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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 143/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG
Vorschriften:
ArbGG § 98 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.08.2005 - 3 BV 28/05 - teilweise abgeändert
Die Anträge des Betriebsrates werden insgesamt abgewiesen
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt in S2xxxxx ein Lager, Fuhrpark und Verwaltung, von wo aus sie insgesamt 61 Verkaufsstellen beliefert und verwaltet. In ihrem Betrieb sind insgesamt 550 Arbeitnehmer beschäftigt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.
Seit über 30 Jahren besteht im Betrieb der Arbeitgeberin eine "Dienstanweisung Kassieren", die in der Zwischenzeit immer wieder aktualisiert worden ist.
Nachdem in den einzelnen Verkaufsstellen der Arbeitgeberin sogenannte Scannerkassen eingeführt worden waren, schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat am 13.10.2003 eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und technische und organisatorische Anwendung des A1xx Scannerkassensystems 04C04 ab (Bl. 54 ff.d.A.).
Im Dezember 2004 wurde dem Betriebsrat durch die Arbeitgeberin eine Neufassung der "Dienstanweisung Kassieren" (Bl. 7 ff.d.A.) zur Kenntnis gebracht. Der Betriebsrat vertrat seither die Auffassung, dass durch die Neufassung der "Dienstanweisung Kassieren" Mitbestimmungsrechte berührt seien. Am 21.12.2004 und 04.01.2005 fanden insoweit Gespräche zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung statt.
Mit Schreiben vom 13.05.2005 (Bl. 14 f.d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie Mitbestimmungsrechte nicht berührt sehe und daher die "Dienstanweisung Kassieren" im Betrieb einführe.
Mit Schreiben vom 30.05.2005 (Bl. 17 d.A.) erklärte der Betriebsrat daraufhin die Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung zur Einführung "Dienstanweisung Kassieren" für gescheitert und rief die Einigungsstelle an.
Mit Schreiben vom 15.06.2005 (Bl. 19 d.A.) bestritt die Arbeitgeberin, mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung der "Dienstanweisung Kassieren" verhandelt zu haben, die Einsetzung einer Einigungsstelle lehnte die Arbeitgeberin ab.
Nachdem inzwischen die "Dienstanweisung Kassieren" im Betrieb eingeführt worden ist, machte der Betriebsrat mit dem am 12.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die "Dienstanweisung Kassieren" beinhalte Re-gelungen, die zum Teil Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. und Nr. 6 BetrVG berührten. Dies betreffe insbesondere die Regelungen über kundenfreundliches Verhalten, die Entschuldigungspflicht bei mangelhafter Ware gegenüber Kunden, die Führung von eigenem Bargeld an der Kasse, die Behandlung von Kassenmöbeln und Kassentechnik sowie die Eingabe von Bediener- und Geheimnummern.
Der Betriebsrat hat die Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern für erforderlich gehalten.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. den Direktor des Arbeitsgerichts Wesel Kleinschmidt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung einer Dienstanweisung Kassieren" bei der Beteiligten zu 2. zu bestellen,
2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat den Antrag für zu unbestimmt gehalten, da der Antragsgegenstand "Einführung einer Dienstanweisung Kassieren" viel zu weit gefasst sei. Die Dienstanweisung selbst unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Eine Einigungsstelle hätte sich allenfalls mit Einzelregelungen der Dienstanweisung zu befassen.
Im Übrigen würden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einführung der "Dienstanweisung Kassieren" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Die Anweisung zu kundenfreundlichem Verhalten betreffe das Arbeitsverhalten, kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten der Mitarbeiter. Das Gleiche gelte auch für das Entschuldigungsgebot, die Vorgaben zur Bargeldbehandlung und die Anweisung zum Erhalt der Kassenmöbel und der Kassentechnik in betriebssicherem Zustand.
Die Verwendung von Bediener- und Geheimnummern sei bereits im Rahmen der Betriebsvereinbarung vom 13.10.2003 geregelt.
Durch Beschluss vom 04.08.2005 hat das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsstelle ein-gerichtet und den Richter am Arbeitsgericht Pakirnus, Arbeitsgericht Bochum, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer hat es auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, weil nicht auszuschließen sei, dass einige konkrete Regelungen der Dienstanweisung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührten.
Gegen den der Arbeitgeberin am 08.08.2005 zugestellten Beschluss vom 04.08.2005, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 19.08.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Arbeitgeberin hält den Antrag des Betriebsrats nach wie vor für zu unbestimmt, das Arbeitsgericht hätte die Einigungsstelle allenfalls für bestimmte Einzelbestimmungen der "Dienstanweisung Kassieren" einsetzen dürfen. Im Übrigen sei entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Teilweise seien die Regelungsgegenstände der "Dienstanweisung Kassieren" bereits in der Betriebsvereinbarung vom 13.10.2003 geregelt. Im Übrigen komme ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der "Dienstanweisung Kassieren" offensichtlich nicht in Betracht. Dies gelte insbesondere für die Regelungen über kundenfreundliches Verhalten, die Führung von eigenem Bargeld an der Kasse sowie die Behandlung der Kassenmöbel und Kassentechnik. Sämtliche Regelungen seien den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers zuzuordnen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.08.2005 - 3 BV 28/05 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die vom Arbeitsgericht eingerichtete Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Regelungsgegenstände der "Dienstanweisung Kassieren" könnten Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berühren. Insbesondere die Vorschriften über das Verhalten gegenüber Kunden betreffe die Ordnung des Betriebes und nicht die Erbringung der eigentlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Sie sollten ein einheitliches Auftreten und Erscheinungsbild der Mitarbeiter nach außen hin gewährleisten.
Das Gleiche gelte auch für die Bestimmungen über die Führung von eigenem Bargeld an der Kasse und die Behandlung der Kassenmöbel. Auch insoweit sei das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betroffen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
Die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle konnte nicht eingerichtet werden, weil sie offensichtlich unzuständig ist. Die zulässigen Anträge des Betriebsrats sind nicht begründet.
I.
Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.
1. Der Betriebsrat hat seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG.
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
3. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist der vom Betriebsrat gestellte Antrag auch nicht zu unbestimmt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Antrag des Betriebsrats bezeichnet den Regelungsgegenstand, nämlich die "Einführung einer Dienstanweisung Kassieren", genau. Aus dem Antrag des Betriebsrats ist deutlich zu erkennen, in welchem Umfang die Einigungsstelle eingesetzt werden soll (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.1998 - NZA-RR 1999, 32; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rz. 18 und 29). Ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei sämtlichen Regelungen der "Dienstanweisung Kassieren" betroffen sind oder ob sie nur bei einzelnen Regelungen in Betracht kommen und die begehrte Einigungsstelle hinsichtlich anderer Regelungen in der "Dienstanweisung Kassieren" offensichtlich unzuständig ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.
II.
Dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle konnte nicht stattgegeben werden. Die begehrte Einigungsstelle ist nämlich für die Regelung "Einführung einer Dienstanweisung Kassieren" offensichtlich unzuständig.
1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellen-vorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637 m.w.N.).
2. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die begehrte Einigungsstelle in diesem Sinne offensichtlich unzuständig.
a) Soweit der Betriebsrat hinsichtlich der Regelungen A. II. 1., 6. und 19. der "Dienstanweisung Kassieren" ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass insoweit das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht kommt. Der Betriebsrat hat aber von seinem insoweit bestehenden Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Einführung und technische und organisatorische Anwendung des A1xx Scannerkassensystems 04C04 vom 13.10.2003 Gebrauch gemacht. Diese Betriebsvereinbarung vom 13.10.2003 ist unstreitig weder gekündigt noch für unwirksam erklärt worden. Wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht worden ist, besteht aber für die Einrichtung einer Einigungsstelle kein Raum (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.1977 - EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 16; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rz. 12).
b) Auch hinsichtlich der Regelungen in Ziff. A. II. 7., 8. und 22. der "Dienstanweisung Kassieren" besteht offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats ist hinsichtlich der Regelungen über kundenfreundliches Verhalten nicht das Mit-bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat aber nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind dagegen Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (vgl. zuletzt: BAG, Beschluss vom 18.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33; BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39; BAG, Beschluss vom 11.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38; BAG, Beschluss vom 27.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 14 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht bei den Regelungen zu kundenfreundlichem Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben. Die genannten Regelungen der "Dienstanweisung Kassieren" betreffen nicht die Ordnung des Betriebes, sondern das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter. Insbesondere geht es insoweit nicht um das äußere Erscheinungsbild der Arbeitgeberin, sondern um den Umgang der Mitarbeiter mit den Kunden. Fragen, wie der Mitarbeiter den Kunden begrüßt und das Gespräch führt, wie er ihn verabschiedet und wie er mit dem Kunden bei Feststellung von Warenmängeln umgeht, betreffen die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung der Kassierer (so ausdrücklich: BAG, Beschluss vom 18.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 unter B. II. 1. b) der Gründe). Derartige Fragen betreffen die Konkretisierung der Arbeitspflicht des einzelnen Mitarbeiters. Regelungen über die Kommunikation mit Kunden stellen Maßnahmen dar, die das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter betreffen, nicht das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer untereinander.
c) Auch die Anordnung, die Kassenmöbel und Kassentechnik in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten, - Ziff. B. III. 6. der "Betriebsanweisung Kassieren" -, betrifft keine Frage der Ordnung des Betriebes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mit dieser Vorschrift soll ebenfalls die Arbeitspflicht der Kassierer unmittelbar konkretisiert werden, es geht um die Erbringung der Arbeitsleistung der Kassierer. Die sorgsame Behandlung des vom Arbeitgeber gestellten Werkzeugs, sonstiger Arbeitsmittel und Arbeitskleidung gehören nämlich zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers (Wiese, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz. 202; a.A.: Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 71; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rz. 50).
d) Auch die in der "Dienstanweisung Kassieren" enthaltene Anordnung, der Mitarbeiter dürfe bei der Tätigkeit an der Kasse kein eigenes Geld mit sich führen (Ziff. A. II. 10.), betrifft nach Auffassung der Beschwerdekammer das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter, nicht die Ordnung des Betriebes. Diese Anordnung bezieht sich auf das Arbeitsverhalten des Mitarbeiters, nämlich auf die Frage, in welcher Weise die Kassierertätigkeit ausgeübt werden soll. Sie stellt eine Regelung dar, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung, nämlich der Kassierertätigkeit, zu beachten ist (Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 65). Mit der Sicherung des vom Arbeitnehmer mitgeführten Bargelds hat diese Regelung nichts zu tun; sie soll lediglich sicherstellen, dass der Mitarbeiter nicht in den Verdacht unehrlichen Verhaltens gebracht wird. Zutreffend ist zwar, dass zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten Regelungen der Kleiderablage, der Sicherung der von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachten Sachen zählen (BAG, Urteil vom 01.07.1965 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 75; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 71; Richardi, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rz. 185 m.w.N.). Hiermit hat die Regelung in Ziff. A. II. 10. der "Dienstanweisung Kassieren" jedoch nichts zu tun.
e) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt schließlich auch nicht in Betracht, soweit die "Dienstanweisung Kassieren" in Ziff. A. I. und B. I. darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen diese Anweisung ein (wichtiger) Grund sein kann, das Anhörungsverfahren zur (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 102 BetrVG einzuleiten. Insoweit enthält die Regelung in der "Dienstanweisung Kassieren" lediglich einen Hinweis auf die Ausübung individualrechtlicher Befugnisse durch die Arbeitgeberin bei einem Fehlverhalten seitens eines Arbeitnehmers. Die Ausübung individualrechtlicher Befugnisse, durch die der Arbeitgeber auf ein Fehlverhalten der Arbeitnehmer reagiert, ist jedoch mitbestimmungsfrei (BAG, Beschluss vom 17.10.1989 - AP BetrVG 1972 § 87 Betriebsbuße Nr. 12; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 65).
Da der Betriebsrat für weitere Regelungen in der "Dienstanweisung Kassieren" Mitbestimmungsrechte für sich nicht reklamiert hat, ist nach alledem die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Ende der Entscheidung
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