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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 724/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1
ArbGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.10.2006 - 3 (1) BVGa 3/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz einer Kameraüberwachungsanlage zu unterlassen. Das gleiche Begehren verfolgte der Betriebsrat im Hauptverfahren 3 BV 39/06 Arbeitsgericht Detmold.

Durch Beschluss vom 27.07.2006 - 3 (1) BVGa 3/06 - wurde der Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats zum Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 76/06 - war erfolglos. Sie wurde durch den am 22.09.2006 verkündeten Beschluss zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 06.09.2006 hatte das Landesarbeitsgericht - 13 TaBV 76/06 - auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen auf 4.000,00 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2006 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unter Vorlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2006, den Gegen- standswert für das Verfahren im Allgemeinen ebenfalls auf 4.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin durch Beschluss vom 13.10.2006 den Streitwert für das Verfahren auf 2.000,00 € fest mit der Begründung, dass einstweilige Verfügungsverfahren habe gegenüber dem Hauptverfahren nur vorläufigen Charakter.

Hiergegen richtet sich die am 19.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, dass sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht vom Streitgegenstand der ersten Instanz unterschieden habe. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes komme deshalb nicht in Betracht, weil auch im einstweiligen Verfügungsverfahren das Ziel verfolgt worden sei, die Kameraüberwachung vollständig zu stoppen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 4.000,00 € festzusetzen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 € anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis bestehen, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - NZA 2005, 70; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441).

Bei der vom Betriebsrat begehrten Unterlassung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Dies gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat - wie vorliegend - sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Beteiligten wie das Arbeitsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswertes zu Recht vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € ausgegangen.

Eine Ermäßigung des Gegenstandswertes von 4.000,00 € um 50 % kam aber nicht allein deshalb in Betracht, weil es sich bei dem vorliegenden Ausgangsverfahren um ein Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung gehandelt hat.

Zwar wird vielfach im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.1993 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 22; LAG Hamm, Beschluss vom 27.10.2006 - 10 Ta 675/06 -; Bertelsmann, Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 30 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch der Sache nach lediglich um eine vorläufige Regelung handelt.

Sichert jedoch ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, handelt es sich um eine Befriedigungs- bzw. Erfüllungsverfügung, erscheint ein Wertabzug gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. Es wird in derartigen Fällen nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen. Die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit Erlass der einstweiligen Verfügung beendet (LAG Bremen, Beschluss vom 15.02.1990 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 14; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 148).

So liegt der vorliegende Fall. Zwar ist in der vorliegenden streitigen Angelegenheit auch ein Hauptsacheverfahren vom Betriebsrat beim Arbeitsgericht Detmold - 3 BV 39/06 - eingeleitet worden. Der im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gestellte Antrag des Betriebsrats ist aber gleichlautend mit dem Antrag des Betriebsrats im Hauptsacheverfahren 3 BV 39/06. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch keine vorläufige oder einstweilige Regelung für einen bestimmten Zeitraum begehrt worden. Wäre dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfange stattgegeben worden, hätte sich das Hauptverfahren erledigt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hatte das vorliegende Verfahren gerade keinen vorläufigen Charakter. Die Kameraüberwachung sollte nach den vom Betriebsrat sowohl erstinstanzlich wie zweitinstanzlich gestellten Anträgen vollständig gestoppt werden. Insoweit hat auch die 13. Kammer des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom 06.09.2006 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren zu Recht auf 4.000,00 € festgesetzt und im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt hat, keine Abschläge vorgenommen. Dies gilt auch für das erstinstanzliche Verfahren.

Ende der Entscheidung

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