unverhältnismäßig. Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, die Gleitzeitrahmenüberschreitungen durch die Mitarbeiter B3xxxxxx und F1xxxxxxx seien durch Notfälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt gewesen. Derartige Notfälle hätten den Gleitzeitrahmenüberschreitungen in den Monaten Februar 2006, März und April 2006 zugrunde gelegen.

Die Arbeitgeberin ist ferner der Auffassung, sie habe mindestens nicht schuldhaft gehandelt, da sie ihr Handeln von der Notfallrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gedeckt gesehen habe. Das Arbeitsgericht habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter in einer internen Mitteilung vom 24.03.2005 bereits angewiesen habe, ihre Arbeitszeit so zu organisieren, dass die geltende Betriebsvereinbarung eingehalten werde. Auf den Eintritt von Notfällen habe die Arbeitgeberin keinen Einfluss. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Geschäftsleitung über die Durchführung von Überstunden gar nicht zeitnah informiert worden sei, da die beteiligten Mitarbeiter eigenverantwortlich vor Ort entschieden hätten, die Probleme zu lösen. Da die Geschäftsleitung in diesen konkreten Situationen von Überstunden der Mitarbeiter nichts gewusst habe, habe sie hierzu auch den Betriebsrat nicht anhören können.

Im Übrigen seien etliche Überschreitungen des Gleitzeitrahmens vollkommen unwesentlich gewesen. Die vermeintlichen Verstöße hätten darüber hinaus nur einen kurzen Zeitraum betroffen und bereits seit Anfang April wieder geendet. Auf die weiteren gerügten Verstöße der übrigen Mitarbeiter könne der Betriebsrat sich nicht berufen, da die Mitarbeiter B4xxxxxx, W2xxx, D5xxxxxx und B6xx nicht dem Modul I, sondern dem Modul III zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit unterfielen.

Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil das vorliegende Verfahren nur eines von vielen sei, in dem die Parteien miteinander stritten. Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung sei äußerst angespannt und belastet. Nach den unstreitigen Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx habe der Betriebsrat noch drei Monate bis zur Stellung des vorliegenden Vollstreckungsantrags zugewartet. Dies zeige, dass der Vollstreckungsantrag nur gestellt worden sei, um der Arbeitgeberin zu schaden. Mindestens sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes der Höhe nach unverhältnismäßig.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 - 3 (2) BV 34/06 - aufzuheben und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die einseitigen Maßnahmen der Arbeitgeberin weder durch einen Notfall noch durch einen Eilfall gerechtfertigt gewesen seien. Er bestreitet insbesondere, dass derartige Notfälle vorgelegen hätten, dass hohe Konventionalstrafen gedroht hätten, die nur durch den Einsatz von nicht mitbestimmten Überstunden hätten abgeleistet werden können, dass angebliche Ablauffehler in der Hard- und Software aufgetreten seien und dass bei einem bestimmten Fahrzeug im Frühjahr 2006 massive Defekte aufgetreten seien, die erst nach einem intensiven Testlauf hätten entdeckt werden können.

Die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx hätten auch in der Zeit von April 2005 bis Januar 2006 regelmäßig ihre Gleitzeitrahmen überschritten.

Klärungsversuche mit dem Betriebsrat hätten nicht stattgefunden.

Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2005 - 3 BV 46/04 - wurde dem Betriebsrat durch das Arbeitsgericht am 20.02.2007 erteilt.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die nach den §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO an sich statthafte, von der Arbeitgeberin nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur zum Teil begründet.

I.

Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 572 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem die Arbeitgeberin die Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2002 - MDR 2002, 1391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 - 6 Ta 1968/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004 - 10 TaBV 3/04-). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2002 - MDR 2003, 110; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 Rz. 4).

II.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet. Sie führte zur Herabsetzung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes auf 6.200,00 €.

Nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser einer Verpflichtung zuwider handelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen lagen bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vor. Der Betriebsrat hat einen rechtskräftigen Titel, den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2005 - 3 BV 46/04 - in der Hand, der auch hinreichend bestimmt ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 ist der Arbeitgeberin am 03.03.2005 zugestellt worden.

Der Umstand, dass dem Betriebsrat eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 24.022005 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nämlich am 20.02.2007, erteilt worden ist, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zwar lag bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 20.09.2006 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 24.02.2005 nicht vor. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006.

Zwar sind Unterlassungsbeschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - ebenso wie Unterlassungsurteile - in der Hauptsache nur mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO vollstreckbar. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 725,750 f. ZPO macht die Zwangsvollstreckungshandlung - hier die Verhängung eines Ordnungsgeldes - zwar gesetzwidrig, aber nicht nichtig. Nichtig ist eine Vollstreckungshandlung nur dann, wenn ihr jede Grundlage fehlt, so zum Beispiel beim Fehlen eines Vollstreckungstitels überhaupt. Die lediglich fehlerhafte Vollstreckungshandlung ist als staatlicher Hoheitsakt vielmehr voll wirksam, bis sie auf einen Rechtsbehelf wegen des Fehlers aufgehoben wird (BGH, Urteil vom 10.06.1959 - BGHZ 30, 173 = NJW 1959, 1873). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Zwangsvollstreckungsrecht nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes, wenn es sich um einen besonders schweren und zusätzlich bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände um einen offenkundigen Fehler handelt. Sonstige Verfahrensmängel eines Vollstreckungsaktes können nur mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Vollstreckungsakte, die gesetzwidrig auf Grund eines Titels ohne Klausel oder auf Grund unwirksamer Klausel vorgenommen werden, sind zwar anfechtbar, aber bis zu ihrer Aufhebung wirksam (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.1974 - MDR 1974, 321; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.1980 - 3 W 77/80 -; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.1997 - NJW-RR 1998, 87; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rz. 128 ff., 137; Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 Rz. 34; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Grundz. § 704 Rz. 58 m.w.N.).

Der hier vorliegende Verfahrensvorstoß ist nicht so schwerwiegend und offensichtlich, dass er zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes, des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006 führen musste. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betriebsrat bereits mit dem vorliegenden Antrag vom 12.07.2006 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 beantragt hatte. Die Bescheidung dieses Antrags ist vor Erlass des Beschlusses vom 20.09.2006 offenbar lediglich übersehen worden. Im Gewicht des Verfahrensmangels ergibt sich kein Unterschied zu anderen Fällen, in denen die Heilbarkeit eines Verfahrensverstoßes anerkannt ist, wie etwa die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels selbst (BGHZ 66, 79 = NJW 1976, 851). So ist wohl nach herrschender Auffassung anerkannt, dass ein mangelhafter Vollstreckungsakt, der nicht nichtig ist, auch mit Wirkung ex tunc geheilt werden kann. Wird eine Vollstreckungsklausel später erteilt, wird der Vollstreckungsakt, der ohne die Klausel stattgefunden hat, rückwirkend wirksam (LG München I, Beschluss vom 28.08.1962 - NJW 1962, 2306; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.1980 - 3 W 77/80 - WRP 1981, 221; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., vor § 704 Rz. 137; Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 Rz. 34; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 724 Rz. 8; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 724 Rz. 10 m.j.w.N.).

Da inzwischen eine vollstreckbare Ausfertigung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 24.02.2005 vorliegt, unterlag der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006 nicht der Aufhebung. Die Vollstreckbarkeit war auch weder aufgehoben, noch ist die Zwangsvollstreckung eingestellt worden.

Der Arbeitgeberin ist als Schuldnerin auch ein Ordnungsmittel im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 angedroht worden, § 890 Abs. 2 ZPO.

2. Die Arbeitgeberin hat der Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 in zahlreichen Fällen zuwider gehandelt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zeitraum vom 14.02.2006 bis zum 04.04.2006 in insgesamt 31 Fällen der Arbeitszeitrahmen der Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx, der nach dem Modul I zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 31.05.1996 täglich bis 17.15 Uhr lief, überschritten worden ist, ohne dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beachtet worden ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war die Einholung der Zustimmung des Betriebsrats auch nicht aus Gründen von Notfällen entbehrlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG auch in sogenannten Eilfällen (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 42; BAG, Beschluss vom 17.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 79; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 87 Rz. 24 f.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Aufl., § 87 Rz. 21; ErfK/Kania, 7. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 7 m.w.N.). Darunter sind Situationen zu verstehen, in denen eine Regelung möglichst umgehend erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht zugestimmt hat. § 87 BetrVG enthält keine Einschränkungen und auch keine Regelungen über vorläufige Maßnahmen wie in den §§ 100, 115 Abs. 7 BetrVG. Eilfälle können auf andere Weise unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geregelt werden. Sie sind regelmäßig das Ergebnis einer mangelnden betrieblichen Organisation des Arbeitgebers, der es unterlässt, die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen bei seinen Dispositionen von vornherein angemessen zu berücksichtigen.

Derartige Eilfälle mögen den Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx in der Zeit von Februar 2006 bis April 2006 zugrunde gelegen haben. Sie schließen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht von vornherein aus, weil auch derartige Eilfälle regelbar sind. Dass im Betrieb der Arbeitgeberin Liefertermine eingehalten werden müssen, bei deren Nichteinhaltung Konventionalstrafen drohen, ist ein immer wiederkehrendes Ereignis. Ebenso kommt es immer wieder vor, dass Fahrzeuge Defekte aufweisen und Mitarbeiter aus bestimmten Abteilungen in andere Abteilungen versetzt werden müssen.

Bei diesen vom Betriebsrat gerügten Vorfällen handelt es sich auch nicht um Notfälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Notfall wird nur in plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden Situationen, insbesondere bei drohendem Eintritt von erheblichen Schäden für die Arbeitnehmer oder den Betrieb angenommen (Fitting, a.a.O., § 87 'Rz. 26; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rz. 8; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 87 Rz. 62; GK-BetrVG/Wiese, 8. Aufl., § 87 Rz. 154 ff., 162). Ein derartiger Notfall ist beispielsweise nur dann gegeben, wenn kurz vor Dienstschluss verderbliche Ware angeliefert wird, die sofort eingelagert werden muss, oder wenn ein Brand ausbricht oder sonstige Katastrophen eintreten oder unmittelbar bevorstehen. Nur in derartigen Ausnahmefällen ist eine vorübergehende Beschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im Hinblick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG zulässig. Notwendige Reparaturarbeiten im Betrieb der Arbeitgeberin, plötzliche Reklamationsarbeiten bei Kunden oder die Einhaltung von Lieferterminen stellen aber keine Notfälle in diesem Sinne dar. In all diesen Fällen handelt es sich um vorhersehbare Situationen, die auch unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, etwa durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die präzise vorsieht, wie mit derart vorhersehbaren Eilfällen umgegangen wird, geregelt werden können.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht dadurch entfallen, dass es sich bei den Gleitzeitüberschreitungen der Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx zum Teil um relativ geringfügige Überschreitungen gehandelt hat. Nach der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 war ein Gleitzeitrahmen von täglich bis zu 17.15 Uhr vorgesehen. Auch eine nur geringfügige Überschreitung dieses Gleitzeitrahmens von wenigen Minuten stellt eine Überschreitung dar, die mitbestimmungspflichtig ist.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht von einem Verschulden der Arbeitgeberin als der Vollstreckungsschuldnerin ausgegangen.

Zwar erfordert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im vorliegenden Fall keinen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 2 BetrVG. Die Vorurteilung zu einem Ordnungsgeld setzt aber, weil sie eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners mit strafrechtlichem Charakter darstellt (BVerfG, Beschluss vom 14.07.1971- BVerfGE 58, 159), Verschulden voraus, wobei fahrlässiges Fehlverhalten ausreichend ist. Das Verschulden kann auch in einem Organisations-, Auswahl- oder auch Überwachungsfehler liegen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um zu Widerhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Arbeitgeberin ihre Aufgaben so zu organisieren hat, dass sie der Unterlassungsverfügung genügen kann. Sie muss auf die Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverfügung einwirken und sie entsprechend überwachen. Die Belehrung der Mitarbeiter hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die im Fall des Verstoßes aus ihren Arbeitsverhältnissen drohenden Nachteile ebenso wie auf die dem Unternehmen angedrohten Sanktionen in der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.1998 - NJW-RR 1999, 723; Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rz. 5; Schuschke/Walker, a.a.O., § 890 ZPO Rz. 29 m.w.N.).

Nach diesen streng zu handhabenden Grundsätzen hat sich die Arbeitgeberin auch mit ihrem Vorbringen in der sofortigen Beschwerde nicht entlasten können. Die bloße Information der Mitarbeiter über den Inhalt der Unterlassungsverfügung vom 24.02.2005 durch die interne Anweisung vom 24.03.2005 ist unzureichend. Bloße Hausmitteilungen, Rundschreiben oder sonstige Unterrichtungen an die Mitarbeiter mit dem Hinweis auf das, was künftig zu unterlassen sei, sind unzureichend, wenn der Schuldner weitergehende rechtliche oder auch tatsächliche andere Einflussmöglichkeiten hat. Hierzu muss der Schuldner in jedem Fall eigene Kontrollen durchführen und gegebenenfalls auch von seinen rechtlichen Möglichkeiten, auf das Verhalten des Dritten einzuwirken, Gebrauch machen. Nur dann, wenn der Schuldner alle ihm irgend zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungstitel in seinem Einflussbereich unterbleiben, entfällt der Schuldvorwurf. Im vorliegenden Fall kann nicht unbeachtet bleiben, dass trotz des Hinweises der Arbeitgeberin in der internen Anweisung vom 24.03.2005 in der Zeit von Februar 2006 bis April 2006 es durch die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx wiederum zu Überschreitungen des Gleitzeitrahmens gekommen ist. Hieraus konnte der Betriebsrat zu Recht den Schluss ziehen, dass die Mitarbeiter offenbar die Hinweise der Arbeitgeberin nicht ernst nehmen oder nicht ernst nehmen müssen. Welche weitergehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen die Arbeitgeberin zur Einhaltung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats getroffen hat, ist nicht vorgetragen worden. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin insbesondere auf ihre leitenden Mitarbeiter, die die Einhaltung des Mitbestimmungsrechts sicherstellen müssen, nicht in ausreichender Weise - etwa durch Abmahnungen bis hin zu Kündigungen - eingewirkt hat. Die Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einhaltung des Gleitzeitrahmens fanden immerhin über mehrere Monate statt. Auch der bloße Hinweis der Arbeitgeberin, es hätten Klärungsversuche mit dem Betriebsrat stattgefunden, ist insoweit unzureichend. Dass tatsächlich Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit dem Ziel einer Regelung der streitigen Eilfälle stattgefunden haben, ist nicht vorgetragen worden. Die Arbeitgeberin hat auch nicht etwa wegen Scheiterns der Verhandlungen mit dem Betriebsrat die dafür vorgesehene Einigungsstelle angerufen.

4. Zu Recht beanstandet die Arbeitgeberin aber die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes. Nach Auffassung der Beschwerdekammer kam wegen der Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx in der Zeit vom 14.02.2006 bis zum 04.04.2006 lediglich ein Ordnungsgeld von 6.200,00 € in Betracht.

Bei der Festlegung der Höhe eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO hat sich das Gericht in erster Linie davon leiten zu lassen, welcher Druck erforderlich erscheint, um den Schuldner künftig zur Titelbefolgung zu veranlassen. Dabei sind sowohl der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, ferner der wirtschaftliche Erfolg, den der Schuldner bei einer weiteren Nichtbeachtung des Titels erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.09.1993 - NJW 1994, 45; Schuschke/Walker, a.a.O., § 890 ZPO Rz. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kam die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 30.000,00 € nicht in Betracht.

Zwar liegen bei Einleitung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens insgesamt 31 Fälle von Überschreitungen des Gleitzeitrahmens vor. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2006 bei der Bemessung der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes auch die Zahl der einzelnen Verstöße zu Grunde gelegt. Soweit das Arbeitsgericht jedoch jeden Einzelverstoß mit 1.000,00 € bemessen hat, erscheint dies unangemessen. In der Zwangsvollstreckungsrechtsprechung wird nämlich vertreten, dass bei einem Unterlassungsverstoß in der Regel für eines Ordnungsgeldes von 1/20 des Wertes des Unterlassungsanspruchs angemessen sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.1986 - NJW-RR 1987, 1014; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.1990 - NJW-RR 1990, 639). Auch wenn für die Bemessung des Ordnungsgeldes der Streitwert der ursprünglichen Unterlassungsverfügung ohne unmittelbare Aussagekraft ist (BGH, Urteil vom 30.09.1993 - NJW 1994, 45; Schuschke/Walker, a.a.O., § 890 ZPO Rz. 37; Gottwald, a.a.O., § 890 ZPO Rz. 18 m.w.N.) erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € für jeden Unterlassungsverstoß zu hoch. Hierbei ist nämlich völlig unberücksichtigt geblieben, dass zahlreiche Verstöße durch die Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx nur lediglich geringfügig von dem durch die Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 festgelegten Gleitzeitrahmen bis täglich 17.15 Uhr abweichen. Die Beschwerdekammer hat aus diesem Grund für jeden Verstoß einen Betrag von 200,00 € zu Grunde gelegt. Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag von 6.200,00 € erscheint angemessen, um der Arbeitgeberin vor Augen zu führen, dass weitere Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch die Mitarbeiter ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrats nicht hingenommen werden können. Darüber hinaus war zu beachten, dass bereits die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € im Beschluss vom 24.02.2005 lediglich einen Rahmen enthält, der bei der Festlegung der Höhe eines Ordnungsgeldes angemessen ausgefüllt werden muss. Auch nach dem Grad des Verschuldens der Arbeitgeberin war die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 30.000,00 € nicht erforderlich, um die Schuldnerin künftig zur Titelbefolgung zu veranlassen.

Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass es nach Einleitung des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens zu weiteren Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch andere Mitarbeiter gekommen ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass diese Verstöße bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes nicht zu berücksichtigen waren, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin die genannten Mitarbeiter dem Modul I zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit nicht unterfielen; diese Mitarbeiter unterfielen vielmehr dem Geltungsbereich des Moduls III.

Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren auf Überschreitung des Arbeitszeitrahmens der Mitarbeiter F1xxxxxxx und B3xxxxxx aus der Zeit von April 2005 bis Januar 2006 hingewiesen hat, führt auch dieser Umstand nicht zur Erhöhung des von der Beschwerdekammer für angemessen erachteten Ordnungsgeldes. Mit dem Antrag vom 12.07.2007 hat der Betriebsrat lediglich die Verstöße aus der Zeit vom 14.02.2006 bis zum 04.04.2006 gerügt und zum Anlass der Einleitung des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens genommen.

III.

Die Beschwerdekammer hat es trotz der Neuregelung des § 1 S. 2 GKG für angemessen erachtet, von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen (KV Nr. 8614 GKG).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 83 Abs. 5,78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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