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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 103/03
Rechtsgebiete: UStG, BetrVG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 | |
BetrVG § 1 | |
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
BetrVG § 1 Abs. 2 | |
BetrVG § 18 Abs. 2 n.F. | |
ArbGG § 2 a | |
ArbGG § 10 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 80 Abs. 1 | |
ArbGG § 81 | |
ArbGG § 83 Abs. 3 | |
ArbGG § 87 Abs. 2 | |
ArbGG § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 222 Abs. 2 | |
ZPO § 256 |
Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie erzeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leistungsapparat.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.01.2003 - 2 BV 32/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A
Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in B2x O1xxxxxxxx ein K2xxxxxxxxx, das H4xx- und D3xxxxxxxxxxxxx N3xxxxxxx-W3xxxxxxx, mit ca. 1700 Mitarbeitern. Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. sind Herr Dr. O2xx F1xx und Herr G2xxxx W1xxxxx. Im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist eine Personalabteilung eingerichtet, deren Leiter Herr K3xxxxxx ist. Diese Personalabteilung ist zuständig für sämtliche personellen Angelegenheiten im Betrieb der Beteiligten zu 2..
Antragsteller und Beteiligter zu 1. des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Beteiligten zu 2. gewählte 17-köpfige Betriebsrat.
Im Betrieb der Beteiligten zu 2. wurden die Reinigungsarbeiten bisher durch eigenes Personal sowie durch Fremdfirmen ausgeführt.
Im Januar 2002 gründete die Beteiligte zu 2. die Firma "H2x-S3xxxxx-GmbH", die Beteiligte zu 3., als 100-prozentige Tochter der Arbeitgeberin. Die Beteiligte zu 3. hat ihren Sitz im Haus der Beteiligten zu 2., die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. sind auch Geschäftsführer der Beteiligten zu 3.. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10.01.2002 ist Gegen- stand der Gesellschaft der Beteiligten zu 3. die Erbringung von Reinigungsleistungen überwiegend gegenüber der Beteiligten zu 2.. Auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 10.01.2002 (Bl. 171 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Unter dem 01.04.2002 schlossen die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. einen Reinigungsvertrag (Bl. 186 ff. d.A.), wonach die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 3. die Unterhaltsreinigung einschließlich der Glasreinigung gegen Entgelt übertrug.
Seit dem 01.04.2002 war die bisherige Hauswirtschaftsleiterin der Beteiligten zu 2., Frau N1xxxx, als Betriebsleiterin bei der Beteiligten zu 3. eingesetzt. Die Stelle der Hauswirtschaftsleiterin bei der Beteiligten zu 2. wurde neu besetzt. Bis zum 30.07.2002 stellte die Beteiligte zu 3. 18 Reinigungskräfte ein, von denen sechs zuvor bereits für externe Reinigungsunternehmen tätig waren. Der Beteiligten zu 3. wurden zwei Büros der Beteiligten zu 2. zur Verfügung gestellt. Die Beteiligte zu 3. nutzte ferner bestimmte Einrichtungen der Beteiligten zu 2., wie Telefon, Cafeteria, Abfallentsorgung, Postverteilung, Warenannahme etc..
Für die Verwaltungsarbeit der Beteiligten zu 3. wurde eine neue Halbtagskraft eingestellt; die übrigen Verwaltungstätigkeiten erledigten zunächst die Betriebsleiterin der Beteiligten zu 3., Frau N1xxxx, sowie der Geschäftsführer W1xxxxx. Die Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. erledigte ein Steuerberaterbüro.
Neben dem Betrieb der Beteiligten zu 3. unterhielt die Beteiligte zu 2. weiter einen eigenen Hauswirtschaftsbereich mit mehr als 30 Mitarbeitern, die im Bereich der Intensivstationen und Operationsabteilungen eingesetzt waren.
Die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. bilden eine steuerliche Organschaft. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt wurde erklärt, dass in beiden Gesellschaften sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers, der Beteiligten zu 2., abweichende Willensbildung bei der Organtochter, der Beteiligten zu 3., nicht stattfindet.
Bei den Anfang des Jahres 2002 stattfindenden Betriebsratswahlen im Betrieb der Beteiligten zu 2. war die ehemalige Hauswirtschaftsleiterin der Beteiligten zu 2., Frau N1xxxx, Mitglied des eingesetzten Wahlvorstandes. Ihre Wahlvorstandstätigkeit legte sie zum 01.04.2002 nieder.
Ob an den Betriebsratswahlen im Betrieb der Beteiligten zu 2. auch vier Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. teilgenommen haben, war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich streitig. Eine Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgte nicht.
Bereits im Vorfeld der Gründung der Beteiligten zu 3. reklamierte der Betriebsrat gegenüber der Beteiligten zu 2. seine Zuständigkeit auch für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3..
Mit dem am 18.07.2002 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat die Führung eines gemeinsamen Betriebes durch die Beteiligten zu 2. und 3. geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. bildeten einen gemeinsamen Betrieb, weshalb der Betriebsrat auch bei personellen Entscheidungen für die Beteiligte zu 3. zu beteiligen sei.
Dies ergebe sich zunächst aus der Personenidentität auf Geschäftsführerebene. Die als Betriebsleiterin tätige Frau N1xxxx habe keine Berechtigung zur eigenständigen Einstellung und Entlassung von Personal. Die Gegenzeichnung der Verträge durch die Geschäftsführer erfolge nicht nur aufgrund gesellschaftsrechtlicher Stellung. Der Geschäftsführer Herr W1xxxxx habe auch Einstellungsgespräche geführt; Rechnungen und Auftragseingänge würden an diesen weitergeleitet. Er habe auch eine Betriebsversammlung der Beteiligten zu 3. einberufen und auch geleitet. Die Mitnutzung zahlreicher Einrichtungen der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 3. sei ein Zeichen für die einheitliche Leitungsmacht und die gemeinsame Führung beider Betriebe.
Der Betriebsrat hat behauptet, die Betriebsleiterin Frau N1xxxx sei auch im Betrieb der Beteiligten zu 2. als Mitglied des Wahlvorstandes tätig gewesen. Bei den Betriebsratswahlen im Jahre 2002 seien vier Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. auf der Wählerliste gewesen.
Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, auch aus dem Vorliegen einer steuerlichen Organschaft ergebe sich, dass ein gemeinsamer Betrieb und eine einheitliche Leitung bestehe.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. einen gemeinsamen Betrieb führen.
Die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, ein einheitlicher Leitungsapparat bei der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Geschäftsführer ihre Tätigkeiten lediglich organschaftlich ausübten. Die Betriebsführung und die tatsächliche Leitung bei der Beteiligten zu 3. habe seit dem 01.04.2002 der Betriebsleiterin Frau N1xxxx oblegen, die berechtigt gewesen sei, im Rahmen globaler Vorgaben Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Lediglich die Unterzeichnung folge aufgrund der organschaftlichen Stellung durch die Geschäftsführer.
Frau N1xxxx könne Entscheidungen lediglich für die Beteiligte zu 3. treffen, während Entscheidungen für die Beteiligte zu 2. durch die derzeitige Hauswirtschaftsleiterin bzw. den allein zuständigen Personalleiter Herrn K3xxxxxx erfolgten. Kündigungen und Einstellungen für die Beteiligte zu 2. würden nicht durch die Geschäftsleitung vorgenommen, sondern durch Herrn K3xxxxxx und einen weiteren Mitarbeiter.
Die einzelnen Reinigungseinheiten im Betrieb der Beteiligten zu 2. und bei der Beteiligten zu 3. hätten voneinander unabhängige Arbeitszeiten und Reinigungsbereiche, die nicht miteinander austauschbar seien. Die Arbeitsabläufe, Dienstpläne und Einstellungsentscheidungen bei der Beteiligten zu 3. würden ausschließlich von Frau N1xxxx verantwortet. Lediglich zu Beginn der Betriebsaufnahme habe der Geschäftsführer Herr W1xxxxx gemeinsam mit Frau N1xxxx Einstellungsgespräche geführt, um eine gemeinsame Abstimmung zu erzielen. Danach seien für die Beteiligte zu 3. ca. 25 Mitarbeiterinnen von der Betriebsleiterin Frau N1xxxx selbständig eingestellt worden.
Die beiden Betriebe seien auch räumlich voneinander abgegrenzt. Es gebe keine gemeinschaftliche Nutzung von Sozialräumen oder Büros. Allerdings seien andere Fremdfirmen ebenfalls berechtigt, die Cafeteria der Beteiligten zu 2. zu nutzen. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. dort subventionierte Preise erhielten, ginge auf einen ausdrücklichen Wunsch des Betriebsrates zurück.
Durch Beschluss vom 22.01.2003 hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. führten keinen gemeinsamen Betrieb, sie hätten trotz identischer Geschäftsführung keinen einheitlichen Leitungsapparat. Auch das Vorliegen einer steuerrechtlichen Organschaft erzeuge für sich gesehen noch keinen betriebsbezogenen Leitungsapparat. Die bloße Unterbringung in denselben Räumlichkeiten, die gemeinsame Nutzung der Kantine und die Mitbenutzung von Hilfsdiensten, wie Telefon, Postverteilung, Warenannahme etc., lasse nicht allein auf eine konkludente Führungsvereinbarung im Hinblick auf zu treffende personelle und soziale Entscheidungen schließen.
Gegen den am 22.01.2003 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts, der vollständig abgesetzt dem Betriebsrat am 24.07.2003 zugestellt worden ist und auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat bereits am 23.06.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und wegen fehlender Gründe sich zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen. Nach Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses und Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 03.09.2003 hat der Betriebsrat die Beschwerde mit dem am 02.09.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz weiter begründet.
Im Betrieb der Beteiligten zu 3., die inzwischen über 50 Mitarbeiter beschäftigt, wurde am 05.03.2003 ein dreiköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 4., gewählt, die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 4. fand am 11.03.2003 statt. Die Wahl auch dieses Betriebsrats wurde nicht angefochten.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens schied die Betriebsleiterin der Beteiligten zu 3., Frau N1xxxx, aus dem Betrieb der Beteiligten zu 3. aus. Zum 01.06.2003 schloss die Beteiligte zu 3. mit dem Institut für Dienstleistungsmanagement einen Managementvertrag vom 02.06.2003 (Bl. 100 f.d.A.), wonach dem Institut für Dienstleistungsmanagement die Betriebsleitung der Beteiligten zu 3. übertragen wurde. Auf die Bestimmungen des Managementvertrages vom 02.06.2003 (Bl. 100 f.d.A.) wird Bezug genommen.
Zum 01.10.2003 beauftragte die Beteiligte zu 3. die Firma Z1xxxxxxx GmbH gemäß Managementvertrag vom 08./17.09.2003 (Bl. 122 ff.d.A.) mit der Organisation und dem Management der Reinigungsdienstleistungen. Auf die einzelnen Bestimmungen des Managementvertrages vom 08./17.09.2003 (Bl. 122 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Am 23.10.2003 bevollmächtigte die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3. die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx GmbH, Frau D2xxxx K5xxx, mit der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen bei der Beteiligten zu 3.. Die Bevollmächtigung beinhaltete ausdrücklich auch die Einstellung neuer Mitarbeiter, die Erteilung von Abmahnungen sowie die Aussprache von Kündigungen (Bl. 128 d.A.).
In Ergänzung des Managementvertrages vom 08./17.09.2003 schloss die Beteiligte zu 3., die inzwischen ca. 75 Mitarbeiter beschäftigt, am 08./09.01.2004 mit der Firma Z1xxxxxxx GmbH einen weiteren Beratungs- und Servicevertrag (Bl. 191 ff. d.A.), wonach die Beteiligte zu 3. die Firma Z1xxxxxxx mit allen Beratungs- und Servicetätigkeiten beauftragte, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen für die Beteiligte zu 2. anfielen. Nach § 1 Nr. 2. des Beratungs- und Servicevertrages vom 08./09.01.2004 gehören zu den von Z1xxxxxxx durchzuführenden Beratungs- und Servicetätigkeiten u.a. und im Wesentlichen:
a) Alle Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Planung, Organisation und Kalkulation von Dienstleistungen...sowie im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Angeboten zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen für Leistungen...
b) Unterstützung der Organisation, Betreuung und sonstige Beratungs- und Servicetätigkeiten hinsichtlich der fachlichen, personellen und sachlichen Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Planung, Organisation, Einsatz und Führung des Personals der HDZ sowie Einarbeitung, Schulung und Unterstützung bei Einstellung, bei Kündigung sowie bei der inhaltlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen einschließlich der Gestaltung der Löhne und sonstigen Leistungen.
c) Die Durchführung von Buchhaltungsaufgaben, insbesondere Finanzbuchhaltung sowie Durchführung einer Text- und Angebotskalkulation, Kostenrechnung, einer Nachkalkulation und sonstiger Controlling-Aufgaben (einschließlich der Mithilfe bei der Fakturierung); die Mitwirkung bei der Pflege der angewandten EDV-Software.
d) Gegebenenfalls die Zurverfügungstellung eines Prokuristen.
e) Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs der Leistungszahlen etc.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ist der antragstellende Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die Beteiligten zu 2. und 3. führten einen gemeinsamen Betrieb. Dies ergebe sich insbesondere aus der Personenidentität auf Geschäftsführerebene und aus dem Vorliegen einer steuerlichen Organschaft, die das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Die personelle Verantwortung für die Beteiligte zu 2. und für die Beteiligte zu 3. liege nach wie vor bei der Geschäftsführung. Die vormalige Betriebsleiterin der Beteiligten zu 3., Frau N1xxxx, sei in keiner Weise entscheidungsbefugt gewesen, insbesondere sei sie nicht berechtigt gewesen, Entscheidungen darüber zu treffen, wer eingestellt, wer entlassen, wer abgemahnt werde etc.. Alle vorgenannten Entscheidungen würden über die Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem Personalleiter der Beteiligten zu 2., Herrn K3xxxxxx, getroffen. Zu keinem Zeitpunkt habe Frau N1xxxx Arbeitsverträge unterschrieben oder Kündigungen ausgesprochen.
Die Unterbringung in den gleichen Räumlichkeiten sowie die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln seien ein wesentliches Indiz für eine gemeinschaftliche Organisation. Ferner habe die Beteiligte zu 2. durch die steuerliche Organschaft gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich behauptet, dass es eine einheitliche Leitung beider Unternehmen gebe.
Aus dem zwischen der Beteiligten zu 3. und der Firma Z1xxxxxxx abgeschlossenen Managementvertrag ergebe sich nichts anderes. In § 4 Nr. 2 dieses Managementvertrages sei ausdrücklich geregelt worden, dass das Direktionsrecht der Beteiligten zu 3. gegenüber den Mitarbeitern unberührt bleibe. Es sei lediglich in fachlicher Hinsicht auf die Firma Z1xxxxxxx übertragen worden. Hieraus könne nur entnommen werden, dass das Weisungsrecht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den einzelnen Mitarbeitern schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Firma Z1xxxxxxx übertragen worden sei. Die Firma Z1xxxxxxx habe schon nach dem Wortlaut des Managementvertrages keinerlei Berechtigung, gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3. irgendwelche arbeitsrechtlichen Sanktionen, Weisungen oder sonstige relevante rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzunehmen; das "Letztentscheidungsrecht", insbesondere in personeller und sozialer Hinsicht verbleibe ausschließlich bei den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2. und zu 3. Die Übertragung des vollständigen arbeitsrechtlichen Direktionsrechtes auf einen Dritten, auf die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, sei vertragsrechtlich gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam. Da nur das fachliche Weisungsrecht auf die Firma Z1xxxxxxx übertragen worden sei, könne die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, Frau K5xxx, keine Kündigungen oder Abmahnungen aussprechen. Insoweit habe auch der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3., Herr W1xxxxx, am 06. und 07.11.2003 gegenüber einer Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3. Abmahnungen ausgesprochen (Bl. 146 ff.d.A.). Soweit die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, Frau K5xxx, Arbeitsverträge unterzeichnet habe (Bl. 129 ff.d.A.), habe sie jeweils mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben. Hieraus ergebe sich, dass sie lediglich als Vertreterin für die Geschäftsführung aufgetreten sei.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Minden vom 22.01.2003 - 2 BV 32/02 - festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. und zu 3. einen gemeinsamen Betrieb führen, für dessen betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der Beteiligte zu 1. zuständig ist.
Die Beteiligten zu 2. und zu 3. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind nach wie vor der Auffassung, dass kein gemeinsamer Betrieb vorliege, weil die Leitung der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. insbesondere in personeller und sozialer Hinsicht in unterschiedlichen Händen liege. Allein die Personenidentität der Geschäftsführung spreche nicht für eine konkludente Vereinbarung über die gemeinsame Führung von zwei Betrieben. Der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich werde bei der Beteiligten zu 2. durch die dortige Personalabteilung, den Personalleiter K3xxxxxx, wahrgenommen. Die Geschäftsführer nähmen an Einstellungsverfahren nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei der Einstellung von Chefärzten, teil.
Seit dem 01.10.2003 führe die personellen Angelegenheiten der Beteiligten zu 3. die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, Frau K5xxx. Diese besitze aufgrund des Schreibens der Beteiligten zu 3. vom 23.10.2003 sämtliche Vollmachten für Einstellungen und Entlassungen. Seit dem 01.11.2003 habe Frau K5xxx in ihrer Funktion zahlreiche Mitarbeiterinnen für die Beteiligte zu 3. eingestellt (Bl. 129 ff.d.A.). Die Vorstellungsgespräche hierzu habe sie gemeinsam mit der Vorsitzenden des Betriebsrates der Beteiligten zu 3., dem Beteiligten zu 4., geführt. Der Geschäftsführer Herr W1xxxxx sei hieran ebenso wenig wie an sonstigen Einstellungsvorgängen beteiligt. Auch die Verhandlungen mit dem Betriebsrat der Beteiligten zu 3., dem Beteiligten zu 4., führe die Objektleiterin Frau K5xxx (Bl. 132 ff.d.A.). Die Geschäftsführung sei an derartigen Personalgesprächen nicht beteiligt. Ansprechpartner für den Betriebsrat sei allein die Objektleiterin Frau K5xxx.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates könnten Einstellungen und Entlassungen durchaus von bevollmächtigten Personen ausgeübt werden. An derartigen personellen Vorgängen seien die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. und 3. auch praktisch nicht beteiligt. Insbesondere seien aufgrund des Beratungs- und Servicevertrages vom 08./09.01.2004 sämtliche Angelegenheiten der Beteiligten zu 3. in personeller und sozialer Hinsicht auf die Firma Z1xxxxxxx übertragen worden. Hieraus ergebe sich, dass auf betrieblicher Ebene keine gemeinsame Leitung der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. stattfinde. Hierzu wären die Geschäftsführer auch schon aus zeitlichen Gründen gar nicht in der Lage. Aufgrund des Beratungs- und Servicevertrages ergebe sich, dass praktisch alle tatsächlichen Arbeiten delegiert seien mit Ausnahme derjenigen Funktionen, die die Geschäftsführer aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung einnehmen müssten.
Der Hinweis des Betriebsrates auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Orgnschaft ändere hieran nichts. Die umsatzsteuerliche Organschaft bedeute lediglich, dass auf Unternehmens-, nicht aber auf Betriebsebene eine wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung der beherrschten in die herrschende Gesellschaft erfolge. Die umsatzsteuerliche Organschaft besage nichts darüber, wie im Einzelfall auf betrieblicher Ebene Einfluss in personelle und soziale Belange der Mitarbeiter genommen werde. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bedeute nicht zwingend die Führung eines gemeinsamen Betriebes.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B
Die Beschwerde des Betriebsrates ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschwerde des Betriebsrates ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerdefrist von fünf Monaten nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat der Betriebsrat eingehalten. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses am 22.01.2003 hat er rechtzeitig am Montag, den 23.06.2003 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Damit ist die Fünfmonatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gewahrt, §§ 87 Abs. 2 ArbGG, 222 Abs. 2 ZPO.
Die Tatsache, dass die Beschwerde vom 23.06.2003 keine umfassende Beschwerdebegründung enthält, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Eine ausführliche Begründung konnte wegen Fehlens der vollständig abgesetzten und mit Gründen versehene erstinstanzliche Entscheidung bei Einlegung der Beschwerde noch nicht erfolgen (BAG, Urteil vom 13.09.1995 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12; BAG, Urteil vom 05.03.1997 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 10). Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach Zustellung des vollständig abgesetzten erstinstanzlichen Beschlusses am 24.07.2003 und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 03.09.2003 die Beschwerde mit dem am 02.09.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die danach insgesamt zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist aber der Sache nach nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den zulässigen Feststellungsantrag des Betriebsrates als unbegründet abgewiesen.
I
Der vom Betriebsrat geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig.
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten die Führung eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG durch mehrere Unternehmen streitig ist.
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung der beiden Arbeitgeberinnen, der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3., ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
Daneben war der für die Beteiligte zu 3. inzwischen gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 4., am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.06.1981 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 38; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der für die Beteiligte zu 3. gebildete Betriebsrat, der Beteiligte zu 4., betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden. In derartigen Verfahren ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6; ErfK/Eisemann, 3. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 59 m.w.N.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hat Auswirkungen auch auf den Beteiligten zu 4..
3. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem vorliegenden Verfahren soll eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG n.F. kann eine derartige Entscheidung jederzeit - auch außerhalb des Wahlverfahrens - herbeigeführt werden, weil die Klärung, was zum Betrieb gehört und ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht nur für die Wahl des Betriebsrates oder der Betriebsräte eine Rolle spielt, sondern auch die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zustehen (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG, Urteil vom 09.04.1991 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 81 Rz. 32; Fitting, a.a.O., § 18 Rz. 54, 57; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 18 Rz. 56 m.w.N.).
II
Der Antrag des Betriebsrates ist nicht begründet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligten zu 2. und 3. keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen.
1. Die Führung eines gemeinsamen Betriebes ergibt sich nicht bereits aus der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 BetrVG n.F..
Die Tatsache, dass mehrere Unternehmen zusammen einen einheitlichen Betrieb führen können, wie das Bundesarbeitsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung (BAG, Beschluss vom 24.01.1996 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 m.w.N.) angenommen hat, ist durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG n.F. auch vom Gesetzgeber anerkannt worden. Ersichtlich sollte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen festgeschrieben werden (Reicholt, NZA 2001, 857, 858; Löwisch, BB 2001, 1734).
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG n.F. dann vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder werden von der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. wesentliche Betriebsmittel gemeinsam genutzt, noch werden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. gemeinsam eingesetzt.
Auch die Voraussetzungen der Vermutungsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG n.F. liegen ersichtlich nicht vor.
2. Auch die Beschwerdekammer hat nicht feststellen können, dass die Unternehmen der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. einen gemeinsamen Betrieb bilden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte können zwar mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Als Betrieb ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb der der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sachlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel für den oder die arbeitstechnisch verfolgten Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG, Urteil vom 23.03.1984 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 24.01.1996 - AP BetrVG § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.1997 - NZA-RR 1998, 111; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 78 ff., Kraft, GK-BetrVG, a.a.O., § 4 Rz. 12 ff., 23 ff. m.w.N.).
b) Ebenso wenig wie das Arbeitsgericht hat auch die Beschwerdekammer die Führung eines einheitlichen Betriebes in diesem Sinne durch die Unternehmen der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. nicht feststellen können.
aa) Die gemeinsame räumliche Unterbringung der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. ist für die Führung eines gemeinsamen Betriebes nur von äußerst geringer Aussagekraft. Die Beteiligte zu 3. nutzt insoweit lediglich Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2.. Die gemeinsame räumliche Unterbringung der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. stellt lediglich ein schwaches Indiz, aber nicht ein Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines einheitlichen Betriebes dar (BAG, Beschluss vom 23.09.1982 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 - unter III. 2. d) der Gründe; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 - unter III. 4. c) aa) der Gründe; APS/Moll, § 23 KSchG Rz. 16).
Ebenso wenig kann aus der Nutzung von Einrichtungen der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 3. - wie etwa Telefonanlage, Postverteilung, Abfallentsorgung, Warenannahme, Cafeteria etc. - die Annahme eines gemeinsamen Betriebes hergeleitet werden. Auch dieser Umstand stellt lediglich ein Indiz für die Führung eines gemeinsamen Betriebes, aber kein Tatbestandsmerkmal dar.
bb) Demgegenüber kann allein daraus, dass die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgen, auch nicht hergeleitet werden, dass die Führung eines gemeinsamen Betriebes ausgeschlossen ist. Ein gemeinsamer Betrieb kann nicht nur bei einer einheitlichen arbeitstechnischen Zwecksetzung angenommen werden. Für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ist nicht erforderlich, dass nur ein einziger arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird (BAG, Beschluss vom 23.09.1982 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 - unter III. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 05.03.1987 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30 - unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9 - unter B. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 - unter III. 4. c) cc) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 81; APS/Moll, § 23 KSchG Rz. 15).
cc) Entscheidend ist vielmehr, dass eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitungsstruktur nicht festgestellt werden konnte. Die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. verfügen nicht über einen einheitlichen Leitungsapparat auf betrieblicher Ebene. Der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und im personellen Bereich liegt nicht in einheitlicher Hand und wird auch nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 80).
Allein die Tatsache, dass die Geschäftsführung sowohl bei der Beteiligten zu 2. als auch bei der Beteiligten zu 3. Herrn Dr. F1xx und von Herrn W1xxxxx wahrgenommen wird, ist für die Annahme einer einheitlichen unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur nicht ausreichend (BAG, Urteil vom 18.01.1990 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 - unter III. 3. d) der Gründe; APS/Moll § 23 KSchG Rz. 16). Die Personenidentität auf der Geschäftsführungsebene bei der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. allein spricht noch nicht für eine Vereinbarung über die gemeinsame Führung der Betriebe. Der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und im personellen Bereich wird vielmehr bei der Beteiligten zu 2. und bei der Beteiligten zu 3. von unterschiedlichen institutionellen Leitungen ausgeübt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Leitung in personeller und sozialer Hinsicht bei der Beteiligten zu 2. durch die dort eigens eingerichtete Personalabteilung ausgeübt wird. Für die Regelung sämtlicher personellen Angelegenheiten ist im Betrieb der Beteiligten zu 2. die Personalabteilung zuständig und verantwortlich. Der Leiter der Personalabteilung, Herr K3xxxxxx, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat alle personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Abmahnungen etc.. Dass die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. in Ausnahmefällen an Einstellungsverfahren teilnehmen, etwa bei der Einstellung von Chefärzten oder ähnlicher leitender Mitarbeiter, ist unbeachtlich. Die wesentlichen Einstellungs- und Entlassungsgespräche im Betrieb der Beteiligten zu 2. führt die Personalabteilung. Diese wickelt sämtliche Angelegenheiten in personeller Hinsicht auch mit dem Betriebsrat, dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ab. Innerhalb des vom Aufsichtsrat verabschiedeten Stellenplanes werden maßgebliche Entscheidungen in personeller Hinsicht von der Personalabteilung ohne Absprache mit der Geschäftsführung getroffen.
Demgegenüber hat die Leitung in personeller und sozialer Hinsicht im Betrieb der Beteiligten zu 3. - inzwischen - die Firma Z1xxxxxxx inne. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem mit der Firma Z1xxxxxxx abgeschlossenen Beratungs- und Servicevertrag vom 08./09.01.2004. In § 1 Nr. 2. dieses Beratungs- und Servicevertrages ist ausdrücklich festgehalten, dass der Firma Z1xxxxxxx sämtliche Beratungs- und Servicetätigkeiten obliegen. Hierzu gehören u.a. die Unterstützung der Organisation, Betreuung und sonstige Beratungs- und Servicetätigkeiten hinsichtlich der fachlichen, personellen und sachlichen Durchführung der übertragenen Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Planung, Organisation, Einsatz und Führung des Personals der Beteiligten zu 3. sowie die Einarbeitung, Schulung und Unterstützung bei Einstellung, bei Kündigung sowie bei der inhaltlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen einschließlich der Gestaltung der Löhne und sonstigen Leistungen.
Eine gemeinsame Leitung der Belegschaften der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. in sozialer und personeller Hinsicht ist damit nicht vorhanden. Aus den von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Unterlagen ergibt sich auch, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und im personellen Bereich tatsächlich von unterschiedlichen institutionellen Leitungen ausgeübt wird. Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Beteiligten zu 3. schließt ausschließlich die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx in Vertretung für die Beteiligte zu 3. ab (Bl. 129 ff.d.A.). Die Verhandlungen mit dem inzwischen bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrat, dem Beteiligten zu 4., führt für den Arbeitgeber die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, Frau K5xxx. Die Personalabteilung der Beteiligten zu 2. ist hierbei nicht eingeschaltet. Die Objektleiterin Frau K5xxx entscheidet selbständig über die Bemessung des Personals, die Planung der Arbeitszeiten sowie über die Personalgewinnung. Ihr obliegt die Aufsicht über die gesamte Dienstplanung einschließlich der Regelung aller hierbei auftretenden Fragen, wie Versetzungen, Urlaubsgewährungen etc.. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz auf Abmahnungen vom 06. und 07.11.2003 verwiesen hat, die vom Geschäftsführer W1xxxxx unterschrieben sind, ist auch dies für die Annahme einer einheitlichen unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur nicht ausreichend. Der Geschäftsführer W1xxxxx hat bei seiner Anhörung vor der Beschwerdekammer am 26.03.2004 ausdrücklich erklärt, dass es sich dabei um einen absoluten Einzelfall gehandelt habe. Ferner hat er zu Protokoll gegeben, dass Einstellungen und Entlassungen sowie die Erteilung von Abmahnungen derzeit ausschließlich die Objektleiterin der Firma Z1xxxxxxx, Frau K5xxx, vornehme.
Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 26.03.2004 zu Protokoll erklärt hat, dass nach Aussagen von Kollegen die Objektleiterin Frau K5xxx die Verlängerung von befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen ausschließlich nach Weisung der Geschäftsleitung vornehme, und sich zum Beweis für diese Behauptung auf das Zeugnis der Objektleiterin Frau K5xxx bezogen hat, brauchte die Beschwerdekammer auch diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Das diesbezügliche Vorbringen des Betriebsrates ist unsubstantiiert. In welchen Fällen die Objektleiterin Frau K5xxx Einstellungen von Mitarbeitern nach Weisung der Geschäftsleitung vorgenommen hat, ist nicht dargelegt worden. Das Vorbringen des Betriebsrates beruht lediglich auf Aussagen von Arbeitskollegen, wobei nicht einmal dargelegt worden ist, wann diese welche Aussagen gemacht haben. Angesichts der von der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. vorgelegten schriftlichen Unterlagen hätte es eines substantiierten Tatsachenvortrags bedurft, um den durch Unterlagen belegten Vortrag der Beteiligten zu 2. und 3., wonach die Arbeitgeberfunktionen bei der Beteiligten zu 3. insbesondere im personellen Bereich von der Objektleiterin Frau K5xxx wahrgenommen werden, zu widerlegen.
dd) Schließlich führt auch das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. nicht zur Feststellung einer unternehmensübergreifenden einheitlichen Leitungsstruktur bei der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3..
Richtig ist zwar, dass das Vorliegen einer steuerlichen Organschaft als Indiz für eine einheitliche Leitung eines gemeinsamen Betriebes der beteiligten Unternehmen in Betracht kommen kann. Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Bei der Herbeiführung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG behaupten die beteiligten Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt, dass in beiden Gesellschaften sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH, Urteil vom 28.01.1999 - BB 1999, 670; BGH, Urteil vom 08.01.2001 - BB 2001, 430, 434; vgl. auch: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2001 - AiB 2002, 110; Growe/Grüninger, AiB 2001, 582, 585; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 75 b m.w.N.).
Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bedeutet aber lediglich, dass auf Unternehmensebene, nicht auf Betriebsebene, eine wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung der beherrschten Gesellschaft in die herrschende Gesellschaft erfolgt. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen auf betrieblicher Ebene im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Das trifft nämlich nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen etwa auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht automatisch zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes führen muss. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt nämlich einen einheitlichen, rechtlich abgesicherten betriebsbezogenen Leitungsapparat voraus. Adressat von konzernrechtlichen Weisungen ist allein das Leitungsorgan der abhängigen Tochter. Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen. Sie erzeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leitungsapparat (BAG, Urteil vom 13.06.2002 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 29 - unter II. 1. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 1 - unter B. I. 2. c) aa) der Gründe). Die umsatzsteuerliche Organschaft sagt nichts darüber aus, wie im Einzelfall auf betrieblicher Ebene Einfluss in personelle und soziale Belange der Mitarbeiter genommen wird. Für den vorliegenden Fall ist insoweit entscheidend, dass die gemeinsame Geschäftsführung der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. zwar Einfluss auf den jeweiligen Stellenplan haben, nicht jedoch auf konkrete Entscheidungen in personeller Hinsicht im Einzelfall auf der jeweiligen betrieblichen Ebene.
Dafür, dass die Wahl einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG von den Beteiligten zu 2. und 3. rechtsmissbräuchlich vorgenommen worden ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 26.09.2002 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Nach alledem konnte auch die Beschwerdekammer nicht annehmen, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen bei der Beteiligten zu 2. und bei der Beteiligten zu 3. von einer einheitlichen Leitung wahrgenommen wird. Allein die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. unternehmerisch zusammenarbeiten, kann die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht rechtfertigen.
III
Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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