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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 10 TaBV 124/02
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 5
BetrVG § 7
BetrVG § 8
BetrVG § 19
Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachaufsicht ausgeübt wird.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Beschluss

Geschäfts-Nr.: 10 TaBV 124/02

Verkündet am: 04.04.2003

In dem Beschlussverfahren

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S4xxxxxxxx sowie die ehrenamtlichen Richter K1xxxx und H4xxx

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 - 4 BV 18/02 - abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 11.03.2002 durchgeführten Betriebsratswahl.

Arbeitgeber ist der Verband der W4xxxxxxxxxxxxxxxx R1xxxxxxx W1xxxxxxx e.V., der durch Verschmelzung vom 10.06.1991 aus dem V1xxxxx W3xxxxxxxxxxx und L2xxxxxxxx W5xxxxxxxxxxxxxxxxx e1.V2. mit dem V1xxxxx R4xxxxxxxxx Wohnungsunternehmen e.V. hervorgegangen ist. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Arbeitgebers, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.07.1999 (Bl. 19 f.d.A.), hat der Verband seinen Sitz in D1xxxxxxxx. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landes N1xxxxxxx-W1xxxxxxx und der Regierungsbezirke K2xxxxx und T1xxx des Landes R1xxxxxxx-P4xxx. Seit der Verschmelzung unterhält der Arbeitgeber u.a. in M1xxxxx eine Geschäftsstelle, in der 15 Arbeitnehmer tätig sind. Insgesamt beschäftigt der Arbeitgeber in D1xxxxxxxx und M1xxxxx 99 Arbeitnehmer.

In der Geschäftsstelle in M1xxxxx werden u.a. die Referate Personal- und Rechnungswesen, bezogen auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers, geführt.

Der Arbeitgeber beschäftigt zahlreiche Verbandsprüfer im Außendienst, die möglichst wohnortnah eingesetzt werden. Teilweise erfolgt ein Einsatz der im Außendienst tätigen Verbandsprüfer aber auch bezirksübergreifend, Prüfeinsätze von Prüfern aus M1xxxxx im R1xxxxxxx oder Einsätze von Prüfern aus D1xxxxxxxx in W1xxxxxxx erfolgen aber eher selten.

In der Geschäftsstelle in M1xxxxx beschäftigt der Arbeitgeber einen sogenannten Prüfungsleiter, Herrn E2xxxxx, dem als leitenden Angestellten die Fachaufsicht über die im "Bereich W1xxxxxxx" eingesetzten Verbandsprüfer obliegt. Die Prüfungsberichte der Verbandsprüfer werden, je nachdem für welchen Bereich die Prüfer eingesetzt werden, zur Berichtskritik in D1xxxxxxxx oder in M1xxxxx vorgelegt.

Anlässlich der Betriebsratwahlen im Jahre 2002, die auch in der Geschäftsstelle M1xxxxx als selbständiger Betriebsteil durchgeführt wurde, wurden neben den 15 dort tätigen Mitarbeitern 16 im Außendienst tätige Verbandsprüfer vom Wahlvorstand in M1xxxxx im Wahlausschreiben in die Wählerliste aufgenommen. Mit Wahlausschreiben vom 18.02.2002 gab der Wahlvorstand M1xxxxx bekannt, dass der neu zu wählende Betriebsrat aus drei Betriebsratsmitgliedern und drei Ersatzmitgliedern besteht (Bl. 28 ff.d.A.).

Ob diese 16 Verbandsprüfer der Geschäftsstelle M1xxxxx oder dem Hauptbetrieb in D1xxxxxxxx zuzuordnen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer nahmen an der Betriebsratswahl der Geschäftsstelle M1xxxxx am 11.03.2002 teil. Zwei Außendienstmitarbeiter wurden in den Betriebsrat, zwei weitere Außendienstmitarbeiter zu Ersatzmitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 11.03.2002 bekannt gegeben (Bl. 22 f.d.A.).

Bei der am Hauptsitz des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx durchgeführten Betriebsratswahl waren die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer ebenfalls in die Wählerliste aufgenommen und nahmen dort, zumindest teilweise, auch an der Betriebsratswahl teil (Bl. 42 ff.d.A.).

Mit dem am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Arbeitgeber die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11.03.2002.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 sei wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Wahlberechtigung anfechtbar. Die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer seien in D1xxxxxxxx eingestellt worden, sie seien ausschließlich dem Betrieb in D1xxxxxxxx zuzuordnen. Die Leitungs- und Weisungsbefugnis werde ausschließlich von D1xxxxxxxx aus wahrgenommen. In M1xxxxx werde allein die Fachaufsicht für den Bereich W1xxxxxxx geführt. Die Organisation und die Einsatzplanung für sämtliche im Außendienst beschäftigten Verbandsprüfer erfolge von D1xxxxxxxx aus. Der in M1xxxxx tätige leitende Angestellte E2xxxxx komme regelmäßig nach D1xxxxxxxx, um an der Einsatzplanung für die Außendienstmitarbeiter teilzunehmen und die Einsatzplanung zu koordinieren. Es sei auch erforderlich, eine einheitliche Handhabung der Angelegenheiten der Verbandsprüfer von D1xxxxxxxx aus vorzunehmen. Dass die Außendienstmitarbeiter wohnortnah eingesetzt würden, sei für die Zuordnung zum Hauptbetrieb in D1xxxxxxxx nicht entscheidend. Die Verbandsprüfer aus dem Bereich W1xxxxxxx gehörten damit nicht dem Betrieb in M1xxxxx an und hätten dort weder gewählt werden können noch wählen dürfen. Da in M1xxxxx nur 15 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt seien, hätte in der Geschäftsstelle M1xxxxx lediglich ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden können.

Überdies seien die Mindestsätze für Geschlechter nach § 5 der Wahlordnung nicht nach den Grundsätzen über die Verhältniswahlen, sondern nach einer prozentualen Rechnung ermittelt worden. Dies stelle ebenfalls einen Anfechtungsgrund dar.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die im Bereich W1xxxxxxx eingesetzten Verbandsprüfer nach wie vor der Geschäftsstelle M1xxxxx zuzuordnen seien. Das Weisungsrecht auch über die Verbandsprüfer werde nicht ausschließlich in D1xxxxxxxx ausgeübt. Zwar nehme der leitende Angestellte, Herr E2xxxxx, der in M1xxxxx tätig sei, an Sitzungen in D1xxxxxxxx teil, in denen der Einsatz der Außendienstmitarbeiter festgelegt werde. Die sich im Laufe des Jahres ergebenden Änderungen nehme Herr E2xxxxx jedoch selbst vor. Die von den Verbandsprüfern erstellten Prüfungsberichte gingen zunächst zum Berichtskritiker nach M1xxxxx. Sämtliche Personalakten, Unterlagen und Berichtskritiken würden von den Verbandsprüfern, die im Raum M1xxxxx arbeiteten, in M1xxxxx aufbewahrt. Herr E2xxxxx übe die Fachaufsicht über die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer aus und entscheide auch hinsichtlich der Leistungsprämien und der Beurteilungen der einzelnen Prüfer mit. Ansprechpartner für die Verbandsprüfer im täglichen Dienstbetrieb sei der Prüfungsleiter E2xxxxx in M1xxxxx. Zudem hätten die Außendienstmitarbeiter stets in M1xxxxx mitgewählt und fühlten sich durch Betriebsrat der Geschäftsstelle M1xxxxx angemessen vertreten.

Noch am 01.04.2002 habe der Arbeitgeber den Betriebsrat in M1xxxxx um Zustimmung zur Einstellung eines Verbandsprüfers ersucht. Westfälische Prüfer hätten im Übrigen Einspruch gegen die Wählerliste des Wahlvorstandes D1xxxxxxxx eingelegt (Bl. 56 d.A.).

Durch Beschluss vom 16.08.2002 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die in M1xxxxx durchgeführte Betriebsratswahl vom 11.03.2002 nicht unwirksam sei. Die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer gehörten dem Betrieb M1xxxxx an und hätten dort zu Recht das aktive wie auch das passive Wahlrecht ausgeübt. Nach der Organisation des Arbeitgebers würden die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer nämlich ganz überwiegend wohnortnah eingesetzt. Zentrale Anlaufstelle für die einzelnen Außendienstmitarbeiter sei die Geschäftsstelle M1xxxxx, konkreter Ansprechpartner sei Herr E2xxxxx, der in M1xxxxx tätig sei. In M1xxxxx sei die Fachaufsicht für die Verbandsprüfer angesiedelt. Dass letztendlich Entscheidungen in D1xxxxxxxx gefällt würden, führe nicht dazu, dass einzelne Mitarbeiter nicht dem Betrieb in M1xxxxx zugehörig seien. Auch der Umstand, dass die Mindestsätze für Geschlechter nicht nach § 5 der Wahlordnung ermittelt worden seien, stelle keinen Anfechtungsgrund dar, weil ein derartiger Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt habe.

Gegen den dem Arbeitgeber am 18.09.2002 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2002, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 16.10.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 15.11.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, dass die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer dem Hauptbetrieb in D1xxxxxxxx zuzuordnen seien. Die Außendienstmitarbeiter seien funktional in die Arbeitgeberorganisation in D1xxxxxxxx eingegliedert. Auf den räumlichen Einzugsbereich komme es nicht an. Die Einsatzplanung der Außendienstmitarbeiter erfolge von D1xxxxxxxx aus, von hier aus würden den Verbandsprüfer die Prüfungsaufträge zugewiesen und erteilt. Die Prüfungsberichte würden unter dem Briefkopf des Sitzes D1xxxxxxxx an die jeweiligen Unternehmen geschickt und letztlich von D1xxxxxxxx aus in Rechnung gestellt. Prüferbesprechungen und Schulungen für alle Prüfer fänden regelmäßig gemeinsam in D1xxxxxxxx statt. Die Verbandsprüfer würden nicht in eine Gruppe W1xxxxxxx und eine Gruppe R1xxxxxxx aufgeteilt. Die Entscheidungen über den Einsatz der jeweiligen Verbandsprüfer erfolge nicht allein durch den Prüfungsleiter Herrn E2xxxxx, der sein Büro in M1xxxxx habe, sondern durch den Prüfungsdirektor Herrn S2xxxxxxx, in Absprache mit Herrn P3xx, dem Leiter der Stabsstelle "Organisation und der Wirtschaftsplanung" in D1xxxxxxxx. Dass die Verbandsprüfer regelmäßig wohnortnah eingesetzt würden, diene allein dem Interesse der Prüfer, Belastungen durch Reisezeiten etc. möglichst gering zu halten. Verbandsprüfer könnten aber auch bezirksübergreifend eingesetzt werden. In der Vergangenheit sei es auch stets tatsächlich zu Einsätzen an weiter entfernten Orten gekommen, wenn die Einsatzplanung dies nicht anders zugelassen habe. Auch die Wirtschaftsprüfer, die ihr Büro in der Geschäftsstelle M1xxxxx hätten, seien nicht ausschließlich für Prüfungen im westfälischen Bereich verantwortlich.

Unzutreffend sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass Herr E2xxxxx als Prüfungsleiter die zentrale Anlaufstelle der Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle M1xxxxx sei. Herr E2xxxxx übe lediglich eine Fachaufsicht über die Prüfungsberichte der Außendienstmitarbeiter aus. Nach dem beim Arbeitgeber geltenden Vieraugenprinzip würden alle Berichte von einem weiteren Prüfer gelesen und unterzeichnet. Diese Tätigkeit übernehme für den Bereich W1xxxxxxx Herr E2xxxxx. Über diese Fachaufsicht hinausgehende Organisationsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes der einzelnen Verbandsprüfer besitze Herr E2xxxxx nicht. Alle Außendienstmitarbeiter würden von D1xxxxxxxx aus einheitlich gesteuert. In D1xxxxxxxx würden die typischen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen getroffen, insbesondere werde dort über Einstellungen, Entlassungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. entschieden. Das Direktionsrecht gegenüber den Verbandsprüfern übe allein der Prüfungsdirektor Herr S2xxxxxxx aus, der in D1xxxxxxxx ansässig sei. Der vom Betriebsrat vorgelegte Organisationsplan vom 01.01.2002 (Bl. 75 d.A.) spiegele lediglich wieder, welche internen Tätigkeiten in den Büros D1xxxxxxxx und M1xxxxx verrichtet würden. Er stelle keinen Geschäftsverteilungsplan für die Prüfer dar. Bis zum Jahre 1995 sei in M1xxxxx auch ein Prüfungsdirektor tätig gewesen, der das Direktionsrecht gegenüber den dortigen Prüfern ausgeübt habe. Seit dem Jahr 1995 werde diese Tätigkeit aber ausschließlich vom Prüfungsdirektor Schiffers von D1xxxxxxxx aus geführt.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 - 4 BV 18/02 - abzuändern und die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen könne. Bereits der Organisationsplan vom 01.01.2002 (Bl. 75 d.A.) belege, dass zwischen den Bereichen R1xxxxxxx und W1xxxxxxx unterschieden werde. Im Übrigen beziehe sich die Prüfungstätigkeit auf Mandate, die bereits seit langen Jahren bestünden. Insoweit müssten die Prüfer nicht ständig neu eingesetzt werden. Der weit überwiegende Teil der Prüfungsaufträge für den Bereich W1xxxxxxx werde im Übrigen an die Geschäftsstelle in M1xxxxx herangetragen, die sodann den Prüfungsauftrag an die Geschäftsstelle in D1xxxxxxxx weiterleite.

Unzutreffend sei die Behauptung des Arbeitgebers, Prüferbesprechungen und Schulungen fänden regelmäßig gemeinsam in D1xxxxxxxx statt. Prüferbesprechungen hätten in den letzten fünf Jahren ausnahmslos in B5xxxx stattgefunden.

Von entscheidender Bedeutung sei, dass für den Einsatz eines Prüfers zunächst der Grundsatz des wohnortnahen Einsatzes entscheidend sei. Aufgrund der Prüfungsstruktur der überwiegenden Dauermandate bestehe auch der Grundsatz, dass ein Prüfer oder ein Prüferteam eine einmal übernommene Prüfung auch in den Folgejahren vornehme, so dass es zu einem Wechsel eines Prüfers regelmäßig nicht komme. Abstimmungsbedarf bestehe lediglich bei neuen Mandaten oder bei neu eingestellten Prüfern. Auf diese Abstimmungen nehme der Prüfungsleiter E2xxxxx entscheidenden Einfluss. Lediglich die konkrete zeitliche Abstimmung, also die Koordination der Mandate und Prüfer sowie der planbaren Abwesenheiten der Prüfer durch Urlaub, Schulungen u.ä. erfolge dann durch Herrn P3xx. Müsse etwa im Bereich W1xxxxxxx kurzfristig eine Änderung vorgenommen werden, weil ein neues Mandat hinzugekommen sei oder ein Prüfer ausfalle, frage der Prüfungsleiter E2xxxxx bei Herrn P3xx ab, welche Prüfer zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar seien. Die Entscheidung über die personelle Besetzung der Prüfung treffe dann Herr E2xxxxx. Herr P3xx nehme anschließend lediglich die Ergänzungen und/oder Änderungen in seine Gesamtplanung auf. Der Prüfungsdirektor S2xxxxxxx werde in derartigen Fällen überhaupt nicht beteiligt. Ein bezirksübergreifender Einsatz eines Verbandsprüfers sei im Übrigen die absolute Ausnahme, die Quote dieser Fälle liege bei etwa 10 %.

Der Betriebsrat verweist erneut darauf, dass Ansprechpartner der Außendienstmitarbeiter zunächst der Prüfungsleiter für den Bereich W1xxxxxxx, Herr E2xxxxx, sei, der die Fachaufsicht über die Prüfungsberichte ausübe. Gerade weil ihm die Fachaufsicht obliege, sei er die zentrale Anlaufstelle der Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle M1xxxxx für den Bereich W1xxxxxxx. Sämtliche Rückfragen und Zweifelsfragen würden mit ihm geklärt. In M1xxxxx bestehe auch für den Bereich W1xxxxxxx eine eigenständige Abteilung "Berichtskritik". Die Unterzeichnung und Ausfertigung des jeweiligen Prüfungsberichtes erfolge durch Herrn E2xxxxx in M1xxxxx. Für den Bereich R1xxxxxxx gelte das vorgenannte Verfahren entsprechend; dort sei für Prüfungen der Prüfungsleiter C1xxxxx zuständig . Sämtliche Tätigkeiten der im Bereich W1xxxxxxx eingesetzten Verbandsprüfer würden vom betrieblichen Ablauf her in M1xxxxx geführt, Lücken im Zeitplan würden in M1xxxxx geklärt, die Berichtskritik, Änderungen, Ergänzungen der Berichte und Beseitigungen von Unklarheiten würden in M1xxxxx vorgenommen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.

I

Der vom Arbeitgeber gestellte Antrag ist zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist für den vorliegenden Antrag die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der am 11.03.2002 in der Geschäftsstelle M1xxxxx durchgeführten Betriebsratswahl, § 19 BetrVG.

2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des Arbeitgebers und des für die Geschäftsstelle M1xxxxx gewählten Betriebsrates als Antragsteller und Antragsgegner ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Die 16 Verbandsprüfer, deren Zuordnung zu der Geschäftsstelle M1xxxxx zwischen den Beteiligten streitig ist, mussten nicht am Verfahren beteiligt werden. Geht es um die Frage, ob ein bestimmter Personenkreis einem Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen ist, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG, Beschluss vom 10.02.1981 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Gloege, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 46).

II

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.

Die am 11.03.2002 in der Geschäftsstelle M1xxxxx durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam.

1. Die Anfechtung der in der Geschäftsstelle M1xxxxx durchgeführten Betriebsratswahl vom 11.03.2002 durch den Arbeitgeber ist form- und fristgerecht erfolgt.

Der Arbeitgeber gehört zu dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Personenkreis.

Der Arbeitgeber hat mit seiner Anfechtung auch die Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingehalten. Das Ergebnis der Betriebsratswahl ist am 11.03.2002 durch den Wahlvorstand bekannt gegeben worden. Mit dem am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Arbeitgeber die Wahl angefochten.

2. Die in der Geschäftsstelle M1xxxxx am 11.03.2002 durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, dem Arbeitgeber steht ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite.

Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die vom Arbeitgeber gerügte Verkennung der Anzahl der in der Geschäftsstelle M1xxxxx wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) und die Rüge der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern nach § 9 BetrVG zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen kann (BAG, Beschluss vom 14.01.1972 - AP Nr. 2 zu § 20 BetrVG Jugendvertreter; BAG, Beschluss vom 12.10.1976 - AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.06.1991 - AP Nr. 2 zu § 9 BetrVG 1972; LAG Köln, Beschluss vom 17.04.1998 - NZA-RR 1999, 247; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 19 Rz. 12 und 22 sowie § 9 Rz. 52; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rz. 5; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 19 Rz. 138).

Dass die Geschäftsstelle M1xxxxx als selbständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt, in dem ein Betriebsrat gewählt werden kann - und in der Vergangenheit auch gewählt worden ist -, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Geschäftsstelle M1xxxxx erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und muss auch als räumlich weit vom Hauptbetrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx entfernt angesehen werden.

Die Beteiligten streiten allein um die Zuordnung der im Bereich W1xxxxxxx eingesetzten 16 Verbandsprüfer zu dieser Geschäftsstelle in M1xxxxx oder zum Hauptbetrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates gehören die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer aus dem Bereich W1xxxxxxx nicht dem Betrieb M1xxxxx an, sie genießen in der Geschäftsstelle M1xxxxx weder das aktive noch das passive Wahlrecht nach §§ 7, 8 BetrVG. Die 16 im Außendienst tätigen Verbandsprüfer sind nach Auffassung der Beschwerdekammer vielmehr dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx zuzuordnen, so dass der Betriebsrat der Geschäftsstelle in M1xxxxx bei 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern lediglich aus einer Person besteht, § 9 Abs. 1 BetrVG.

Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit nach den §§ 7, 9 BetrVG gehören grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt (BAG, Beschluss vom 18.01.1989 - AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972 - unter B. II. 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. aa) der Gründe; BAG, Beschluss vom 19.06.2001 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer - unter B. II. 1. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 9 Rz. 14 und § 7 Rz. 16; Eisemann, ErfK, 3. Aufl., § 7 BetrVG Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der Betriebsbegriff nicht räumlich definiert. Betriebszugehörig sind auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers verrichten. Das betrifft vor allem sogenannte Außendienstmitarbeiter. Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es danach nicht allein und wesentlich auf den räumlich-gegenständlichen Aspekt an, entscheidend ist vielmehr die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, die Anbindung an die betriebliche Organisation in funktionaler Hinsicht. Ob jemand innerhalb einer betrieblichen Arbeitsorganisation steht und damit Arbeitnehmer dieses Betriebes ist, bestimmt sich neben der räumlichen vor allem nach der funktionalen Komponente des zugewiesenen Arbeitsbereichs in Bezug auf den betrieblichen Gesamttätigkeitsbereich. Die Frage nach der funktionalen Zugehörigkeit des Arbeitsbereichs ist wesentlich mit der Verwirklichung des Betriebszwecks verknüpft (Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 163 ff., 165; Däubler/Kittner/Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 44, 47). Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs muss die Einordnung in den Betrieb nicht stets in tatsächlicher örtlicher Hinsicht erfolgen (BT-Drucks. 14/5741, S. 35).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer nicht der Geschäftsstelle M1xxxxx, sondern dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxxxx zuzuordnen. Dass die 16 im Außendienst tätigen Verbandsprüfer im Wesentlichen im Bereich W1xxxxxxx eingesetzt werden, ist insoweit nicht entscheidend. Infolge des auch funktional zu verstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kommt es maßgeblich darauf an, ob und von wo aus der Arbeitgeber mit Hilfe bestimmter Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.1992 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 - unter B. III. 1. a) bb) der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.03.2000 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG - unter B. II. 2. a) aa) der Gründe; Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 32; Eisemann, a.a.O., § 5 BetrVG Rz. 23; Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 1 Rz. 37; Boemke, ZfA 1998, 285, 310).

Bei Berücksichtigung des Betriebszweckes des Arbeitgebers gemäß § 2 seiner Satzung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Leitungsapparat für den gesamten Außendienstbereich und damit für alle Verbandsprüfer letztlich in D1xxxxxxxx angesiedelt ist. Der Einsatz und die Koordination der im Außendienst tätigen Verbandsprüfer erfolgt letztlich von D1xxxxxxxx aus. Das Direktionsrecht über die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer liegt beim Prüfungsdirektor Herrn S2xxxxxxx. Dieses Direktionsrecht wird von D1xxxxxxxx aus ausgeübt. Dass für den Bereich W1xxxxxxx die dortigen im Außendienst tätigen Verbandsprüfer einer Fachaufsicht unterliegen, die von der Geschäftsstelle M1xxxxx aus wahrgenommen wird, ist allein für die Zuordnung der Außendienstmitarbeiter nicht entscheidend. Die Wahrnehmung der Fachaufsicht ist nicht gleichbedeutend mit der Leitung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - 7 ABR 22/88 - unter B. III. 2. b) aa) der Gründe; vgl. auch: BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Däubler/Kittner/ Klebe/Trümmner, a.a.O., § 5 Rz. 47). Der für die Verbandsprüfer maßgebliche Leitungsapparat, insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen, ist jedoch nicht in M1xxxxx, sondern in D1xxxxxxxx eingerichtet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die maßgeblichen Entscheidungen über Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung, Vergütungsfragen etc. fallen für die Verbandsprüfer letztlich in D1xxxxxxxx, nicht in der Geschäftsstelle in M1xxxxx. Der Umstand, dass für den Bereich W1xxxxxxx eingesetzten Verbandsprüfer Ansprechpartner zunächst der Prüfungsleiter E2xxxxx ist, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig ist insoweit entscheidend, dass die Berichtskritik für die im Bereich W1xxxxxxx eingesetzten Verbandsprüfer in der Geschäftsstelle M1xxxxx stattfindet. Bei einer dezentralisierten Betriebsorganisation kommt es jedenfalls für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht wesentlich darauf an, von wo aus die Fachaufsicht über die Außendienstmitarbeiter ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der organisatorische Leitungsapparat insbesondere in personellen und sozialen Fragen befindet. Dies ist aber für den gesamten Außendienstbereich, auch für den Bereich W1xxxxxxx, D1xxxxxxxx. Das Weisungsrecht hinsichtlich sämtlicher Außendienstmitarbeiter, auch derjenigen für den Bereich W1xxxxxxx, wird letztlich von der Prüfungsdirektion in D1xxxxxxxx aus ausgeübt (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972). Auch dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Betriebsrat stellt nicht in Abrede, dass der Einsatz eines Prüfers letztlich von D1xxxxxxxx aus erfolgt, mindestens mit dem Leiter der dortigen Stabsstelle abgestimmt wird.

b) Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass durch die Zuordnung von 16 im Außendienst tätigen Verbandsprüfer zur Geschäftsstelle M1xxxxx das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Ohne Berücksichtigung der 16 Verbandsprüfer sind in der Geschäftsstelle M1xxxxx lediglich 15 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden. Dies hat zur Folge, dass in der Geschäftsstelle M1xxxxx nach § 9 Satz 1 BetrVG lediglich ein aus einer Person bestehender Betriebsrat gewählt werden konnte.

III

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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