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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 101/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 89 Abs.3
ZPO § 519 Abs. 2
BetrVG § 78 S. 2
BetrVG § 99 Abs. 2
Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Beschwerde eingelegt wird.

Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).


Tenor:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer Mitarbeiterin als Wohnbereichsleiterin.

Gründe: A Der antragstellende Arbeitgeber betreibt in R1xxxxxxxxxxxx ein Seniorenzentrum, in dem ein aus sieben Personen bestehender Betriebsrat gebildet ist. Vorsitzender des Betriebsrats ist Herr D3xxxx B3xxx-P1xxxx, geboren am 02.03.1957, verheiratet, drei Kinder. Seit dem 01.01.1990 ist er im Seniorenzentrum R1xxxxxxxxxxxx als ausgebildeter Krankenpfleger beschäftigt; ferner hat er eine Zusatzausbildung als Fachkrankenpfleger in der Gerontopsychiatrie absolviert. Seit 1991 ist Herr B3xxx-P1xxxx Vorsitzender des Betriebsrates. In der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1992 war Herr B3xxx-P1xxxx kommissarisch als Gruppenleiter (Wohnbereichsleiter) eingesetzt. Eine Weiterbeschäftigung als Wohnbereichsleiter lehnte Herr B3xxx-P1xxxx auf ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ab, da er aus seiner Sicht die Funktion des Gruppenleiters insbesondere wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Betriebsratstätigkeit nicht mit seinem Amt als Betriebsratsvorsitzender vereinbaren könne. In der Folgezeit bewarb sich Herr B3xxx-P1xxx mehrfach um die Stelle als Pflegedienstleiter im Seniorenzentrum R1xxxxxxxxxxxx; diese Bewerbungen waren jedoch erfolglos. 1997 erhob Herr B3xxx-P1xxx eine Zahlungsklage zum Arbeitsgericht, mit der er eine höhere Vergütung bzw. Schadensersatz nach § 37 Abs. 4 BetrVG geltend machte. Diese Klage wurde rechtskräftig durch Urteil vom 21.01.1998 - 3 Sa 1409/97 LAG Hamm - abgewiesen. Während des laufenden Klageverfahrens wurde im Seniorenzentrum R1xxxxxxxxxxxx erneut die Stelle einer Pflegedienstleitung ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung hin bewarben sich Mitarbeiterin K4xxxxx und Herr B3xxx-P1xxx. Nachdem sich der Arbeitgeber für die Mitarbeiterin K4xxxxx, die seit dem 01.10.1992 die Funktion einer Gruppenleiterin versehen hatte, entschieden hatte, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin K4xxxxxx auf die Stelle der Pflegedienstleitung. Das vom Arbeitgeber hierzu eingeleitete Beschlussverfahren auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung wurde in zwei Instanzen abschlägig beschieden. Durch Beschluss vom 15.09.1998 - 13 TaBV 51/98 LAG Hamm - wurde die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass bei einer Stellenbesetzung mit Frau K4xxxxxx Herr B3xxx-P1xxxx im Hinblick auf sein Amt als Betriebsratsvorsitzender benachteiligt werde. Mit einer am 23.12.1999 erhobenen Klage machte Herr B3xxx-P1xxxx erneut eine Vergütung als Pflegedienstleiter gemäß §§ 37 Abs. 4, 78 BetrVG geltend. Diese Klage wurde letztlich durch Urteil der erkennenden Kammer vom 26.10.2001 - 10 Sa 474/01 LAG Hamm - abgewiesen, weil Herr B3xxx-P1xxxx wegen fehlender Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen die Voraussetzungen für die Besetzung einer Stelle als Pflegedienstleiter nicht erfüllte. Am 04.02.2004 wurde im Seniorenzentrum R1xxxxxxxxxxxx erneut die Stelle einer Wohnbereichsleitung für das Seniorenzentrum ab dem 01.03.2004 ausgeschrieben (Bl. 7 d.A.). Auf diese Stelle bewarb sich neben Herrn B3xxx-P1xxxx, der derzeit in vollem Umfange wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender von seiner Arbeitsleistung befreit ist und weitere Funktionen im Gesamt- und Konzernbetriebsrat wahrnimmt, die seit 1982 im Seniorenzentrum beschäftigte Mitarbeiterin B4xxxxx M2xxxxxx, geboren am 14.10.1960, verheiratet, zwei Kinder, die eine Krankenpflegeausbildung besitzt und in der Zeit vom 16.09.1985 bis 05.07.1986 an einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Wohn- und Pflegegruppenleitung (Stationsleitung) in Einrichtungen der Altenpflege erfolgreich teilgenommen hatte (Bl. 13 d.A.). Nach Abschluss des Auswahlverfahrens beabsichtigte der Arbeitgeber, die Mitarbeiterin M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin einzustellen. Am 08.03.2004 beantragte er beim Betriebsrat die Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages der Mitarbeiterin M2xxxxxx (Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 08.03.2004 (Bl. 8,9 d.A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber leitete daraufhin am 25.03.2004 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er die Zustimmungsersetzung begehrt. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin M2xxxxxx zu Unrecht verweigert. Die Bewerbung von Herrn B3xxx-P1xxxx habe nicht berücksichtigt werden können, weil dieser nicht die Voraussetzungen der zu besetzenden Stelle erfülle. Er habe insbesondere nicht an der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung zur "Wohn- und Pflegegruppenleitung" ausreichend teilgenommen. Seit der gesetzlichen Regelung im Juli 1998 könne diese Zusatzqualifikation auch nicht mehr nachgeholt werden. Wohnbereichsleitungen müssten zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Über diese Qualifikation verfüge allein die Bewerberin M5xxxxx, nicht jedoch Herr B3xxx-P1xxxx. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Betriebsrates, die stellvertretende Leiterin der Personalabteilung des Arbeitgebers, Frau K5xxxx-M3xxxxxx, habe seinerzeit erklärt, sie wisse, dass Herr B3xxx-P1xxxx bei der nächsten Besetzung einer Wohnbereichsleitungsstelle vorrangig zu berücksichtigen sei. Der Arbeitgeber hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Mitarbeiterin B4xxxxx M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin im Seniorenzentrum in R1xxxxxxxxxxxx ab dem 12.03.2004 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Einstellung von Frau M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin benachteilige den Bewerber B3xxx-P1xxxx. In der Vergangenheit habe sich der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx bereits mehrfach vergeblich auf Wohnbereichsleiterstellen und auch auf die Stelle einer Pflegedienstleitung beworben. Die Nichtberücksichtigung von Herrn B3xxx-P1xxxx liege allein an seiner Betriebsratstätigkeit. Aufgrund der Belastung durch die Betriebsratstätigkeit sei es Herrn B3xxx-P1xxxx nicht möglich, die Voraussetzungen für die Übernahme einer Wohnbereichsleitung zu erwerben. Diese Benachteiligung könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass er ohne Teilnahme an den erforderlichen Lehrgängen so gestellt werde, als habe er erfolgreich an diesen teilgenommen. Er, der Betriebsrat, sei deshalb berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin zu verweigern. Durch Beschluss vom 06.07.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben und die begehrte Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Betriebsrat habe die begehrte Zustimmung zu Unrecht verweigert, ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liege nicht vor. Die Einstellung der Mitarbeiterin M2xxxxxx als Wohnbereichsleiterin stelle für Herrn B3xxx-P1xxxx keinen Nachteil dar. Zwar sei ihm durch die Einstellung dieser Mitarbeiterin die Chance entgangen, selbst die Stelle als Wohnbereichsleiter zu erhalten. Der Verlust einer Chance sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Einen Anspruch oder zumindest eine rechtserhebliche Anwartschaft auf die begehrte Stelle habe der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx nicht gehabt. Es liege im Ermessen des Arbeitgebers, aus den Bewerbern diejenige Person auszuwählen, die ihm am geeignetesten erscheine. Gegen den dem Betriebsrat am 16.07.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat mit dem am 13.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13.08.2004 (Bl. 45 d.A.) Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 heißt es: "In dem Rechtsstreit A5x B1xxxx W1xxxxxxxx W2xxxxxxx e.V. ./. B6xxxxxxxxx S6xxxxxxxxxxxxx R1xxxxxxxxxxxx - 3 BV 10/04 - legen wir gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 06.07.2004, zugestellt am 16.07.2004, für den Antragsgegner Beschwerde ein." Auf telefonische Anforderung durch das Landesarbeitsgerichtüberreichte der Betriebsrat mit dem am 17.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.08.2004 (Bl. 47 d.A.) den erstinstanzlich vom Betriebsrat angefochtenen Beschluss.

Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.10.2004 begründete der Betriebsrat die Beschwerde mit dem am 18.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dem Antrag des Arbeitgebers könne schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Mitarbeiterin M2xxxxxx nicht im Seniorenzentrum R1xxx-xxxxxxxxx eingestellt werden solle, sie sei bereits seit langem im Seniorenzentrum tätig, vielmehr gehe es um eine Versetzung. Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen könne, dass Herr B3xxx-P1xxxx nicht über eine ausreichende Qualifikation verfüge. Seit Jahren werde Herr B3xxx-P1xxxx gegenüber anderen Beschäftigten ohne rechtfertigen Grund benachteiligt. Dies habe das Landesarbeitsgericht Hamm bereits mit Beschluss vom 15.09.1998 - 13 TaBV 51/98 - festgestellt. Auch dem Arbeitgeber sei immer klar gewesen, dass Herr B3xxx-P1xxxx eine Anwartschaft mindestens auf die Stelle einer Wohnbereichsleitung habe. Hierzu behauptet der Betriebsrat, die stellvertretende Leiterin der Personalabteilung, Frau K5xxxx-M3xxxxxx, habe im Rahmen der letzten Verhandlung um die Versetzung von Herrn B3xxx-P1xxx vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, sie wisse, dass Herr B3xxx-P1xxxx bei der nächsten Besetzung einer Wohnbereichsleitungsstelle vorrangig zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht habe mindestens Frau K5xxxx-M3xxxxxx als Zeugin anhören müssen. Im Übrigen verfüge Herr B3xxx-P1xxxx mindestens über die gleiche Qualifikation wie Frau M2xxxxxx. Die erforderliche Eignung habe Herr B3xxx-P1xxxx durch Absolvierung einer sehr umfangreichen Fortbildungsmaßnahme auf dem gerontopsychiatrischen Fachgebiet nachgewiesen. Eine Lehrgangsteilnahme, wie sie der Arbeitgeber nunmehr fordere, sei nicht erforderlich. Insoweit handele es sich um eine "L3x B3xxx-P1xxxx". Im Übrigen sei Herr B3xxx-P1xxxx in der Vergangenheit wegen seines Engagements im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat und im Konzernbetriebsrat nicht in der Lage gewesen, die Voraussetzungen für den Besuch eines entsprechenden Lehrganges und die Voraussetzung einer zweijährigen Tätigkeit in der Pflege innerhalb der letzten fünf Jahre zu erfüllen. Diese Voraussetzungen könne Herr B3xxx-P1xxxx allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht erfüllen. Derartige Voraussetzungen aufzustellen, sei willkürlich. Herr B3xxx-P1xxxx sei ein hoch qualifizierter Mitarbeiter, dies habe er durch seine Zusatzqualifikationen nachgewiesen. Durch diskriminierende Eingangsvoraussetzungen werde er davon abgehalten, den entsprechenden Lehrgang zu absolvieren. Das Arbeitsgericht könne auch nicht argumentieren, Herr B3xxx-P1xxxx habe keine rechtserhebliche Anwartschaft auf eine Wohnbereichsleiterstelle gehabt. Eine rechtserhebliche Anwartschaft könne auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes erwachsen und sich aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergeben. Hiergegen verstoße der Arbeitgeber permanent durch die Nichtberücksichtigung von Herrn B3xxx-P1xxxx. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges und seiner Qualifikationen hätte Herr B3xxx-P1xxxx die ausgeschriebene Stelle erhalten müssen. Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass die eingelegte Beschwerde vom 13.08.2004 auch nicht unzulässig sei. Aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 sei mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt habe. Im Beschwerdeschriftsatz sei ausgeführt, dass "für den Antragsgegner" die Beschwerde eingelegt werde. Bei der vorgegebenen Konstellation stehe ohne Zweifel fest, dass allein der Betriebsrat Antragsgegner gewesen sein müsse. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 06.07.2004 - 3 BV 10/04 - abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiterin M2xxxxxx zur Wohnbereichsleiterin im Seniorenzentrum in R1xxxxxxxxxxxx ab dem 12.03.2004 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, auch den Hilfsantrag des Arbeitgebers abzuweisen. Der Arbeitgeber verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertritt die Auffassung, ersichtlich sei es dem Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren darum gegangen, die unter dem 08.03.2004 versagte Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen, auch wenn es sich im vorliegenden Fall auch nicht um den klassischen Fall einer Neueinstellung gehandelt habe. Der Betriebsrat sei insoweit in vollem Umfange zutreffend informiert worden. Der Betriebsrat habe den Antrag des Arbeitgebers auch zutreffend verstanden und mindestens auch die Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterin M2xxxxxx versagt. Der Arbeitgeber ist ferner der Auffassung, eine Benachteiligung des Mitarbeiters B3xxx-P1xxxx liege nicht vor. Bereits im Ausschreibungsverfahren sei die Zusatzqualifikation zur Stations-, Wohnbereichsleitung gefordert worden. Über diese Zusatzqualifikation verfüge Herr B3xxx-P1xxxx nicht, weil er an einem entsprechenden Lehrgang nicht teilgenommen habe. Eine derartige Zusatzqualifikation sei heute auch gesetzlich vorgesehen, sie werde auch von anderen Trägern verlangt. Herr B3xxx-P1xxxx hätte diese Zusatzqualifikation in der Vergangenheit ohne Weiteres erwerben können. Eine Vielzahl von Anbietern biete diese Ausbildung an. Im Übrigen sei dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Definition der Anforderungsvoraussetzungen an die zu besetzende Stelle überhaupt gar nicht bekannt gewesen, ob sich Herr B3xxx-P1xxxx bewerben würde. Bereits aus diesem Grund liege eine Benachteiligung von Herrn B3xxx-P1xxxx nicht vor. Welche Anforderungen ein Arbeitgeber an eine zu besetzende Stelle bzw. an die Bewerber stelle, sei alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. Im Übrigen sei die Beschwerde des Betriebsrates gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss bereits unzulässig. Sie lasse nicht erkennen, für oder gegen wen die Beschwerde eingelegt werde. Auch aus der in der Rechtsmittelschrift eingehaltenen Reihenfolge der Parteien könne nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die an erster Stelle genannte Partei der Rechtsmittelführer sei. Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 13 TaBV 51/98 Landesarbeitsgericht Hamm sowie des Rechtsstreits 10 Sa 474/01 Landesarbeitsgericht Hamm beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. B Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2004 musste bereits als unzulässig verworfen werden. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden, § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den ihm am 16.07.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2004 ist zwar an und für sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch von einem Rechtsanwalt - § 89 Abs. 1 ArbGG - innerhalb der Monatsfrist der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Dennoch ist die Beschwerde vom 13.08.2004 nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die Beschwerde genügt nicht den an eine Rechtsmittelschrift zu stellenden Anforderungen, §§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2 ZPO. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts gehört zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt auch für den Inhalt einer Beschwerdeschrift im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, § 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 2 ZPO. Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung sowohl des Rechtsmittelführers als auch des Rechtsmittelgegners strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 29.06.1956 - BGHZ 21, 168, 163 = NJW 1956, 1600; BGH, Beschluss vom 29.04.1982 - VersR 1982, 769; BGH, Beschluss vom 09.07.1985 - AP ZPO § 518 Nr. 52 = NJW 1985, 2650; BGH, Beschluss vom 13.07.1993 - NJW 1993, 2943; BGH, Beschluss vom 07.11.1995 - AP ZPO § 518 Nr. 68 = NJW 1996, 320; BGH, Beschluss vom 04.06.1997 - AP ZPO § 518 Nr. 71; BGH, Beschluss vom 13.10.1998 - MDR 1999, 182; BGH, Urteil vom 19.02.2002 - NJW 2002, 1430; BAG, Urteil vom 28.06.1973 - AP ZPO § 518 Nr. 21; BAG, Urteil vom 20.06.1989 - AP HGB § 87 Nr. 8; BAG, Urteil vom 22.01.1997 - AP BGB § 620 Teilkündigung Nr. 6; BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - NZA 2002, 1214; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 519 Rz. 25; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rz. 30 a, 31 m.w.N.). Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelgegners nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten sein. Sie kann sich auch mittelbar aus ihr oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger beim Gericht eingereichten Unterlagen ergeben (BGH, Beschluss vom 29.06.1956 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.07.1993 - NJW 1993, 2943; BGH, Urteil vom 29.04.1994 - NJW 1994, 1879; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - NJW-RR 2002, 932; BGH, Urteil vom 19.02.2002 - NJW 2002, 1430; BAG, Beschluss vom 16.02.1981 - AP ZPO § 518 Nr. 44). Jedoch muss bei verständiger Würdigung des gesamten Vorganges der Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und/oder des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 29.06.1956 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 24.06.1992 - NJW 1992, 2413; BGH, Beschluss vom 13.07.1993 - NJW 1993, 2943). Hiernach muss aus der Rechtsmittelschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa der des beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 07.11.1995 - AP ZPO § 518 Nr. 68; BGH, Urteil vom 15.11.2001 - NJW-RR 2002, 932). Diesen Anforderungen genügt der innerhalb der bis zum 16.08.2004 laufenden Beschwerdefrist am 13.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerdeschriftsatz des Betriebsrates nicht. Aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 ist nicht ersichtlich, für welche Partei bzw. gegen welche Partei Beschwerde eingelegt werden soll. Zwar ist aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich, dass für den Antragsgegner Beschwerde eingelegt werden soll. Wegen fehlenden vollen Rubrums kann aber aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 nicht entnommen werden, wer der Antragsgegner des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens ist. Dies ergibt sich weder aus dem angegebenen Kurzrubrum noch aus dem Inhalt des Kästchens des Beschwerdeschriftsatzes mit der internen Nummer der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates kann auch aus der Reihenfolge der Angabe der Beteiligten nicht entnommen werden, wer Beschwerdeführer und wer Antragsgegner ist. Die Reihenfolge in dem im Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 angegebenen Kurzrubrum ist schon nicht mit der Reihenfolge der Parteibezeichnung im Kästchen mit der internen Nummer der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates identisch, sondern genau umgekehrt. Es gibt auch keine gefestigte einheitliche Übung im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts, wonach in Beschlussverfahren stets die Parteibezeichnungen und deren Reihenfolge auch bei Einlegung einer Beschwerde durch den Antragsgegner beibehalten werden. Zwar wirken die für Beschlussverfahren zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts hierauf hin; sie behalten auch im Beschwerderechtszug, unabhängig davon, wer Beschwerdeführer ist, die erstinstanzliche Reihenfolge der Parteibezeichnungen bei. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dies innerhalb der im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm tätigen Anwaltschaft gleichermaßen gehandhabt wird. Vielmehr wird vielfach - entsprechend der Übung im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren - auch im Beschlussverfahren im Beschwerderechtszug der Beschwerdeführer im Rubrum als Erster genannt. Jedenfalls kann nicht als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass es trotz der Bemühungen der für Beschlussverfahren zuständigen Beschwerdekammern und des Bundesarbeitsgerichts, das ebenfalls im Beschlussverfahren unabhängig davon, wer Rechtsmittelführer ist, zur besseren Verständlichkeit die Reihenfolge der Parteibezeichnungen in Beschlussverfahren beibehält, der im Kurzrubrum an zweiter Stelle genannte Beteiligte in jedem Falle der Antragsgegner des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens ist. Eine einheitliche bung auch innerhalb der Anwaltschaft kann im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm jedenfalls nicht festgestellt werden. Unabhängig von einer solchen Übung könnte zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen werden, wenn der Berufungs- (Beschwerde-)führer der Kläger (Antragsteller) ist; denn der Kläger (Antragsteller) als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluss vom 19.05.1983 - VersR 1983, 778, BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572; Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 Rz. 30 a). Auch ein derartiger Fall ist nicht gegeben. Im Übrigen verweist der Arbeitgeber zu Recht darauf, dass selbst in den Schriftsätzen des Betriebsrates nicht einheitlich verfahren wird. Während im Beschwerdeschriftsatz vom 13.08.2004 der Beschwerdeführer, der Betriebsrat, im Rubrum an zweiter Stelle genannt wird, ist er im Schriftsatz vom 18.10.2004 an erster Stelle benannt worden. Eine eindeutige Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes vom 13.08.2004 war damit nicht möglich. Erst durch den am 17.08.2004 überreichten erstinstanzlichen Beschluss, der ein vollständiges Rubrum enthält, war danach für das Landesarbeitsgericht erkennbar, wer Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens und wer Antragsgegner ist. Am 17.08.2004 war jedoch die bis zum 16.08.2004 laufende Beschwerdefrist abgelaufen. II Die Beschwerdekammer weist zusätzlich hilfsweise darauf hin, dass die Beschwerde des Betriebsrates auch als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat zutreffend um Zustimmung zur Einstellung statt zur Versetzung der Mitarbeiterin M2xxxxxx ersucht worden ist, kann sich der Betriebsrat auf keinen der in § 99 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe berufen. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zu Recht ausgeführt, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht in Betracht kommt. Es liegen keine greifbaren Tatsachen dafür vor, dass die Besorgnis begründet gewesen ist, dass durch die Einstellung/Versetzung der Mitarbeiterin M2xxxxxx andere im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter, insbesondere der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx, gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden. Der Hinweis des Betriebsrates darauf, dass Herr B3xxx-P1xxxx durch die beabsichtigte Einstellung von Frau M2xxxxxx benachteiligt werde, ist unbeachtlich. Der Verlust einer Beförderungschance stellt nämlich nur dann einen sonstigen Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dar, wenn dadurch eine Rechtsposition des betroffenen Arbeitnehmers oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Nichtrealisierung einer bloßen tatsächlichen Beförderungschance gibt dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (BAG, Beschluss vom 07.11.1977 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 15.09.1987 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 46; BAG, Beschluss vom 13.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 66; BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 5; BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 31; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 99 Rz. 188; ErfK/Kania, 5. Aufl., § 99 BetrVG Rz. 30; Kraft, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 99 Rz. 141; weitergehend: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 99 Rz. 186). Der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx hatte weder einen Rechtsanspruch noch eine rechtlich erhebliche Anwartschaft darauf, die Stelle eines Wohnbereichsleiters zu bekommen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vom Betriebsrat behaupteten Aussage der Zeugin K5xxxx-M3xxxxxx in dem vorangegangenen Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 51/98 -. Eine rechtsverbindliche Einstellungszusage hat die Zeugin K5xxxx-M3xxxxxx gegenüber dem Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx nicht abgegeben. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Eine derartige verbindliche Zusage kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Mitarbeiter B3xxx-P1xxx am Beschlussverfahren 1 BV 18/97 Arbeitsgericht Herne = 13 TaBV 51/98 Landesarbeitsgericht Hamm nicht beteiligt gewesen ist. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund ergibt sich auch nicht aus einem angeblichen Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 oder das Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Rechtsposition des Mitarbeiters B3xxx-P1xxxx ist schon deshalb nicht gefährdet, da er jederzeit die Voraussetzungen für eine Beförderung zur Wohnbereichsleitung erfüllen könnte. Hierauf hat bereits die erkennende Kammer in dem Urteil vom 26.10.2001 - 10 Sa 474/01 hingewiesen. Der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx hätte die vom Arbeitgeber geforderte zweijährige Leitungserfahrung auch in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender trotz erheblicher Inanspruchnahme durch Betriebsratsarbeit erwerben können. Er hat jedoch die Übernahme einer Wohnbereichs- und Gruppenleitung in der Vergangenheit stets abgelehnt. Selbst wenn zugunsten des Mitarbeiters B3xxx-P1xxxx eine vergleichbare Leitungserfahrung unterstellt und er ebenso wie die Mitarbeiterin M2xxxxxx als geeignet zur Übernahme einer Wohnbereichsleiterstelle angesehen wird, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der Frage der gleichen Eignung dem Arbeitgeber letztlich ein Beurteilungsspielraum zusteht, da er innerhalb seiner betrieblichen Organisationsfreiheit den Inhalt der an einem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeit und das dazu notwendige Anforderungsprofil bestimmen kann (LAG Bremen, Urteil vom 13.08.1999 - LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 56; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2004 - LAGRep 2004, 368; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 190; ErfK/Kania, a.a.O., § 99 Rz. 31 a). Wenn sich der Arbeitgeber für die Mitarbeiterin M2xxxxxx entschieden hat, weil sie über eine berufsbegleitende Weiterbildung zur Wohn- und Pflegegruppenleitung (Stationsleitung) verfügt, ist dieser Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers nicht überschritten. Schließlich kann der Betriebsrat auch nicht bemängeln, dass der Arbeitgeber im Laufe der nunmehr seit Jahren andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx und dem Arbeitgeber die Zugangsvoraussetzungen für eine Beförderungsstelle angehoben habe. Auch wenn nunmehr Voraussetzung für die Besetzung einer Wohnbereichsleiterstelle eine hauptberufliche zweijährige Berufsausübung innerhalb der letzten fünf Jahre ist, und insoweit ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG angenommen wird, weil der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx infolge seiner Betriebsratstätigkeit diese Zugangsvoraussetzung in den letzten Jahren nicht hat erfüllen können, greift der Zustimmungsverweigerungsgrund deshalb nicht ein, weil diese Maßnahme, die erhöhten Zugangsvoraussetzungen, mindestens durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind. Eine zweijährige Tätigkeit in der Altenpflege innerhalb der letzten fünf Jahre als Zugangsvoraussetzung für die Besetzung einer Wohnbereichsleiterstelle zu fordern, erscheint der Beschwerdekammer gerade im Interesse des zu betreuenden Personenkreises aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 195; DKK/Kittner, a.a.O., § 99 Rz. 191). Nach eigenem Vorbringen ist der Mitarbeiter B3xxx-P1xxxx seit Jahren nicht mehr tatsächlich in der Altenpflege beschäftigt gewesen. III Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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