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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 174/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
ArbGG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.10.2005 - 5 BV 29/05 - wird zurückgewiesen

Gründe: I. Im Ausgangsverfahren haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer gestritten. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sollte die Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes sein. Im Anhörungstermin vom 31.08.2005 haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Vergleichs vom 31.08.2005 wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,-- € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 14.10.2005 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren müsse auf 20.000,-- € festgesetzt werden. Zwischen den Beteiligten sei nicht nur streitig gewesen, ob die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat außerhalb der Einigungsstelle bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Beteiligten hätten darüber hinaus auch über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gestritten. Darüber hinaus sei das Sozialplanvolumen zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 6.000,-- € festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 11.10.2005 Bezug genommen werden. Die dort niedergelegte Rechtsauffassung entspricht exakt der Auffassung der Beschwerdekammer. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kam insbesondere nicht deshalb in Betracht, weil nach Auffassung des Betriebsrates die Arbeitgeberin ihre Informationspflichten nicht ausreichend erfüllt haben sollte. Entscheidend war auch im vorliegenden Fall alleine, ob die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig gewesen ist oder nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates kam zur Bemessung des Gegenstandswertes auch nicht das etwaige Sozialplanvolumen in Betracht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war - wie bereits ausgeführt - allein die offensichtliche Unzuständigkeit der einzusetzenden Einigungsstelle, nicht das etwaige Sozialplanvolumen. Die eigentliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit hat sich erst in der eingerichteten Einigungsstelle erschlossen.

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