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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 1/04
Rechtsgebiete: TV-ATZ, InsO, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

TV-ATZ § 16
InsO §§ 166 ff.
InsO § 166 Abs. 2
InsO § 173
ArbGG § 2 a
ArbGG § 10
ArbGG § 83 Abs. 3
BetrVG § 80 Abs. 1
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1
BetrVG § 80 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.11.2003 - 3 BV 10/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Im vorliegenden Beschlussverfahren machte der Betriebsrat Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend.

Der Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb in O1xxxxxxxxxxx, in dem ca. 650 Mitarbeiter beschäftigt sind, Elektromotore her. Er ist Mitglied im Arbeitgeberverband für die Metall- und Elektroindustrie NRW mit Tarifbindung.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte elfköpfige Betriebsrat.

Derzeit befinden sich neun Arbeitnehmer des Arbeitgebers in Altersteilzeit, darunter vier Angestellte und fünf gewerbliche Arbeitnehmer. Alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind nach dem sogenannten Blockmodell ausgestaltet. Der Arbeitgeber schließt mit allen Arbeitnehmern in Altersteilzeit einen Muster-Altersteilzeit-Arbeitsvertrag (Bl. 7 ff. der Akten). Auf alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse finden kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft bzw. arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Altersteilzeittarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Dabei handelt es sich um den Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2000 - TV-ATZ - (Bl. 16 ff. der Akten) sowie um den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000 - TV-BB - (Bl. 29 ff. der Akten).

§ 16 TV-ATZ vom 20.11.2000 lautet:

"Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

Die Insolvenzsicherung von Langzeitkonten nach § 12 erfolgt, sobald der Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen ist oder das zu diesem Zweck gebildete Guthaben 150 Stunden übersteigt.

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw., soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach. Die Art der Sicherung kann betrieblich festgelegt werden."

Mit Schreiben vom 05.02.2003 (Bl. 37 der Akten) verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber schriftliche Auskunft über die Art der Insolvenzsicherung für die betroffenen Altersteilzeitarbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber zunächst auf das Auskunftsverlangen des Arbeitgebers nicht reagierte, leitete der Betriebsrat am 13.03.2003 das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er seinen Auskunftsanspruch weiterverfolgte.

Mit Schreiben vom 27.05.2003 überließ der Arbeitgeber dem Betriebsrat den mit der Commerzbank AG Bielefeld abgeschlossenen "Vertrag zur Sicherung von Wertguthaben im Blockmodell Altersteilzeit" vom 13./19.05.2003 (Bl. 61 ff. der Akten) sowie später auch die dazugehörigen Anlagen (Bl. 67 ff. der Akten), insbesondere die am 13./19.05.2003 abgeschlossene Verpfändungsvereinbarung (Bl. 68 der Akten).

Entsprechend diesem Vertrag stellte der Arbeitgeber Wertpapiere in das bei der Commerzbank eingerichtete Depot, die ausreichend dotiert sind, um den Gesamtsicherungswert "aller zu sichernder Wertguthaben zu jeder Zeit in voller Höhe" abzudecken. Seither erhalten die in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer monatlich vom Arbeitgeber eine Mitteilung über die Absicherung ihres Altersteilzeitguthabens.

Der Betriebsrat hat die vom Arbeitgeber durchgeführte Insolvenzsicherung für unzureichend gehalten. Die zwischen dem Arbeitgeber und der Commerzbank AG getroffene Vereinbarung berücksichtige nicht ausreichend, dass das zu sichernde Bruttomonatsentgelt nicht auf der Basis des gegenwärtig zu zahlenden Bruttomonatsentgeltes berechnet werden dürfe. Die Anlage 2 zum Vertrag zum Berechnungsmodus enthalte insoweit keine hinreichend bestimmte Regelung.

Weiter berücksichtige die Höhe der Absicherung nicht, dass im Insolvenzfalle der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag bzw. die Verwertung des Pfandrechtes fordern könne. In jedem Falle sei die Rechtslage in einem derartigen Fall unklar und nicht ausreichend gerichtlich geklärt.

Da der Insolvenzsicherungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausreichend erfüllt sei, seien auch die Informationsansprüche des Betriebsrates nicht erfüllt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise im Falle der vorzeitigen Beendigung der zum Arbeitgeber bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu1) dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000,00 EUR anzudrohen;

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder der Abweisung des Antrages mangels Masse alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind, sofern ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht;

4. hilfsweise zu 3.:

dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder der Abweisung des Antrages mangels Masse alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind, sofern ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Betriebsrates sei erfüllt. Im Übrigen seien die getroffenen Maßnahmen auch im Insolvenzfalle nicht unzureichend.

Durch Beschluss vom 27.11.2003 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auskunftsansprüche seien erfüllt. Sie könnten sich weder aus § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus § 16 TV-ATZ ergeben.

Gegen den dem Betriebsrat am 05.12.2003 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 05.01.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05.03.2004 mit dem am 05.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist weiter der Auffassung, die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht vollständig erfüllt. Die Beteiligten würden gerade darüber streiten, wie weit der Auskunftsanspruch des Betriebsrates über die Art und Weise der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers reiche. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf Auskunft und Vorlage solcher Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass der Arbeitgeber im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abgesichert seien. Das Arbeitsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, § 16 TV-ATZ sei so zu verstehen, dass ein Auskunftsanspruch nur im Falle einer vorliegenden Betriebsvereinbarung gegeben sei. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers solle lediglich dann entfallen, wenn bei bestehender Betriebsvereinbarung der Betriebsrat ohnehin über Art und Umfang der Insolvenzsicherung unterrichtet sei; nur in diesem Fall benötige der Betriebsrat keine weitergehenden Auskünfte mehr.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Dortmund vom 27.11.2003 - 3 BV 10/03 -

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise im Falle der vorzeitigen Beendigung der zum Arbeitgeber bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu1) dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000,00 EUR anzudrohen;

3. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorlage von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder der Abweisung des Antrages mangels Masse alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind, sofern ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht;

4. hilfsweise zu 3.:

dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat unter Vorla- ge von Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder der Abweisung des Antrages mangels Masse alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus den Altersteilzeitverhältnissen einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind, sofern ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass sich aus der Überwachungsaufgabe des Betriebsrates schon kein eigener Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einhaltung oder Durchführung des Tarifvertrages ergebe.

Im Übrigen sei das Auskunftsbegehren des Betriebsrates erfüllt.

Darüber hinaus seien die Bedenken des Betriebsrates auch in der Sache unbegründet. Der Arbeitgeber habe nämlich eine ausreichende Absicherung des Arbeitszeitguthabens für den Insolvenzfall vorgenommen. Dies ergebe sich aus dem Abschluss des Vertrages zur Sicherung der Wertguthaben vom 13./19.05.2003. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen habe der Arbeitgeber in vollem Umfang erfüllt. Der Betriebsrat behaupte selbst nicht, dass die im mit der Commerzbank AG abgeschlossenen Vertrag genannten Bedingungen vom Arbeitgeber nicht eingehalten wurden.

Zu Unrecht stehe der Betriebsrat auch auf dem Standpunkt, dass einem Insolvenzverwalter im Insolvenzfalle ein Verwertungsrecht nach den §§ 166 ff. InsO zustehe. Die ein derartiges Verwertungsrecht zu Gunsten des Insolvenzverwalters ergebe sich auch nach ganz herrschender Meinung nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Vielmehr könne der durch ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht gesicherter Gläubiger nach § 173 InsO selbst die Verwertung betreiben.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die vom Betriebsrat geltend gemachten Auskunftsansprüche sind zulässig.

Der Betriebsrat verfolgt seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung über die vom Arbeitgeber abgeschlossene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben, streitig. Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch ausdrücklich auf § 80 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit seiner Überwachungspflicht nach § 16 TV-ATZ.

Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

II.

Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf die von ihm begehrten Auskünfte nicht mehr zusteht.

1. Richtig ist zwar, dass dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur sachgerechten Wahrnehmung seiner ihm zugewiesenen Aufgaben ein Recht auf vollständige und rechtzeitige Unterrichtung durch den Arbeitgeber zusteht. Durch die Generalklausel in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird der Arbeitgeber allgemein verpflichtet, den Betriebsrat in allen Angelegenheiten, für die er zuständig ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hiernach steht dem Betriebsrat auch ein Anspruch auf Unterrichtung darüber zu, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Sicherung von Zeitguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen getroffen hat und in welcher Weise diese Zeitguthaben insolvenzgesichert sind.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat nämlich u.a. die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dem Betriebsrat steht danach ein Unterrichtungsrecht auch in Bezug auf die vom Arbeitgeber nach § 16 TV-ATZ getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Absicherung der Arbeitnehmeransprüche aus Altersteilzeitarbeitsver-hältnissen für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers zu.

Aus dem Überwachungs- und Unterrichtungsrecht des Betriebsrates folgt aber kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von beanstandeten Maßnahmen des Arbeitgebers. Verstößt der Arbeitgeber gegen tarifvertragliche Vorschriften oder gegen mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, aus denen sich individual-rechtliche Ansprüche einzelner Arbeitnehmer ergeben, begründet dieser Verstoß keine betriebsverfassungswidrige Lage im Verhältnis zum Betriebsrat. Der Betriebsrat kann nicht gerichtlich feststellen lassen, welche einzelvertraglichen Ansprüche Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung haben; er kann insoweit auch nicht für die Arbeitnehmer auf Überlassung gegenüber dem Arbeitgeber klagen. Der Betriebsrat ist vielmehr darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur (BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 17; BAG, Beschluss vom 10.06.1986 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 26; BAG, Beschluss vom 24.02.1987 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 28; BAG, Beschluss vom 17.10.1989 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 53; Fitting//Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 22. Aufl., § 80 Rz. 13, 14; Kraft, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 80 Rz. 27 ff.; ErfK/Kania, 4. Aufl., § 80 BetrVG Rz. 7 m.w.N.).

2. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Auskunftsansprüche sind aber deshalb unbegründet, weil sie erfüllt sind.

a) Mit Schreiben vom 27.05.2003 hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unstreitig über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet und ihm den mit der Commerzbank AG Bielefeld abgeschlossenen Vertrag zur Sicherung von Wertguthaben im Blockmodell Altersteilzeit vom 13./19.05.2003 nebst den dazugehörigen Anlagen in vollem Umfang vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen kann der Betriebsrat entnehmen, in welcher Weise Arbeitnehmeransprüche aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Insolvenzfalle abgesichert sind. Damit sind die vom Betriebsrat begehrten Auskünfte erteilt worden. Das gilt auch für den hilfsweise gestellten Auskunftsantrag zu 4., der § 7 d SGB IV nachgebildet ist.

b) Soweit der Betriebsrat der Auffassung ist, die vom Arbeitgeber durchgeführte Absicherung von Arbeitnehmeransprüchen aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Falle der Arbeitgeberinsolvenz sei unzureichend, und er insoweit weitergehende Sicherung begehrt, kann er dieses Ziel mit den gestellten Auskunftsanträgen nicht erreichen. Aus den Anträgen ergibt sich schon nicht, welche weitergehende Absicherung der Betriebsrat vom Arbeitgeber begehrt. Die Unterrichtungs- und Auskunftsansprüche hat der Arbeitgeber in vollem Umfang erfüllt. Dass die in dem mit der Commerzbank abgeschlossenen Vertrag zur Sicherung von Wertguthaben vom 13./19.05.2003 genannten Bedingungen vom Arbeitgeber nicht eingehalten würden und die zu sichernden Wertguthaben nicht in voller Höhe abgedeckt wären, behauptet der Betriebsrat selbst nicht. Aus dem Vertrag vom 13./19.05.2003 ergibt sich auch, dass für die Absicherung tariflicher Vergütungserhöhungen Sorge getragen ist.

Im Übrigen steht der Arbeitgeber zu Recht auf dem Standpunkt, dass auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers dem Insolvenzverwalter kein Einziehungsrecht oder Verwertungsrecht hinsichtlich der Arbeitnehmeransprüche aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen insbesondere des Altersteilzeitguthabens, zusteht. Die Altersteilzeitguthaben der betroffenen Arbeitnehmer sind gerade deshalb insolvenzgestützt, weil sie der Commerzbank AG als Treuhänder verpfändet sind. Insoweit besteht auch kein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO. Nach ganz herrschender Meinung fällt nämlich die Verpfändung einer Forderung (§ 1279 ff. BGB) oder das Pfändungspfandrecht an einer Forderung nicht unter § 166 Abs. 2 InsO. Auf verpfändete Forderungen findet § 166 Abs. 2 InsO auch keine entsprechende Anwendung. Vielmehr darf der Pfandgläubiger die verpfändete Forderung gemäß § 173 Abs. 1 InsO selbst verwerten (Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 166 Rz. 13; Kemper in Kübler/Prütting, InsO, § 166 Rz. 9; Gottwald, Handbuch des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 42 Rz. 130; Landfermann in: Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 166 Rz. 17; Hess, InsO, § 166 Rz. 58 f.; vgl. auch die Fallgestaltung in BAG, Urteil vom 24.09.2003 - AP InsO § 47 Nr. 1, in der die Arbeitnehmeransprüche aus Altersteilzeitguthaben gerade nicht durch Pfandrechte abgesichert waren). Hiernach ist durch die mit der Commerzbank abgeschlossene Verpfändungsvereinbarung vom 13./19.05.2003 gerade für den Insolvenzfall eine ausreichende Absicherung vorhanden. Dem Insolvenzverwalter steht ein Verwertungsrecht nicht zu.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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