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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 17/07
Rechtsgebiete: BetrVG, WO


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 3
BetrVG § 7
BetrVG § 8
BetrVG § 16
BetrVG § 19
WO § 2 Abs. 4
WO § 7 Abs. 2
WO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.12.2006 - 5 BV 137/06 - abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 19., ist ein Unternehmen des B7-Konzerns. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Erbringung von Marketing Dienstleistungen aller Art, insbesondere Telekommunikations-Service, Telefonberatung über Hot- und Helpline, Erfassung personenbezogener Daten, Fullfillment von Kundenbindungssystemen, Customerservices von Club-Systemen, Lagerhaltung und Distribution.

Der Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 19., teilt sich in zwei Teile, die konzernintern unterschiedlichen Bereichen zugeordnet sind. Der größere Bereich mit mehr als 1000 wahlberechtigten Mitarbeitern betreibt Telefonmarketing (Call-Center) und ist dem Konzernbereich a4 d4 s9 zugeordnet, die weiteren ca. 130 Mitarbeiter betreiben ein Warenlager mit Auslieferung ("Fillfillment") und sind im Konzernbereich a4 Logistik s9 zugeordnet.

Für die im Jahre 2006 turnusmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen wurde in der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 ein Wahlvorstand gewählt. Unter den Gewählten befand sich auch der Zeuge M5. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 (Bl. 24 ff., 32 d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der Teilnahme eines unzuständigen Ersatzmitglieds an der Sitzung vom 10.11.2005 wurde die Wahl des Wahlvorstands in der Betriebsratssitzung vom 24.11.2005 wiederholt (Protokoll Bl. 34, 35 d.A.). Der Zeuge M5 befand sich nicht mehr unter den gewählten Wahlvorstandsmitgliedern.

Nachdem der Wahlvorstand neu bestellt worden war, gab es im Betriebsbereich Logistik eine Unterschriftensammlung der dort beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Ziel, für den Bereich Logistik einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Auf einer weiteren Sitzung kam der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass im Bereich Logistik ein eigener Betriebsrat gewählt werden müsse. Der Bereich Logistik stellte daraufhin auf einer Abteilungsversammlung einen eigenen Wahlvorstand, der aus drei Personen und zwei Ersatzmitgliedern bestand (Protokoll Bl. 42 ff., 48 d.A.).

Im Januar 2006 nahmen beide Wahlvorstände an einer Schulung zur Betriebsratswahlen statt. Im Anschluss an diese Schulung kam man in den Wahlvorständen zu dem Ergebnis, dass tatsächlich nur ein einheitlicher Betrieb vorliegen würde und nur ein Betriebsrat und nur ein Wahlvorstand gebildet werden könne. Daraufhin erklärten sämtliche Wahlvorstandsmitglieder ihren Rücktritt aus den Wahlvorständen (Bl. 82 ff. d.A.).

Auf der Betriebsratssitzung vom 02.02.2006 wurde schließlich ein neuer Wahlvorstand bestellt, der das weitere Wahlverfahren zur Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin durchführte. Wahlvorstandsvorsitzender war nunmehr der jetzige gewählte Betriebsratsvorsitzende.

Am 24.02.2006 erließ der neu gewählte Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 209 ff. d.A.). Hiernach war die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin am 10./11.04.2006 vorgesehen. Es war ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zu wählen. Wahlvorschläge waren bis zum 10.03.2006, 16.00 Uhr einzureichen. Auf den weiteren Inhalt des Wahlausschreibens vom 24.02.2006 (Bl. 209 d.A.) wird Bezug genommen.

Die vom Wahlvorstand erstellte Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthielt 1154 bzw. 1171 Personen.

Ob die Wählerliste ordnungsgemäß erstellt und ergänzt worden ist, ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig wie die Frage, ob die Wählerliste ununterbrochen im Büro des Wahlvorstands, dem Betriebsratsbüro, ausgelegen hat und dort jederzeit einsehbar gewesen ist. Die Beteiligten streiten auch insbesondere über die Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros und ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin in Nachtschichten die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerliste gehabt haben.

Für die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 wurden vom Wahlvorstand sechs Listen zugelassen.

Am 10.03.2006 wurde beim Wahlvorstand nach Sammlung von Stützunterschriften gegen 15.50 Uhr eine weitere Liste, die Liste BOT (Bl. 50 ff.d.A.), deren Listenführer der Zeuge M5 war, abgegeben. Ob dem Listenführer, dem Zeugen M5, zuvor am 03.03.2006 vom Wahlvorstand Einblick in die Wählerliste verwehrt worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am Montag, den 13.03.2006 fand eine Sitzung des Wahlvorstands statt, in der über die Zulassung sämtlicher vorgelegten Vorschlagslisten beraten wurde. Ob dem Listenführer der Liste BOT, dem Zeugen M5, zuvor mündlich mitgeteilt worden ist, die Liste BOT sei in Ordnung, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 53 d.A.) lehnte der Wahlvorstand gegenüber dem Listenführer M5 die Zulassung der Vorschlagsliste BOT ab, weil die Liste einen Bewerber, die Mitarbeiterin N2 P7 nicht wählbar sei, weil sie zum Zeitpunkt des letzten Wahltages noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war. Die Mitarbeiterin N2 P7 war erst am 07.12.2005 im Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt worden.

Die Betriebsratswahl fand daraufhin am 10./11.04.2006 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei über 70 %.

Das Wahlergebnis wurde noch am 11.04.2006 im Intranet des Unternehmens bekannt gemacht. Dabei erhielt die Liste 1 - Team Spirit - 126 Stimmen und zwei Sitze, die Liste 2 - DAAS - 250 und fünf Sitze, die Liste 3 - ASG - 115 Stimmen und zwei Sitze, die Liste 4 - Standort mit Zukunft - 34 Stimmen und keinen Sitz, die Liste 5 - Logistik - 94 Stimmen und zwei Sitze sowie die Liste 6 - Progressive Liste - 178 Stimmen und vier Sitze.

Mit dem am 25.04.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machten die Antragsteller daraufhin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 23.03.2006 (Bl. 54 d.A.) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 geltend.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Wahl habe unter zahlreichen Mängeln gelitten, die auch für das Wahlergebnis kausal geworden seien.

So sei der Wahlvorstand insgesamt vier Mal gewählt worden, obwohl bereits die erste Wahl des Wahlvorstands am 10.11.2005 ordnungsgemäß gewesen sei. Der am 10.11.2005 gewählte Wahlvorstand sei auch zu keinem Zeitpunkt zurückgetreten. Dies gelte insbesondere für das zunächst gewählte Wahlvorstandsmitglied M5. Die Teilnahme des Ersatzmitglieds M7 an der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 führe nicht zur Unwirksamkeit des dort bestellten Wahlvorstands. Das Ersatzmitglied M7 habe zu Recht das Betriebsratsmitglied T2 vertreten, deren Arbeitszeit regelmäßig um 13.00 Uhr ende.

Bei der Feststellung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer seien mindestens sechs Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingeordnet worden, während andere Mitarbeiter, die sogenannten Gruppenleiter, fälschlicherweise nicht als leitende Angestellte eingestuft worden seien.

Bei der Betriebsratswahl selbst seien weiteren sechs Mitarbeitern des Betriebes trotz Betriebszugehörigkeit die Teilnahme an der Wahl verweigert worden. Sie seien auch nicht in der Wählerliste aufgeführt gewesen.

Darüber hinaus sei die Mitgliedszahl der Belegschaft unzutreffend festgestellt worden. Tatsächlich bestehe die Mitarbeiterzahl im Betrieb in der Regel lediglich aus 800 bis 900 Mitarbeitern, sodass lediglich ein dreizehnköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.

Schließlich sei die Liste BOT des Listenführers M5 zu Unrecht nicht zur Betriebsratswahl zugelassen worden. Auch wenn die Call-Centeragentin N2 P7 noch nicht über eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit verfügt hätte, müsse berücksichtigt werden, dass sie lediglich Platz 21 auf der Liste BOT belegt habe und damit ohnehin kaum Chancen gehabt habe, in den Betriebsrat gewählt zu werden. Darüber hinaus haben die Antragsteller behauptet, die Liste BOT sei noch am 13.03.2006 durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses als in Ordnung bezeichnet worden, ebenso in einem Telefonat am 14.03.2006. Erst am 15.03.2006 habe man sich dann auf einen unheilbaren Mangel berufen.

Dem Listenführer BOT, dem Zeugen M5 sei darüber hinaus am 03.03.2006, als dieser versucht habe, seine Liste mit der Wählerliste abzugleichen, der Einblick in die Wählerliste verwehrt worden. Hätte er seine Vorschlagsliste mit der Wählerliste abgleichen können, wäre ihm aufgefallen, dass sich auf seiner Liste eine nichtwählbare Kandidatin befunden habe.

In diesem Zusammenhang haben die Antragsteller weiter behauptet, die Wählerliste sei ohnehin nicht ordnungsgemäß ausgelegt gewesen und bekannt gemacht worden. Auch im Betriebsratsbüro sei die Wählerliste nicht einsehbar gewesen. Es habe nur ein Exemplar der Wählerliste gegeben, die auch die Geburtsdaten der Mitarbeiter der Arbeitgeberin enthalten habe. Dieses Exemplar habe sich unter Verschluss des damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden, des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden, befunden. Dem Listenführer der Liste BOT, dem Zeugen M5, sei am 03.03.2006 die Einsichtnahme in diese Liste verwehrt worden.

Darüber hinaus hätten einige Mitarbeiter der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit ausschließlich in der Nachtschicht oder an Wochenenden ohnehin keine Möglichkeit gehabt, in die Wählerliste Einblick zu nehmen. Diesen Mitarbeitern sei es nicht möglich gewesen, während ihrer regulären Arbeitszeit Einblick in die Wählerliste zu nehmen. Der Betriebsteil Logistik befinde sich darüber hinaus in zehnminütiger fußläufiger Entfernung vom Hauptgebäude und der Kantine, sodass es auch für diese Mitarbeiter/innen nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, Einsicht in die Wählerliste zu nehmen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, es lägen keine Gründe vor, die die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen könnten.

Die viermalige Wahl des Wahlvorstandes sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der erste Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gewählt worden, da das Betriebsratsmitglied T2 nicht verhindert gewesen sei und das Ersatzmitglied M7 zu Unrecht an der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 und an der Bestellung des Wahlvorstands mitgewirkt habe. Allein der Umstand, dass die tägliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds T2 um 13.00 Uhr geendet habe, führe nicht zur Verhinderung des Betriebsratsmitglieds T2. Die Wahl des Wahlvorstands sei danach zu Recht wiederholt worden.

Auch die Zuordnung der leitenden Angestellten sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn sechs Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingestuft worden seien, hätte dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.

Die von den Antragstellern benannten Gruppenleiter hätten zu Recht an der Wahl teilgenommen, sie seien keine leitende Angestellten.

Soweit die Antragsteller der Auffassung seien, einige Mitarbeiter seien nicht zur Wahl zugelassen worden, sei dies zutreffend. Drei Leiharbeitnehmern sei die Teilnahme an der Betriebsratswahl verwehrt worden, weil diese noch nicht über eine dreimonatige Betriebszugehörigkeit verfügt hätten. Die vom Wahlvorstand erstellte Wählerliste sei zudem ständig aktualisiert worden. Einige Mitarbeiter seien nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Arbeitgeberin von der Wählerliste gestrichen worden, andere seien nach ihrem Eintritt in den Betrieb der Wählerliste hinzugefügt worden.

Auch die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer sei zutreffend ermittelt worden. Allein auf der Wählerliste, die in Zusammenarbeit mit dem Personalbüro der Arbeitgeberin ständig aktualisiert worden sei (Bl. 97 ff.d.A.) seien über 1000 Mitarbeiter enthalten. Danach sei ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Der Wahlvorstand habe auch zu Recht die Liste BOT nicht zur Betriebsratswahl zugelassen. Diese Liste habe über einen unheilbaren Mangel verfügt, die Wahlbewerberin P7 N2 hätte noch nicht über eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit verfügt. Auf welchem Listenplatz sie auf der Liste BOT kandidiert habe, sei unerheblich. Der Mangel habe auch nicht mehr geheilt werden können, da die Liste BOT erst 10 Minuten vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Listen dem Wahlvorstand vorgelegt worden sei. Insoweit habe es sich um einen nichtheilbaren Mangel gehandelt.

Unzutreffend sei es auch, dass dem Listenführer, dem Zeugen M5, der Einblick in die Wählerliste verwehrt worden sei. Bei dem Listenführer der Liste BOT, dem Zeugen M5, handele es sich um ein langjähriges Betriebsratsmitglied und einen erfahrenen Wahlkämpfer. Er habe ganz genau gewusst, dass die Wählerliste im Betriebsratsbüro öffentlich ausgelegen habe. Der Wahlvorstand habe seinerzeit zwei Wählerlisten erstellt, lediglich die Liste, die die Geburtsdaten der Mitarbeiter enthalten habe, habe der damalige Wahlvorstandsvorsitzende, der jetzige Betriebsratsvorsitzende unter Verschluss gehabt. Die öffentlich ausliegende Wählerliste habe die Betriebszugehörigkeitszeiten sämtlicher Mitarbeiter enthalten, in diese Liste habe der Zeuge M5 Einsicht nehmen können. Lediglich diejenige Liste, die die Geburtsdaten der Mitarbeiter enthalten habe, sei dem Zeugen M5 nicht ausgehändigt worden. Insoweit sei er beim Abgleichen von einigen Geburtsdaten seiner Kandidaten auf die Auskunft des damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden angewiesen gewesen; diese Auskünfte habe der damalige Wahlvorstandsvorsitzende auch erteilt.

Schließlich habe die Wählerliste auch ordnungsgemäß im Betriebsratsbüro ausgelegen. Das Betriebsratsbüro sei regelmäßig von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet gewesen. Darüber hinaus sei sie, wie der Betriebsrat behauptet, arbeitstäglich sogar von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr einsehbar gewesen.

Durch Beschluss vom 13.12.2006 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Wählerliste habe nicht ordnungsgemäß ausgelegen. Insbesondere Mitarbeiter, die in Schichtarbeit eingeteilt gewesen seien, des Nachts oder an Wochenenden gearbeitet hätten, hätten keine Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Wählerliste zu nehmen. Die Wählerliste habe während der gesamten regulären Arbeitszeit einsehbar sein müssen, damit auch des Nachts und an Wochenenden. Hierfür habe der Wahlvorstand keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen.

Gegen den dem Betriebsrat am 02.01.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.12.2007, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 25.01.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.04.2007 mit dem am 30.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Wählerliste während der gesamten regulären Arbeitszeit einsehbar sein müsse, im vorliegenden Fall danach 24 Stunden. Mindestens habe ein etwaiger Verstoß gegen § 2 Abs. 5 der Wahlordnung keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Der Betriebsrat behauptet in diesem Zusammenhang, von 1.200 Mitarbeitern seien in der fraglichen Zeit lediglich sieben Mitarbeiter in der Nachtschicht zwischen 24.00 Uhr und 8.00 Uhr eingesetzt gewesen. Das Betriebsratsbüro sei morgens ab 8.00 Uhr geöffnet gewesen. Die sieben Mitarbeiter aus der Nachtschicht hätten danach direkt im Anschluss an ihre Schicht das Betriebsratsbüro aufsuchen und Einsicht in die Wählerliste nehmen können. Die Wahrnehmung ihrer Rechte nach § 2 Abs. 5 WO sei nicht wesentlich erschwert gewesen. Bei der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.01.1991 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; dort sei das Büro des Wahlvorstands lediglich drei Stunden täglich offen gewesen, im vorliegenden Fall jedoch 12 Stunden, nämlich werktäglich regelmäßig von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Entscheidend sei allein, ob alle Wahlberechtigten die Möglichkeit hätten, die Wählerliste unter zumutbaren Bedingungen einzusehen. Diese Möglichkeit hätten auch die Mitarbeiter in der Nachtschicht gehabt.

Hinzu komme, dass sich keiner der Mitarbeiter aus der Nachtschicht darüber beschwert habe, dass er keinen Einblick in die Wählerliste habe nehmen können.

Unzutreffend sei auch, dass sich die Wählerliste ständig unter Verschluss des Wahlvorstandsvorsitzenden befunden habe. Die öffentlich zugängliche Wählerliste habe im Betriebsratsbüro ausgelegen. Unter Verschluss des Wahlvorstandsvorsitzenden hätte sich lediglich die Ausfertigung der Wählerliste befunden, die die Geburtsdaten sämtlicher Mitarbeiter der Arbeitgeberin enthalten habe. Das Betriebsratsbüro sei auch durchgehend von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr besetzt gewesen. Einer der drei freigestellten Wahlvorstandsmitglieder sei immer anwesend gewesen. Darüber hinaus seien die freigestellten Betriebsratsmitglieder auch ständig über Handy erreichbar. Dies sei im Intranet der Arbeitgeberin angekündigt und auch am Schwarzen Brett veröffentlicht worden. Über das Intranet habe jeder Mitarbeiter mit dem Wahlvorstand oder mit dem Betriebsrat direkt Kontakt aufnehmen können (Bl. 325 d.A.).

Ein Teil der Mitarbeiter, die des Nachts eingesetzt gewesen seien, hätten in der fraglichen Zeit sogar bis morgens 9.00 Uhr gearbeitet. Danach hätten diese Mitarbeiter durchaus während ihrer Arbeitszeit das Betriebsratsbüro aufsuchen können. Lediglich bei einem einzigen Mitarbeiter hätten sich dessen Arbeitszeit und die Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros nicht überschnitten. Alle anderen Mitarbeiter, auch diejenigen die des Nachts eingesetzt gewesen seien, hätten die Möglichkeit gehabt, die Wählerliste einzusehen. Zutreffend sei lediglich, dass nicht alle Beschäftigten an jedem Tag des Zeitraums, in dem die Wählerliste ausgelegen habe, die Möglichkeit gehabt hätten, während ihrer Arbeitszeit Einsicht in die Wählerliste zu nehmen. Diese Möglichkeit habe jedoch in dem fraglichen Zeitraum mehrfach bestanden.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.12.2006 - 5 BV 137/06 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rügen behaupten die Antragsteller nach wie vor, die Wählerliste habe zunächst überhaupt nicht ausgelegen, sondern sich unter Verschluss beim Wahlvorstandsvorsitzenden befunden. Am 03.03.2007 habe der Listenführer der Liste BOT, der Zeuge M5, vergeblich versucht, beim Wahlvorstand Einblick in diese Liste zu nehmen.

Im Übrigen sei die Wählerliste für eine Vielzahl von Mitarbeitern, die außerhalb der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr tätig gewesen seien, überhaupt nicht einsehbar gewesen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht entschieden, dass die Wählerliste während der regulären Arbeitszeit einsehbar sein müsse. Jeder Mitarbeiter müsse die Möglichkeit haben, während seiner regulären Arbeitszeit Einsicht in die Wählerliste zu nehmen.

Unstreitig werde im Betrieb der Arbeitgeberin auch des Nachts und an Wochenenden gearbeitet. Das Betriebsratsbüro sei hingegen lediglich von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr besetzt. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Wählerliste nur sporadisch einsehbar gewesen sei. Auch diejenigen Mitarbeiter, die erst um 16.00 Uhr mit ihrer Schicht begannen, seien unzutreffend informiert und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Wählerliste zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus gebe es Schichtzeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr, von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr, von 2.30 Uhr bis 6.30 Uhr, von 16.00 Uhr bis 0.30 Uhr und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Alle Mitarbeiter, die innerhalb dieser Arbeitszeiten eingesetzt gewesen seien, hätten die Wählerliste nicht einsehen können.

Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, dass das Betriebsratsbüro nicht einmal in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr durchgehend besetzt gewesen sei. Das Betriebsratsbüro sei mehrfach unbesetzt und abgeschlossen gewesen. Auch die freigestellten Betriebsratsmit-glieder hätten sich nicht ständig von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Betriebsratsbüro befunden. Auch bei Betriebsratssitzungen sei eine Einsichtnahme in die Wählerliste nicht möglich gewesen.

Aufgrund einer Auflage der Beschwerdekammer hat die Arbeitgeberin in einer Liste I alle wahlberechtigten Mitarbeiter einschließlich der Leiharbeitnehmer aufgeführt, die in der Zeit vom 24.02.2006 bis zum 10.03.2006 bzw. bis zum 11.04.2006 bei ihr beschäftigt waren. In einer Liste III sind sämtliche Mitarbeiter zusammengefasst, deren Schichten außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr lagen. Hierzu hat die Arbeitgeberin ausgeführt, diese Mitarbeiter seien verpflichtet, sich mindestens 15 Minuten vor Schichtbeginn im Gebäude an den Zeiterfassungsgeräten zu registrieren und damit die Arbeitsbereitschaft anzumelden; diese 15 Minuten bis zum Schichtbeginn dienten zur allgemeinen Arbeitsvorbereitung. Während dieser Zeit sei es möglich gewesen, die Personalabteilung oder den Betriebsrat aufzusuchen. Die Liste IV enthalte zusätzlich eine Aufstellung aller Mitarbeiter, die aufgrund des schichtplanmäßigen Einsatzes keine Möglichkeit gehabt hätten, direkt vor bzw. unmittelbar nach der Schicht Einblick in die Wählerliste beim Betriebsratsbüro zu nehmen.

Auf die von der Arbeitgeberin vorgelegten Listen (Bl. 442 ff.d.A., 458 ff., 472 und 473 d.A.) wird Bezug genommen.

Zu den von der Arbeitgeberin vorgelegten Listen sind die Antragsteller der Auffassung, dass auch die Personen, deren Schicht um 16.00 Uhr begonnen habe, keine Einsicht in die Wählerlisten hätten nehmen können. Zwar sei es in der Tat so gewesen, dass sich diese Personen zuvor im Zeiterfassungssystem hätten einbuchen müssen. Es sei jedoch unrichtig, dass dann noch Zeit bestanden hätte, andere Dinge zu erledigen. Insbesondere hätte definitiv keine Zeit bestanden, dass die Mitarbeiter noch das Büro des Betriebsrats hätten aufsuchen können, um dort die Wählerliste einzusehen. Dies hätte der Arbeitgeber keinesfalls akzeptiert.

Die Beschwerdekammer hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M5, N3 und G5. Ferner hat die Beschwerdekammer den damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden und derzeitigen Betriebsratsvorsitzenden als Partei vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift vom 12.01.2009 (Bl. 553 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet.

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist die Betriebsratswahl vom 10./11.04 2006 nicht anfechtbar.

I.

Die von den Antragstellern gestellten Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006, § 19 BetrVG.

2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer haben mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer das Anfechtungsbegehren unterstützt.

Die Beteiligung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 BetrVG.

3. Der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 steht auch nicht die Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegen. Das Wahlergebnis über die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 ist am 11.04.2006 bekannt gegeben worden. Bereits am 25.04.2006 haben die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

II.

Die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 war nicht für unwirksam zu erklären. Den Antragstellern steht nämlich kein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite.

1. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 19 Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 3; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 19 Rn. 17; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 2; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 5 m.w.N.).

Ein derartiger Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften muss darüber hinaus auch geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.

2. Eine Überprüfung sämtlicher von den Antragstellern gerügten Wahlverstöße anhand der vorstehenden Grundsätze hat ergeben, dass die Betriebsratswahl vom 10./11.04 2006 nicht anfechtbar gewesen ist.

a) Die Betriebsratswahl vom 10./11.04. 2006 ist nicht deshalb anfechtbar, weil die Wählerliste entgegen § 2 Abs. 4 WO nicht zur Einsichtnahme ausgelegt oder sonstwie bekannt gemacht worden ist.

Zwar kann ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO dann angenommen werden, wenn ein Wahlvorstand die Wählerliste weder aushängt noch auslegt und auch nicht in sonstiger Weise bekannt macht. Die ordnungsgemäße Anfertigung sowie die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl. Verstöße hiergegen können im Allgemeinen die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen (LAG Köln, 16.01.1991 - 2 TaBV 37/90 - LAGE BetrVG 1972 § 19 Nr. 11; Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 9; DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 8 a; GK/Kreutz, a.a.O., § 2 WO Rn. 13; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 2 WO Rn. 20 m.w.N.).

Dass der Wahlvorstand gegen das Auslegungsgebot des § 2 Abs. 4 WO grundsätzlich verstoßen hat, hat die Beschwerdekammer auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen können. Zwar haben die Antragsteller immer wieder behauptet, es habe - mindestens zunächst - nur eine Wählerliste gegeben, die sich unter Verschluss des damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden und jetzigen Betriebsratsvorsitzenden A5 befunden habe. Diese Behauptung konnte jedoch durch die von der Beschwerdekammer durchgeführte Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der erkennenden Beschwerdekammer bewiesen werden. Zwar hat der Zeuge M5 bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer bekundet, dass er mehrfach versucht habe, die Wählerliste einzusehen, dabei sei ihm gesagt worden, sie befinde sich unter Verschluss beim Wahlvorstandsvorsitzenden. Demgegenüber haben die Zeugen N3 und G5 bei ihrer Vernehmung von Anfang an bekundet, dass seinerzeit zwei Wählerlisten angefertigt worden seien, eine Liste hätte die vollständigen Namen, die Dienste und die Daten über Betriebszugehörigkeit und die Geburtsdaten der Mitarbeiter enthalten. Lediglich diese Liste habe der Wahlvorstandsvorsitzende und Betriebsratsvorsitzende A5 bei sich im Schrank eingeschlossen. Eine zweite Liste, die die Geburtsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht enthalten habe, habe im Betriebsratsbüro ausgelegen, in diese Liste habe jeder Mitarbeiter Einsicht nehmen können. Dies ist auch vom damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden und jetzigen Betriebsratsvorsitzenden, Herrn A5, bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich bestätigt worden. Damit war eine Gewissheit darüber, dass es lediglich eine einzige Wählerliste, die auch die Geburtsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten hat, gegeben hat, durch die Beschwerdekammer nicht herzustellen. Die Beschwerdekammer hat nicht feststellen können, dass ausschließlich die Bekundungen des Zeugen M5 der Wahrheit entsprachen. Genauso plausibel erscheinen der Beschwerdekammer die Angaben der Zeugen N3 und G5 und die Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden A5.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung der Beschwerdekammer ergeben, dass dem Zeugen M5 als Listenführer der Liste BOT am 03.03.2006 ein vollständiger Einblick in die Wählerliste verwehrt worden ist. Der Zeuge M5 hat insoweit bekundet, dass er bei seiner Vorsprache am 03.03.2006 im Betriebsratsbüro zwar keine Einsichtnahme in die Wählerliste mit den Geburtsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer erhalten hat; der Wahlvorstandsvorsitzende A5 habe sich dann aber doch dazu bereit erklärt, diese Liste hervorzuholen; gemeinsam sei man die Kandidaten, die sich auf der Liste BOT befunden hätten, durchgegangen und habe die Listen abgeglichen. Ob dem Zeugen M5 dabei das Eintrittsdatum der Bewerberin P7 N2 vom Wahlvorstandsvorsitzenden ausdrücklich benannt worden ist oder ob das benannte Eintrittsdatum von Herrn A5 lediglich mit o.k. bezeichnet worden ist, konnte der Zeuge M5 bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer nicht mehr sagen. Demgegenüber hat der damalige Wahlvorstands vorsitzende und derzeitige Betriebsratsvorsitzende Herr A5 bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich bekundet, dass der Zeuge M5 sich mit der Einsichtnahme in die auf dem Sitzungstisch im Betriebsratsbüro ausgelegte Wählerliste nicht einverstanden erklärt und zufrieden gegeben, sondern darauf bestanden habe, in die Wählerliste mit den Geburtsdaten Einsicht zu nehmen. Übereinstimmend mit den Bekundungen des Zeugen M5 hat auch Herr A5 bei seiner Vernehmung bekundet, dass sie anschließend einzelne Personen durchgegangen und die Daten abgeglichen hätten.

Hiernach steht ebenfalls nicht zur Gewissheit der Beschwerdekammer fest, dass dem Zeugen M5 am 03.03.2006 der Einblick in die öffentlich ausliegende Wählerliste vollständig verwehrt worden ist. Diese öffentlich ausliegende Wählerliste enthielt nach den Bekundungen der Zeugen N3, G5 und A5 auch die Eintrittsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer, damit auch das Eintrittsdatum der Wahlbewerberin P7 N2. Die Zulassung der Wählerliste BOT ist - darauf sei schon jetzt hingewiesen - im Übrigen nicht wegen des Geburtsdatums der Bewerberin P7 N2, sondern wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit gescheitert. Dass dem Zeugen M5 ein Einblick in die Wählerliste überhaupt verwehrt worden ist, konnte jedoch die Beschwerdekammer aufgrund der widersprechenden Aussagen der vernommenen Zeugen nicht feststellen. Die Aussagen des Zeugen M5 einerseits sowie der Zeugen N3 und G5 und des Betriebsratsvorsitzenden A5 andererseits stehen sich insoweit nach wie vor unbewiesen gegenüber.

b) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 ist auch nicht deshalb berechtigt, weil die Wählerliste, wie im Wahlausschreiben vom 24.02.2006 festgehalten, lediglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgelegen hat. Dabei konnte offen bleiben, ob, wie der Betriebsrat behauptet, das Betriebsratsbüro von montags bis freitags sogar bis 20.00 Uhr geöffnet gewesen ist und Wählerliste bis 20.00 Uhr einsehbar war.

Zwar ist es insoweit ausreichend, dass die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste im Geschäftszimmer des Wahlvorstands erfolgt (vgl. Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 10; DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 8 a; GK/Kreutz, a.a.O., § 2 Rn. 13 m.w.N.). Allerdings ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 WO, dass die Auslegung der Wählerliste nur während eines Teiles der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht genügt. Im Zweifel ist es erforderlich, dass die Wählerliste während der gesamten regulären Arbeitszeit einsehbar ist (LAG Köln, 16.01.1991 - a.a.O.).

Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller angenommen wird, dass das Betriebsratsbüro lediglich von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr regelmäßig geöffnet gewesen ist und lediglich während dieser Zeit damit Einsichtnahme in die Wählerliste möglich war, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Einsichtnahme in die Wählerliste außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeschlossen war, kein Anfechtungsgrund zu Gunsten der Antragsteller.

Aus den von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Listen über die in der Zeit vom 24.02.2006 bis zum 11.04.2006 beschäftigten Arbeitnehmern (Bl. 442 ff.d.A.) ergibt sich zunächst, dass insgesamt 39 Mitarbeiter in dem fraglichen Zeitraum in Schichten außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesetzt gewesen sind (Liste III - Bl. 472 d.A.). Sämtliche 39 Mitarbeiter, die in der Liste III enthalten sind, waren in der vom Betriebsrat vorgelegten Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthalten. Diejenigen Mitarbeiter, deren Schicht um 16.00 Uhr begann, waren unstreitig verpflichtet, sich mindestens 15 Minuten vor Schichtbeginn im Gebäude an den Zeiterfassungsgeräten zu registrieren und damit die Arbeitsbereitschaft anzumelden. Diese Mitarbeiter hatten damit die Möglichkeit, noch vor Schließung des Betriebsratsbüros um 16.00 Uhr die dort ausliegende Wählerliste einzusehen.

Aus der von der Arbeitgeberin weiter vorgelegten Liste IV (Bl. 273 d.A.) ergibt sich darüber hinaus, dass 11 Mitarbeiter im Zeitraum vom 24.02.2006 bis zum 11.04.2006 beschäftigt worden sind, die ausschließlich in Wochenendschichten oder in Schichten eingesetzt worden sind, die außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr morgens bis 16.00 Uhr gelegen haben. Auch diese 11 Mitarbeiter waren sämtlich in der vom Betriebsrat vorgelegten Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthalten. Vier dieser Mitarbeiter, nämlich die Mitarbeiter L3, M6, S12 und T1 haben sogar von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Dies ergibt ein Abgleich mit den auf der Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthaltenen Unterschriften der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Lediglich die übrigen sieben Mitarbeiter der Liste IV (Bl. 473 d.A.) haben von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich, dass ein etwaiger - unterstellter - Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 2 Abs. 4 WO keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat. Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte ein - unterstellter - Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO aber erst dann, wenn nicht alle Wahlberechtigten ihre Stimme wirksam abgegeben haben. Dann wäre es nicht undenkbar, dass ihre Wahlbeteiligung deshalb entfallen ist, weil sie sich nicht über ihr aktives/passives Wahlrecht informieren konnten. Voraussetzung ist aber auch insoweit, dass nach rechnerischer Betrachtung die Anzahl der nicht oder nicht wirksam abgegebenen Stimmen eine Änderung der personellen Zusammensetzung des Betriebsrats ergeben konnte (Nießen, Fehlerhafte Betriebsratswahlen, Diss. 2006, S. 180). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem d'Hondtschen-Höchstzählverfahren eine Erhöhung der Betriebsratsmandate bei einer Liste sich lediglich erst bei acht zusätzlichen Wählerstimmen ergeben könnte. Erst wenn acht zusätzliche Wählerstimmen abgegeben worden wären, hätte dies auch eine Änderung des Wahlergebnisses zur Folge gehabt. Damit lässt sich konkret feststellen, dass auch bei Auslegung der Wählerliste gemäß § 2 Abs. 4 WO rund um die Uhr kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller führt auch die mehrmalige Wahl des Wahlvorstands nicht zu einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG.

Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht vorgetragen haben, welche Auswirkungen die mehrmalige Wahl des Wahlvorstands auf das Ergebnis der Betriebsratswahl gehabt haben soll, war die Wahl des Wahlvorstands aufgrund des Betriebsratsbeschlusses vom 10.11.2005 unwirksam, weil an dieser Wahl unstreitig das Ersatzmitglied M7 teilgenommen hat, obwohl es vom Betriebsratsvorsitzenden seinerzeit nicht geladen worden war. Darüber hinaus hätte auch das Ersatzmitglied M7 nicht geladen werden dürfen, weil das ordentliche Betriebsratsmitglied T2 am 10.11.2005 nicht als zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angesehen werden durfte. Die bloße Beendigung der Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds T2 um 13.00 Uhr am 10.11.2005 führt nicht automatisch zur Verhinderung. Die Verhinderung ist durch das Betriebsratsmitglied T2 auch nicht dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden angezeigt worden (vgl. Fitting, a.a.O., § 25 Rn. 21, 23). Die Wahl des Wahlvorstandes ist danach zu Recht am 24.11.2005 wiederholt worden.

Ein neuer Wahlvorstand ist ferner im Übrigen am 02.02.2006 bestellt worden, nachdem sämtliche Wahlvorstandsmitglieder ihren Rücktritt von Amt des Wahlvorstandes erklärt haben. Allein aufgrund des Rücktritts aller Wahlvorstandsmitglieder war eine Neubestellung des Wahlvorstandes notwendig.

d) Die Anfechtung der Betriebsratswahl kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder in unzutreffender Weise ermittelt worden wäre.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist zwar anerkannt, dass die Verkennung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 und die Rüge der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 9 BetrVG zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen kann (vgl. statt aller: BAG, 29.06.1991 - 7 ABR 67/90 - AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 2; BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 7; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 12 und 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 5; GK/Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 25, 138 m.w.N.).

Aus wie vielen Mitgliedern der im Betrieb der Arbeitgeberin zu wählende Betriebsrat bestehen muss, ergibt sich aus § 9 BetrVG. Hiernach besteht in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern der Betriebsrat aus 15 Mitgliedern. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 19., mehr als 1001 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden waren. Soweit die Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen haben, die Belegschaft setzte sich nur aus 800 bis 900 Mitarbeitern zusammen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Allein die vom Betriebsrat vorgelegte Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthält weit über 1000 Mitarbeiter. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.08.2007 selbst vorgetragen, dass bei der Arbeitgeberin ca. 1150 Mitarbeiter arbeiteten. Nach der von der Arbeitgeberin vorgelegten Liste I (Bl. 442 d.A.) sind dies 1120 Mitarbeiter gewesen.

e) Die Wahlanfechtung kann auch nicht auf eine unzutreffende Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden.

Richtig ist zwar, dass die Zulassung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die Nichtzulassung wahlberechtigter Arbeitnehmer bei einer Betriebsratswahl einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG darstellen kann. Insoweit haben die Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, der Wahlvorstand habe mindestens sechs Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingestuft und von der Betriebsratswahl ausgeschlossen; demgegenüber hätten die Gruppenleiter an der Betriebsratswahl teilgenommen, sie seien aber leitende Angestellte.

Abgesehen davon, ob die Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht bereits nach § 18 a Abs. 5 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen sind, hätte die Zuordnung von sechs Mitarbeitern zum Kreis der leitenden Angestellten und deren Ausschluss von der Betriebsratswahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben können. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Teilnahme von sechs weiteren Mitarbeitern an der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 keine Änderung im Wahlergebnis hätte herbeiführen können. Eine Änderung im Wahlergebnis in der Form, dass sich der Betriebsrat aus anderen Personen zusammensetzen würde, weil bei der durchgeführten Verhältniswahl eine andere Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt wäre, hätte sich erst ergeben können, wenn mindestens acht weitere Mitarbeiter zu Unrecht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen worden wären. Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht der Fall. Sie haben selbst vorgetragen, der Wahlvorstand habe fehlerhaft sechs weitere Mitarbeiter als leitende Angestellte eingestuft.

Soweit die Antragsteller erstinstanzlich der Auffassung gewesen sind, die von der Arbeitgeberin beschäftigten Gruppenleiter seien leitende Angestellte und hätten an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen dürfen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Hierzu ist von den Antragstellern lediglich vorgetragen worden, die Gruppenleiter hätten Personalverantwortung, sie träten gegenüber anderen Mitarbeitern als "Handlanger des Arbeitgebers" auf und gehörten im Grunde deutlich mehr in das Lager des Arbeitgebers; ein Gruppenleiter schalte aus eigener Initiative die Personalabteilung ein, um beispielsweise Entlassungen, Abmahnungen oder auch Beförderungen zu initiieren. Dieses Vorbringen macht die Gruppenleiter nicht zu leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Weder ist den Gruppenleitern die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder einer Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer übertragen worden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG), noch haben sie Generalvollmacht oder Prokura (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG). Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht auch nicht hervor, dass die Gruppenleiter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens der Arbeitgeberin von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen und sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie mindestens maßgeblich beeinflussen. Allein der Umstand, dass sie "mehr im Arbeitgeberlager" stehen, ist für die Einstufung der Gruppenleiter als leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG unbedeutend.

Schließlich kann aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller auch nicht davon ausgegangen werden, dass weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl ausgeschlossen worden sind. Die Antragsteller haben insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass einzelne Leiharbeitnehmer nach § 7 Satz 2 BetrVG tatsächlich wahlberechtigt gewesen sind. Von welcher Entleihdauer bei welchem Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl ausgegangen werden musste, ist nicht vorgetragen worden. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, welche Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bereits länger als drei Monate bei der Arbeitgeberin eingesetzt gewesen sind. Die Mitarbeiter H7 und Zahnwetter sind zu Recht von der Wählerliste gestrichen worden, nachdem sie aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden sind.

f) Schließlich kann die Wahlanfechtung auch nicht damit begründet werden, dass die Liste BOT zu Unrecht nicht zur Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 zugelassen worden ist.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Änderung des Wahlergebnisses herbeigeführt worden wär, wenn die Liste BOT zur Betriebsratswahl zugelassen worden wäre. Der Wahlvorstand hat die Liste BOT aber zu Recht von der Betriebsratswahl ausgeschlossen.

aa) Grundsätzlich ist nämlich eine Vorschlagsliste ungültig, auf der nichtwählbare Arbeitnehmer kandidieren. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind wählbar unter anderem nur diejenigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Eine Vorschlagsliste ist ungültig, wenn der Wahlbewerber nicht einmal nach § 8 BetrVG wählbar ist und deshalb von vornherein eine ungültige Vorschlagsliste vorliegt. Eine derartige ungültige Vorschlagsliste hat der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 1 WO bei der Durchführung der Betriebsratswahl nicht zu berücksichtigen. Die für die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG erforderliche Betriebszugehörigkeit soll sicherstellen, dass in den Betriebsrat nur Arbeitnehmer gewählt werden, die den für die Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Überblick über die betrieblichen Verhältnisse haben (BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 528/95 - AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 3; BVerwG 27.05.1960 - VI P 13.59 - AP WahlO z. PersVG § 10 Nr. 2; LAG Frankfurt, 14.07.1988 - 12 TaBV 140/87 - BB 1988, 2317; Fitting, a.a.O., § 8 WO Rn. 3; DKK/Schneider, a.a.O., § 8 WO Rn. 3; GK/Kreutz, a.a.O., § 8 WO Rn. 9; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 8 WO Rn. 4 m.w.N.). Dem Wahlvorstand ist es auch nicht gestattet, einen nichtwählbaren Wahlbewerber auf einer Vorschlagsliste einfach zu streichen und die Vorschlagsliste mit dem gestrichenen Kandidaten zuzulassen. Ein derartiges Verhalten wäre von den vorzulegenden Stützunterschriften nicht gedeckt. Eine Vorschlagsliste ist nämlich grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Unterzeichner zulässig; die bloße Streichung des nichtwählbaren Kandidaten auf der Vorschlagsliste würde eine unzulässige inhaltliche Änderung der Liste bedeuten (BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 1).

bb) Diese Grundsätze sind vom Wahlvorstand bei der Nichtzulassung der Liste BOT zutreffend angewandt worden. Der Wahlvorstand hat rechtmäßig gehandelt, als er den Wahlvorschlag der Liste BOT, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar waren, zurückgewiesen hat. Unstreitig enthielt die Liste BOT die Wahlbewerberin P7 N2, die zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 10./11.04.2006 noch keine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuweisen hatte. Sie war nämlich unstreitig erst seit dem 07.12.2005 bei der Arbeitgeberin tätig.

Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Wahlvorstand die ihm vorgelegte Vorschlagsliste BOT nicht unverzüglich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO unverzüglich geprüft hätte.

Zwar gehört es zur Pflicht des Wahlvorstandes, eine derartige Prüfung so vorzunehmen, dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste noch vor Ablauf der im Wahlausschreiben bestimmten Frist möglich ist. Die Prüfung der Wählbarkeit der Wahlbewerber gehört auch zu der gebotenen Prüfung offensichtlicher Mängel (LAG Düsseldorf, 25.03.2003 - 8 TaBV 70/02 - NZA-RR 2003, 475; LAG Berlin, 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509 m.w.N.).

Der Wahlvorstand ist im vorliegenden Fall jedoch seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste BOT nachgekommen. Die Vorschlagsliste BOT hat sich die Unmöglichkeit der Heilung des oben beschriebenen Mangels selbst zuzuschreiben, da ihre Liste erst am 10.03.2006 gegen 15.50 Uhr und damit nur 10 Minuten vor Ablauf der im Wahlausschreiben bestimmten Frist dem Wahlvorstand vorgelegt hat. Nach Ablauf der im Wahlausschreiben bestimmten Frist, "spätestens 10.03.2006 bis 16.00 Uhr", war eine Heilung des Mangels nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Liste BOT durch den Wahlvorstand auch unverzüglich vorgenommen worden. Bereits am Montag, den 13.03.2006 hat eine Sitzung des Wahlvorstandes stattgefunden, in der die vorgelegten Listen überprüft worden sind. Mit Schreiben vom 15.03.2006 ist die Vorschlagsliste BOT durch den Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Ob dem Listenführer der Liste BOT dabei zunächst mündlich mitgeteilt worden ist, die von ihm vorgelegte Liste BOT sei o.k., ist unerheblich. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse nur aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes mit Stimmenmehrheit, § 1 Abs. 3 WO. Ein derartiger Beschluss ist im vorliegenden Fall erst auf der ordnungsgemäßen Sitzung des Wahlvorstandes vom 13.03.2006 gefallen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten bereits abgelaufen.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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