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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.08.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 193/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.11.2008 - 3 BV 130/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in H1 ein Krankenhaus. Bei ihm ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gebildet, der aus 15 Personen besteht.

Die Beteiligte zu 3. ist seit 1995 im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, zunächst im Bereich der Pforte, zwischenzeitlich im EKG und EEG sowie zuletzt als Sekretärin des Betriebsrats. Seit 1998 gehört sie dem Betriebsrat an, seit 2001 ist sie durchgehend Betriebsratsvorsitzende.

Als Betriebsratsvorsitzende war die Beteiligte zu 3. unter anderem an Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber über einen umfangreichen Interessenausgleich und Sozialplan beteiligt, der im Jahre 2005 abgeschlossen wurde. Auf Landesebene ist die Beteiligte zu 3. bei der Gewerkschaft ver.di als Vorsitzende der Fachkommission Krankenhäuser und Kliniken NRW und als Vorstandsmitglied der Bundesfachgruppe Krankenhäuser aktiv tätig. In diesem Zusammenhang leitet sie regelmäßig ver.di-Konferenzen, in denen sie durch das Programm führt und Diskussionsrunden moderiert. Sie ist auch mit einem gesprochenen Wortbeitrag auf der Internetseite der Gewerkschaft vertreten. Sie kommuniziert regelmäßig mit der lokalen Presse und gibt Interviews und Statements. Insoweit wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 22.10.2008 (Bl. 184 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 3. gestaltet Sprechstunden mit Arbeitnehmern, in denen sie vor einer Vielzahl von Arbeitnehmern frei redet, sie erteilt regelmäßig Beratungen in arbeitsrechtlichen Fragen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und tritt als Vermittlerin in Konfliktgesprächen auf.

Am 17.06.2008 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3., die bislang an keiner Veranstaltung zur Rhetorik-Schulung teilgenommen hatte, zu dem Seminar "Die Macht des Wortes", veranstaltet vom DGB-Bildungswerk NRW e.V., in H5-B5 M2 in der Zeit vom 27.08.2008 bis zum 29.08.2008 zu entsenden. Zuvor hatte die Beteiligte zu 3. bei ihrem Arbeitgeber vergeblich zur Teilnahme an diesem Seminar um Bildungsurlaub nachgesucht. Hinsichtlich des Seminarinhalts wird auf die Ausschreibungsunterlagen (Bl. 26 f.d.A.) Bezug genommen. Das Seminar sollte insbesondere Kompetenzen vermitteln, "spontan sicher zu formulieren, die persönliche Ausstrahlung zur Geltung kommen zu lassen, schlüssig zu argumentieren und mit Einwendungen und Störungen umzugehen". Als Themen waren vorgesehen: Schlagfertigkeit im Gespräch, spontane Beiträge auf den Punkt bringen, die Förderung der persönlichen Ausstrahlung, Nutzen von Technik und Hilfsmitteln, Übung an Beispielen aus der Praxis.

Mit Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 33 d.A.) informierte der Betriebsrat den Arbeitgeber über die beschlossene Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem oben genannten Seminar und teilte dem Arbeitgeber auch die voraussichtlich anfallenden Kosten mit.

Mit E-Mail vom 10.07.2008 (Bl. 34 d.A.) und mit Schreiben vom 17.07.2008 (Bl. 182 f. d.A.) widersprach der Arbeitgeber der Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem genannten Seminar, da erforderliche Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit nicht vermittelt würden, und lehnte eine Freistellung der Beteiligten zu 3. zur Teilnahme an dem Seminar sowie eine Kostenübernahme ab.

Daraufhin leitete der Betriebsrat am 18.07.2008 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein und begehrte zunächst, die Beteiligte zu 3. für das Seminar freizustellen.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nahm die Beteiligte zu 3. an dem genannten Seminar teil.

Mit Schreiben vom 31.10.2008 (Bl. 212 d.A.) stellte der Seminarveranstalter der Beteiligten zu 3. daraufhin Schulungskosten (Seminarpauschale) in Höhe von 459,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 238,61 € in Rechnung. Der Betriebsrat stellte daraufhin den ursprünglich gestellten Antrag um.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar "Die Macht des Wortes" in der Zeit vom 27.08.2008 bis 29.08.2008 sei für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit für die Schulungsmaßnahme ergebe sich bereits aus der hervorgehobenen Stellung der Beteiligten zu 3. als Betriebsratsvorsitzende, da sie ständige Ansprech- und Verhandlungspartnerin sei und den Betriebsrat nach innen und außen vertrete. Sie habe darüber hinaus die Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen zu leiten. Eine rhetorische Schulung sei erforderlich, um in Gesprächen schlagfertig reagieren sowie spontane Beiträge auf den Punkt bringen zu können, für die Zuhörer eine positive Ausstrahlung zu haben und in der Nutzung von Techniken und Hilfsmitteln versiert zu sein. Auch wenn die Beteiligte zu 3. schon seit Jahren Betriebsratsvorsitzende sei, sei es dennoch erforderlich, dass sie professionell geschult werde und von versierten Referenten aufgezeigt bekomme, worauf es ankomme, und dass ihr Verbesserungspotential aufgezeigt werde. Die bisherige Vorgehensweise der Beteiligten zu 3. habe auf eine wissenschaftliche Basis gestellt werden sollen, ihre bisher an den Tag gelegten rhetorischen Fähigkeiten hätten überprüft und verbessert werden sollen.

Letztlich sei dies auch durch die Seminarteilnahme geschehen. Dies werde durch den Seminarablauf (Bl. 92 f. d.A.) bestätigt. Insoweit nimmt der Betriebsrat im Übrigen ausdrücklich auf die Schulungsunterlagen (Bl. 97 ff., 124 ff. d.A.) Bezug.

Die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme ergebe sich auch daraus, dass im Betrieb des Arbeitgebers es konkrete, aktuelle Anlässe für die Notwendigkeit der Seminarteilnahme gebe, nämlich Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über eine GmbH-Bildung auf Arbeitgeberseite, über verschiedene Betriebsvereinbarungen und über Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Hier würden sich jeweils neue Fragen stellen, die rhetorisches Geschick erforderten. Außerdem würden auf Seiten des Arbeitgebers die Gespräche oft von Akademikern geführt, die allein aufgrund ihrer akademischen Laufbahn rhetorisch geschult seien. In rechtlicher Hinsicht lasse sich der Arbeitgeber seit einiger Zeit von einem ausgebildeten Juristen vertreten, weshalb für die Verhandlungen der Betriebsparteien hier schon aus Gründen der Herstellung eines rhetorischen Gleichgewichts eine entsprechende rhetorische Schulung der Beteiligten zu 3. erforderlich gewesen sei.

Schließlich seien entsprechende rhetorische Fähigkeiten der Beteiligten zu 3. auch deshalb erforderlich, um die mit der Arbeitgeberseite erzielten Verhandlungsergebnisse den Beschäftigten zu vermitteln.

Der Arbeitgeber sei auch verpflichtet, die von der Beteiligten zu 3. aufgewandten Fahrtkosten für die Seminarteilnahme in H5-B5 M2 in Höhe von 54,10 € zu erstatten.

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. haben beantragt,

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. von den Schulungskosten ihrer Teilnahme an dem Seminar "Die Macht des Wortes", das vom 27.08. bis zum 29.08.2008 in H5-B5 M2 stattgefunden hat und vom DGB NRW Bildungswerk e. V. organisiert worden ist, über einen Betrag in Höhe von 459,00 € für Schulungskosten und 238,61 € für die Unterkunft und Verpflegung anlässlich des Seminars freizustellen,

2. den Arbeitgeber zu verpflichten, an die Beteiligte zu 3. 54,10 € zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. sei nicht für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Es fehle ein konkreter Bezug zwischen den im Seminar vermittelten Kenntnissen und der konkreten Betriebsratstätigkeit der Beteiligten zu 3.. Auch ein subjektiver Schulungsbedarf der Beteiligten zu 3. sei nicht ersichtlich.

Das von der Beteiligten zu 3. besuchte Seminar "Die Macht des Wortes" habe ausschließlich Inhalte vermittelt, die der Ausbildung und Verfeinerung rhetorischer Fähigkeiten dienten. Hierbei habe es sich aus Sicht der Beteiligten zu 3. möglicherweise um nützliche und wünschenswerte Schulungsinhalte gehandelt, die jedoch in keinerlei konkretem Bezug zur Betriebsratsarbeit im Betrieb des Arbeitgebers unter Beachtung der betrieblichen Verhältnisse gestanden hätten. Dies habe auch die Beteiligte zu 3. wohl zunächst so gesehen, was daraus deutlich werde, dass sie das Seminar ursprünglich im Rahmen eines Bildungsurlaubs habe besuchen wollen.

Hinzu komme, dass die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bereits als Betriebsratsvorsitzende, ihrer aktiven Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und ihrer außerbetrieblichen gewerkschaftlichen Aktivitäten über eine gesteigerte sprachliche Gewandtheit und Ausdruckfähigkeit verfüge, die gerade bei ihr das Erfordernis einer rhetorischen Schulung nicht erkennen ließen. Ansonsten wäre sie nicht wiederholt zur Vorsitzenden eines Betriebsrats gewählt worden, in dem unstreitig Mitglieder auch mit akademischer Ausbildung vertreten seien. Rhetorische Defizite der Beteiligten zu 3. seien weder vom Betriebsrat noch von der Beteiligten zu 3. vorgetragen oder erkennbar.

Die Seminarteilnahme sei auch nicht deshalb notwendig, weil betriebliche Anlässe anstünden, die eine rhetorische Schulung der Beteiligten zu 3. hätten erforderlich machen können. Anstehende Betriebsvereinbarungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber seien keine Aufgaben, die die Beteiligte zu 3. nicht bereits früher wahrgenommen habe. Ein intellektuelles Gleichgewicht könne der Betriebsrat aber nicht fordern, indem er auf akademisch ausgebildete Verhandlungspartner auf Seiten des Arbeitgebers verweise.

Durch Beschluss vom 12.11.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. sei nicht erforderlich gewesen. Zwar könnten grundsätzlich Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und/oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung, insbesondere bei einer herausgehobenen Stellung des entsandten Betriebsratsmitglieds, erforderlich sein. Es fehle aber an einem konkreten betrieblichen Anlass, die Beteiligte zu 3. zu dem streitigen Seminar zu entsenden. Darüber hinaus könne der Betriebsrat die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nur verlangen, sofern nicht ein entsprechender Wissensstand bereits vorhanden sei. Die Beteiligte zu 3. habe aufgrund der längeren Aufgabenwahrnehmung im Betriebsrat einerseits und als Betriebsratsvorsitzende andererseits, durch ihre gewerkschaftlichen Aktivitäten und die ausgeübte Öffentlichkeitsarbeit bereits entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten. Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit der Beteiligten zu 3. müsse davon ausgegangen werden, dass sie über ein ausreichendes kommunikatives und rhetorisches Geschick verfüge. Weshalb eine weitergehende rhetorische Schulung der Beteiligten zu 3. für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sei, sei nicht erkennbar. Es sei auch nicht in ausreichender Weise dargelegt worden, dass bei der Beteiligten zu 3. rhetorische Defizite vorhanden seien.

Gegen den dem Betriebsrat und der Beteiligten zu 3. am 12.10.2008 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. am 30.12.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.03.2009 mit dem am 04.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. sind nach wie vor der Auffassung, die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. sei erforderlich gewesen. Insbesondere fehle es nicht an einem konkreten betrieblichen Anlass, die Beteiligte zu 3. zu dem streitigen Seminar zu entsenden. Ein solcher Anlass sei bereits deshalb gegeben, weil der Betriebsrat durch seine Vorsitzende ständig sowie kurzfristig und nach unvorhersehbaren Aktualitäten gezwungen sei, gegenüber der Belegschaft, dem Arbeitgeber und sonstigen Dritten zu repräsentieren, tätig zu werden, zu argumentieren, Vorwürfe zurückzuweisen, Behauptungen richtig zu stellen etc.. Insoweit bestehe ein ständiger aktueller Bedarf für die Teilnahme an rhetorischen Schulungen. Ein solches Spezialwissen sei nicht nur dann erforderlich, wenn ein bestimmter konkreter Fall auftrete, sondern bereits dann, wenn dieses Wissen aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst oder laufend benötigt werde, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben des Betriebsrats sachgerecht wahrnehmen zu können. Ein solcher Schulungsbedarf sei insbesondere für Betriebsratsvorsitzende sowie für ihre Stellvertreter zu bejahen.

Das Arbeitsgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend zwischen dem aktuellen und konkreten Bedarf des Betriebsrats einerseits und der Schulungsbedürftigkeit der Betriebsratsvorsitzenden selbst unterschieden und die Prüfungsmaßstäbe bezüglich dieser beiden Merkmale nicht genau auseinandergehalten. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht eine detaillierte Rechtskontrolle vorgenommen und nicht ausreichend beachtet, dass der Betriebsrat bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsmaßnahmen und der Beurteilung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme einen gewissen Beurteilungsspielraum habe. Vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus betrachtet, könne es keinem Zweifel unterliegen, dass Kenntnisse in Rhetorik, Gesprächsführung etc. bei der Größe sowohl des Betriebsrats wie des Unternehmens des Arbeitgebers unabdingbar seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat in seinem Beurteilungsspielraum zulässigerweise sowohl die Anzahl der Vorstandsmitglieder, ihren Bildungshintergrund und den vom Arbeitgeber in Gestalt ihres Hausjuristen betriebenen Argumentations- und Rhetorikaufwandes einbezogen habe. Dies sei bereits anhand der vorliegenden Schreiben und Schriftsätze im vorliegenden Verfahren erkennbar. Der Betriebsrat werde laufend mit derart umfangreichen Schreiben, der Mitteilung von Rechtsansichten und schwer nachvollziehbaren Argumentationsmustern überzogen. Allein insoweit sei der Entsendebeschluss des Betriebsrats nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht habe auch die subjektive Schulungsbedürftigkeit der Betriebsratsvorsitzenden nicht verneinen dürfen und sei bei seiner Argumentation einem Zirkelschluss erlegen. Dass die Beteiligte zu 3. seit langen Jahren Betriebsratsvorsitzende sei, reiche für die Verneinung der Schulungsbedürftigkeit nicht aus. Der Betriebsrat könne und wolle zwar nicht bestreiten, dass die Beteiligte zu 3. viel Erfahrung mit Betriebsratstätigkeit habe und dass er mit seiner Vorsitzenden auch äußerst zufrieden sei. Aus den langjährigen Erfahrungen der Beteiligten zu 3. und ihren gewerkschaftlichen Aktivitäten könne jedoch nicht entnommen werden, dass sie bereits über Kenntnisse, die das fragliche Seminar vermittelt habe, bereits in ausreichendem Maße verfügt habe. Das Seminar sei geradezu darauf angelegt, sich über die besonderen Fähigkeiten, über die eine Betriebsratsvorsitzende verfügen müsse, zu vergewissern und Fehler sowie Verbesserungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen und auszuloten. Insoweit erweise sich die Schulungsteilnahme als erforderlich.

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.11.2008 - 3 BV 130/08 - zu ändern und

1. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. von den Schulungskosten ihrer Teilnahme an dem Seminar "Die Macht des Wortes", das vom 27.08. bis zum 29.08.2008 in H5-B5 M2 s5 hat und vom DGB NRW Bildungswerk e. V. organisiert worden ist, über einen Betrag in Höhe von 459,00 € für Schulungskosten und 238,61 € für die Unterkunft und Verpflegung anlässlich des Seminars freizustellen,

2. den Arbeitgeber zu verpflichten, an die Beteiligte zu 3. 54,10 € zu zahlen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist weiter der Auffassung, das Seminar, an dem die Beteiligte zu 3. teilgenommen habe, habe keine Grundkenntnisse vermittelt, die Erforderlichkeit eines aktuellen Schulungsbedarfs sei nicht konkret dargelegt worden. Allein die herausgehobene Stellung der Beteiligten zu 3. als Betriebsratsvorsitzende rechtfertige die Seminarteilnahme nicht. Der Betriebsrat habe bei seinem Entsendungsbeschluss nicht die konkreten rhetorischen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse, die die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende bereits habe, ausreichend berücksichtigt. Die Beteiligte zu 3. habe über Jahre hin bewiesen, dass sie gegenüber der Belegschaft, der Geschäftsführung, innerhalb des Gremiums Betriebsrat und auch in der Gewerkschaft in der Lage sei, sich strukturiert, überzeugend und redegewand auszudrücken. Sie verfüge über weit mehr als nur über erforderliche Mindestkenntnisse auf dem Gebiet der Diskussion, Versammlung und Verhandlungstechnik. Dies habe sie wiederholt gezeigt. Zu keinem Zeitpunkt seien irgendwelche sprachlichen Mängel oder sonstigen Defizite festgestellt worden.

Die Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG diene nicht der Optimierung vorhandener Kenntnisse oder der kommunikativen Fähigkeiten. Ein Betriebsrat könne nicht ernsthaft Schulungen für erforderlich halten und Kostenerstattung verlangen, wenn erst im Rahmen der Schulung nach einem eventuellen Defizit gesucht werden solle. Eine derart vorbeugende Maßnahme, wie sie nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats durchgeführt worden sei, sei im Grunde reiner Luxus, nicht einmal nützlich und schon gar nicht erforderlich.

Auch der Hinweis auf den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum gehe fehl. Der Betriebsrat trage selbst nicht vor, dass ein aktueller betriebsbezogener Anlass bestanden habe, die Beteiligte zu 3. zu dem streitigen Seminar zu entsenden. Der Betriebsrat habe auch selbst keine Defizite bei der Schulungsteilnehmerin festgestellt. Die Schulung sei gewollt gewesen, weil sie vor allem der Suche nach Verbesserungsmöglichkeiten gedient habe und rhetorische Kenntnisse als Betriebsratsvorsitzende im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung stets benötigt würden. Mit der Schulung sei die Herstellung eines rhetorischen Gleichgewichts zwischen den Betriebsparteien bezweckt worden. Mit diesen Annahmen zur Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme habe der Betriebsrat jedoch die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten. Ein rhetorisches Ungleichgewicht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehe im vorliegenden Fall gerade nicht. Es sei auch nicht konkret dargelegt worden, dass die Beteiligte zu 3. jemals an ihren rhetorischen Grenzen gestoßen wäre. Die Beteiligte zu 3. genieße im Gegenteil wegen ihrer kommunikativen Fähigkeiten allseits hohes Ansehen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats und der Beteiligten zu 3. nicht entsprochen.

I.

Der vom Betriebsrat und der Beteiligten zu 3. gestellte Freistellungsantrag sowie der Zahlungsantrag sind zulässig.

1. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. verfolgen ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).

2. Neben dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ist vom Arbeitsgericht zu Recht auch die Beteiligte zu 3. beteiligt worden, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Die einzelnen Betriebsratsmit-glieder, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht beteiligungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42 m.w.N.). Die Beteiligte zu 3. am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, war umso mehr erforderlich, als die Rechnung des Seminarveranstalters vom 30.10.2008 direkt an die Beteiligte zu 3. gerichtet gewesen ist.

II.

Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung sowie der geltend gemachte Zahlungsanspruch sind unbegründet.

Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Beteiligte zu 3. in Höhe von 459,00 € für deren Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 27.08.2008 bis zum 29.08.2008, der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Beteiligten zu 3. in Höhe von 238,61 € sowie zur Erstattung der von der Beteiligten zu 3. geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 54,10 € nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG nicht verpflichtet.

1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 40 Rn. 66; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 40 BetrVG Rn. 9 m.w.N.).

Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber jedoch nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6; BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG, 06.07.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106, BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 49/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 140, 14 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 92 f.; GK/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rn. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 16; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 86 m.j.w.N.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.

Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats sind ebenso wie Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht unabdingbar Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 14/95 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 143 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 95 f., GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 164 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG abzusehen (BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 144; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; DKK/Wedde; a.a.O., § 37 Rn. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Das gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 174; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 16).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar vom 27.08.2008 bis zum 29.08.2008 nicht erforderlich gewesen ist. Auf dem streitigen Seminar sind keine Kenntnisse vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeit sachgerecht wahrnehmen zu können, § 37 Abs. 6 BetrVG.

a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und /oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung für die tägliche Betriebsratsarbeit erforderlich sein können (BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02 - NZA-RR 2003, 420; LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 153; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 108; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 158, 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere die Vermittlung rhetorischer Fähigkeiten und die Schulung in der Gesprächs- und Verhandlungsführung kann für die tägliche Arbeit des Betriebsrats außerordentlich wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Da es sich bei der streitigen Schulungsveranstaltung aber nicht um ein Grundlagenseminar handelt, muss für die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an derartigen Kommunikationsseminaren dargelegt werden, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsrats nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Betriebsrat die streitige Schulungsveranstaltung für die Beteiligte zu 3. nicht als erforderlich ansehen.

Zwar nimmt die Beteiligte zu 3. als Betriebsratsvorsitzende im Gremium eine herausragende Stellung ein. Der/die Vorsitzende des Betriebsrats vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Er/sie ist der Ansprechpartner für den Arbeitgeber, der/die Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein und leitet diese, § 29 Abs. 2 BetrVG.

Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu 3. Betriebsratsvorsitzende ist und in der Vergangenheit auch noch nicht an einem vergleichbaren Seminar teilgenommen hat, ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig die vom Gesetz geforderte Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme. Der Betriebsrat durfte trotz des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die bisherigen erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Beteiligten zu 3. auf dem Gebiet der Kommunikation, der Rede- und Verhandlungstechnik nicht außer Acht lassen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligte zu 3. auf dem Gebiet der Kommunikation, der Rede- und Verhandlungstechnik über gewisse Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt, die der Betriebsrat bei seiner Entscheidung über die Entsendung der Beteiligten zu 3. zu dem streitigen Seminar nicht außer Betracht lassen durfte.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Vermittlung von Kenntnissen für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit dann nicht mehr erforderlich ist, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung seiner sich aus dem Betriebsratsamt ergebenden Aufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das sich durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07 -; BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 164; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rn. 91).

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligte zu 3. zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrats bereits seit ca. 10 Jahren Betriebsratsmitglied ist und seit etwa sieben Jahren als Vorsitzende des Betriebsrats fungiert. Zu Recht verweist der Arbeitgeber auf die umfangreichen Tätigkeiten der Beteiligten zu 3. als Betriebsratsvorsitzende sowie als Vorsitzende der Fachkommission Krankenhäuser und Kliniken NRW bei der Gewerkschaft ver.di und als Vorstandsmitglied der Bundesfachgruppe Krankenhäuser. Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass aufgrund der längeren Aufgabenwahrnehmung als Betriebsratsvorsitzende und ihrer gewerkschaftlichen Aktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit von entsprechenden Kommunikationskenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Rede- und Verhandlungstechnik ausgegangen werden muss. Die Beteiligte zu 3. hat dies in der Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 14.08.2009 im Übrigen bestätigt. Dass die Beteiligte zu 3. über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation verfügt, hat darüber hinaus auch der Betriebsrat selbst bereits in der Beschwerdebegründung bestätigt. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3. über ausreichende rhetorische Fähigkeiten verfüge und er mit seiner Vorsitzenden äußerst zufrieden sei. Soweit der Betriebsbrat darüber hinaus die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme damit begründet, dass das Seminar darauf angelegt sei, sich über die besonderen Fähigkeiten, über die eine Betriebsratsvorsitzende verfügen müsse, zu vergewissern und Fehler sowie Verbesserungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen und auszuloten, reicht dieses Vorbringen zur Annahme der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme jedoch nicht aus. Zwar mag es auch für die Beteiligte zu 3. sinnvoll und nützlich gewesen sein, sich durch die Seminarteilnahme über ihre rhetorischen Fähigkeiten zu vergewissern und Fehler und Verbesserungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Diese vom Betriebsrat vorgetragenen reinen Nützlichkeitserwägungen erreichen jedoch nicht den Grad der vom § 37 Abs. 6 BetrVG geforderten Erforderlichkeit. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit gerade nicht vor (BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90 Rn. 26). Der Arbeitgeber hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 3. irgendwelche sprachlichen Mängel oder sonstige Defizite festgestellt worden seien. Hierauf hat auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Die Anhörung der Beteiligten zu 3. vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Welche rhetorischen Fähigkeiten der Beteiligten zu 3. gefehlt haben, ist nicht vorgetragen. Die Vermittlung von bestimmten rhetorischen Fähigkeiten und Fähigkeiten in der Verhandlungsführung ist aber erst dann notwendig, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied die zu bewältigenden Aufgaben ansonsten nicht angstfrei und nicht mit einem Mindestmaß von Professionalität erledigen kann.

Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die unterschiedliche Vorbildung der Beteiligten zu 3. einerseits und ihrer Verhandlungspartner andererseits, Ärzte und Juristen, die über eine akademische Ausbildung verfügen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass weder die Ausbildung von Medizinern noch die Ausbildung von Juristen automatisch mit einer rhetorischen Ausbildung verbunden sind. Welche Defizite bei der Beteiligten zu 3. insbesondere im kommunikativen Bereich vorhanden sein sollen, ist auch nicht ansatzweise vorgetragen. Dem Betriebsrat steht auch nicht über § 37 Abs. 6 BetrVG ein Schulungsanspruch zur Erlangung eines intellektuellen Gleichgewichts mit dem Arbeitgeber zu. Da die Beteiligte zu 3. über ausreichende rhetorische Fähigkeiten verfügt, ist der vorliegende Fall auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen entsprechenden Schulungsanspruch bejaht hat (LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02 - NZA-RR 2003, 420: Schriftsetzerin am Band; LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249: Verkäuferin bei einer Drogeriemarktkette; ArbG Dortmund 17.06.1999 - 6 BV 53/99 - AiB 2000, 628: Dreher;).

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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