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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 10 TaBV 12/06
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 25 Abs. 1
BetrVG § 29 Abs. 2
BetrVG § 33
BetrVG § 34 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 100 Abs. 2
BetrVG § 101
ArbGG § 87
ArbGG § 89
ArbGG § 64
ArbGG § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.08.2005 - 1 BV 245/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit einem Punktanteil von 27 Punkten ersetzt wird.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin sowie darüber, ob die personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter die Spielcasinos in A3xxxx, B6x O2xxxxxxxx und D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx. Der beteiligte Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung für die S5xxxxxxx D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten fanden die für die Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 des Manteltarifvertrages vom 27.05./08.07.1994 (MTV) ist "das Recht zur Versetzung in einen anderen Betrieb von der Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Betriebsrats abhängig".

Die Eingruppierung und Bezahlung der punktbesoldeten Arbeitnehmer richteten sich nach dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.12.1996 - ERTV -. Nach dessen § 11 ist Voraussetzung für eine Beförderung in die Position des Tischchefs bzw. Saalchefs die erfolgreiche Absolvierung von Lehrgängen aller im Unternehmen angebotenen Spiele und die erfolgreiche Teilnahme an einem sogenannten Assessment-Center.

Zwischen der Arbeitgeberin und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat war unter dem 10.10.1997 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über "Assessment-Center für den Bereich Spieltechnik" - GBV - abgeschlossen, in der u.a. festgelegt war, dass die erfolgreiche Absolvierung eines Assessment-Centers Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Tischchef- bzw. Saalchef-Position war.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.10.1997 war bis zum 31.12.1998 befristet und lief nach diesem Zeitpunkt aus.

Sowohl der Manteltarifvertrag wie auch der Entgeltrahmentarifvertrag wurden vor geraumer Zeit gekündigt, seit Anfang des Jahres 2000 befinden sie sich in der Nachwirkung.

Im Jahre 1998 wurde in den Spielbanken der Arbeitgeberin ein neues Betriebsführungsmodell eingeführt. Hiernach wurden nach den geschäftsführenden Spielbankdirektoren die sogenannten Bereichsleiter angesiedelt, denen wiederum Saalchefs, Tischchefs und Croupiers folgten.

Über die Einstellung von Bereichsleitern, stellvertretenden Bereichsleitern sowie über die Neueinstellung und Versetzung von weiteren Mitarbeitern im spieltechnischen Bereich kam es in der Vergangenheit immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2003 - 10 (13) TaBV 26/02 -; Beschluss vom 11.07.2003 - 10 (13) TaBV 106/00 -; Beschluss vom 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03 - = BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 -;). Dabei war insbesondere auch die Eingruppierung von Bereichsleitern zwischen den Beteiligten streitig.

Inzwischen hat die Arbeitgeberin mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - am 29.09./17.10.2005 einen "Änderungstarifvertrag zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrags für die punktbesoldeten Mitarbeiter/innen in der Spieltechnik und in der Kasse" vom 01.01.1996 abgeschlossen (Bl. 217 ff.d.A.). Gemäß § 1 Ziffer 1 dieses Änderungstarifvertrages sind hiernach u.a. eingruppiert:

"...

Entgeltgruppe 7: Spielaufsicht/Tischchef

Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der Tischaufsicht. Bei Eignung kann er in der Saalaufsicht eingesetzt werden.

Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden.

Entgeltgruppe 8: Stellvertretender Bereichsleiter/Saalchef

Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig.

Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden."

...

Nach einer Stellenausschreibung vom 01.10.2004 (Bl. 63 d.A.) bat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.12.2004 (Bl. 19 f.d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am 10.12.2004, um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter "Klassisches Spiel". Der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx war zuletzt im Spielcasino B6x O2xxxxxxxx als Spielaufsicht unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 tätig. Ein Assessment-Center für Saalchefs hatte er bislang nicht durchlaufen. Herr B5xxxxxxxxx sollte als stellvertretender Bereichsleiter in die Entgeltgruppe 8 mit 27 Punkten eingruppiert werden. Gleichzeitig teilte die Arbeitgeberin mit, dass die Einstellung des Herrn B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 22 ff.d.A.), bei der Arbeitgeberin eingegangen am 17.12.2004, teilte der Betriebsrat mit, dass er zur Behandlung des Sachverhaltes mit der gebotenen Sorgfaltspflicht weitere Informationen, insbesondere solche über den beruflichen Werdegang der Bewerber, benötige; dieser lasse sich nicht aus allen Bewerbungsunterlagen erkennen. Höchst vorsorglich widersprach er den einzelnen beabsichtigten personellen Maßnahmen des Arbeitgebers.

Mit Schreiben vom 09.03.2005 (Bl. 60 d.A.) übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat zusätzliche Auskünfte über die Bewerber hinsichtlich der Lehrgänge, Fortbildungen etc. in einer beigefügten Aufstellung (Bl. 62 d.A.). Gleichzeitig wurde nochmals um Zustimmung zu der mit Schreiben vom 10.12.2004 beantragten personellen Maßnahmen gebeten.

Mit Schreiben vom 15.03.2005 (Bl. 66 d.A.), bei der Arbeitgeberin eingegangen am 16.03.2005, teilte der Betriebsrat mit, dass auch die nachgereichten Informationen zeigen würden, dass Herr B5xxxxxxxxx nicht die Voraussetzungen zur Beförderung zum Saalchef gemäß MTV erfülle, deshalb halte er an seinen Widersprüchen unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 16.12.2004 fest. Ob den Schreiben des Betriebsrats vom 16.12.2004 und 15.03.2005 ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde liegen, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit dem bereits am 20.12.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte die Arbeitgeberin zunächst die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung zu ersetzen bzw. festzustellen, dass die Einstellung des Herrn B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2005 machte der Betriebsrat im Wege der Wideranträge die Feststellung geltend, dass die Einstellung des Herrn B5xxxxxxxxx offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend gewesen ist, er verlangte ferner die Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 als stellvertretender Bereichsleiter.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, den Schreiben des Betriebsrats vom 16.12.2004 sowie vom 15.03.2005 lägen keine ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlüsse zugrunde. Zur erneuten Verweigerung vom 15.03.2005 sei überhaupt kein Betriebsratsbeschluss gefasst worden. Das Zustimmungsverfahren sei auch ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil spätestens mit Schreiben vom 09.03.2005 Unterlagen über sämtliche Qualifikationen aller Bewerber im Casino H1xxxxxxxxx vollständig überreicht worden seien.

Zustimmungsverweigerungsgründe seitens des Betriebsrates lägen nicht vor. Insbesondere könne der Betriebsrat sich nicht darauf berufen, dass der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx kein Assessment-Center für Saalchefs aufweisen könne. Die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung sei befristet gewesen, eine Nachwirkung sei ausdrücklich ausgeschlossen. Derartige Assessment-Center gebe es demzufolge schon seit Jahren nicht mehr im Betrieb der Arbeitgeberin. Im Übrigen ergebe sich aus der dem Betriebsrat vorgelegten Aufstellung (Bl. 62 d.A.), dass der Mitarbeiter alle angebotenen Spiele beherrsche und dafür auch Lehrgänge absolviert habe.

Der abgebende Betriebsrat B6x O2xxxxxxxx sei nicht anzuhören gewesen, weil der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx auf seinen Wunsch hin zum Spielcasino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx versetzt worden sei. Auf das zwischenzeitliche Einverständnis des Betriebsrates in B6x O2xxxxxxxx komme es gar nicht an.

Auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 sei zutreffend, weil der stellvertretende Bereichsleiter keine Tätigkeit am Spieltisch ausübe, sondern administrative Aufgaben wahrnehme und u.a. im Saal eingesetzt werde. Die beabsichtigte Punktbesoldung sei zutreffend.

Schließlich sei die personelle Maßnahme - die Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 - auch dringlich gewesen, weil das sogenannte Floorman-System, das in B6x O2xxxxxxxx erprobt worden sei, zeitnah im Casino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx eingeführt werden solle. Herr B5xxxxxxxxx verfüge über entsprechende Qualifikationen, dieses auch im Casino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx zu implementieren. Darüber hinaus habe sich aufgrund der Erweiterung des Spielangebotes im Klassischen Spiel der Aufsichts- und Organisationsaufwand der stellvertretenden Bereichsleiter - von denen im Casino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx unstreitig vier tätig sind - drastisch erhöht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter "Klassisches Spiel" und zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 Punktanteil 27, als erteilt gilt,

hilfsweise

a) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretenden Bereichsleiter und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit einem Punktanteil von 27 Punkten zu ersetzen,

b) festzustellen, dass die Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen,

2. im Wege der Gegenanträge

a) festzustellen, dass die zum 01.01.2005 vorgenommene Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war,

b) die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 als stellvertretender Bereichsleiter aufzuheben,

c) gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld von 250,00 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung festzusetzen, falls sie die Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung aufrechterhält.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass hinsichtlich seiner Zustimmungsverweigerungen ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse vorlägen. Hierzu hat er behauptet, er habe auf seiner Sitzung am 16.12.2004 den Beschluss gefasst, die Zustimmung zu verweigern. Dies ergebe sich aus dem Protokoll vom 16.12.2004 (Bl. 120 d.A.). Zu der Betriebsratssitzung vom 16.12.2004 sei am 13.12.2004 eingeladen worden (Bl. 118 d.A.). Die schriftliche Einladung einschließlich der Tagesordnung sei sämtlichen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern sowie den geladenen Ersatzmitgliedern zugegangen. Diese seien auch vollständig anwesend gewesen (Anwesenheitsliste Bl. 123 d.A.).

Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 09.03.2005 überhaupt kein neues Zustimmungsverfahren eingeleitet. Im Übrigen sei auch auf der Betriebsratssitzung vom 15.03.2005 ein ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerungsbeschluss gefasst worden. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 15.03.2005 (Bl. 125 d.A.). Zu der Betriebsratssitzung vom 15.03.2005 sei ordnungsgemäß mit Schreiben vom 11.03.2005 (Bl. 124 d.A.) unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte eingeladen worden. Für die verhinderten Betriebsratsmitglieder seien ordnungsgemäß Ersatzmitglieder geladen worden (Anwesenheitsliste Bl. 126 d.A.).

Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, dass das Anhörungsverfahren seitens der Arbeitgeberin überhaupt nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, weil er, der Betriebsrat, nicht ordnungsgemäß, d.h. vollständig über den beruflichen Werdegang der Bewerber informiert worden sei.

Schließlich habe der Betriebsrat der Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx auch ordnungsgemäß widersprochen. Der Bewerber B5xxxxxxxxx habe nicht alle Voraussetzungen für die Einstellung als Saalchef erfüllt. Insbesondere habe er an keinem Assessment-Center für Saalchefs teilgenommen. Dies sehe § 11 ERTV aber gerade vor.

Auch fehle es an der Zustimmung des abgebenden Betriebsrats des Spielcasinos B6x O2xxxxxxxx.

Darüber hinaus sei die angestrebte Eingruppierung des Bewerbers sowie die Punktbesoldung unzutreffend. Ein stellvertretender Bereichsleiter könne nicht in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden.

Die Maßnahme sei schließlich auch nicht dringend erforderlich gewesen, weil das sogenannte Floorman-System in B6x O2xxxxxxxx eingeführt worden sei und auch bereits in D2xxxxxx- H1xxxxxxxxx teilweise praktiziert werde.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die angeblichen Betriebsratsbeschlüsse litten auch an einem Mangel inhaltlicher Art. Ausweislich der vorgelegten Protokolle sei keine Entscheidung darüber getroffen worden, welche Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden sollten. Eine Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat müsse auch erkennen lassen, welcher Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 BetrVG in Anspruch genommen werde.

Durch Beschluss vom 19.08.2005 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx und zu seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 gelte als erteilt, weil ein ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerungsbeschluss schon deshalb nicht vorliege, weil die vom Betriebsrat vorgelegten Beschlüsse keine Beschlussfassung darüber enthielten, welche Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden sollten. Wesentlicher Inhalt des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 99 BetrVG sei es aber, welcher Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliege.

Gegen den dem Betriebsrat am 04.01.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.08.2005, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 01.02.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 06.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Betriebsrat der Auffassung, dass den Anträgen der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden könne. Die Arbeitgeberin habe nämlich mit Schreiben vom 09.03.2005 schon kein neues Zustimmungsverfahren eingeleitet. Dagegen spreche bereits der Wortlaut des Schreibens vom 09.03.2005, in dem auf das Zustimmungsersuchen vom 10.12.2004 Bezug genommen worden sei. Auch die Form des Schreibens vom 09.03.2005 belege, dass die Arbeitgeberin kein neues Zustimmungsverfahren habe einleiten wollen. Einstellungsanträge der Arbeitgeberin an den Betriebsrat sähen anders aus, nämlich wie das Schreiben vom 10.12.2004. Mit Schreiben vom 09.03.2005 habe die Arbeitgeberin lediglich das Zustimmungsersuchen vom 10.12.2004 nachbessern wollen. Einer erneuten Zustimmungsverweigerung habe es nicht bedurft, weil der Betriebsrat bereits am 16.12.2004 der Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx widersprochen habe.

Es müsse auch der Auffassung des Arbeitsgerichts widersprochen werden, wonach das Protokoll der Betriebsratssitzung bereits eine Beschlussfassung darüber zu enthalten habe, welche Widerspruchsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden sollten. Die Beschlussfassung des Betriebsrats selbst bedürfe keiner Zustimmungsverweigerungsgründe, diese seien erst in der Mitteilung an den Arbeitgeber anzugeben. Dies ergebe sich aus § 99 Abs. 3 BetrVG.

Die vom Arbeitsgericht wie von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung, der Betriebsrat müsse über die einzelnen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG abstimmen, sei auch deshalb unzutreffend, weil Gegenstand der Beschlussfassung nur eine Entscheidung über die beantragte Zustimmung sein könne. Wolle man zum Gegenstand der Beschlussfassung auch die Begründung für eine Zustimmungsverweigerung machen, so müssten sämtliche denkmögliche Begründungsverläufe bereits in der Tagesordnung niedergelegt werden, da andernfalls eine nachfolge Beschlussfassung nicht mit der Tagesordnung korrespondieren würde. Dies sei aber schon unmöglich.

Im Übrigen habe der Betriebsrat im vorliegenden Fall auch über die Zustimmungsverweigerungsgründe einen Beschluss herbeigeführt. Inhalt des Betriebsratsbeschlusses vom 16.12.2004 sei es gewesen, die Zustimmung deshalb nicht zu erteilen, weil es an den tariflichen Einstellungsvoraussetzungen des § 11 ERTV und des § 2 Abs. 3 MTV gefehlt habe. Hierüber sei sich der Betriebsrat anlässlich der Beschlussfassung vom 16.12.2004 einig gewesen

Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass er auch am 15.03.2005 einem etwaigen erneuten Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin ordnungsgemäß widersprochen habe. Mit Schreiben vom 15.03.2005 habe er die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx erneut ordnungsgemäß unter Mitteilung der Gründe widersprochen.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Betriebsrat schließlich der Auffassung, dass ihm auch Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite stehe. Die Arbeitgeberin verstoße mit der Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx gegen § 2 Abs. 3 MTV bzw. § 11 ERTV. Die zuletzt genannte Vorschrift stelle eine tarifliche Besetzungsregelung und eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG dar.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.08.2005 - 1 BV 245/04 -

1. die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen,

2. im Wege der Gegenanträge

a) festzustellen, dass die zum 0101.2005 vorgenommene Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war,

b) die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx zum 01.01.2005 als stellvertretender Bereichsleiter aufzuheben,

c) gegen die Arbeitgeberin ein Zwangsgeld von 250,00 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung festzusetzen, falls sie die Einstellung des Herrn M3xxxx B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung aufrecht erhält.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist im Übrigen der Auffassung, dass durch den Änderungstarifvertrag vom 29.09./17.10.2005 bereits alle Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats, selbst wenn sie vorgelegen hätten, erledigt seien. Der stellvertretende Bereichsleiter sei nämlich, wie sich aus dem Änderungstarifvertrag ausdrücklich ergebe, in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren.

Die Arbeitgeberin ist ferner der Auffassung, sie habe auch mit Schreiben vom 09.03.2005 ein neues Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat eingeleitet. Das Gesetz sehe für die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens keine bestimmte Form vor. Mit Schreiben vom 09.03.2005 sei der Betriebsrat aber erneut um Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx gebeten worden.

Einen ordnungsgemäßen Beschluss habe der Betriebsrat nicht gefasst. Weder auf der Betriebsratssitzung vom 16.12.2004 noch am 15.03.2005 seien ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst worden. Bereits aus den Anwesenheitslisten ergäbe sich, dass für unentschuldigt fehlende Betriebsratsmitglieder keine Ersatzmitglieder geladen worden seien, das habe aber geschehen müssen.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch entschieden, dass der Betriebsrat auch über die in Anspruch genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe einen Beschluss fassen müsse. Insoweit seien die Betriebsratsbeschlüsse vom 16.12.2004 und 15.03.2005 unzureichend. Anders als bei den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 BetrVG komme es bei § 99 BetrVG gerade auf den Inhalt der Zustimmungsverweigerung an, der Betriebsrat müsse deshalb auch darüber einen Beschluss fassen. Das sei aber nicht geschehen und ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen des Betriebsrates.

Die Arbeitgeberin meint ferner, die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei erst mit ihrem Schreiben vom 09.03.2005 in Lauf gesetzt worden, der Betriebsrat argumentiere nämlich selbst, dass er im Dezember 2004 noch nicht hinreichend informiert worden sei, das Verfahren nach § 99 BetrVG sei im Dezember 2004 noch nicht hinreichend eingeleitet worden.

Bei einer derartigen Annahme beginne die Wochenfrist aber spätestens mit Zugang des Schreibens der Arbeitgeberin vom 09.03.2005. Der Betriebsrat hätte dann innerhalb dieser Frist noch einmal explizit über Zustimmungsverweigerungsgründe beschließen müssen. Das sei unstreitig nicht geschehen. Nachträglich könne der Betriebsrat keine Zustimmungsverweigerungsgründe mehr geltend machen.

Schließlich ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass mindestens ihrem Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG stattgegeben werden müsse. Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG lägen nicht vor.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die Beschwerde des Betriebsrates ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Der Beschwerde des Betriebsrates konnte nicht stattgegeben werden, weil der erste Hilfsantrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet ist.

I.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nur hinsichtlich des Antrags zu 1) zulässig.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist insoweit an sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und vom Betriebsrat form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG.

2. Soweit der Betriebsrat mit der vorliegenden Beschwerde allerdings unter 2. a) bis c) eigene Anträge gestellt hat, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Betriebsrats vom 06.03.2005 genügt insoweit nicht den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen des § 89 Abs. 2 ArbGG. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Der Rechtsmittelführer muss, bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Teil, zu erkennen geben, in welchen bestimmten Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach unrichtig sein soll und welche Gründe er ihm entgegensetzt. Die das Rechtsmittel einlegende Partei muss zu den Gründen substantiiert Stellung nehmen, aus denen sie die Vorinstanz abgewiesen oder stattgegeben hat. Bekämpft der Beschwerdeführer in erster Linie die rechtliche Auffassung der vorinstanzlichen Entscheidung, so hat er seine gegenteiligen Ansichten im Einzelnen darzulegen. Es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung stattfinden. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 7; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 89 Rz. 30).

Hat das Arbeitsgericht über mehrere Anträge entschieden, so muss sich die Beschwerdebegründung mit jedem Teil des Beschlusses auseinandersetzen, soweit er angefochten worden ist. Es muss zu jedem einzelnen Anspruch dargelegt werden, warum die Entscheidung des Vorgerichts für fehlerhaft gehalten wird. Geschieht dies hinsichtlich eines Anspruches nicht, ist die Beschwerde insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 16.06.1976 - AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr. 27; BAG, Beschluss vom 06.12.1994 - AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 32; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 3 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der Beschwerdebegründung vom 06.03.2006 hinsichtlich der eigenen Anträge des Betriebsrats nicht. Die Beschwerdebegründung befasst sich inhaltlich lediglich mit der Abweisung der Arbeitgeberanträge. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch die Gegenanträge des Betriebsrats abgewiesen und dies auch begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht auseinander.

Die Begründetheit der Gegenanträge des Betriebsrats hängt auch nicht unmittelbar von der Begründetheit oder Unbegründetheit der Arbeitgeberanträge ab. Bei den Anträgen des Betriebsrats handelt es sich um eigene Anträge nach den §§ 100 Abs. 3, 101 BetrVG, denen nicht schon dann stattgegeben werden kann, wenn die Anträge der Arbeitgeberin als unbegründet abzuweisen sind. Die Gegenanträge des Betriebsrats bedürfen vielmehr einer eigenen Begründung. Daran fehlt es.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats war zurückzuweisen, weil dem zulässigen ersten Hilfsantrag der Arbeitgeberin, der auch ohne Anschlussrechtsmittel der Arbeitgeberin ohne Weiteres in der Beschwerdeinstanz angefallen ist, nachdem das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben hatte (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 - unter A. I. der Gründe m.w.N.), stattgegeben werden musste. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gilt die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Sie war vielmehr nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Einer gesonderten Abweisung des Hauptantrags der Arbeitgeberin bedurfte es nicht (BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 34; BAG, Beschluss vom 18.10.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57).

Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx und zu der vorgesehenen Eingruppierung zu Unrecht verweigert.

1. Der Arbeitgeber bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung wie auch zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen.

Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich auch um eine Einstellung und um eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.

2. Das Zustimmungsverfahren zur Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx ist von der Arbeitgeberin insgesamt ordnungsgemäß eingeleitet worden.

Eine Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG ordnungsgemäß vom Arbeitgeber in Gang gesetzt worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt hat (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122 m.w.N.). Vor jeder Einstellung, Versetzung und Eingruppierung hat danach der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der Beteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.

a) Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.12.2004, mit der sie die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx und zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 beantragt hat, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Zwar hat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 10.12.2004 die notwendigen Angaben hinsichtlich der Person des in Aussicht genommenen Bewerbers, des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx gemacht. Auch der für ihn vorgesehene Arbeitsplatz ist im Zustimmungsersuchen vom 10.12.2004 hinreichend beschrieben. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin die bisherige und die geplante Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx mitgeteilt. Die Beschwerdekammer geht auch davon aus, dass die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber vorgelegen haben.

Der Betriebsrat hat aber mit Recht mit Schreiben vom 16.11.2004 moniert, dass ihm Unterlagen über den beruflichen Werdegang der jeweiligen Bewerber nicht vorgelegt worden sind. Auch hierüber ist der Betriebsrat im Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122). Die Unterrichtung des Betriebsrats über den beruflichen Werdegang der Bewerber in einem Einstellungsverfahren ist insbesondere im Hinblick des Zustimmungsverweigerungsgrunds des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG unerlässlich (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rz. 149). Dies hat der Betriebsrat im Schreiben vom 16.12.2004 selbst auch ausdrücklich in erster Linie gerügt.

Weist der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Mängel der Unterrichtung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG hin und ergänzt der Arbeitgeber daraufhin seine Unterrichtung, setzt er damit eine neue Wochenfrist in Lauf (BAG, Beschluss vom 10.08.1993 - NZA 1994, 187; ErfK/Kania, 6. Aufl., § 99 Rz. 39).

b) Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG wurde aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 09.03.2005, mit der die Arbeitgeberin den Betriebsrat über den beruflichen Werdegang der einzelnen Mitarbeiter unterrichtet hat, erneut in Lauf gesetzt.

Mit Schreiben vom 09.03.2005 hat die Arbeitgeberin gerade die vom Betriebsrat gerügten Mängel beseitigt und dem Betriebsrat durch Vorlage einer Aufstellung die erbetenen Auskünfte über die Bewerber hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Lehrgänge, Fortbildungen etc. erteilt.

Erst mit Zugang des Schreibens vom 09.03.2005 begann die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats ist es unerheblich, dass das Schreiben der Arbeitgeberin vom 09.03.2005 der äußeren Form nach anders gestaltet worden ist, als das Zustimmungsersuchen vom 10.12.2004. Für einen Zustimmungsantrag nach § 99 Abs. 1 Satz BetrVG ist eine bestimmte Form von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (BAG, Beschluss vom 20.12.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 62 - unter I. 1. c) der Gründe; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 108; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., § 99 Rz. 124 m.w.N.). Auch aus dem Schreiben vom 09.03.2005 musste der Betriebsrat entnehmen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx ersuchte. Dies ergibt sich sowohl aus dem im Betreff bezeichneten Zustimmungsersuchen wie auch aus dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 09.03.2005. Der Betriebsrat ist mit diesem Schreiben ausdrücklich nochmals um Zustimmung zu der mit Schreiben vom 10.12.2004 beantragten personellen Maßnahme gebeten worden.

3. Nach Auffassung der Beschwerdekammer galt die Zustimmung des Betriebsrats zum Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin vom 09.03.2005 nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Zustimmungsverweigerung vom 15.03.2005 ist nämlich form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Dem Hauptantrag der Arbeitgeberin konnte danach nicht stattgegeben werden.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat, will er seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin beruht die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat, so wie sie mit Schreiben vom 15.03.2005 mitgeteilt worden ist, auf einem wirksam gefassten Beschluss des Betriebsrats.

aa) Die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat ist zwar grundsätzlich nur wirksam, wenn sie auf einem wirksam gefassten Beschluss des Betriebsrats beruht (vgl. statt aller: BAG, Beschluss vom 03.08.1999 - AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7; Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 116 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin liegt aber ein wirksam gefasster Beschluss des Betriebsrats vor.

Der Betriebsrat hat bereits erstinstanzlich unter Vorlage von Unterlagen im Einzelnen vorgetragen, dass die Betriebsratsmitglieder mit Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden vom 11.03.2005 (Bl. 124 d.A.) unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung vom 15.03.2005 eingeladen worden sind, § 29 Abs. 2 BetrVG. In der Einladung vom 11.03.2005 ist unter TOP 4 die "Beratung und Beschlussfassung, ob und ggf. was sich aufgrund der Zusatzinformationen zur Einstellung von Herrn B5xxxxxxxxx als stellv. Bereichsleiter an der Beschlusslage des Betriebsrats ändert gem. Zustimmungsersuchen" vorgesehen. Vom Betriebsrat ist auch vorgetragen worden, dass sämtliche ordentlichen und ersatzweise benötigten Mitglieder diese Ladung erhalten hätten. Der Betriebsrat hat darüber hinaus weiter durch Vorlage des Protokolls vom 15.03.2005 (Bl. 125 d.A.) dargelegt, dass über diesen Tagesordnungspunkt beraten und ein Beschluss herbeigeführt worden ist. Insoweit hat der Betriebsrat an seiner Zustimmungsverweigerung vom 16.12.2004 auch unter Berücksichtigung der Zusatzinformationen vom 09.03.2005 durch Beschluss vom 15.03.2005 einstimmig festgehalten. Dieser Beschluss ist mit Mehrheit nach § 33 Abs. 2 BetrVG gefasst worden.

Soweit die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vom 15.03.2005 weiter bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Legt nämlich der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums im Einzelnen unter Beifügung von Unterlagen dar, kann der Arbeitgeber dies nicht mehr pauschal mit Nichtwissen bestreiten (BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1 m.w.N.). Die Arbeitgeberin hätte im vorliegenden Fall deshalb im Einzelnen darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats dennoch unrichtig sein sollen. Daran fehlt es.

bb) Die Arbeitgeberin kann die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 15.03.2005 auch nicht daraus herleiten, dass für unentschuldigt fehlende Ersatzmitglieder, die für verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglieder zur Sitzung vom 15.03.2005 geladen worden sind, keine Ladung mehr erfolgt ist. Die Ladung eines Ersatzmitglieds zu einer ordentlichen Betriebsratssitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden setzt nämlich nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds voraus sowie die Kenntnis des Betriebsrats von dieser Verhinderung. Ohne Kenntnis der Verhinderung ist der Betriebsratsvorsitzende bei unentschuldigtem Fehlen eines geladenen Betriebsratsmitglieds nicht berechtigt, Ersatzmitglieder zu laden. Nur wenn der Betriebsratsvorsitzende weiß, dass ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, ist er berechtigt, ein Ersatzmitglied zu laden. Die Angabe des Verhinderungsgrundes soll es dem Betriebsratsvorsitzenden ermöglichen festzustellen, ob überhaupt ein Verhinderungsfall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist das Ersatzmitglied auch nicht zu laden, da eine gewillkürte Stellvertretung nicht zulässig ist (Fitting, a.a.O:, § 29 Rz. 39 und § 33 Rz. 23; DKK/Wedde, a.a.O., § 33 Rz. 12; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 29 Rz. 32; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 29 Rz. 2 m.w.N.). Ein Beschluss eines Betriebsrats ist auch dann nicht unwirksam, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich und unvorhersehbar verhindert ist und es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, ein Ersatzmitglied zu laden (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17 - unter B. II. 1. a) der Gründe m.w.N.). Insoweit war der Betriebsratsvorsitzende in der Sitzung vom 15.03.2005 auch nicht berechtigt, für das unentschuldigt fehlende, aber geladene Ersatzmitglied M4xxxx ein weiteres Ersatzmitglied zu laden. Unstreitig ist nämlich, dass dem Betriebsratsvorsitzenden ein Verhinderungsgrund des geladenen Ersatzmitglieds M4xxxx nicht bekannt gewesen ist.

cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist der Betriebsratsbeschluss vom 15.03.2005 auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung über einen oder mehrere Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG fehlt.

Will ein Betriebsrat zu einer geplanten personellen Maßnahme des Arbeitgebers seine nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung verweigern, ist eine Beschlussfassung über einzelne Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG entbehrlich.

Richtig ist zwar, dass die Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG nur dann wirksam ist, wenn sie plausibel auf einen der in Absatz 2 des § 99 BetrVG genannten Gründe gestützt ist. Von Gesetzes wegen ist aber eine Beschlussfassung über den oder die Zustimmungsverweigerungsgründe durch den Betriebsrat nicht vorgesehen. § 99 Abs. 3 BetrVG sieht lediglich vor, dass die Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen ist. Hieraus ergibt sich auch, dass die Zustimmungsverweigerungserklärung einerseits und die Begründung andererseits nicht einmal in derselben Urkunde enthalten sein müssen. Der Betriebsrat muss lediglich die Gründe, auf die sich sein Widerspruch stützt, innerhalb der Wochenfrist schriftlich mitteilen. Dabei können die Zustimmungsverweigerung einerseits und die Gründe für diese Zustimmungsverweigerung andererseits auch getrennt vorgebracht werden (BAG, Beschluss vom 05.02.1971 AP BetrVG § 61 Nr. 6). Von Gesetzes wegen ist lediglich vorgesehen, dass die Begründung fristgemäß und schriftlich abgegeben wird und dem Arbeitgeber zugeht.

b) Die Zustimmungsverweigerung vom 15.03.2005 zur Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx ist auch form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

aa) Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eingehalten. Das Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin vom 09.03.2005 ist dem Betriebsrat am 09.03.2005 zugegangen. Da bei der Berechnung der Wochenfrist der Tag, an dem das Zustimmungsersuchen zugeht, nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB nicht mitzurechnen ist, ist die der Arbeitgeberin am 16.03.2005 zugegangene Zustimmungsverweigerung vom 15.03.2005 rechtzeitig erfolgt.

bb) Die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderliche Schriftform ist eingehalten. Der Betriebsrat hat durch seinen Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin schriftlich gemäß § 126 BGB widersprochen.

cc) Schließlich hat der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung zu der geplanten Einstellung und Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx auch hinreichend begründet. Die Zustimmungsverweigerung ist "unter Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt.

Um eine beachtliche Zustimmungsverweigerung handelt es sich dann, wenn die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sich einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214; DKK/Bachner, a.a.O., § 99 Rz. 164 m.w.N.). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang bereits, ob die Zustimmungsverweigerung begründet oder auch nur schlüssig ist. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen lediglich für die Tatbestände der Nr. 3 und 6 des § 99 Abs. 2 BetrVG angegeben werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 15.03.2005 hinreichend begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung u.a. darauf gestützt, dass der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx nicht die Voraussetzungen zur Beförderung zum Saalchef erfülle. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. Mit der gegebenen Begründung hat der Betriebsrat den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, nämlich einen Verstoß gegen tarifvertragliche Bestimmungen in Anspruch genommen. Soweit der Betriebsrat im zweiten Absatz seines Schreibens vom 15.03.2005 darauf hinweist, dass andere Mitarbeiter, die die entsprechenden Qualifikationen nicht mitbrächten, nicht befördert würden, hat der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Anspruch genommen. Schließlich hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.03.2005 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 16.04.2004, in dem weitere Zustimmungsverweigerungsgründe ausgeführt worden sind, an seiner Zustimmungsverweigerung festgehalten.

4. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx und zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 war jedoch nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

Der Betriebsrat kann sich weder hinsichtlich der geplanten Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx noch hinsichtlich seiner geplanten Eingruppierung auf einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe berufen.

a) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG liegt nicht hinsichtlich der geplanten Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx vor.

aa) Die geplante Einstellung verstößt weder gegen ein Gesetz noch gegen tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Die Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx bedurfte keiner Zustimmung des Betriebsrats des Spielcasinos B6x O2xxxxxxxx nach § 2 Abs. 3 MTV.

Zwar ist nach dieser Vorschrift das Recht zur Versetzung in einen anderen Betrieb von der Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Betriebsrats abhängig. Die Beschwerdekammer unterstellt auch insoweit, dass es sich um eine Versetzung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx vom Spielcasino B6x O2xxxxxxxx in das Spielcasino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx handelt. Eine Zustimmung des Betriebsrats B6x O2xxxxxxxx war deshalb nicht erforderlich, weil - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx sowohl mit seinem Ausscheiden aus dem Spielcasino B6x O2xxxxxxxx wie mit seiner Einstellung in den Betrieb des Casinos D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx einverstanden gewesen ist. Zwar hat der Betriebsrat grundsätzlich mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt aber dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist (BAG, Beschluss vom 20.09.1990 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 84; BAG, Beschluss vom 26.01.1993 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 147; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 99 Rz. 123; ErfK/Kania, a.a.O., § 99 Rz. 15 m.w.N.).

Mit der Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx verstößt der Arbeitgeber auch nicht gegen § 11 Satz 1 des Entgeltrahmentarifvertrags.

Zwar ist nach dieser Vorschrift für eine Beförderung in die Position des Tischchefs bzw. Saalchefs die erfolgreiche Absolvierung von Lehrgängen aller im Unternehmen angebotener Spiele und die erfolgreiche Teilnahme an einem Assessment-Center vorgegeben. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang auch, dass der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx an einem Assessment-Center für Saalchefs bislang nicht teilgenommen hat.

Ob es sich bei § 11 Satz 1 des ERTV um eine tarifliche Besetzungsregelung bzw. eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG handelt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 09.05.2003 - 10 (13) TaBV 26/02 -), konnte aber im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx nicht als Saalchef, sondern als stellvertretender Bereichsleiter eingestellt werden sollte. Für die Einstellung oder auch für die Beförderung zum stellvertretenden Bereichsleiter sind in den Betrieben der Arbeitgeberin keine tariflichen oder betrieblichen Besetzungsregelungen vorhanden. Auch der Umstand, dass nach dem Änderungstarifvertrag vom 29.09./17.10.2005 der stellvertretende Bereichsleiter ebenso wie der Saalchef in die gleiche Entgeltgruppe, nämlich die Entgeltgruppe 8, eingruppiert sind, hat nicht die zwingende Folge, dass auch für die Einstellung eines Bewerbers in die Position eines stellvertretenden Bereichsleiters ein Assessment-Center für Saalchefs Voraussetzung ist. § 11 ERTV fordert die Teilnahme an einem Assessment-Center lediglich für eine Beförderung in die Position des Tischchefs bzw. Saalchefs, für die Einstellung als stellvertretender Bereichsleiter ist dies nicht erforderlich.

bb) Der Betriebsrat kann für seine Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx auch nicht den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Anspruch nehmen. Eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der Einstellung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx als stellvertretender Bereichsleiter andere im Spielcasino D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx beschäftigte Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, war nicht ersichtlich. Vom Betriebsrat ist nicht konkret vorgetragen worden, dass andere Mitarbeiter konkrete Anwartschaften auf eine Beförderung zum stellvertretenden Bereichsleiter gehabt hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin anderen Mitarbeitern entsprechende verbindliche Zusagen gemacht hat.

cc) Weitere Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat im Schreiben vom 15.03.2005 nicht in Bezug genommen.

b) Auch die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Eingruppierung des Mitarbeiters B5xxxxxxxxx in die Entgeltgruppe 8 mit 27 Punkten war zu ersetzen.

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG liegt auch insoweit nicht vor.

aa) Dass ein stellvertretender Bereichsleiter inzwischen nach dem Änderungstarifvertrag vom 25.09./17.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

bb) Auch die vorgesehene Punktzahl für den Mitarbeiter B5xxxxxxxxx kann nicht beanstandet werden.

Mit der Zustimmungsverweigerung vom 15.03.2005 ist die für den Mitarbeiter vorgesehene Punktzahl nicht beanstandet worden. Der Betriebsrat ist damit mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 03.07.1984 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20; BAG, Beschluss vom 15.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, Beschluss vom 28.04.1998 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18).

Auch wenn insoweit davon ausgegangen würde, dass durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 16.12.2004 der Betriebsrat der für den Mitarbeiter B5xxxxxxxxx vorgesehenen Punktzahl habe widersprechen wollen, liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht vor. Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 16.03.2005 im Einzelnen vorgetragen, dass der Mitarbeiter B5xxxxxxxxx, dem am 01.01.2005 ein Punktanteil von 25 Punkten zustand, im Hinblick auf die in § 7 Ziff. 4 Abs. 3 ERTV enthaltene Regelung bei einer Beförderung in die Position des stellvertretenden Bereichsleiters nach der Entgeltgruppe 8 zwei zusätzliche Punkte zuzubilligen sind und er demzufolge einen Anspruch auf eine Vergütung mit einem Punktanteil von 27 Punkten hat. Dem ist der Betriebsrat nicht mehr entgegengetreten.

5. Über den weiteren, von der Arbeitgeberin hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG war nicht mehr zu entscheiden, weil nach Entscheidung der Beschwerdekammer über den Antrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG erledigt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt die Rechtshängigkeit des Antrags des Arbeitgebers festzustellen, dass die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, regelmäßig, sobald über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer endgültigen Durchführung rechtskräftig entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41; BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 44; BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122; BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48; BAG, Beschluss vom 22.11.2005 - DB 2006, 343; Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rz. 41 m.w.N.). Streitgegenstand eines Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist die Befugnis des Arbeitgebers, eine personelle Maßnahme solange vorläufig durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer endgültigen Durchführung entschieden worden ist. Die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 BetrVG zeigt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen ist. Eine nachträgliche oder auch nur gleichzeitige Entscheidung über den Feststellungsantrag hätte deshalb nur für die Vergangenheit Bedeutung.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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