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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 10 TaBV 123/05
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG, GG


Vorschriften:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4
ArbGG § 97
TVG § 2 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
Die satzungsmäßige Begrenzung der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auf einen Teil seiner Mitglieder verstößt weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TVG und auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 - 9 BV 243/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt. Dieser Tarifgemeinschaft gehört u.a. der Antragsgegner an, ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dxxxxxxx. Auf der Mitgliederversammlung des Antragsgegners wurde am 21.05.2003 eine neu gefasste Satzung verabschiedet. Diese Satzungsänderung wurde am 25.06.2003 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neu gefasste Satzung (Bl. 51 ff.d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 2 Aufgaben und Zweck 1. Aufgabe des Verbandes ist es, a) die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange des Groß- und Außenhandels und des Dienstleistungsbereichs unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen zu wahren und gegenüber Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen Institutionen zu vertreten, b) Tarifverträge durch seine Fachgruppen und für Einzelmitglieder abzuschließen, die eine Tarifbindung wünschen, seine Mitgliedsfirmen in Tarifauseinandersetzungen, in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten; dies kann auch vor den zuständigen Gerichten erfolgen, c) den Austausch wirtschaftlicher, beruflicher und technischer Informationen innerhalb der Mitglieder zu fördern und diesen im Rahmen der Zuständigkeit in allen Angelegenheiten behilflich zu sein. (...)

§ 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder können selbständige Unternehmen oder deren Zweigniederlassungen werden, die ausschließlich oder in angemessenem Umfang Groß- und/oder Außenhandel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und ihren Sitz im Bereich oder in der Nähe des Bereiches des Verbandes haben. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. 2. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Aufnahme erfüllt sind und eine Bestätigung des Verbandes vorliegt. 3. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann von einem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben werden. (...) § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur jeweils zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Die Mitgliedschaft endet auch durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. (...) 5. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. § 11 Fachgruppen 1. Mitglieder, die eine Tarifbindung wünschen, werden in der Tariffachgruppe zusammengefasst. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen gebildet werden. 2. Organe der Fachgruppen sind jeweils die Fachgruppenversammlung und der Fachgruppenvorstand. Die Fachgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, in der die näheren Einzelheiten geregelt sind. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt, gelten die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 entsprechend." Ein Fachgruppenvorstand nach § 11 Ziff. 2 der geänderten Satzung wurde zunächst noch nicht gewählt. Die Aufgaben des Fachgruppenvorstands werden vom Vorstand und dem Geschäftsführer des Antragsgegners versehen. Am 17.07.2003 wurde zwischen der Antragstellerin und der Tarifgemeinschaft des Großhandels-Außenhandels-Dienstleistungen NRW ein Gehaltsabkommen abgeschlossen. In diese Tarifgemeinschaft hatte der Antragsgegner Mitglieder entsandt, die an den Tarifverhandlungen mitwirkten. In dem Gehaltsabkommen sind die Arbeitgeberseite und der Antragsgegner wie folgt bezeichnet worden: "Für die in der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände: Arbeitgeberverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Westfalen-Mitte e.V. Fachgruppe Groß- und Außenhandel Dortmund (...)" Mit Schreiben vom 26.08.2003 (Bl. 80 d.A.) bat die antragstellende Gewerkschaft den Antragsgegner um Auskunft über die Bedeutung des Zusatzes "Fachgruppe Groß- und Außenhandel Dortmund" unter den Tarifverträgen. Mit Schreiben vom 12.08.2003 (Bl. 81 d.A.) antwortete der Antragsgegner wie folgt: "Um den unterschiedlichen Bedürfnissen unserer Mitglieder gerecht zu werden, haben wir nach dem Vorbild der Gewerkschaft ver.di Fachgruppen gebildet, die für die jeweilige Tarifarbeit in den einzelnen Branchen zuständig und für die jeweiligen Tarifabschlüsse verantwortlich sind." Die Antragstellerin machte daraufhin mit dem am 16.12.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Tarifzuständigkeit des Antragsgegners auch für die nicht in der Fachgruppe zusammengefassten Mitglieder des Antragsgegners geltend und verlangte vom Antragsgegner Auskunft über die Mitgliedschaft seiner Mitglieder in der Fachgruppe. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei auch für seine nicht in der Tariffachgruppe zusammengefassten Mitglieder tarifzuständig. Aus der Satzung des Antragsgegners ergebe sich, dass eine nachvollziehbare Trennung zwischen der Tätigkeit des Antragsgegners und der Tätigkeit der Fachgruppe tatsächlich nicht existiere. Da lediglich wenige Wochen zwischen der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister am 25.06.2003 und dem Abschluss des Gehaltsabkommens vom 17.07.2003 gelegen hätten, sei es kaum vorstellbar, dass die interne Willensbildung im Vorfeld dieses Tarifabschlusses beim Antragsgegner in einer Fachgruppe stattgefunden habe, die sich rechtlich wirksam frühestens am 25.06.2003 habe konstituieren können. Die Fachgruppe verfüge überdies nicht über eine eigene körperschaftliche Verfassung, sondern stelle eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Antragsgegners dar. Die Mitglieder des Antragsgegners entrichteten unabhängig von der Mitgliedschaft in der Fachgruppe Mitgliedsbeiträge in gleicher Höhe und zahlten Beiträge in den Unterstützungsfonds des Antragsgegner für jeden beschäftigten Arbeitnehmer ein. Der Satzung sei auch keine Bestimmung zu entnehmen, aus der sich ergebe, dass ausschließlich die Mitglieder der Fachgruppe an der tarifpolitischen Willensbildung beim Antragsgegner teilnähmen. Die Antragstellerin hat ferner die Auffassung vertreten, der Antragsgegner könne die in § 3 Abs. 1 TVG gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Tarifbindung für seine Mitglieder nicht dadurch aufheben, dass er in seiner Satzung die Tarifbindung von einer zusätzlichen Fachgruppenzugehörigkeit abhängig mache. Die gesetzlich definierte Tarifgebundenheit sei unabdingbar. Sie korrespondiere mit der in § 2 Abs. 1 TVG geregelten Tariffähigkeit, die ebenfalls nicht privatautonom zu gestalten und zu verändern sei. Der Satzungsautonomie des Antragsgegners seien insoweit Grenzen zu ziehen. Ferner werde durch die Einführung der "OT-Mitgliedschaft" in der Satzung des Antragsgegners das Kräfteverhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien in unzulässiger Weise zu Lasten der Antragstellerin verändert. Die "OT-Mitglieder" des Antragsgegners nähmen faktisch zumindest mittelbar am Tarifgeschehen des Verbandes teil und stärkten das Durchsetzungspotential des Verbandes durch Mitgliedschaft und Beitragszahlung, entzögen sich jedoch gleichzeitig den Folgen der Tarifbindung. Der Status der "OT-Mitgliedschaft" könne als verdecktes Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite eingesetzt werden, indem die Option des Wechselns der Verbandsmitglieder in die "OT-Mitgliedschaft" zur Abwehr gewerkschaftlicher Forderungen ausdrücklich in die Verhandlungen eingebracht werde. Hinzu komme, dass die Antragstellerin in keiner Phase der Tarifverhandlungen wisse, für welche Mitglieder des Antrags der angestrebte bzw. abgeschlossene Tarifvertrag gelte. Dadurch sei eine erfolgreiche Mitgliedergewinnung und Mitgliederbindung erschwert. Im Arbeitskampf um einen Firmentarifvertrag hätten die "OT-Mitglieder" des Antragsgegners die Möglichkeit, die "OT-Mitgliedschaft" fristlos zu widerrufen, um auf diese Weise in den Schutz der Friedenspflicht der Verbandstarifverträge flüchten zu können. Auch sei der Weg über Firmentarifverträge in der Regel schwer gangbar, da sich gerade solche Arbeitgeber für eine "OT-Mitgliedschaft" entschieden, die kraft geringerer gewerkschaftlicher Organisationsstärke Firmentarifverträge nicht fürchten müssten. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Tarifzuständigkeit müsse bestimmt, eindeutig und nachvollziehbar sein. Die wechselnde Tarifbindungswilligkeit oder -unwilligkeit einzelner Koalitionsmitglieder erfülle diese Kriterien für ein wirksames Abgrenzungsmerkmal der Tarifzuständigkeit nicht. Dies gelte umso mehr, als nach der Satzung des Antragsgegners der Wechsel zwischen regulärer Mitgliedschaft und "OT-Mitgliedschaft" jederzeit und mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats möglich sei, während der Verbandsaustritt nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten bis zum Ende des Kalenderjahres zulässig sei. Insgesamt sei mit der "OT-Mitgliedschaft" ein Verlust der Berechenbarkeit und Verlässlichkeit im Verhältnis des Antragsgegners zu seinen Mitgliedern verbunden. Dies verstärke die Gefahr einer Destabilisierung des Tarifvertragssystems und stelle seine Schutz- und Ordnungsfunktion in Frage. Schließlich hat die Antragstellerin die Meinung vertreten, alle Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners einschließlich seiner "OT-Mitglieder" seien an die mit der Antragstellerin abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, da die satzungsrechtliche Beschränkung der Tarifzuständigkeit unwirksam sei. Die Tarifbindung der Mitglieder ergebe sich auch unmittelbar aus § 1 Nr. 3 c) des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dieser Vorschrift den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags gerade nicht auf einen Teil der Mitglieder des Antragsgegners beschränkt, sondern auf alle Mitglieder des Antragsgegners erstreckt. Nach Abtrennung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs durch das Arbeitsgericht hat die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder tarifzuständig ist, 2. festzustellen, dass die Mitglieder des Antragsgegners einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder hinsichtlich der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Tarifverträge tarifgebunden sind, auch wenn die Tarifverträge nach dem 25.06.2003 abgeschlossen wurden. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien bereits unzulässig, da sie auf die Erteilung einer Rechtsauskunft gerichtet seien. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Darüber hinaus seien die Anträge unbegründet, weil es ihm nach Art. 9 Abs. 3 GG freigestellt sei, Mitglieder mit und ohne Tarifbindung zu haben. Über den Inhalt seiner Satzung dürfe jeder Verein autonom entscheiden. Die Tarifparteien seien befugt, darüber zu bestimmen, ob und für welche Mitglieder sie tarifliche Regelung schafften. Die meisten Arbeitgeberverbände böten ihren Mitgliedern die Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung an. Dies geschehe entweder durch zwei verschiedene Verbände oder dadurch, dass die Mitglieder wählen könnten, ob sie die Tarifbindung wünschten oder nicht. Das Fachgruppenmodell des Antragsgegners sei allgemein anerkannt. Die Fachgruppe stelle einen rechtlich verselbständigte Untergliederung des Hauptvereins in Form eines Zweigvereins dar. Bei der Wahl dieses Modells bedürfe es keiner Verbandsneugründung und keiner Aufspaltung von Vermögen und Mitgliederbestand, sondern lediglich einer Satzungsänderung. Der Antragsgegner hat ferner die Auffassung vertreten, nur die Mitglieder der Fachgruppe seien tarifgebunden. Es sei Sache der Gewerkschaften, die anderen Arbeitgeber zum Abschluss eines Haustarifvertrages zu veranlassen. Die Personalkapazität der Gewerkschaften könne kein Entscheidungskriterium für die Tarifbindung dieser Arbeitgeber sein. Über die Nachwirkung und die Allgemeinverbindlichkeit seien wichtige Tarifverträge ohnehin von allen Arbeitgebern anzuwenden, auch von Nichtmitgliedern. Schließlich führe die Vorschrift des § 1 Nr. 3 c) des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW nicht zu einer Tarifbindung der Verbandsmitglieder, die keine Mitglieder der Fachgruppen seien. Die Satzung des Verbandes habe Vorrang. Der Vereinsvorstand sei nicht in der Lage, nicht tarifgebundene Mitglieder durch tarifliche Bestimmungen an einen Tarifvertrag zu binden. Durch Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der gestellten Anträge bejaht, sie aber als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Satzung des Antragsgegners verstoße weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch enthalte die Satzung einen Verstoß gegen zwingendes Tarifvertragsrecht. Der Antragsgegner habe seine Tarifzuständigkeit wirksam auf die Mitglieder der Tariffachgruppe begrenzt. Rechtlich sei es möglich, die Tariffähigkeit auf eine Unterorganisation des Verbandes zu beschränken. Insoweit sei auch Art. 9 Abs. 3 GG nicht in unzulässiger Weise tangiert, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verhandlungsparität der Tarifvertragsparteien sei nicht in Frage gestellt, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht beeinträchtigt. Gegen den der Antragstellerin am 28.06.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin am 07.07.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 26.08.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung ist die Antragstellerin nach wie vor der Ansicht, dass der Antragsgegner seine Tarifzuständigkeit nicht durch Einrichtung von Fachgruppen wirksam beschränken könne. Nach den Satzungsbestimmungen sei der Antragsgegner für alle seine Mitglieder tarifzuständig. Der bloße Wunsch eines Mitglieds des Antragsgegners, nicht tarifgebunden zu sein, hebe die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht auf. Der Wunsch von Mitgliedern von Tarifvertragsparteien, nicht tarifgebunden zu sein, sei kein zulässiges Kriterium, um die Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei abgrenzen bzw. festlegen zu können. Die Festlegung der Tarifzuständigkeit müsse an abstrakt-generelle Merkmale anknüpfen, der Tarifvertrag erfordere insoweit Klarheit und Bestimmbarkeit der mit ihm verbundenen Rechtsgeltung. Eine ständig wechselnde Tarifbindungswilligkeit oder -unwilligkeit einzelner Koalitionsmitglieder erfülle die Kriterien für ein wirksames Abgrenzungsmerkmal der Tarifzuständigkeit nicht. Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Organe der vorgesehenen Tariffachgruppe vom Antragsgegner jedenfalls bis zum 17.07.2003 überhaupt nicht gebildet worden seien und die Aufgaben der Fachgruppe vom Vorstand bzw. vom Geschäftsführer des Antragsgegners wahrgenommen worden seien. Dem Abschluss der Vergütungstarifverträge am 17.07.2003 seien unter Beteiligung des Antragsgegners Tarifverhandlungen vorausgegangen, und zwar bereits am 29.04.2003, 19.05.2003 und 23.06.2003. Zu diesen Zeitpunkten sei die Satzungsänderung nicht einmal in das Vereinsregister eingetragen gewesen. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsgegner mindestens bis zum 17.07.2003 für alle seine Mitglieder tarifzuständig gewesen sei. Selbst zu Protokoll des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht am 16.02.2005 sei ausdrücklich bestätigt worden, dass ein Fachgruppenvorstand bislang noch nicht gebildet worden sei. An den im Jahre 2005 stattfindenden Tarifverhandlungen habe für den Antragsgegner der Geschäftsführer, nicht die Fachgruppe, teilgenommen. Der Antragsgegner habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bis zu den ersten Tarifverhandlungen am 21.04.2005 die Fachgruppe konstituiert gewesen sei, einen Vorstand gewählt und Vertreter in die Tarifgemeinschaft entsandt hätten. Insoweit habe sich allein durch die Satzungsänderung am 25.06.2003 nichts geändert. Die Antragstellerin müsse deshalb bestreiten, dass von den tarifunwilligen Mitgliedern des Antragsgegners inzwischen entsprechende Erklärungen abgegeben worden seien. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 - 9 BV 243/04 - 1. festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder tarifzuständig ist, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder bis zum 17.07.2003 tarifzuständig war, 2. festzustellen, dass die Mitglieder des Antragsgegners aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder hinsichtlich der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel tarifgebunden sind, auch wenn die Tarifverträge nach dem 25.06.2003 abgeschlossen wurden, hilfsweise festzustellen, dass die Mitglieder des Antragsgegners aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder hinsichtlich der von dem Antragsgegner bis zum 17.07.2003 abgeschlossenen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel tarifgebunden sind. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er ist der Auffassung, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei zutreffend und richtig und stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzgerichte. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass ihm freigestellt sei, ob er Mitglieder mit oder ohne Tarifbindung habe. Über den Inhalt seiner Satzung entscheide er, der Antragsgegner, autonom. Nach den Satzungsbestimmungen sei er nicht tarifzuständig für diejenigen Mitglieder, die nicht in der Fachgruppe seien. Die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes bestimmten nichts gegenteiliges. Auch Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht in unzulässiger Weise tangiert. Die Kriterien der Mitgliedschaft im Verband oder in der Fachgruppe zu regeln, sei einzig und allein die Angelegenheit des betroffenen Verbandes und falle unter seine Satzungsautonomie. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sei der Geschäftsführer des Antragsgegners sowohl dem Verband als auch der Fachgruppe gegenüber verantwortlich und handele für diese im Rahmen seines Aufgabengebietes. Der Geschäftsführer des Verbandes habe die Fachgruppe schon von Amts wegen als Verhandlungsteilnehmer zu vertreten gehabt. Zudem sei der jetzige Vorsitzende der Fachgruppe an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligt gewesen. Die Fachgruppe habe inzwischen einen Vorsitzenden, Herrn U1x R1xxxxxx, gewählt. Der Geschäftsführer des Antragsgegners sei für den Verband und die Fachgruppe zuständig. Ferner zeige der Tarifabschluss vom 21.07.2005, der wiederum Tarifanhebungen vorsehe, dass die Bildung der Fachgruppe die Gewerkschaft der Antragstellerin in keiner Weise geschwächt habe. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Weder den Hauptanträgen der Antragstellerin noch den im Beschwerderechtszug gestellten Hilfsanträgen konnte in der Sache stattgegeben werden. I. 1. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise nach den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 80 Abs. 1 ArbGG zulässigerweise im Beschlussverfahren. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit des Antragsgegners für seine nicht in der Tariffachgruppe zusammengefassten Mitglieder. Hierfür ist das Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 2 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann insoweit Bezug genommen werden. 2. Nach § 97 Abs. 1 ArbGG besitzt die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung von Arbeitnehmern im Sinne dieser Vorschrift. Die Antragstellerin schließt als zuständige Gewerkschaft mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels-Außenhandels-Dienstleistungen NRW Tarifverträge für den Bereich Nordrhein-Westfalen ab. Der Antragsgegner gehört dieser Tarifgemeinschaft an. 3. Die Beschwerdekammer hat von einer Beteiligung der Tarifgemeinschaft des Großhandels-Außenhandels-Dienstleistungen NRW am vorliegenden Verfahren nach den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG abgesehen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Antragstellerin und des Antragsgegners ist die Tarifgemeinschaft nicht unmittelbar durch die Feststellung der Tarifzuständigkeit des Antragsgegners für seine OT-Mitglieder in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Der Ausgang des vorliegenden Beschlussverfahrens kann bindende Rechtswirkungen nur hinsichtlich des Antragsgegners und seiner OT-Mitglieder erzeugen. Das vorliegende Beschlussverfahren betrifft nicht die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft. 4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die gestellten Feststellungsanträge bejaht. Diese Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 256 Abs. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gelten gleichermaßen auch für die im Beschwerderechtszug gestellten Hilfsanträge. II. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem ausführlich begründeten Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner nach den §§ 2 Nr. 1 b), 11 Nr. 1 seiner geänderten Satzung nicht für diejenigen Mitglieder, die nicht in der Fachgruppe Großhandel zusammengefasst sind, tarifzuständig ist. Unter Tarifzuständigkeit ist die in der Satzung eines tariffähigen Verbandes geregelte Befugnis zu verstehen, Tarifverträge mit einem bestimmten räumlichen, betrieblichen/fachlichen und persönlichen Geltungsbereich abzuschließen (BAG, Beschluss vom 23.10.1996 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 15; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 2 a Rz. 68; Wiedemann/Oetker, TVG, 6. Aufl., § 2 Rz. 47; ErfK/Schaub/Franzen, 6. Aufl., § 2 TVG Rz. 33 m.w.N.). Ob die Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf einen Teil der Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes zulässig ist, ist im arbeitsgerichtlichen Schrifttum außerordentlich umstritten. Hiergegen werden teilweise vereinsrechtliche Einwände im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Mitglieder erhoben (Röckl, DB 1993, 2382, 2383; Schaub, BB 1994, 2005, 2007). Andere verweisen darauf, dass der Arbeitgeberverband seine Tarifzuständigkeit in personeller Hinsicht nicht auf eine bestimmte Mitgliedergruppe beschränken könne, da dies gegen die gesetzliche Grundentscheidung aus § 3 Abs. 1 TVG verstoße, wonach die Mitglieder der Tarifvertragspartien tarifgebunden seien; (Däubler, NZA 1996, 225, 230; Däubler/Peter, TVG, 2003, § 2 Rz. 122 f.; Däubler/Lorenz, a.a.O., § 3 Rz. 31; Glaubitz, NZA 2003, 140). Darüber hinaus wird auch die Ansicht vertreten, die Zulassung von OT-Mitgliedschaften störe die Verhandlungsparität zwischen den Tarifparteien (Däubler, NZA 1996, 225, 231; Schaub, BB 1994, 2005, 2007). Die überwiegende Auffassung in der Literatur hält jedoch die Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf einen Teil der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes für zulässig (Buchner, NZA 1994, 2 ff., Buchner, NZA 1995, 761; Otto, NZA 1996, 624, 627; Reuter, RdA 1996, 201; Thüsing, ZTR 1996, 281; Junker, SAE 1997, 172; Schlochauer, Festschrift für Schaub, S. 699; Kania, BB 2001, 1091; Löwisch/Rieble, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 255 Rz. 64; Wiedemann/Oetker, a.a.O., § 2 Rz. 65 und § 3 Rz. 102; Ostrop, Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, Diss., 1997; Moll, Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband "Ohne Tarifbindung", Diss., 2000; Thüsing/Stelljes, ZfA 2005, 527 m.w.N.). Die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft wird in der Rechtsprechung durch zahlreiche Instanzgerichte bejaht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.1995 - LAGE GG Art. 9 Nr. 10 = NZA 1995, 800; LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2004 - 5 Sa 1089/03 - n.v.; LAG München, Beschluss vom 08.03.2005 - 11 TaBV 33/04 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2005 - 18 TaBV 26/05 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2005 - 18 (13) TaBV 37/05 -). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in mehreren Entscheidungen (BAG, Beschluss vom 23.10.1996 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 15; BAG, Urteil vom 24.02.1999 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 17; vgl. auch: BAG, Urteil vom 16.02.1962 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 12 zur Gastmitgliedschaft) noch nicht abschließend geklärt. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht jedoch im Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - (DB 2205, 305) ausgeführt, dass es für eine generelle Unwirksamkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung keine rechtliche Grundlage gebe. Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich der im Schrifttum herrschenden Auffassung sowie der Rechtsprechung der genannten Instanzgerichte an und hält - ebenso wie das Arbeitsgericht in der ausführlich begründeten Entscheidung - die Begrenzung der Tarifzuständigkeit durch den Antragsgegner auf die in der Fachgruppe zusammengeschlossenen Mitglieder für zulässig. a) Gegen die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft kann nicht eingewandt werden, sie verstoße gegen Vereinsrecht, insbesondere gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der im Schrifttum vorgebrachten Argumente im Einzelnen ausführlich begründet. Dieser Begründung schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an. Das Recht eines Mitglieds ohne Tarifbindung auf Gleichbehandlung wird nicht dadurch verletzt, dass es nicht über Arbeitskampf- und Tariffragen mitentscheiden darf. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nämlich nur willkürliche Differenzierungen innerhalb der Rechtsstellung der Verbandsmitglieder. Die satzungsmäßige Entscheidung, dass über Tariffragen nur derjenige entscheiden darf, der selber vom Tarif betroffen ist, ist aber nicht willkürlich. Sachlich gerechtfertigt ist auch eine Regelung, dass Mitglieder ohne Tarifbindung den gleichen Beitrag zahlen wie tarifgebundene Mitglieder. Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich schon daraus, dass jedes Mitglied zumindest dann in den Genuss eines Streikfonds kommen könnte, wenn es - was auch im vorliegenden Fall nach den Satzungsbestimmungen des Antragsgegners möglich ist - seinen Status wechselt und sich für eine Tarifbindung entscheidet (Thüsing, ZTR 1996, 481, 484). In der angefochtenen Entscheidung ist auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass selbst ein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine tarifrechtlichen Konsequenzen in dem von der Antragstellerin erstrebten Sinne nach sich ziehen könnte. Der Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könnte nämlich lediglich die Nichtigkeit der Satzungsregelung zur Folge haben, nicht kann er dazu führen, dass der Arbeitgeberverband nunmehr für die OT-Mitglieder tarifzuständig wird und diese Mitglieder tarifgebunden sind. Die Mitglieder des Antragsgegners, die nicht in der Tariffachgruppe zusammengefasst sind, können nicht gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen an die vom Antragsgegner abgeschlossenen Tarifverträge gebunden werden (so insbesondere Junker, SAE 1997, 172, 177). b) Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt, dass die geänderten Satzungsbestimmungen des Antragsgegners auch nicht gegen zwingende Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes verstoßen. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ausführlich begründeten angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die geänderten Satzungsbestimmungen des Antragsgegners verstoßen nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG. Zwar sind hiernach die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden. Das Arbeitsgericht hat aber § 3 Abs. 1 TVG zutreffend dahin ausgelegt, dass in dieser Vorschrift keine Grenze für die Festlegung der Tarifzuständigkeit durch die Satzung eines Arbeitgeberverbandes enthalten ist und der Regelung in einer Satzung über eine OT-Mitgliedschaft nicht entgegensteht. § 3 Abs. 1 TVG regelt nämlich lediglich die Frage der Tarifgebundenheit, nicht der Tarifzuständigkeit. Dies lässt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 TVG herleiten, der nicht notwendigerweise so zu verstehen ist, dass das Gesetz durch die Verwendung des bestimmten Artikels "die" anordnen will, dass "alle" Mitglieder einer Tarifvertragspartei unabhängig von der Ausgestaltung ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein müssen. Vielmehr lässt sich der Wortlaut auch so auffassen, dass das Gesetz lediglich den Personenkreis bezeichnet, der von einem Tarifvertrag äußerstenfalls betroffen sein kann. Auch die Systematik des § 3 TVG und seine ent stehungsgeschichtliche Auslegung ergeben nicht, dass in § 3 Abs. 1 TVG die Möglichkeit einer Einschränkung der Tarifzuständigkeit geregelt werden sollte. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend begründet. Schließlich fordert auch der Gesetzeszweck es nicht, die Begrenzung der Tarifzuständigkeit durch Satzung auszuschließen. Gegen den Zweck des § 3 Abs. 1 TVG würde es nur verstoßen, wenn den Mitgliedern ohne Tarifbindung verbandsrechtlich eine uneingeschränkte Teilnahme an der innerverbandlichen Tarifpolitik eröffnet ist. Nach § 11 der Satzung des Antragsgegners haben jedoch die Mitglieder, die nicht in der Tariffachgruppe zusammengefasst sind, keinen Einfluss auf tarifpolitische Beschlüsse der Fachgruppe. Insoweit handelt es sich bei der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht um eine Mitgliedschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG (Wiedemann/Oetker, a.a.O., § 3 Rz. 102 m.w.N.). Die Satzung des Antragsgegners verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 1 TVG. Der Antragsgegner hat nicht in unzulässiger Weise seine Tariffähigkeit aufgegeben. Ebenso wie es möglich ist, dass sich ein Verband dazu entscheidet, auf seine Tariffähigkeit insgesamt zu verzichten, ist es möglich, die Tariffähigkeit auf eine Unterorganisation des Verbandes zu beschränken (Wiedemann/Oetker, a.a.O., § 2 TVG Rz. 20). Dabei kann offen bleiben, ob die Tariffachgruppe rechtsfähig ist. Die Tariffähigkeit setzt nämlich nicht die Rechtsfähigkeit einer Koalition voraus (Wiedemann/Oetker, a.a.O., § 2 TVG Rz. 11; Otto, NZA 1996, 624, 626). Aus § 2 Abs. 1 TVG ergibt sich nicht, dass nur rechtsfähigen juristischen Personen die Tariffähigkeit zuzuerkennen wäre. Die erkennende Beschwerdekammer nimmt auch insoweit ausdrücklich Bezug auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Auch der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin noch kein Fachgruppenvorstand gebildet worden sei, führt zu einem anderen Ergebnis. Zur Führung von Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Gehaltsabkommens vom 17.07.2003 und des weiteren Gehaltsabkommens vom 21.07.2005 geführt haben, war nach § 12 der Satzung, der gemäß § 11 Nr. 2 Satz 3 der Satzung entsprechend gilt, der Geschäftsführer des Antragsgegners zuständig. c) Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auch ausdrücklich und zutreffend ausgeführt, dass die Satzung des Antragsgegners keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG, insbesondere gegen die Verhandlungsparität der Tarifpartner enthält. Auch insoweit folgt die erkennende Beschwerdekammer der ausführlich begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts. Weder ist das Paritätsprinzip verletzt, noch liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG deshalb vor, weil die Tarifzuständigkeit nicht mehr hinreichend bestimmt wäre. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch den Antragsgegner liegen ebenfalls nicht vor. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch den Antrag zu 2. als unbegründet abgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die nicht in der Tariffachgruppe zusammengefassten Mitglieder des Antragsgegners tarifgebunden sind. Dies gilt für alle Tarifverträge, die nach dem 25.06.2003 abgeschlossen worden sind, und damit auch für die bis zum 17.07.2003 abgeschlossenen Tarifverträge. Damit erweisen sich auch die in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsanträge als unbegründet. Die Tarifzuständigkeit der Mitglieder des Antragsgegners ist nämlich wirksam auf die Mitglieder der Tariffachgruppe begrenzt worden. Durch die Begrenzung der Tarifzuständigkeit hat der Antragsgegner die Tariffähigkeit verloren, Tarifverträge mit Wirkung für die nicht in der Tariffachgruppe zusammengefassten Mitglieder abzuschließen. Dies gilt spätestens seit Eintragung der Satzungsänderungen in das Vereinsregister am 25.06.2003. Hiernach sind die nicht in der Tariffachgruppe zusammengefassten Mitgliedsunternehmen keine tarifgebundenen Mitglieder des Antragsgegners im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Eine Tarifbindung der nicht in der Fachgruppe zusammengefassten Mitglieder des Antragsgegners ergibt sich schließlich auch nicht aus § 1 Nr. 3 c) MTV. Diese Vorschrift regelt lediglich den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages und trifft keine Aussage über die Frage der Tarifzuständigkeit und Tarifbindung.

III. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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