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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 112/06
Rechtsgebiete: BetrVG, WO
Vorschriften:
BetrVG § 19 | |
BetrVG § 117 Abs. 2 | |
WO § 3 Abs. 4 |
Tenor:
Die Beschwerde der Personalvertretung Bord gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2006 - 4 BV 106/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt richtig gestellt wird:
Die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 ist unwirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligten zu 1. - 14. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der zu 15. beteiligten Arbeitgeberin. Beteiligte zu 16. ist die aus neun Mitgliedern bestehende Personalvertretung für das Bordpersonal.
Die Arbeitnehmer im Flugbetrieb der Arbeitgeberin, bestehend aus dem Cockpit- und dem Kabinenpersonal, wählten in der Zeit vom 13.03.2006 bis zum 17.03.2006 die Personalvertretung Bord. Die Wahl fand statt nach Maßgabe des zwischen der Arbeitgeberin und der Deutschen Angestelltengewerkschaft am 05.10.1999 abgeschlossenen Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 2 - TV PV 2 - (Bl. 12 ff.d.A.).
§ 4 Abs. 3 bis 5 TV PV 2 lauten:
"(3) Zahl und Zusammensetzung der Personalvertretung
Die Personalvertretung des Bordpersonals besteht aus maximal 9 Mitgliedern.
Vor Neuwahlen wird die Größe der Personalvertretung in Anlehnung an das BetrVG § 9 bei abnehmender Beschäftigungszahl neu festgelegt.
(4)
Als Arbeitnehmergruppen i.S.d. BetrVG gelten die berufsspezifischen Gruppen im Bereich des Bodenpersonals (Cockpit- und Kabinenpersonal).
(5)
Cockpit- und Kabinenpersonal müssen, entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis, in der PV vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht."
Nach § 4 Abs. 6 d) TV PV 2 erfolgt die Wahl geheim und in Form von Briefwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
In der Zeit vom 27.01.2006 bis zum 17.03.2006 wurde ein Abdruck des Wahlausschreibens vom 27.01.2006 (Bl. 104 f.d.A.) in den Crew-Räumen der Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx ausgehängt. Dort lagen auch die Wählerliste (Bl. 196 ff., 214 ff. d.A.) sowie die Wahlordnung zur Einsicht aus. Nach dem Wahlausschreiben vom 27.01.2006 waren in der Cockpit-Gruppe 282 männliche und 23 weibliche Mitarbeiter, in der Kabinen-Gruppe 283 weibliche und 33 männliche Mitarbeiter wahlberechtigt.
Eine Veröffentlichung des Wahlausschreibens über das für jeden Mitarbeiter zugängliche Intranet (Flybase) erfolgte nicht. Das Wahlausschreiben wurde weder in D1xxxxxx, dem Betriebssitz der Arbeitgeberin, wo sich auch die Räume der Personalvertretung befinden, ausgehängt, noch an den weiteren Stationen der Arbeitgeberin in S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx. Ob es an diesen Stationen Crew-Räume für das Bordpersonal gibt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass mindestens 30 wahlberechtigte Mitarbeiter des Bordpersonals nach den jeweiligen Dienstplänen in der Zeit vom 27.01.2006 bis 17.03.2006 ihren jeweiligen Arbeitseinsatz nicht von den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx oder N1xxxxxx begonnen haben, ihr Flugeinsatz endete auch nicht an diesen Stationen. Die Wahlvorschläge, für die Gruppe Kabine und für die Gruppe Cockpit (Bl. 236, 243 d.A.), wonach sich für die Wahl der Personalvertretung Bord sieben Arbeitnehmer der Gruppe Cockpit und vier Arbeitnehmer der Gruppe Kabine zur Wahl stellten, wurden ebenfalls lediglich an den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx ausgehängt (Bl. 187 d.A.).
Am 17.03.2006 führte der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Stimmauszählung durch. Auf das Protokoll vom 20.02.2006 über die Sitzung des Wahlvorstands (Bl. 167 d.A.) wird Bezug genommen. Danach wurden vier Vertreter der Gruppe Kabine und fünf Vertreter der Gruppe Cockpit als gewählte Mitglieder der Personalvertretung Bord ermittelt. Nach Ablehnung der Wahl durch ein Mitglied der Gruppe Kabine wurde das endgültige Wahlergebnis am 24.03.2006 (Bl. 162 d.A.) bekannt gemacht. Die konstituierende Sitzung der Personalvertretung Bord fand schließlich am 27.03.2006 in D1xxxxxx statt.
Mit den am 20.03.2006, 29.03.2006 und 30.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen leiteten die Antragsteller zu 1. bis 14. das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem sie die Anfechtbarkeit der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 geltend machten.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, es liege ein erheblicher Verstoß gegen die Wahlordnung vor, da das Wahlausschreiben und die Wählerliste nicht an geeigneter Stelle im Betrieb ausgehangen hätten. Der Aushang in den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx sei unzureichend. Auch die an den Home-Bases in S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx beschäftigten ca. 80 Mitarbeiter hätten keine Veranlassung gehabt, die Crew-Räume der übrigen Stationen aufzusuchen, sie hätten nur zufällig von der Wahl erfahren können. Nach den Dienstplänen für das fliegende Personal sei es möglich, dass Mitarbeiter des Bordpersonals über einen längeren Zeitraum derart eingeteilt seien, dass es unmöglich sei, die Crew-Räume in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx aufzusuchen. Dies gelte insbesondere, nachdem das von der Arbeitgeberin zum 01.04.2004 eingeführte 4-Base-System rückabgewickelt worden sei und die Arbeitnehmer wieder an ihren alten dienstlichen Wohnsitzen wie S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx zurückgekehrt seien (vgl. § 4 Abs. 6 b MTV Nr. 4 für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin, gültig ab 01.09.2004). Eine Vielzahl von Wahlberechtigten habe deshalb erst mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen von der Durchführung der Wahl der Personalvertretung Bord erfahren. Schließlich hätten das Wahlausschreiben und die Wählerliste auch im betriebseigenen Intranet bekannt gemacht werden können.
Die Antragsteller haben ferner die Auffassung vertreten, es sei bei der Durchführung der Wahl auch gegen § 4 Abs. 4 und 5 TV PV 2 verstoßen worden. Die Berufsgruppen Cockpit- und Kabinenpersonal seien nicht in ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Personalvertretung vertreten. Nachdem sich nur vier Kandidaten des Kabinenpersonals zur Wahl gestellt hätten, hätte der Wahlvorstand eine Nachfrist entsprechend § 9 WO setzen müssen, um der zwingenden Verteilung der Berufsgruppen Cockpit und Kabine nach den Bestimmungen des TV PV 2 entsprechen zu können. Auch dies stelle einen Verstoß dar, der zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte.
Schließlich seien weitere Wahlvorschläge vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt worden. Eine Liste mit Stützunterschriften für Herrn T2xxxxxx B8x sei verschwunden.
Im Anhörungstermin vom 31.08.2006 haben die Antragsteller zu 1. bis 14., nachdem die jeweils eingeleiteten Beschlussverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, beantragt,
festzustellen, dass die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 rechtsunwirksam ist.
Die Personalvertretung Bord hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Wahl sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Aushang des Wahlausschreibens in den Crew-Räumen der Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx sei ausreichend gewesen. Für das fliegende Personal der Arbeitgeberin habe es ab dem 01.04.2004 in Durchführung des 4-Base-Konzepts nur noch vier Stationen als Einsatzort gegeben. Aus Sicht des Wahlvorstands habe es daher zum Zeitpunkt der Wahl nur vier offizielle und aktiv genutzte Crew-Räume gegeben. Insofern seien als Betriebsstätten im Sinne der Wahlordnung lediglich diese vier Stationen, an denen das Wahlausschreiben auch ausgehängt worden sei, maßgeblich. Auch wenn es zutreffend sei, dass einzelne Mitarbeiter der Arbeitgeberin das Wahlausschreiben nicht während der Zweiwochenfrist, in denen Wahlvorschläge hätten eingereicht werden können, nicht gesehen hätten, führe dies nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl der Personalvertretung Bord. Dies sei nämlich auch in anderen Firmen nicht anders, da auch dort Beschäftigte zeitweise nicht zugegen seien. Nach den überprüften Dienstplänen hätten insgesamt 92 % der wahlberechtigten Flugbegleiter, 90 % der wahlberechtigten First-Officer und über 81 % der Kapitäne die Möglichkeit gehabt, innerhalb der zweiwöchigen Wahlbewerberfrist das Wahlausschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ca. 80 Wahlberechtigte keine Möglichkeit gehabt hätten, von dem Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen.
Im Übrigen sei jeder Mitarbeiter bereits im Dezember 2005/Januar 2006 per E-Mail über die bevorstehende Wahl der Personalvertretung Bord informiert worden.
Eine Veröffentlichung des Wahlausschreibens mit anderen Kommunikationsmitteln über Intranet (Flybase) habe der Wahlvorstand nicht beschlossen. Der Wahlvorstand habe im Übrigen im Intranet, der sogenannten Flybase, auch kein Schreibrecht gehabt.
Auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 und 5 TV PV 2 liege nicht vor. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge sei nämlich lediglich eine wirksame Vorschlagsliste mit vier Kandidaten aus dem Bereich Kabinenpersonal eingegangen. Eine Setzung einer Nachfrist wäre nach § 9 WO unzulässig gewesen. Ein Anfechtungsgrund sei nicht vorhanden, wenn sich zu wenig Wahlbewerber für eine Wahl zur Verfügung stellten.
Durch Beschluss vom 31.08.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 rechtsunwirksam ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Wahl der Personalvertretung Bord sei gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, weil das Wahlausschreiben nicht in der nach § 3 Abs. 4 WO vorgesehenen Weise im Betrieb aufgehängt worden sei. Der Aushang lediglich an den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx sei unzureichend, weil dadurch das Wahlausschreiben denjenigen Wahlberechtigten, die ihren Einsatzort zurzeit des Aushanges des Wahlausschreibens nicht an diesen Stationen gehabt hätten, nicht zugänglich gewesen sei. Aus Sinn und Zweck der Regelungen über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergebe sich, dass grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich sei, in denen Wahlberechtigte beschäftigt seien. Hiernach hätte das Wahlausschreiben auch an den Einsatzorten S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx, an die die Beschäftigten des Flugbetriebs der Arbeitgeberin auch nach Einführung des 4-Base-Konzepts hätten zurückkehren können, ausgehängt werden müssen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum den wahlberechtigten Arbeitnehmern das Wahlausschreiben nicht einmal am Firmensitz der Arbeitgeberin zugänglich gemacht worden sei. Gerade im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Arbeitgeberin, bei welcher sich die wahlberechtigten Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten befänden, sei es notwendig gewesen, am Sitz der Arbeitgeberin und an allen Stationen des Betriebes der Arbeitgeberin das Wahlausschreiben auszuhängen, insbesondere, weil nicht ergänzend die vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik der Arbeitgeberin genutzt worden sei. Durch den Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO hätte auch das Wahlergebnis beeinflusst werden können.
Gegen den der Personalvertretung Bord am 24.10.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Personalvertretung Bord am 22.11.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24.01.2007 mit dem am 24.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Personalvertretung Bord rügt zunächst, dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.08.2006 die Nichtigkeit der Wahl festgestellt habe, es habe gerade nicht festgestellt, dass die Wahl der Personalvertretung Bord anfechtbar sei. In diesem Fall hätte das Arbeitsgericht die Wahl der Personalvertretung Bord für unwirksam erklären müssen. Das sei nicht geschehen. Ein Anfechtungsantrag sei in erster Instanz nicht gestellt worden. Die Wahl der Personalvertretung Bord sei aber nicht nichtig. Bereits aus diesem Grund sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2006 abzuändern.
Im Übrigen vertritt die Personalvertretung weiter die Auffassung, dass die Wahl der Personalvertretung auch nicht aufgrund eines Verstoßes des Wahlvorstands gegen § 3 Abs. 4 WO anfechtbar sei. Bereits die Feststellung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, wonach Stationen der Arbeitgeberin in S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx bestünden, dies sei die sogenannte Home-Base für ca. 80 Beschäftigte, von denen aus die Flugeinsätze begännen und endeten, sei unzutreffend. Für die Mitarbeiter des Kabinen- und des Cockpitpersonals habe es bis Juli 2006 nur vier Stationen gegeben, nämlich die Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx. Erst seit August 2006 gebe es eine Rückstationierung auf andere Stationen. An dem bestehenden 4-Base-Konzept selbst seien keine Veränderungen vorgenommen worden. Auch weiterhin könnten neue Einstellungen, Versetzungen sowohl bei den Beschäftigten des Cockpits als auch des Kabinenpersonals nur an diesen vier Stationen vorgenommen werden. Für diejenigen Mitarbeiter, die von der Regelung des § 4 Abs. 6 b MTV Nr. 4 für das Cockpitpersonal Gebrauch gemacht hätten, hätte sich lediglich der dienstliche Einsatzort verändert. Insoweit sei das Wahlausschreiben zutreffend lediglich an diesen vier Stationen ausgehängt worden. Auch soweit es weitere dienstliche Einsatzorte gegeben habe, folge hieraus nicht, dass das Wahlausschreiben auch dort hätte ausgehängt werden müssen. Ansonsten müssten Wahlausschreiben im Betrieb der Arbeitgeberin an nahezu jeden Flughafen in Europa ausgehängt werden. Organisationsstrukturen der Arbeitgeberin befänden sich lediglich an den genannten vier Bases in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx. Nur an diesen vier Standorten hätte es zum Zeitpunkt der Wahl betreute Crew-Räume gegeben. Zwar gebe es an einigen wenigen anderen Flughäfen auch Crew-Räume, diese würden aber nicht durch die zuständigen Stations-Kapitäne/First-Officer/CA betreut. Nur in den vier offiziellen Crew-Räumen sei eine ordnungsgemäße Veröffentlichung und Instandhaltung der zu veröffentlichen Unterlagen zu gewährleisten gewesen. Nur diese Stellen seien die für die Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 4 WO gewesen.
Die Auswertung der bei der Arbeitgeberin erstellten Dienstpläne hätte ergeben, dass fast sämtliche Beschäftigten die Möglichkeit gehabt hätten, Kenntnis von dem Wahlausschreiben zunehmen. Soweit das Arbeitsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die im Schriftsatz vom 28.08.2006 genannten Prozentzahlen übernommen habe, hätten auf den ersten Blick 8 % der Wahlberechtigten CAs, ca. 9 % der FOs und ca. 18 % der CPT nicht die Möglichkeit gehabt, das Wahlausschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Diese Quote sei jedoch um diejenigen Beschäftigen zu bereinigen, die während der gesamten Zwei-Wochenfrist arbeitsunfähig gewesen seien, sich in Teilzeit, Urlaub, Kur u.ä. befunden hätten oder zu Umschulungsmaßnahmen im Ausland eingeteilt gewesen seien. Insoweit hätten lediglich in Einzelfällen Mitarbeiter nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlausschreiben gehabt. Diese Einzelfälle seien aber vom Gesetzgeber hingenommen worden. Dass 80 wahlberechtigte Mitarbeiter keine Möglichkeit gehabt hätten, von dem Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen, sei bereits erstinstanzlich bestritten worden.
Es sei auch nicht notwendig gewesen, das Wahlausschreiben am Sitz der Hauptverwaltung in D1xxxxxx auszuhängen. Betriebsstätte für das fliegende Personal der Arbeitgeberin seien zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens allein die vier Bases D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx gewesen.
Die Personalvertretung Bord beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2006 - 4 BV 106/06 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 14. festzustellen, dass die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 rechtsunwirksam ist, zurückzuweisen.
Die Antragsteller zu 1. bis 8, 11, 12 und 14 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, sie hätten nicht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehrt, sondern die Wahl angefochten, auch wenn im Anhörungstermin vom 31.08.2006 der Antrag aufgenommen worden sei, festzustellen, dass die Wahl rechtsunwirksam sei. Zu keinem Zeitpunkt sei von den Antragstellern die Nichtigkeit der Wahl der Personalvertretung Bord geltend gemacht worden. Der erstinstanzlich gestellte Antrag müsse dahin ausgelegt werden, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit, überprüft werden sollte.
Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Wahl der Personalvertretung Bord auch für anfechtbar gehalten, weil gegen § 3 Abs. 4 WO verstoßen worden sei. Der Aushang des Wahlausschreibens allein an den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx werde den Anforderungen des § 3 Abs. 4 WO nicht gerecht. Es sei nicht gewährleistet gewesen, dass auch diejenigen Beschäftigten, deren Home-Base sich dort nicht befunden habe, die dortigen Crew-Räume aufsuchen würden, sodass mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dass die Beschäftigten Kenntnis vom Inhalt des Wahlausschreibens erhalten konnten. Unzutreffend sei es, dass Organisationsstrukturen der Arbeitgeberin sich allein an den vier Bases-Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx befänden. Mindestens auch am Sitz der Arbeitgeberin und der Personalvertretung sei ein gewisser Organisationsgrad sowie ein Unterbau für das fliegende Personal vorhanden. Auch in S3xxxxxxx und P2xxxxxxx gebe es Crew-Räume mit Spinden für die Beschäftigten, es gebe dort Fax, Telefon, Tische und Stühle, dort könnten die aktuellen Flugunterlagen eingesehen werden. Allein in S3xxxxxxx seien zwei bis fünf Flugzeuge der Arbeitgeberin stationiert, diese Station werde täglich von 20 bis 40 Crews durchlaufen. Deshalb hätten mindestens auch in den Crew-Räumen in S3xxxxxxx und P2xxxxxxx die Wahlausschreiben ausgehängt werden müssen. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Mitarbeitern des fliegenden Personals könne wegen der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse unter gar keinen Umständen regelmäßig die vier Bases-Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx ansteuern. Dies sei auch dem Wahlvorstand bekannt gewesen. Dies betreffe insbesondere diejenigen Mitarbeiter, die im Rahmen der Rückabwicklung der Versetzung nach M4xxxxx, H7xxxxxx und D3xxxxxxxx wieder an ihre alten dienstlichen Wohnsitze wie beispielsweise S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, D1xxxxxx oder M5xxxxx zurückversetzt worden seien. Entgegen den Behauptungen der Personalvertretung werde der Crew-Raum in S3xxxxxxx auch betreut, nämlich durch den Stationskapitän M4xxxxx, F5xxxxx G5xxxx.
Schließlich hätte der Wahlvorstand angesichts der Vielzahl der Stationen, die die wahlberechtigten Mitarbeiter nutzten und nutzen müssten, auch von den im Betrieb bestehenden Kommunikationstechniken Gebrauch machen müssen. Dies sei bei der vorangegangenen Wahl der Personalvertretung Bord auch geschehen.
Die Arbeitgeberin, die auch im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer keinen Antrag gestellt hat, trägt unter anderem vor, dass es selbst unter Zugrundelegung der aus der Sicht der Personalvertretung Bord günstigsten Berechnungsweise nach Bereinigung der erstinstanzlich vorgetragenen Zahlen immer noch bei 22 Mitarbeitern des fliegenden Bordpersonals verbleibe, die unstreitig schlicht und ergreifend keine Möglichkeit gehabt hätten, während der maßgeblichen Zweiwochenfrist für die Einreichung von Wahlbewerbungen vom Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen, weil sie innerhalb dieses Zeitraums eben an keiner der vier Stationen beschäftigt gewesen seien und dort auch nicht einmal "vorbeigekommen" seien.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B
Die zulässige Beschwerde der Personalvertretung Bord ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahl der Personalvertretung Bord nach § 19 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam ist. Soweit die Personalvertretung Bord den Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses vom 31.08.2006 dahin versteht, dass das Arbeitsgericht lediglich die Nichtigkeit der Wahl festgestellt habe, hat die Beschwerdekammer den Tenor richtiggestellt.
I.
Der von den Antragstellern gestellte Antrag ist zulässig.
1. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 durchgeführten Wahl der Personalvertretung Bord, §§ 19, 117 Abs. 2 BetrVG.
Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung der Personalvertretung Bord und der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
II.
Die Beschwerde der Personalvertretung Bord ist unbegründet.
Die vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 durchgeführte Wahl der Personalvertretung Bord ist nach § 19 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt.
1. Die Anfechtung der im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Wahl der Personalvertretung Bord durch die Antragsteller ist form- und fristgerecht erfolgt.
a) Die Antragsteller gehören zu dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Personenkreis. Hiernach sind neben der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung einer Wahl berechtigt. Auch wenn die Antragsteller zu 9., 10. und 13. im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht erschienen sind und keinen Antrag gestellt haben, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer mehr als drei wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden, die das Anfechtungsverfahren weiterbetrieben haben. Offen bleiben konnte auch insoweit, ob der Antragsteller zu 1. noch zu dem anfechtungsberechtigten Personenkreis zählt, nachdem er im Januar 2007 vom fliegenden Personal zum Bodenpersonal gewechselt ist. In jedem Fall waren bis zum Schluss des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer drei wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden.
b) Der Anfechtbarkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 steht auch nicht die Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegen.
Unstreitig sind die Anträge der Antragsteller vom 20.03.2006, 29.03.2006 und 30.06.2006 innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 24.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen. Auch wenn mit der Personalvertretung Bord davon ausgegangen wird, dass der im Anhörungstermin vom 31.08.2006 gestellte Antrag als Nichtigkeitsantrag zu verstehen wäre, ergibt sich hieraus nicht, dass die Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG versäumt hätten.
Richtig ist, dass ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrates oder einer Personalvertretung angefochten werden soll, dahingehen muss, die Wahl für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Der im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 31.08.2006 stellt demgegenüber einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl dar. Hieraus ergibt sich aber entgegen der Rechtsauffassung der Personalvertretung Bord nicht, dass das Arbeitsgericht lediglich über die Nichtigkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 entschieden hat. Der bloße Wortlaut eines Antrags ist nämlich nicht für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens entscheidend. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des im Anhörungstermin vom 31.08.2006 gestellten Antrages lediglich über die Nichtigkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 entschieden werden sollte. Die Antragsteller haben durch die Umformulierung des Antrags im Anhörungstermin vom 31.08.2006 auch zu keinem Zeitpunkt ihre ursprünglichen Anträge einschränken oder gar zurücknehmen wollen. Dies ergibt die Auslegung der erstinstanzlich angekündigten und gestellten Anträge.
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind nämlich Anträge mit dem Inhalt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, in aller Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, d.h. sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit, überprüft werden soll (BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP BetrVG § 3 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 28.04.1964 - AP BetrVG § 4 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 22.10.1981 - 6 ABR 1/81 - n.v.; LAG München, Beschluss vom 01.12.1999 - 7 TaBV 42/99 - n.v.; Fitting/ Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 19 Rz. 9; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 19 Rz. 91; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 19 Rz. 10 m.j.w.N.). Zwar ist die Beschränkung eines Antrags auf die bloße Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl grundsätzlich zulässig. Im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden soll.
So liegt der vorliegende Fall. Durch die Umformulierung der ursprünglich angekündigten Anträge im Anhörungstermin vom 31.08.2006 ergibt sich gerade nicht, dass die Antragsteller sich lediglich auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Personalvertretung Bord beschränken wollten. Insbesondere in den Antragsschriften vom 17.03.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 20.03.2006, und vom 27.03.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 29.03.2006, ist ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 geltend gemacht worden. In der Antragsschrift vom 27.03.2006 ist auch ausdrücklich ein entsprechender Anfechtungsantrag angekündigt worden. Der gesamte erstinstanzliche Sachvortrag aller Beteiligten befasst sich lediglich mit der Anfechtbarkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006. Auch das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Unwirksamkeit der Wahl lediglich unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit und nicht die Nichtigkeit der Wahl geprüft. Nichtigkeitsgründe sind von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Damit umfasst der im Anhörungstermin vom 31.08.2006 gestellte Nichtigkeitsantrag auch den Antrag, die Unwirksamkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 auszusprechen.
Zur Klarstellung hat die Beschwerdekammer den Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses richtig gestellt.
2. Die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 ist nicht nichtig.
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP AÜG § 14 Nr. 8; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 4; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Rz. 39; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 132; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 15 m.w.N.). Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; es muss sowohl ein offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.
Ein Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne konnte bei den von den Antragstellern vorgetragenen Verstößen gegen Wahlvorschriften anlässlich der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 nicht angenommen werden. Insbesondere ist die Wahl nicht deshalb nichtig, weil das Wahlausschreiben lediglich an den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx ausgehängt worden ist und ein Aushang an anderen Stationen unterblieben ist. Ebenso wie die Verkennung des Betriebsbegriffs lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit von Betriebsratswahlen führt (BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP BetrVG § 3 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.01.1978 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 11.04.1978 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; BAG, Beschluss vom 27.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 5 und 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rz. 10 m.w.N.), führt die bloße Verletzung von wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren lediglich zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl. Auch der Ausschluss bestimmter Mitarbeiter von Betriebsratswahlen hat regelmäßig nicht die Nichtigkeit einer Wahl zur Folge. Dies gilt erst recht, wenn lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der unterlassene Aushang des Wahlausschreibens in den Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx bzw. am Hauptsitz der Arbeitgeberin stellt keinen offensichtlichen oder besonders groben Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO dar. Auch im Zusammenhang mit den übrigen gerügten Verstößen kann die Nichtigkeit der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 nicht festgestellt werden.
3. Die Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 ist aber wie das Arbeitgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Den Antragstellern steht ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite.
Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
a) Bei dem von den Antragstellern gerügten Verstoß gegen die Regelung in § 3 Abs. 4 WO handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG.
Nach § 3 Abs. 4 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Diese gesetzliche Regelung enthält eine zwingende Bestimmung und zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren. Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen nämlich dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 10; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rz. 3; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 2; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 17; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Rz. 5 m.w.N.).
Die in § 3 Abs. 4 WO enthaltene Regelung gehört zu den elementaren Grundprinzipien für eine Betriebsratswahl. Die Bestimmung ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet, sie enthält keine bloße Sollvorschrift und schon gar nicht eine bloße Ordnungsvorschrift. Die in § 3 Abs. 4 WO enthaltene Regelung, das Wahlausschreiben so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann, dient der Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 3 WO Rz. 26 m.w.N.). Diese Vorschrift gehörte damit zu den elementaren Grundprinzipien einer Betriebsratswahl. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt.
b) Gegen die in § 3 Abs. 4 WO enthaltene Regelung ist bei der Wahl der Personalvertretung Bord vom 13.03.2006 bis 17.03.2006 verstoßen worden.
Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO reichte der Aushang lediglich in den 4-Bases-Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx nicht aus, weil dadurch das Wahlausschreiben denjenigen Wahlberechtigten, die nicht an diesen Stationen beschäftigt waren und deren ihre Einsätze auch nicht an diesen Stationen begannen oder endeten, nicht zugänglich war. Insbesondere wurde das Wahlausschreiben weder am Betriebssitz der Arbeitgeberin in D1xxxxxx, wo sich auch die Räume der Personalvertretung Bord befinden, ausgehängt, noch an den weiteren Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx. § 3 Abs. 4 Satz 1 WO bestimmt aber, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgehängt wird, die den Wahlberechtigten zugänglich sind. Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - a.a.O.).
Das Wahlausschreiben ist für die Durchführung einer Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung, weil es die wesentlichen Informationen für die Wahlberechtigten, wie sie sich aus § 3 Abs. 2 WO ergeben, enthält. Dem tragen die Bestimmungen in § 3 Abs. 4 WO über die Bekanntmachung des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit muss bei einer demokratischen Wahl für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen; ansonsten ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - a.a.O.).
Insoweit reichte der Aushang des Wahlausschreibens lediglich an den 4-Bases-Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx nicht aus. Unstreitig ist nämlich zwischen den Beteiligten, dass in der fraglichen Zeit nach den Dienstplänen der Arbeitgeberin mindestens 30 Mitarbeiter des Bordpersonals nicht von einer dieser Stationen in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx tätig geworden sind. Für mindestens 30 Mitarbeiter des Bordpersonals begann deren Einsatz weder in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx oder N1xxxxxx, noch endete er an einer dieser Stationen. Ein Aushang des Wahlausschreibens in D1xxxxxx oder an den weiteren Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx wäre lediglich dann entbehrlich gewesen, wenn sämtliche Mitarbeiter des Bordpersonals regelmäßig auch die Stationen in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx aufsuchten und deshalb die Möglichkeit hätten, das Wahlausschreiben dort zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist aber unstreitig für mindestens 30 Mitarbeiter des Bordpersonals vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum letzten Tag der Stimmabgabe aufgrund ihrer Diensteinteilungen nicht möglich gewesen. Damit konnten diejenigen Mitarbeiter, deren Einsatz nicht von den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx erfolgte und deren Einsatz dort auch nicht endete, von dem Inhalt des Wahlausschreibens nicht oder zumindest nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen. Ihnen ist das Wahlausschreiben nicht zugänglich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 WO gewesen. Ob es sich bei den 4-Bases-Stationen in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx sowie bei den weiteren Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx um Betriebsstätten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehandelt hat, war insoweit unerheblich. § 3 Abs. 4 WO fordert nicht, dass das Wahlausschreiben an sämtlichen "Betriebsstätten" ausgehängt wird, § 3 Abs. 4 WO fordert lediglich den Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen. Zu diesen "Stellen" im Sinne des § 3 Abs. 4 WO zählen auch die Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx.
Die Beschwerdekammer brauchte auch nicht zu entscheiden, ob das Wahlausschreiben an all diesen Stationen in S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx oder noch an weiteren Stationen auszuhängen war. Erforderlich war mindestens der Aushang am Betriebssitz der Arbeitgeberin in D1xxxxxx, hier hat auch die Personalvertretung Bord ihren Sitz, sowie an den Stationen S3xxxxxxx und P2xxxxxxx. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in D1xxxxxx Schulungen für das Bordpersonal und die Kontaktaufnahme zur Personalvertretung Bord stattfinden. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass auch in S3xxxxxxx und P2xxxxxxx Crew-Räume existieren, die entsprechend ausgestattet sind und in denen die aktuellen Flugunterlagen eingesehen werden. Das Bordpersonal ist darauf angewiesen, diese Crew-Räume auch außerhalb der 4-Bases-Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx zu nutzen. In S3xxxxxxx seien zwischen zwei und fünf Flugzeuge der Arbeitgeberin stationiert, diese Station werde täglich von 20 bis 40 Crews durchlaufen. Hiernach war ein Aushang mindestens auch in S3xxxxxxx unerlässlich. Dass in S3xxxxxxx und an den übrigen Stationen keine Betreuung durch Flugkapitäne erfolgte, wie sie nach dem 4-Bases-Konzept an den Stationen D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx vorgesehen ist, ist insoweit unerheblich, weil es lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Wahlausschreibens durch alle Wahlberechtigten ankommt.
Der Umstand, dass die Mitarbeiter des Bordpersonals bereits im Dezember 2005/Januar 2006 per E-Mail über die bevorstehende Wahl der Personalvertretung Bord informiert worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch diese Art der Bekanntmachung wird der nach § 3 Abs. 4 WO erforderliche Aushang des Wahlausschreibens an den wahlberechtigten zugänglichen Stellen nicht ersetzt.
Dass ein Aushang des Wahlausschreibens auch an anderen Stationen als lediglich in D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx erforderlich gewesen ist, wird schließlich durch die Neufassung des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 bestätigt. Nach § 4 Abs. 5 e) Satz 2 dieses Tarifvertrags ist nämlich vorgesehen, dass das Wahlausschreiben den wahlberechtigten Mitarbeitern auf dem Postwege zugeht und vier Wochen vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge versandt wird.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen vor. Insbesondere war der Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.
So liegt der vorliegende Fall. Welches Wahlergebnis erzielt worden wäre, wenn alle wahlberechtigten Mitarbeiter des Bordpersonals ordnungsgemäß über das Wahlausschreiben im Sinne des § 3 Abs. 4 WO informiert worden wären, lässt sich nicht feststellen. In jedem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den unterlassenen Aushang des Wahlausschreibens am Betriebssitz in D1xxxxxx und an den Stationen S3xxxxxxx, P2xxxxxxx, M5xxxxx und B7xxxx ein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Auszuschließen war auch nicht, dass Wahlberechtigte, deren Einsatz nicht von D3xxxxxxxx, H7xxxxxx, M4xxxxx und N1xxxxxx erfolgt und deren Einsatz dort auch nicht endet, bei rechtzeitiger Kenntnis vom Inhalt des Wahlausschreibens zum Beispiel für die Wahl zur Personalvertretung als Bewerber vorgeschlagen worden wären oder sich selbst beworben hätten. Auch dies hätte möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis geführt.
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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