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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 111/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 29 Abs. 2
BetrVG § 29 Abs. 3
BetrVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 33 Abs. 2
BetrVG § 76
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2007 - 6 BV 140/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle im Betrieb der Arbeitgeberin mit den Regelungsgegenständen

- Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt "Kraftwerk H1" in den Bereichen Contherm Annahmebereich und Contherm Fahrdienst,

- Lage der Arbeitszeit im Objekt "Kraftwerk H1" im Bereich Contherm Anlage

wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter B bestellt.

Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt im Kraftwerk H1 die Industriereinigung. In ihrem Betrieb waren zuletzt 26 Mitarbeiter beschäftigt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Frühjahr 2006 gewählte Betriebsrat, der aus drei Personen besteht.

Seit der Übernahme des Betriebes durch die jetzige Arbeitgeberin wendet diese die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk an. Die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter der Arbeitgeberin führt Reinigungsarbeiten durch. Ein Teil der Mitarbeiter ist mit der Befüllung/Befeuerung der sogenannten Contherm-Anlage mit Müll beschäftigt. Im sogenannten Contherm-Bereich sind regelmäßig vier Mitarbeiter sowie zusätzlich zwei Mitarbeiter im Fahrdienst tätig, diese führen unter anderem Radlader. Auf das Organigramm (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen.

Im sogenannten Contherm-Bereich wurde in der Vergangenheit in zwei Schichten von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet; bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden jeweils montags bis freitags wurden 40 Stunden wöchentlich vergütet.

Um die vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 Minuten einzuhalten, beabsichtigte die Arbeitgeberin, die restlichen Arbeitsstunden jeweils am letzten Samstag im Monat arbeiten zu lassen. Verhandlungen hierüber mit dem Betriebsrat führten zu keiner Einigung. Auf den zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat geführten Schriftverkehr (Bl. 15 ff.d.A. 4 BVGa 23/07 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBVGa 19/07 Landesarbeitsgericht Hamm) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern in der Contherm-Anlage mit:

"Der Betriebsrat hat meinem Vorschlag zur Neuregelung der Arbeitszeit im ConTherm-Annahmebereich nicht zugestimmt, sodass es bei der bisherigen Regelung verbleibt.

Die geleisteten Stunden werden von dem Vorarbeiter erfasst und Ihnen zur Gegenzeichnung vorgelegt. Soweit die tarifliche Arbeitszeit dadurch nicht ausgeschöpft wird, biete ich die Arbeitsleistung generell am letzten Samstag im Monat an."

Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 20.08.2007 (Bl. 22 d.A.) und vom 21.08.2007 (Bl. 24 d.A.) auf seine Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte, erklärte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 22.08.2007 (Bl. 25 d.A.):

"Der Betriebsrat hat einer Neuregelung zur Arbeitszeit aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zugestimmt, sodass ich diese nun nicht weiter verfolge. Allerdings bringt dies mit sich eine Bezahlung gemäß Tarif und Arbeitsvertrag. Das dürften auch Sie einsehen, denn nirgendwo ist geregelt, dass der Arbeitgeber Stunden zu bezahlen hat, die nicht geleistet wurden, obwohl Arbeit angeboten wurde. Ich verweise auf § 615 BGB.

...

Bei der vom Betriebsrat gewünschten Schichtzeit 06.00 h bis 14.00 h und 14.00 bis 20.00 h sind schon bei einfacher Berechnung nur 7,5 Stunden Arbeitszeit zu erreichen, sodass darüber hinaus den Mitarbeitern Arbeit am Samstag angeboten wird, damit diese das Stundensoll gemäß Arbeitsvertrag und Tarifvertrag erreichen können. Der Betriebsrat ist daran nicht zu beteiligen, da es sich hier um das Direktionsrecht des Arbeitgebers handelt."

Ob der Betriebsrat daraufhin in seiner Sitzung vom 29.08.2007 einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Anrufung der Einigungsstelle gefasst hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte der Betriebsrat folgenden Beschluss vom 29.08.2007 (Bl. 86 d.A.) vor:

"Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 29.08.07 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst.

Antrag

Der Betriebsrat hat zur Durchsetzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG Einhaltung einer betrieblichen Vereinbarung über die festgelegten Arbeitszeiten der dauerhaft beschäftigten Mitarbeiter der Contherm Anlage beschlossen nach gescheiterten Verhandlungen mit der Geschäftsleitung die Einigungsstelle anzurufen. Um die Mitbestimmungsrechte durchzusetzen wird der Rechtsanwalt Dr. R2 M1 B8 34 in 23456 B2 hinzugezogen um den Betriebsrat rechtlich zu vertreten.

Antrag wurde einstimmig angenommen und ist damit beschlossen."

Dem Beschluss war eine Anwesenheitsliste vom 29.08.2007 (Bl. 87 d.A.) beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 11.02.2008 hat der Betriebsrat ferner ein Protokoll der Betriebsratssitzung vom 29.08.2007 (Bl. 113 ff.d.A.) vorgelegt, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

Seit Januar 2005 war ferner zwischen den Beteiligten die Eingruppierung der Mitarbeiter zwischen den Beteiligten streitig. Nach Auffassung der Arbeitgeberin waren die bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 des Gebäudereinigertarifvertrags, lediglich die Vorarbeiter in die Lohngruppe 9 eingruppiert. An den Eingruppierungsentscheidungen der Arbeitgeberin wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Die aus Sicht des Betriebsrats und der einzelnen Arbeitnehmer falsche Eingruppierung war Gegenstand zahlreicher Individualrechtsstreitigkeiten, in denen sich die Arbeitnehmer unter anderem auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats beriefen.

Mit einem am 07.12.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat unter anderem auch die Verpflichtung der Arbeitgeberin geltend, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter einzuholen (5 BV 287/06 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 55/07 Landesarbeitsgericht Hamm).

Im Verfahren 7 BV 259/07 Arbeitsgericht Dortmund wies die Kammer im Anhörungstermin vom 10.07.2007 darauf hin, dass der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk zwar Anwendung finden dürfte, aber gegebenenfalls eine Eingruppierung der im Bereich Contherm-Anlage tätigen Arbeitnehmer in diesen Tarifvertrag dann nicht möglich sei, wenn diese Arbeitnehmer keine Reinigungsarbeiten verrichteten und der Tarifvertrag insoweit eine Regelungslücke aufweisen sollte.

Am 31.07.2007 führten die Beteiligten daraufhin Verhandlungen über Eingruppierungsgrundsätze. Auf das von der Arbeitgeberin erstellte Gedächtnisprotokoll (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Am 27.08.2007 legte der Betriebsrat einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung (Bl. 18 d.A.) vor, zu dem sich die Arbeitgeberin nicht äußerte. Der Betriebsrat erklärte daraufhin in seiner Sitzung vom 11.09.2007 die Verhandlungen zur betrieblichen Entgeltordnung für gescheitert und fasste folgende Beschlüsse (Bl. 68, 69 d.A.):

"Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 11.09.2007 über den Antrag betriebliche Entgeltordnung beraten.

Der Betriebsrat ist zu dem Entschluss gekommen, das die Verhandlungen gescheitert zu erklären sind.

Antrag wurde einstimmig angenommen und ist damit beschlossen."

"Antrag: Hinzuziehung des Rechtsanwaltes Dr. R2 M1, B8 34 in 23456 B2 zwecks rechtlicher und unterstützender Beratung und zur Einleitung von Gerichtsverfahren kostenpflichtig für den Arbeitgeber und zur Einrichtung einer Einigungsstelle in den gescheiterten Verhandlungen zur betrieblicher Lohnordnung.

Zur Besetzung der Einigungsstelle

Der Betriebsrat schlägt als Vorsitzenden Herrn Dr. W Direktor des Arbeitsgerichts Hamm und 2 Beisitzer vor.

Antrag: wurde einstimmig angenommen und ist damit beschlossen."

Die Arbeitgeberin lehnte mit Schreiben vom 11.09.2007 (Bl. 20 d.A.) den Vorsitzenden und die Zahl von zwei Beisitzern ab und stellte die Herbeiführung einer Entscheidung des Arbeitsgerichts anheim.

Mit dem am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Lohnschema im Objekt: Kraftwerk H1" sowie mit dem weiteren Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit im Objekt: Kraftwerk H1" geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für beide Regelungskomplexe nicht offensichtlich unzuständig.

Zwischen den Beteiligten herrsche Streit über die Arbeitszeit, insbesondere in der Contherm-Anlage. Samstagsarbeit sei ohne Zustimmung des Betriebsrats in der Contherm-Anlage nicht möglich. Die Arbeitnehmer in der Contherm-Anlage seien schon immer acht Stunden ohne Pause tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, ohne Beteiligung des Betriebsrats einseitig Arbeiten an Samstagen anzuordnen.

Im Übrigen verlange die Arbeitgeberin eine Dokumentation der Arbeitszeit auch an anderen Arbeitsplätzen im Objekt: Kraftwerk H1, mithin auch außerhalb der Contherm-Anlage (Bl. 24 f.d.A.). Der Streit über die Arbeitszeit beziehe sich danach auf den gesamten Betrieb.

Auch für den Regelungskomplex "Betriebliches Lohnschema im Objekt: Kraftwerk H1" sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Seit Jahren führten die Beteiligten Auseinandersetzungen über die zutreffende Eingruppierung der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin habe auch über ein betriebliches Lohnsystem mit dem Betriebsrat verhandelt, diese Verhandlungen aber einseitig eingestellt. Um diese Regelungsstreitigkeit beizulegen, sei nunmehr die Einrichtung einer Einigungsstelle notwendig.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. den Direktor des Arbeitsgerichts Hamm, Dr. W, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "betriebliches Lohnschema im Objekt: Kraftwerk H1" bei der Arbeitgeberin zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen,

2. den Direktor des Arbeitsgerichts Hamm, Dr. W, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit im Objekt: Kraftwerk H1" bei der Arbeitgeberin zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein betriebliches Lohnschema könne allein aufgrund der Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge im Gebäudereinigerhandwerk nicht verhandelt werden.

Im Übrigen bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht wegen der Arbeitszeit in der Contherm-Anlage. Die Arbeitgeberin habe keine Samstagsarbeit angeordnet, sondern lediglich den Arbeitnehmern im Contherm-Bereich die Möglichkeit gegeben, an Samstagen Arbeiten zu leisten, damit sie unter Berücksichtigung der täglichen Pause 40 Stunden bezahlt bekämen. Insoweit habe sie von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Es liege kein kollektiver mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor.

Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass gegen die Übernahme des Vorsitzes der Einigungsstelle durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn B, keine Einwendungen bestünden.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 01.10.2007 den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und eine Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt: Kraftwerk H1" sowie "Lage der Arbeitszeit im Objekt: Kraftwerk H1" bei der Arbeitgeberin unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn B, eingerichtet und die Zahl der Beisitzer von jeder Seite auf zwei festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 01.10.2007 wird Bezug genommen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 15.10.2007 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 24.10.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin rügt, dass das Arbeitsgericht die Einlassungsfrist des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nicht eingehalten habe. Die Antragsschrift sei mit der Ladung zum Termin am 01.10.2007 erst am 28.09.2007 zugestellt worden. Die Einlassungs- und Ladungsfristen seien frühestens am 02.10.2007 abgelaufen.

Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren nunmehr Hilfsanträge gestellt habe, handele es sich um eine unzulässige Antragsänderung.

Die Arbeitgeberin bestreitet ferner, dass der Betriebsrat in formell einwandfreier Weise die erforderlichen Beschlüsse zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gefasst hätte. Auch im Beschwerdeverfahren habe der Betriebsrat ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse nicht vorgelegt. Insbesondere werde weiter bestritten, dass auf einer Betriebsratssitzung vom 29.08.2007 der behauptete Beschluss gefasst worden sei. Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsratssitzung vom 29.08.2007 sei nicht vorgelegt worden. Der Betriebsratsvorsitzende L1 habe sich in der Zeit vom 22.08. bis zum 31.08.2007 im Krankenstand befunden, er sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe den Kraftwerksbereich an diesen Tagen nicht betreten. Das Betriebsratsmitglied E1 habe am 29.08.2007 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet. Das Betriebsratsmitglied R3 habe sich in der Zeit vom 13.08 bis zum 31.08.2007 in einem dreiwöchigen Urlaub befunden, er sei nicht im Kraftwerk gewesen.

Im Übrigen sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Der allgemeinverbindliche Gebäudereinigertarifvertrag regele sämtliche Lohnfragen abschließend. Soweit im Betrieb unterschiedliche Löhne gezahlt würden, liege das lediglich an den vom Landesarbeitsgericht Hamm zugestandenen Altrechten für wenige Arbeitnehmer. Sämtliche Arbeitnehmer würden unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten nach dem Gebäudereinigertarifvertrag bezahlt. Auch bei der Tätigkeit im Contherm-Bereich handele es sich überwiegend um Reinigertätigkeiten, die ebenfalls vom Tarifvertrag erfasst würden. Auch Radlader, Gabelstapler und LKW gehörten zu den Reinigergeräten, sie seien technisch und tatsächlich auch nicht komplizierter als Reinigungsmaschinen.

Die Einigungsstelle sei auch nicht für den Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit" zuständig. Auch die Mitarbeiter in der Contherm-Anlage müssten regelmäßige tägliche Pausen einhalten, die nicht bezahlt werden müssten. Die Arbeitgeberin habe lediglich regeln wollen, dass die fehlenden 1,5 Stunden je Woche an anderer Stelle geleistet werden könnten. Hiermit sei der Betriebsrat nicht einverstanden gewesen, offenbar wolle er das Direktionsrecht der Arbeitgeberin aushebeln. Die Einhaltung der Pausen sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dem Betriebsrat gehe es lediglich um die Höhe des Lohnes.

Schließlich seien auch nicht zwei Beisitzer für eine etwaige Einigungsstelle notwendig.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2007 - 6 BV 140/07 - die Anträge des Betriebsrats abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor zu Ziffer 1. a. des Beschlusses vom 01.10.2007 lautet:

a. Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt "Kraftwerk H1" in den Bereichen Contherm Annahmebereich, Contherm Fahrdienst und Arbeitnehmerüberlassung/Labor

äußerst hilfsweise,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor zu Ziffer 1.a. des Beschlusses vom 01.10.2007 lautet:

a. Verteilung übertariflicher Zulagen bei der Arbeitgeberin im Objekt "Kraftwerk H1".

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die Rüge der Nichteinhaltung der Einlassungsfrist greife nicht durch, weil die Arbeitgeberin sich im Termin vor dem Arbeitsgericht vom 01.10.2007 in der Sache eingelassen und keine Rüge erhoben habe.

Die Arbeitgeberin könne auch nicht bestreiten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß Beschlüsse zur Einleitung des vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahrens mit den jeweiligen Regelungsgegenständen gefasst habe. Die Betriebsratsbeschlüsse vom 29.08.2007 und vom 11.09.2007 seien einstimmig vom vollzählig versammelten Betriebsrat und ordnungsgemäß gefasst worden.

Die Einigungsstelle sei auch mit den genannten Regelungsgegenständen nicht offensichtlich unzuständig. Dies gelte insbesondere für den Regelungsgegenstand "Betriebliches Lohnschema im Objekt: "Kraftwerk H1". Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich mindestens für den Contherm-Bereich. Es sei nämlich denkbar, dass die tarifliche Entgeltregelung im Gebäudereinigertarifvertrag keine zwingende abschließende Regelung enthalte. Der Tarifvertrag differenziere nämlich nach Tätigkeits- und Berufsgruppen. Die Mitarbeiter in dem Contherm-Bereich seien danach nicht in das tarifliche Entgeltschema einzugruppieren. Insoweit bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil ein kollektiver Bezug gegeben sei. Die nicht vom tariflichen Lohnschema erfassten Arbeitsplätze im Contherm-Bereich stellten keinen Einzelfall, sondern seien auch schon wie bisher nach einem betrieblichen Schema vergütet worden. Für mehrere Arbeitsplätze werde Fachpersonal mit bestimmten Qualifikationen benötigt. Die Betriebsparteien hätten über ein entsprechendes Entgeltsystem auch in der Vergangenheit schon verhandelt. Hierüber existiere unstreitig ein Gedächtnisprotokoll vom 31.07.2007.

Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 11.02.2008 wurde eingehend, insbesondere das Zustandekommen des Betriebsratsprotokolls vom 29.08.2007 erörtert. Insoweit wird auf die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll vom 11.02.2008 (Bl. 109 ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer hat ferner die Akten 4 BVGa 23/07 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBVGa 19/07 Landesarbeitsgericht Hamm, 5 BV 287/06 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 55/07 Landesarbeitsgericht Hamm und 7 BV 259/06 Arbeitsgericht Dortmund beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet.

Dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle konnte nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattgegeben werden.

I.

Die von der Arbeitgeberin form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Dass das Arbeitsgericht möglicherweise die Einlassungsfrist des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nicht eingehalten hat, ist unerheblich. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt wegen eines derartigen Verfahrens mangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 68 ArbGG nicht in Betracht. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, § 87 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG. Selbst wenn die Arbeitgeberin aufgrund der Nichteinhaltung der Einlassungsfrist durch das Arbeitsgericht gehindert gewesen wäre, ihre Recht vollständig geltend zu machen, wäre die Arbeitgeberin in der Lage gewesen, dies im Beschwerderechtszug nachzuholen.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 18.01.2008 Hilfsanträge zur Entscheidung gestellt hat. Die Hilfsanträge des Betriebsrats stelle keine Antragserweiterung, sondern eine Einschränkung des Hauptantrags dar. Der Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle ist gegen-über dem Hauptantrag lediglich auf den Bereich der Contherm-Anlage begrenzt worden. Dieses Begehren ist vom Hauptantrag ohnehin erfasst und hat deshalb auch keine weitergehende Prüfung durch die Beschwerdekammer notwendig gemacht. Mindestens war die Stellung von Hilfsanträgen sachdienlich, § 87 Abs. 2, 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsanträgen liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den der Betriebsrat seine Anträge auch schon in erster Instanz gestützt hat (BAG, Beschluss vom 05.11.1985 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2 unter B. III. der Gründe; BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1 - unter B. II. 1. c) der Gründe; BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29 - unter B. I. 1. a) der Gründe m.w.N.).

II.

Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG streitig ist.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG, 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG.

3. Der Antrag des Betriebsrats ist im Hinblick auf die genannten Regelungsgegenstände der einzurichtenden Einigungsstelle auch ausreichend bestimmt. Die Regelungsgegenstände der einzurichtenden Einigungsstelle sind in den Anträgen in ausreichender Weise genannt und bezeichnet worden.

4. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin sind die Anträge des Betriebsrats auch nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

a) Zwar hat die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen habe.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

b) Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen aber insoweit nicht durch, weil jeweils wirksame Beschlüsse des Betriebsrats vorgelegen haben.

Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.

Die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11.09.2007 und vom 29.08.2007 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind ordnungsgemäß gefasst worden.

aa) Dies gilt zunächst für den Beschluss des Betriebsrats vom 11.09.2007. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 11.09.2007 einstimmig beschlossen, wegen des Streits mit der Arbeitgeberin über ein Entlohnungsschema die Einigungsstelle anzurufen und seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens zu beauftragen. Dies ergibt sich aus den Beschlüssen vom 11.09.2007 (Bl. 68, 69 d.A.).

Soweit die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats weiter bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein weiteres pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1).

Darüber hinaus kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11.09.2007 einstimmig gefasst worden sind. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel auch in jedem Falle geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30). Sämtliche ordnungsgemäß gewählten Betriebsratsmitglieder waren auf der Betriebsratssitzung vom 11.09.2007 zugegen und haben die Beschlüsse einstimmig gefasst.

bb) Auch der Betriebsratsbeschluss vom 29.08.2007 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. In seiner Sitzung vom 29.08.2007 hat der Betriebsrat einstimmig beschlossen, hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Contherm-Anlage die Einigungsstelle anzurufen und insoweit seinen Verfahrensbevollmächtigten entsprechend beauftragt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss vom 29.08.2007 (Bl. 86 d.A.).

Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren bestritten hat, ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss könne schon deshalb nicht zustande gekommen sein, weil der Betriebsratsvorsitzende in der Zeit vom 22.08. bis 31.08.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und das Betriebsratsmitglied R5 sich in der Zeit vom 13.08 bis zum 31.08.2007 in einem dreiwöchigen Urlaub befunden habe, haben die Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 11.02.2008 ergeben, dass die Betriebsratssitzung vom 29.08.2007 tatsächlich nicht im Betrieb der Arbeitgeberin, sondern beim Betriebsratsvorsitzenden zu Hause stattgefunden hat. Der Betriebsratsvorsitzende hat, informatorisch angehört, ausdrücklich zu Protokoll erklärt, seine Betriebsratskollegen, Herr R3 und Herr E1, hätten ihn angerufen, um eine Betriebsratssitzung stattfinden zu lassen; daraufhin habe man verabredet, die Sitzung bei ihm zu Hause abzuhalten. Diese Angaben werden durch das vom Betriebsrat im Anhörungstermin vom 11.02.2008 überreichte Protokoll bestätigt. Dort ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die Betriebsratssitzung am 29.08.2007 zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr in der Wohnung des Betriebsratsvorsitzenden in H1, R4 12, stattgefunden hat. Auch nach dem Protokoll vom 29.08.2007 hat der Betriebsrat einstimmig beschlossen, die Verhandlungen zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Contherm-Anlage für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Hierzu ist der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beauftragt worden, den Betriebsrat in dieser Angelegenheit zu vertreten.

Soweit die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung unter Hinweis auf den unterschiedlichen Wortlaut der gefassten Beschlüsse im Protokoll vom 29.08.2007 (Bl. 115 d.A.) einerseits und in dem vorgelegten Beschluss vom 29.08.2007 (Bl. 86 d.A.) andererseits hinweist, hat der Betriebsratsvorsitzende ausdrücklich erklärt, bei dem vorgelegten Beschluss vom 29.08.2007 (Bl. 86 d.A.) handele es sich um einen Auszug aus dem noch anlässlich der Betriebsratssitzung erstellten Protokoll, der sinngemäß den auf der Sitzung gefassten Beschluss wiedergebe. Dass der Betriebsrat am 29.08.2007 danach einstimmig beschlossen hat, dass die Einigungsstelle auch in der Arbeitszeitfrage eingesetzt und mit der Einleitung des entsprechenden Einigungsstellenbesetzungsverfahrens der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beauftragt werden sollte, kann die Arbeitgeberin danach nicht mehr bestreiten.

Im Übrigen gilt auch hinsichtlich des Beschlusses vom 29.08.2007, dass in jedem Fall ein etwaiger Ladungsmangel dadurch geheilt worden ist, dass der Betriebsrat am 29.08.2007 einstimmig die vorliegenden Beschlüsse gefasst hat.

III.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der Einigungsstelle dem Grundsatz nach stattgegeben.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 m.w.N.).

2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in dem genannten Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor. Insoweit war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Lediglich hinsichtlich der betroffenen Regelungsgegenstände hatte die Beschwerde der Arbeitgeberin teilweise Erfolg.

a) Dies gilt zunächst für den Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit im Objekt: "Kraftwerk H1".

aa) Dem Betriebsrat steht, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den genannten Regelungsgegenstand ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu. Hiernach besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dadurch, dass die Arbeitgeberin, wie sie in ihrem Schreiben vom 20.08.2007 an die Mitarbeiter in der Contherm-Anlage unmissverständlich mitgeteilt hat, die Arbeitnehmer auch am letzten Samstag im Monat einsetzen will, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berührt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Mitarbeiter in der Contherm-Anlage bislang in zwei Schichten von montags bis freitags gearbeitet haben. Soweit die Arbeitgeberin Arbeiten am letzten Samstag im Monat erbringen lassen will, ist diese beabsichtigte Änderung der Arbeitszeit nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG möglich.

Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin liegt die streitige Maßnahme auch nicht allein im Direktionsrecht der Arbeitgeberin. Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer individualrechtlich berechtigt ist, Samstagsarbeit anzuordnen oder zu dulden, mag es sich um eine Frage des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer handeln. Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin steht aber im vorliegenden Fall nicht im Streit, streitig ist vielmehr, ob die Arbeitgeberin kollektivrechtlich berechtigt ist, Samstagsarbeit anzuordnen oder zu dulden.

Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin es ihren Mitarbeitern lediglich ermöglichen will, am letzten Samstag im Monat Arbeitsleistungen zu erbringen, um auf die bisherige Monatsvergütung zu gelangen, schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 30.11.2007 - 10 TaBVGa 19/07 - Bezug genommen werden.

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats musste der Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit" jedoch auf den Bereich Contherm-Anlage im Betrieb der Arbeitgeberin beschränkt werden. Insoweit hat die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg. Der Beschluss des Betriebsrats vom 29.08.2007 bezieht sich nämlich lediglich auf die Arbeitszeit der in der Contherm-Anlage beschäftigten Mitarbeiter. Nur insoweit ist die Einrichtung einer Einigungsstelle vom Beschluss des Betriebsrats vom 29.08.2007 gedeckt. Soweit der Betriebsrat mit seinem Antrag die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Lage der Arbeitszeit im Objekt: Kraftwerk H1" begehrt, liegt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss nicht vor.

b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle liegt auch nicht im Hinblick auf den Regelungsgegenstand "Betriebliches Lohnschema im Objekt Kraftwerk H1" in den Bereichen Contherm-Annahmebereich und Contherm-Fahrdienst vor. Soweit der Betriebsrat darüber hinausgehend die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Lohnschema im gesamten Objekt Kraftwerk H1" begehrt, konnte dem Antrag des Betriebsrats nicht stattgegeben werden. Lediglich der in der Beschwerdeinstanz gestellte erste Hilfsantrag ist zum Teil begründet.

aa) Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unbegründet. Für den Regelungsgegenstand "Betriebliches Lohnschema im Objekt Kraftwerk H1" ist die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Aufstellung eines betrieblichen Lohnschemas im gesamten Betrieb ist wegen des Tarifvorranges nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben.

Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht dann nicht in Betracht kommt, wenn eine tarifliche Regelung besteht. Unstreitig gilt kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG im Betrieb der Arbeitgeberin der Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003. Der überwiegende Teil der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin führt Reinigungsarbeiten durch. Nach § 7 Nr. 2.1 des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003 sind die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden. Dass die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin Reinigungsarbeiten durchführt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies sind Tätigkeiten nach § 1 Abschnitt II RTV. Auch die Industriereinigung fällt unter die Reinigungstätigkeiten nach den Bestimmungen des RTV Gebäudereinigerhandwerk. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. In § 1 Abschnitt II RTV ist darüber hinaus geregelt, dass die Betriebe, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag fallen. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats scheiden danach aus, soweit eine tarifliche Regelung besteht. Danach ist die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, soweit die Eingruppierung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin tariflich geregelt ist.

bb) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist aber nicht insoweit offensichtlich ausgeschlossen, als der Bereich Contherm-Annahmebereich und Contherm-Fahrdienst betroffen ist. Tätigkeiten in diesen Bereichen werden möglicherweise vom tariflichen Entgeltschema nicht erfasst. Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk erfasst zwar alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 28.01.1987 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; BAG, Urteil vom 18.11.1998 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9). Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss aber angenommen, dass es jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Eingruppierung der Arbeiten in der Contherm-Anlage durch den Gebäudereinigertarifvertrag nicht abschließend geregelt ist und insoweit eine tarifliche Regelungslücke besteht. Ebenso wie das Fahren eines Gabelstaplers möglicherweise nicht von den Tätigkeitsbereichen des Gebäudereinigertarifvertrags erfasst wird (BAG, Urteil vom 18.11.1998 - a.a.O.), erscheint es durchaus möglich, dass die Fahrdiensttätigkeiten, die im Contherm-Bereich anfallen, nicht unter die Eingruppierungsmerkmale des Gebäudereinigertarifvertrags fallen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss näher ausgeführt. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter, die im Annahmebereich der Contherm-Anlage tätig sind. Selbst die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass mit den Mitarbeitern im Contherm-Bereich freie Vereinbarungen möglich seien, weil keine der Lohngruppen des Gebäudereinigertarifvertrags eine Auffangfunktion hat.

Danach ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zur Frage eines betrieblichen Lohnschemas im Bereich der Contherm-Anlage zusteht. Insoweit ist auch ein kollektiver Bezug vorhanden, weil in diesem Bereich mindestens acht Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten verrichten. Kollektive Interessen sind dann betroffen, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich abstrakt auf einen ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder auf bestimmte Arbeitsplätze beziehen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.1991 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, Urteil vom 16.03.2004 - AP TzBfG § 8 Nr. 10).

Ein kollektiver Bezug in dem genannten Sinne ist allerdings nicht bei der Tätigkeit des Mitarbeiters im Labor der Arbeitgeberin erkennbar. Hierbei handelt es sich unstreitig um einen Einzelarbeitsplatz, mit dem Mitarbeiter T1 ist eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden.

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat dass Arbeitsgericht zu Recht - im Einvernehmen mit den Beteiligten - den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B bestellt. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1969 § 98 Nr. 14 m.w.N.).

Sowohl gegen die Bestellung des Vorsitzenden wie auch gegen die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle sind in der Beschwerdeinstanz keine Einwendungen erhoben worden.

Ende der Entscheidung

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