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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: 10 TaBV 153/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Der Betriebsrat einer Spielbank hat keinen Anspruch auf Erstattung angeblich zu Unrecht aus dem Tronc entnommener Beträge durch den Arbeitgeber, solange keine Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates verletzt sind.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Beschluss

Geschäfts-Nr.: 10 TaBV 153/01

Verkündet am: 19.07.2002

In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündllichen Anhörung vom 19.07.200 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie den ehrenamtlichen Richter Cronenberg und die ehrenamtliche Richterin Seuster

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.10.2001 - 5 (1) BV 17/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren macht der Betriebsrat die Erstattung angeblich aus dem Tronc zu Unrecht entnommener Beträge durch den Arbeitgeber geltend.

Der Arbeitsgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat.

Bei dem Arbeitgeber werden die Gehälter sämtlicher Casinomitarbeiter aus dem sogenannten Tronc bezahlt. Nach § 3 der zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - DAG - am 01.02.1996 abgeschlossenen "Teilvereinbarung zu einem Tronc-Tarifvertrag" (Bl. 94 ff.d.A.) wird der Tronc wie folgt quotiert:

"- 75 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen in der Spieltechnik und in der Kasse,

- 25 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen im Service und in der Verwaltung sowie den Personalkosten, soweit diese in den Bereichen "Raumpflege", "Kantine", "Haustechnik" durch Sachkosten ersetzt werden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, daß diese Kosten durch den Tronc übernommen werden, zuzurechnen."

Auf die weiteren Bestimmungen der Tarifvereinbarung vom 01.12.1996 wird Bezug genommen.

Nach Ziffer I. der zwischen dem Arbeitgeber und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 (Bl. 102 f. d.A.) ist das gesamte Troncaufkommen ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vereinbarten Aufteilung des Troncs (Tronc-Quotierung) für die Arbeitnehmer der W2xxxxxxxxxxx S3xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zu verwenden. Ziffer II. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 legt im Einzelnen fest, welche Vergütungen etc. zu den Personalaufwendungen im Sinne der Ziffer I. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 sind. Auf die weiteren Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 wird Bezug genommen.

Im Jahre 1998 wurde in den Spielbanken des Arbeitgebers ein neues Betriebsführungsmodell eingeführt. Hiernach wurden nach den geschäftsführenden Spielbankdirektoren die sogenannten Bereichsleiter angesiedelt, denen wiederum Saalchefs, Tischchefs und Croupiers folgten.

Im Spielcasino D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx wurden die Stellen von vier Bereichsleitern eingeführt, die dem geschäftsführenden Direktor nachgeordnet sind, darunter die Bereichsleiter "Gästeservice/Marketing" und "Klassisches Glückspiel". Bereichsleiterin des Bereiches "Gästeservice/Marketing" wurde Frau K3xxxxx.

Mit Schreiben vom 09.03.1999 teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass mit Wirkung vom gleichen Tage der Mitarbeiter D3xxxx L2xxxxxx, der bisher als Tischchef im klassischen Glücksspiel tätig war, zusätzlich zu seinen bisherigen Tätigkeiten die Aufgaben des stellvertretenden Bereichsleiters "Gästeservice/Marketing" übernommen habe.

Seit dem 09.03.1999 wurde Herr L2xxxxxx nicht mehr im Tischdienst beschäftigt. Er war nicht mehr überwiegend am Spieltisch, sondern im Spielsaal tätig und neben dieser Tätigkeit damit betraut, die Bereichsleiterin des Bereiches "Gästeservice/Marketing" im Bedarfsfalle zu vertreten.

Seit dem 16.08.2001 wird der Mitarbeiter L2xxxxxx nach der Entgeltgruppe 8 als Saalchef vergütet und fungiert neben seinen Tätigkeiten im Spielsaal als Vertreter des Bereichsleiters "Klassisches Glückspiel".

In der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 wurde der Mitarbeiter L2xxxxxx aus dem 75%-Tronc bezahlt.

Mit dem am 09.02.2001 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat zunächst die Aufhebung der Versetzung des Mitarbeiters L2xxxxxx auf die Position des stellvertretenden Bereichsleiters "Gästeservice/Marketing" geltend. Dieser Streitpunkt wurde durch den am 24.10.2001 beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleich erledigt.

Ferner begehrte der Betriebsrat die Erstattung der für den Mitarbeiter L2xxxxxx in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder an den Tronc.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Mitarbeiter L2xxxxxx sei in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 nicht aus dem 75%-Tronc, sondern aus dem 25%-Tronc zu vergüten gewesen. Die Entnahme seiner Bezüge aus dem 75%-Tronc habe das Einkommen der übrigen punktbesoldeten Mitarbeiter geschmälert. Als stellvertretender Bereichsleiter "Gästeservice/Marketing" sei der Mitarbeiter L2xxxxxx seit dem 09.03.1999 weder im Bereich der Spieltechnik, noch im Bereich der Kasse beschäftigt gewesen; er sei folglich seit dem 09.03.1999 aus dem 25%-Tronc zu bezahlen gewesen. Auch die übrigen Mitarbeiter des Bereichs "Gästeservice/Marketing" wurden aus dem 25%-Tronc bezahlt. Insoweit sei der Arbeitgeber zur Erstattung gegenüber dem Tronc verpflichtet.

Für den Fall, dass der gestellte Feststellungsantrag unzulässig sein sollte, verlange er hilfsweise Auskunft über die genaue Höhe der entnommenen Gelder sowie nach Auskunftserteilung entsprechende Zahlung an den Tronc.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 - 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder dem 75%-Tronc zu erstatten,

2. hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Höhe der zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 - 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder sowie die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, nach Auskunftserteilung die Antragsgegnerin in noch zu beziffernder Höhe zu verurteilen, dem 75%-Tronc die Gelder zu erstatten, die zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 - 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommen wurden.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Durch Beschluss vom 24.10.2001 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Entnahme der an den Mitarbeiter L2xxxxxx gezahlten Beträge aus dem 75%-Tronc habe der Arbeitgeber nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen. Auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Rückführung der an den Mitarbeiter L2xxxxxx gezahlten Beträge an den 75%-Tronc. Aus der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebe sich kein eigener Anspruch des Betriebsrates darauf, dass der Arbeitgeber die geltenden Rechtsvorschriften auch gegenüber seinen Arbeitnehmern einhalte und durchführe. Der Betriebsrat könne auch nicht gerichtlich feststellen lassen, welche einzelvertraglichen Ansprüche Arbeitnehmer etwa nach einem Tarifvertrag hätten. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber einen Zustand beseitige, den er in angeblich tarifwi-driger Weise dadurch geschaffen habe, dass er dem Tronc Beträge unter Schmälerung tariflicher Vergütungsansprüche anderer Mitarbeiter entnommen habe.

Gegen den dem Betriebsrat am 21.11.2001 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 21.12.2001 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.02.2002 mit dem am 21.02.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens verlangt der Betriebsrat zunächst die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die seiner Meinung nach zu Unrecht dem Tronc entnommenen Beträge an den Tronc zurückzuzahlen. Ferner verlangt er die Feststellung, dass der Arbeitgeber die zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx entnommenen Beträge unter Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrates dem 75%-Tronc entnommen habe.

Zunächst habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG handele, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden sei.

Auch für den im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sei das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Arbeitgeber habe bei der Entnahme der zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx entnommenen Beträge aus dem Tronc gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen. Dieser Zustand der zu Unrecht entnommenen Beträge bestehe fort, es gehe nicht allein um die Entscheidung über ein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Verhalten des Arbeitgebers. Aus dem rechtswidrigen Zustand könnten sich Ansprüche der aus dem Tronc zu vergütenden Arbeitnehmer ergeben. Zu den Überwachungsaufgaben des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 BetrVG gehöre auch die tarifgerechte Vergütung der Arbeitnehmer aus dem Tronc-Aufkommen. Für den Betriebsrat sei es von immenser Bedeutung, ob der Arbeitgeber sich bei der Entnahme der strittigen Beträge richtig verhalten habe oder nicht. Ohne eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrags müsste die Frage, ob die Entnahme der streitigen Beträge unter Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes erfolgt sei, als Vorfrage in einem eventuellen Rechtsstreit der einzelnen Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber entschieden werden.

Der Arbeitgeber habe durch die Entnahme der Beträge zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx aus dem 75%-Tronc gegen das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstoßen. Wie das Tronc-Aufkommen unter den beschäftigten Arbeitnehmern zu verteilen sei, sei eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Die Verteilung des Tronc-Aufkommens sei durch die Tarifvereinbarung vom 01.12.1996 nicht abschließend und erschöpfend geregelt. Insbesondere sei im Tarifvertrag nicht geregelt, dass ein Mitarbeiter des Bereichs "Gästeservice/Marketing" aus dem 75%-Tronc vergütet werden könne.

Insoweit sei in Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 geregelt, dass das gesamte Tronc-Aufkommen ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der tariflichen Tronc-Quotierung für die Arbeitnehmer zu verwenden sei. In Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 sei im Einzelnen niedergelegt, was die Betriebsparteien unter Personalaufwendungen verstanden wissen wollten. In Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung hätten die Betriebspartien schließlich geregelt, dass die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommender Personalaufwendungen aus dem Tronc der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates oder des örtlichen Betriebsrates bedürften. Diese Zustimmung des Betriebsrates liege nicht vor. Wolle der Arbeitgeber von der tariflichen Quotierung absehen, bedürfe er nach Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung der Zustimmung des Betriebsrates. Da diese Zustimmung nicht vorliege, habe der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Hieraus folge auch der Anspruch des Betriebsrates auf Erstattung entnommenen Beträge an den Tronc.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.10.2001 - 5 (1) BV 17/01 -

1. festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 - 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder dem 75%-Tronc zu erstatten,

2. hilfsweise,

den Arbeitgeber zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Höhe der zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 bis 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder sowie die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, nach Auskunftserteilung den Arbeitgeber in noch zu beziffernder Höhe zu verurteilen, dem 75%-Tronc die Gelder zu erstatten, die zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 bis 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommen wurden,

3. weiterhin hilfsweise

festzustellen, dass die Entnahmen des Arbeitgebers aus dem 75%igen Tronc zur Entlohnung des Mitarbeiters D3xxxx L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 bis 15.08.2001 unberechtigt waren und gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates verstießen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss darüber gefasst habe, gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Beschwerde einzulegen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass der Betriebsrat nicht aktivlegitimiert sei; er könne nicht die Feststellung verlangen, etwas an den Tronc zu erstatten. Die Verwendung von Troncmitteln sei ausschließlich durch Gesamtbetriebsvereinbarung und Tarifverträge geregelt. Einzeltroncs, über die der jeweilige Betriebsrat befinden könne, stünden nicht zur Verteilung an. Jede zu klärende troncrelevante Angelegenheit betreffe stets das Gesamtunternehmen; für solche Fragen sei die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gegeben. Eine Delegation des Gesamtbetriebsrates an den antragstellenden Einzelbetriebsrat behaupte dieser selbst nicht.

Darüber hinaus komme ein eigener Anspruch des Betriebsrates, eine Zahlungsverpflichtung feststellen zu lassen, auch nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht in Betracht. Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folge kein eigener Anspruch des Betriebsrates auf Erstattung von entnommenen Beträgen an den Tronc. Insbesondere ergäben sich hieraus keine Zahlungsansprüche zu Gunsten des Troncs.

Der Arbeitgeber sei zudem berechtigt gewesen, den Mitarbeiter L2xxxxxx in dem streitigen Zeitraum aus dem 75%-Tronc zu vergüten. Der Betriebsrat verkenne insoweit, dass die Betriebsführungsstruktur in den einzelnen Casinos mit der tarifvertraglichen Struktur der Tätigkeitsmerkmale nichts zu tun habe. Wenn ein Mitarbeiter administrative Aufgaben im Bereich "Gästeservice/Marketing" wahrnehme, sei dies keineswegs gleichbedeutend damit, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht mehr dem spieltechnischen Personal zuzuordnen sei. Der Arbeitgeber habe die unternehmerische Freiheit darüber zu befinden, in welche Bereiche er seine Betriebe aufteile. Es sei deshalb ohne Weiteres möglich, dass Arbeitnehmer, die unter anderem im Bereich "Gästeservice/Marketing" tätig seien, Aufgaben erfüllten, die in ihrer Gesamtheit die Tätigkeitsmerkmale des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer erfüllten.

Der Mitarbeiter L2xxxxxx habe seit dem 09.03.1999 wegen der ausgeübten Funktionen die tariflichen Vergütungsmerkmale eines Saalchefs des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Mitarbeiter erfüllt. Herr L2xxxxxx sei überwiegend im Saaldienst tätig gewesen. Auch soweit er Aufgaben im Bereich "Gästeservice/Marketing" wahrgenommen habe, habe es sich um Funktionen gehandelt, die im Bereich des klassischen Glückspiels umzusetzen gewesen seien. Dabei sei es unter anderem um Fragen gegangen, wie Gäste im klassischen Glückspiel gewonnen werden könnten, wie sie betreut werden müssten, um ein Abwandern zu Konkurrenten zu verhindern. Insoweit sei die Entnahme der Vergütung für den Mitarbeiter L2xxxxxx aus dem 75%-Tronc rechtmäßig gewesen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die nach den §§ 87, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers konnten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates für diesen auch wirksam Beschwerde zum Landesarbeitsgericht einlegen. Das Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen, ob der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens gefasst habe, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Bedeutung. Die vom Betriebsrat seinem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht, die vom Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt wird, berechtigt diesen auch zur Einlegung der Beschwerde. Nach § 85 Abs. 1 ZPO sind die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, also auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (BGH, Urteil vom 08.11.1993 - NJW 1994, 320; BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 73/98 - AuR 2000,142; BAG, Beschluss vom 11.09.2001 - 1 ABR 2/01 - NZA 2002, 232 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 81 Rz. 2, Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 81 Rz. 1 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vertretungsverhältnis der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates bei Einlegung der Beschwerde bereits beendet gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und vom Arbeitgeber auch nicht vorgetragen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die erstinstanzlich vom Betriebsrat gestellten Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Auch der in der Beschwerdeinstanz vom Betriebsrat gestellte Hilfsantrag ist unbegründet.

I

Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Der Betriebsrat begehrt im Wesentlichen einerseits die Erstattung angeblich zu Unrecht entnommener Beträge aus dem Tronc, andererseits die Feststellung, dass der Arbeitgeber die Beträge zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx unter Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates dem Tronc entnommen habe. Dieses Begehren stellt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit dar. Mit der Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hat der Gesetzgeber das Beschlussverfahren für alle Streitigkeiten eröffnen wollen, die aus dem Betriebsverfassungsrecht entstehen können. Immer dann, wenn die durch das Betriebsverfassungsrecht geregelte Ordnung des Betriebes und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind, soll darüber im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entschieden werden. Das gilt selbst dann, wenn Rechte des Betriebsrates im Streit sind, die sich nicht direkt aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben (BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter B. I. 2. der Gründe).

2. Der Betriebsrat ist im Hinblick auf die gestellten Anträge auch antragsbefugt. Das Arbeitsgericht hat das Begehren des Betriebsrates zu Recht dahin verstanden, dass der Betriebsrat eigene Rechte geltend macht, unter anderem das Recht, vom Arbeitgeber verlangen zu können, dass er die an den Mitarbeiter L2xxxxxx aus dem 75%-Tronc gezahlten Beträge an den Tronc erstattet. Damit macht der Betriebsrat unter anderem einen betriebsverfassungsrechtlichen (Überwachungs-)Anspruch geltend. Ferner stützt er sein Begehren auf eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

3. Auch der in der Beschwerdeinstanz erstmals hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Auch für ihn ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben.

Zwar besteht an der Feststellung, dass ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig kein rechtlich begründetes Interesse, wenn sich aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für die Beteiligten nicht mehr ergeben können (BAG, Beschluss vom 10.04.1984 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 05.10.2000 - AP Nr. 35 zu § 23 BetrVG 1972). Der Betriebsrat kann allerdings die Frage, ob Beteiligungsrechte bestehen, auch losgelöst vom Einzelfall klären lassen, wenn eine konkrete Maßnahme zwar abgeschlossen ist, aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (BAG, Beschluss vom 01.08.1989 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 21.09.1999 - AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Entscheidung über ein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Verhalten des Arbeitgebers, aus dem sich Rechtsfolgen nicht mehr ergeben können. Trifft die Ansicht des Betriebsrates zu, dass die Entnahme der Beträge seiner Zustimmung bedurft hätte, dann ist mit der Entnahme nicht nur dieses Zustimmungsrecht des Betriebsrates verletzt, vielmehr sind dem Tronc Beträge zu Unrecht entnommen worden. Dieser Zustand besteht dann nach wie vor. Aus ihm können sich Ansprüche der aus dem Tronc zu vergütenden Arbeitnehmer, der Tronc-Verwaltung und möglicherweise auch des Betriebsrates selbst ergeben. Damit begehrt der Betriebsrat nicht nur eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts zu einem in der Vergangenheit liegenden Vorgang, sondern die Entscheidung einer Streitfrage, die für das weitere Verhalten aller an der Verwaltung und Verteilung des Troncs Beteiligten von Bedeutung ist (BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter B. I. 3. der Gründe). An dieser Entscheidung besteht damit ein rechtlich begründetes Interesse.

II

Die Anträge des Betriebsrates sind aber nicht begründet.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder dem Tronc zu erstatten. Die Erstattungsverpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Betriebsrat kann den geltend gemachten Erstattungsanspruch aber auch nicht auf eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten stützen.

1. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Aus dieser allgemeinen Überwachungsaufgabe folgt jedoch kein eigener Anspruch des Betriebsrates darauf, dass der Arbeitgeber eine tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschrift gegenüber seinen Arbeitnehmern auch einhält und richtig durchführt. Der Betriebsrat kann nicht gerichtlich feststellen lassen, welche einzelvertraglichen Ansprüche Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung haben. Er ist vielmehr darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlende Durchführung des Tarifvertrages beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur (BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG, Beschluss vom 10.06.1986 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 24.02.1987 - AP Nr. 28 zu § 80 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 17.10.1989 - AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 80 Rz. 14; Hanau/Kania, ErfK, 2. Aufl., § 80 BetrVG Rz. 7; Kraft, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz. 27 ff.; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 80 Rz. 18; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 233 Rz. 2; Dütz, SAE 1988, 275; Nebendahl, DB 1990, 2018; Vetter, PraxArbR, Teil 6 A Rz. 318; kritisch: Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 8. Aufl., § 80 Rz. 11 f.; andere Auffassung: Schmidt, AuR 1988, 26, 27 ff.). Damit kann der Betriebsrat über § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht verlangen, dass der Arbeitgeber einen Zustand beseitigt, den er möglicherweise unter Verletzung tariflicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen dadurch geschaffen hat, dass er dem Tronc ohne Zustimmung des Betriebsrates Beträge entnommen und damit die tariflichen Vergütungsansprüche anderer Arbeitnehmer geschmälert hat.

Dem Betriebsrat ist auch eine abstrakte Klärung des Inhaltes der Tarifvereinbarung vom 01.02.1996 in einem besonderen Beschlussverfahren nicht möglich. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG. Streitigkeiten über die Auslegung von Tarifverträgen sollen in einem Verfahren zwischen den Tarifvertragsparteien geklärt werden. Für Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Auslegung von Tarifverträgen gibt es keine entsprechenden Bestimmungen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten oder aus dem Erfüllungs-anspruch des Betriebsrates aus abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates sind bei der Entnahme der streitigen Beträge zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx für die Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 aus dem 75%-Tronc nicht verletzt worden.

aa) Zu Gunsten des Betriebsrates geht die Beschwerdekammer davon aus, dass dem Betriebsrat nicht nur grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 BetrVG verletzt (hierzu: BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.07.1996 - AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 596 und § 23 Rz. 99 f.; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O. § 87 Rz. 316; Schaub, a.a.O., § 235 Rz. 93 m.j.w.N.). Der Betriebsrat hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Beseitigung des Zustandes, den der Arbeitgeber unter Verletzung gesetzlicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates herbeigeführt hat (so ausdrücklich: BAG, Beschluss vom 16.06.1998 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 597; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 87 Rz. 7; noch offen gelassen: BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter B. III. 1. der Gründe). Die den auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruch tragenden Überlegungen erfordern auch einen entsprechenden Beseitigungsanspruch, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist. Der Beseitigungsanspruch ist bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch.

bb) Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates sind jedoch nicht verletzt worden.

Zwar kann die Frage, wie das Tronc-Aufkommen der Spielbanken des Arbeitgebers unter den Mitarbeitern verteilt wird, grundsätzlich zu den mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenständen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören. Insoweit sind nämlich Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betroffen. Die Frage, wie das Tronc-Aufkommen einer S6xxxxxxx unter die hier beschäftigten Arbeitnehmer zu verteilen ist, ist eine solche der betrieblichen Lohngestaltung (BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter B. II. 1. der Gründe).

Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG kommen jedoch wegen des Tarifvorranges des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht in Betracht. Hiernach besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Entscheidend ist, ob der Tarifvertrag eine Frage so abschließend regelt, dass keine weitere Regelungsmöglichkeit besteht, oder ob der Tarifvertrag einer Ergänzung bedürftig und fähig ist. Nur wenn der Tarifvertrag ausfüllungsbedürftig ist, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen (zuletzt: BAG, Urteil vom 10.11.1992 - AP Nr. 58 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter II. 2. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 14.12.1993 - AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung - unter B. II. 2 der Gründe; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 46; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 87 Rz. 25 m.j.w.N.).

Die Verteilung des Tronc-Aufkommens unter die Arbeitnehmer ist jedoch durch die Tarifvereinbarung vom 01.02.1996 abschließend und erschöpfend geregelt. Die Tarifvereinbarung vom 01.02.1996 enthält insoweit nicht nur ausfüllungsbedürftige Grundsätze, sondern bestimmt im Einzelnen, welche Arbeitnehmer in welchem Umfange am Tronc beteiligt sind. Nach § 3 Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 01.02.1996 sind nämlich 75 % des Gesamttronc-aufkommens den Arbeitnehmer/ -innen in der Spieltechnik und in der Kasse und 25 % des Gesamttroncaufkommens den Arbeitnehmer/ innen im Service und in der Verwaltung zuzurechnen. Diese Regelung ist abschließend und keiner weiteren Ergänzung bedürftig. Ob der Mitarbeiter L2xxxxxx in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 aus dem 75%-Tronc oder aus dem 25%-Tronc zu vergüten war, folgt allein daraus, ob Herr L2xxxxxx Arbeitnehmer in der Spieltechnik und in der Kasse gewesen ist oder als Arbeitnehmer im Service und in der Verwaltung angesehen werden musste. Für eine betriebliche Regelung bleibt insoweit kein Raum. Entweder ist der Mitarbeiter L2xxxxxx in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 Mitarbeiter in der Spieltechnik und in der Kasse gewesen oder aber Mitarbeiter im Service und in der Verwaltung.

Der Betriebsrat kann ein Mitbestimmungsrecht auch nicht nach Ziffer IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 für sich in Anspruch nehmen. Zwar ist in Ziffer IV. dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt, dass die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates oder des örtlichen Betriebsrates bedarf. Diese Zustimmungsbedürftigkeit bezieht sich jedoch nicht auf die Tronc-Quotierung nach § 3 Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 01.02.1996, sondern lediglich auf die Einführung neuer Personalaufwendungen, die nicht bereits in Ziffer II. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 im Einzelnen festgelegt worden sind. Um die Einführung neuer Personalaufwendungen streiten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht. Der Streit geht vielmehr darum, ob der Mitarbeiter L2xxxxxx in der fraglichen Zeit als Arbeitnehmer in der Spieltechnik und in der Kasse aus dem 75%-Tronc oder als Mitarbeiter im Service oder in der Verwaltung aus dem 25%-Tronc zu vergüten war. Diese Frage hat mit der Einführung neuer Personalaufwendungen, die nicht bereits in Ziffer II. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 geregelt sind, nichts zu tun.

Selbst wenn man mit dem Betriebsrat der Auffassung wäre, dass Personalaufwendungen für einen im Bereich "Gästeservice/Marketing" beschäftigten Mitarbeiter nicht in § 3 Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 01.02.1996 geregelt und nach Ziffer IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 zustimmungspflichtig wären, wäre die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrates nicht gegeben. Zuständig für die Einführung neuer Personalaufwendungen nach Ziffer IV der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 wäre nämlich der Gesamtbetriebsrat. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrerer Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Einführung neuer Personalaufwendungen ist aber eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen des Arbeitgebers betrifft. Bereits die Betriebsvereinbarung vom 27.11.1989 ist mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden. Die Verteilung des Tronc-Aufkommens betrifft sämtliche Spielcasinos des Arbeitgebers, nicht nur das Spielcasino D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx. In den einzelnen Spielcasinos werden keine Einzeltroncs geführt. Werden Mittel aus dem Tronc anders verteilt, führt dies dazu, dass in den jeweils anderen Spielcasinos des Arbeitgebers ebenfalls Veränderungen eintreten. Jede troncrelevante Angelegenheit betrifft deshalb stets das Gesamtunternehmen. Hierfür ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gegeben. Allenfalls käme insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates, nicht aber ein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrates des Spielcasinos D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx in Betracht.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgte, dass der Betriebsrat auch keinen Erfüllungsanspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 für sich in Anspruch nehmen kann. Für die Einführung neuer Personalaufwendungen aus dem Tronc nach Ziffer IV. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 wäre der Gesamtbetriebsrat zuständig.

2. Auch dem hilfsweise gestellten Auskunftsanspruch des Betriebsrates konnte nicht stattgegeben werden. Dieser Auskunftsanspruch ist im Wege des Stufenantrages nur für den Fall gestellt worden, dass der in erster Linie verfolgte Feststellungsantrag als unzulässig angesehen werden würde. Da der in erster Linie verfolgte Feststellungsantrag jedoch zulässig ist, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

3. Der in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellte weitere Hilfsantrag ist ebenso wie der Hauptantrag des Betriebsrates unbegründet. Die Entnahmen des Arbeitgebers aus dem 75%-Tronc zur Entlohnung des Mitarbeiters L2xxxxxx in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 verstießen nicht gegen Beteiligungsrechte des antragstellenden Betriebsrates. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter II. 1.. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind insoweit nicht verletzt worden.

III

Wegen der besonderen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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