Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 37/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 65 Abs. 1
BetrVG § 67 Abs. 2
BetrVG § 78 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.03.2008 - 3 BV 90/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Antragsteller von den Kostenrechnungen der von ihnen im Zusammenhang mit zwei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beauftragten Rechtsanwälten freizustellen.

Die Arbeitgeberin betreibt in D1 und L2 Kliniken mit ca. 2.700 Mitarbeitern, darunter ca. 25 Auszubildenden. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat sowie eine Jugend- und Auszubildendenvertretung - JAV - gebildet.

Im Sommer des Jahres 2005 kam es zwischen den Beteiligten zu einer Auseinandersetzung über die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der JAV, des Auszubildenden N1 H1 nach § 78 a BetrVG. Mit einem am 23.06.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin die Feststellung geltend, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem JAV-Mitglied H1 nach Ablauf von dessen Ausbildungszeit am 31.07.2005 nicht begründet würde - 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold -. In diesem Beschlussverfahren war der beteiligte Betriebsrat durch Rechtsanwalt I1, das JAV-Mitglied H1 durch die Gewerkschaft ver.di vertreten. Mit Schreiben vom 13.07.2005 (Bl. 12 d.A.) teilte die JAV der Arbeitgeberin mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 12.07.2005 beschlossen habe, in der vorbezeichneten Angelegenheit Herrn Rechtsanwalt W2 mit der Wahrung der Interessen der JAV zu beauftragen. Daraufhin meldete sich Rechtsanwalt W2 mit Schriftsatz vom 13.07.2005 (Bl. 15 d.A. 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold) für die JAV und beantragte, den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Das Beschlussverfahren 1 BV 26/05 wurde anschließend nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem JAV-Mitglied H1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass der Gegenstandswert für das Verfahren 1 BV 26/05 sich auf 7.111,90 € belaufe (Bl. 39 R d.A. 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold).

Rechtsanwalt W2 übermittelte daraufhin am 02.11.2005 der Arbeitgeberin eine Kostenrechnung über insgesamt 1.741,39 € (Bl. 6 f.d.A. 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold). Mit Schreiben vom 12.12.2005 (Bl. 8 d.A. 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold) wies die Arbeitgeberin den Betriebsrat darauf hin, dass eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts W2 nicht in Betracht komme, da es an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehle, die JAV könne nicht allein eine Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG auslösen. Im Übrigen sei die Kostenrechnung vom 02.11.2005 überhöht.

Mit Schreiben vom 29.03.2006 (Bl. 71 d.A. 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold) teilte die JAV der Arbeitgeberin daraufhin mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 28.03.2006 beschlossen habe, Herrn Rechtsanwalt W2 zu beauftragen, ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit dem Ziel einzuleiten, die JAV von der Kostenrechnung von Herrn Rechtsanwalt W2 vom 02.11.2005 freizustellen. Ein gleichlautendes Schreiben richtete auch der Betriebsrat am 29.03.2006 an die Arbeitgeberin (Bl. 72 d.A. 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold).

Mit dem am 06.04.2006 daraufhin beim Arbeitsgericht Detmold eingeleiteten Beschlussverfahren - 1 BV 19/06 - machten die JAV und der Betriebsrat ihre Freistellung aus der Kostenrechnung von Herrn Rechtsanwalt W2 vom 02.11.2005 gegenüber der Arbeitgeberin geltend.

In diesem Verfahren rügte die Arbeitgeberin unter anderem die ordnungsgemäße Beschlussfassung für die Einleitung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold sowie die ordnungsgemäße Beschlussfassung der JAV über den am 12.07.2006 gefassten Beschluss.

Durch Beschluss vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht - 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold - den geltend gemachten Freistellungsanspruch abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe für die Beauftragung von Rechtsanwalt W2 für die Vertretung der JAV im Verfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold keinen Beschluss gefasst. Der JAV stehe ein eigener Freistellungsanspruch nicht zu, weil sie kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin und auch kein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung sei, sondern ihr lediglich vom Betriebsrat abgeleitete Rechte zustünden. Eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin hätte eines wirksamen Beschlusses des Betriebsrats bedurft.

Auf die weiteren Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006 - 1 BV 19/06 - wird Bezug genommen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren 1 BV 19/06 wurde den Beteiligten mit 1.741,39 € mitgeteilt.

Die von der JAV und vom Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006 - 1 BV 19/06 - zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Beschwerde - 13 TaBV 97/06 - war erfolglos. Im Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht Hamm vom 23.02.2007 wurde nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts darauf, dass die Kostenrechnung vom 02.11.2005 nicht an die JAV, sondern lediglich an die Arbeitgeberin gerichtet gewesen sei, der Antrag zurückgenommen.

Rechtsanwalt W2 erteilte daraufhin unter dem 29.03.2007 weitere Kostenrechnungen an die Jugend- und Auszubildendenvertretung über einen Betrag von 1.741,39 € hinsichtlich des Verfahrens 1 BV 26/05 (Bl. 6 f.d.A.), über einen Betrag von 537,40 € hinsichtlich des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold (Bl. 8 f.d.A.) sowie über 594,64 € hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm (Bl. 10 f.d.A.). Gleichlautende Kostenrechnungen richtete er am 19.10.2007 an den Betriebsrat hinsichtlich des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold (Bl. 13 f.d.A.) sowie hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm (Bl. 15 f.d.A.).

Mit Schreiben vom 23.11.2007 (Bl. 17 d.A.) teilte die Arbeitgeberin Herrn Rechtsanwalt W2 mit, dass ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der übersandten Kostenrechnungen nicht bestehe, eine Zahlung werde nicht erfolgen.

Daraufhin leiteten die JAV und der Betriebsrat am 04.12.2007 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit der die Freistellung aus den übersandten Kostenrechnungen verlangt wird.

Die JAV und der Betriebsrat haben die Auffassung vertreten, die JAV müsse sich in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG als notwendige Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Die Beteiligung der JAV in diesem Verfahren sei zwingend geboten. Insoweit sei eine Interessenkollision zwischen dem Betriebsrat und der JAV auch nicht ausgeschlossen gewesen. Während die JAV seinerzeit ein dringendes Interesse daran gehabt habe, dass das JAV-Mitglied H1 die Arbeitsstätte in L2 beibehalte, um dort weiterhin sein Amt als Vertreter der JAV auszuüben, habe der Betriebsrat grundsätzlich lediglich auf eine Weiterbeschäftigung von Herrn H1 Wert gelegt, der Arbeitsort von Herrn H1 sei für den Betriebsrat nicht entscheidend gewesen.

Die JAV sei auch aus eigenem Recht berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Danach müsse die Arbeitgeberin auch die Kosten von Herrn Rechtsanwalt W2 aus der Kostenrechnung vom 02.11.2005 tragen.

Auch die Kosten aus dem Beschlussverfahren 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold sowie 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm seien von der Arbeitgeberin zu tragen. In diesen Verfahren sei sowohl die JAV wie auch der Betriebsrat durch Herrn Rechtsanwalt W2 vertreten gewesen und ordnungsgemäß beauftragt worden. Die Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt W2 sei auch erforderlich gewesen.

Die JAV und der Betriebsrat haben beantragt,

1. die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Betriebsrat von ihrer Verpflichtung aus der Rechnung vom 29.03.2007 gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8. 61, 32 B2, in Höhe von 1.741,39 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 13.04.2007 freizustellen,

2. die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Betriebsrat von ihrer Verpflichtung aus jeweils zwei Rechnungen vom 29.03.2007 und vom 19.10.2007 in Höhe von insgesamt 1.132,04 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 13.04.2007 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Freistellungsanspruch sei nicht begründet.

Dies ergebe sich aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.09.2006. Der JAV stehe kein eigener Kostenerstattungsanspruch zu, weil allein ein Betriebsrat einen Freistellungsanspruch haben könne. Im Übrigen sei die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt W2 durch die JAV nicht erforderlich gewesen, weil der Betriebsrat in dem Ausgangsverfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold bereits einen Anwalt beauftragt habe. Eine Einigungsgebühr stehe Herrn Rechtsanwalt W2 ohnehin nicht zu.

Die Durchführung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold und insbesondere des Beschwerdeverfahrens 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm sei ohnehin unnötig gewesen, weil die Kostenrechnung vom 02.11.2005 an den falschen Adressaten gerichtet gewesen sei. Durch die Antragsrücknahme in diesem Verfahren sei dokumentiert worden, dass das Verfahren nicht erforderlich gewesen sei.

Durch Beschluss vom 06.03.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der JAV kein eigener Freistellungsanspruch zustehe, weil Rechtsanwalt W2 im Ausgangsverfahren ohnehin wegen eines fehlenden Betriebsratsbeschlusses nicht wirksam beauftragt worden sei. Repräsentant der Arbeitnehmer und auch der Auszubildende sei allein der Betriebsrat. Die Durchführung des Verfahrens 1 BV 19/06 sei im Übrigen nicht erforderlich gewesen.

Gegen den am 11.03.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die JAV und der Betriebsrat am 04.04.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.06.2008 mit dem am 11.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung sind die JAV und der Betriebsrat weiter der Ansicht, ihnen stehe ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für das Verfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold zu. Auch die JAV habe einen derartigen Anspruch, den sie selbstständig einklagen könne. Die JAV sei in der Lage, selbstständig einen Anwalt zu beauftragen. Dies gelte insbesondere für die Verfahren nach § 78 a BetrVG, der die zwingende Beteiligung der JAV vorsehe. Ein gesonderter Beschluss des Betriebsrats sei insoweit nicht erforderlich. Die anwaltliche Beauftragung durch die JAV sei wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen. Es hätten seinerzeit mehrere Arbeitsplatzmöglichkeiten für den Auszubildenden H1 zur Verfügung gestanden. Eine Interessenkollision sei mindestens denkbar gewesen.

Auch eine Einigungsgebühr, die geltend gemacht worden sei, sei entstanden. Aufgrund der Erörterungen im Gütetermin im Verfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold sei schließlich ein Arbeitsvertrag mit dem Beteiligten H1 abgeschlossen worden.

Auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für das Verfahren 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm sei begründet. Zu der Frage, ob die JAV selbstständig im Verfahren nach § 78 a BetrVG einen Anwalt beauftragen könne, gebe es keine obergerichtliche Rechtsprechung. Zur Durchführung des Verfahrens 1 BV 19/06 sei zusätzlich ein Betriebsratsbeschluss eingeholt worden.

Schließlich könne die Arbeitgeberin sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliege. Dies ergebe sich aus den Beschlüssen des Betriebsrats und der JAV vom 07. bzw. 15.11.2007 (Bl. 220 f.d.A.) sowie vom 09.04.2007 (Bl. 224 ff.d.A.).

Die JAV und der Betriebsrat beantragen,

1. die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung von ihrer Verpflichtung aus der Rechnung zu Rechnungsnummer 7060 vom 29.03.2007 gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8. 61, 32 B2, in Höhe von 1.741,39 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 13.04.2007 freizustellen,

2. die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Betriebsrat von ihren Verpflichtungen aus den Rechnungen zu Rechnungs-Nr. 7061 vom 29.03.2007 und aus der Rechnung zu Nr. 7140 A vom 19.10.2007 in Höhe von insgesamt 546,13 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 13.04.2007 freizustellen,

3. die Arbeitgeberin zu verurteilen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und den Betriebsrat von ihren Verpflichtungen aus den Rechnungen zu Rechnungs-Nr. 7062 vom 29.03.2007 und aus der Rechnung zu Nr. 7141 A vom 19.10.2007 in Höhe von insgesamt 594,64 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 13.04.2007 freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts und wiederholt ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen. Ein etwaiger Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG habe allein dem Betriebsrat zugestanden. Der Betriebsrat habe jedoch Rechtsanwalt W2 unstreitig nicht zur Durchführung des Beschlussverfahrens 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold beauftragt. § 40 Abs. 1 BetrVG sei auch nicht analog auf die JAV anwendbar. Die JAV sei kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer.

Im Übrigen setze ein Kostenerstattungsanspruch voraus, dass der Verpflichtete überhaupt wirksam in Anspruch genommen worden sei. Die JAV bzw. der Betriebsrat seien seinerzeit überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Allein deshalb hätten die Antragsteller seinerzeit ihre Anträge im Verfahren 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm zurückgenommen. Aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Kosten bei einer Antragsrücknahme durch den Betriebsrat bzw. die JAV tragen solle, sei nicht ersichtlich.

Ferner folge aus der Notwendigkeit der Beteiligung der JAV in einem Verfahren nach § 78 a BetrVG nicht zwingend, dass die JAV auch berechtigt sei, in diesem Verfahren einen eigenen Anwalt zu beauftragen.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold sowie 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

B

Die zulässige Beschwerde der JAV und des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die von der JAV und vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsansprüche sind zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist.

2. Die Antragsbefugnis der JAV und des Betriebsrats sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin sind die Anträge der JAV und des Betriebsrats auch nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

Die Arbeitgeberin hat zwar ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss der JAV und des Betriebsrats zugrunde gelegen hätten.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rn. 45 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind dann als unzulässig abzuweisen.

Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen aber insoweit nicht durch, weil im Streitfall wirksame Beschlüsse der JAV bzw. des Betriebsrats vorgelegen haben. Auf das Bestreiten der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz haben der Betriebsrat und die JAV durch die vorgelegten Beschlüsse vom 07./15.11.2007 bzw. vom 09.04.2008 (Bl. 220 ff., 224 ff.d.A.) nachgewiesen, dass sie zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst haben. Ob die Mitglieder der JAV bzw. des Betriebsrats zu den jeweiligen Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden sind, konnte offen bleiben, da die jeweiligen Beschlüsse einstimmig gefasst worden sind. Ein etwaiger Ladungsmangel wäre insoweit in jedem Falle geheilt.

II.

Die Freistellungsanträge sind aber insgesamt unbegründet.

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die JAV bzw. den Betriebsrat von den Kosten der streitigen Rechnungen der Verfahrensbevollmächtigten der JAV bzw. des Betriebsrats für das Beschlussverfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold sowie für das Verfahren 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm freizustellen, § 40 Abs. 1 BetrVG.

1. Die Freistellungsanträge sind nicht bereits deshalb unbegründet, weil die JAV und der Betriebsrat nicht auf Begleichung der Kostenrechnungen ihres Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch genommen worden wären. Zwar setzt die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber einem Arbeitgeber die vorangegangene Inanspruchnahme des Betriebsrats voraus (BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, unter B. II. der Gründe). Mit den Kostenrechnungen vom 29.03.2007 bzw. 19.10.2007 (Bl. 6 ff., 13 ff.d.A.) sind jedoch sowohl die JAV wie auch der Betriebsrat auf Erstattung der Kosten durch den Verfahrensbevollmächtigten der JAV bzw. des Betriebsrats in Anspruch genommen worden.

2. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch der JAV hinsichtlich der Kosten der Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung des Beschlussverfahrens 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold ist jedoch nach § 40 Abs. 1 BetrVG unbegründet.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

a) Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offen-sichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint (BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04 - AP InsO § 55 Nr. 10 m.w.N.).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66). Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). Sowohl die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts setzt insoweit einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus (BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04 - AP InsO § 55 Nr. 10 m.w.N.).

b) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze konnte dem geltend gemachten Freistellungsanspruch für die Kosten des Verfahrens 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil es für die Einleitung dieses Verfahrens an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss und einer Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der JAV durch den Betriebsrat fehlte.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betriebsrat über die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten der JAV zwecks Einleitung des Beschlussverfahrens 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold keinen Beschluss gefasst hat. Hierüber liegt lediglich ein Beschluss der JAV vom 12.07.2005 vor.

Dieser Beschluss der JAV vom 12.07.2005 konnte jedoch wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Kostenerstattung und keine Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG auslösen. Zwar verweist § 65 BetrVG für die Geschäftsführung der JAV unter anderem auch auf § 40 BetrVG. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die JAV berechtigt wäre, eigenmächtig kostenauslösende Beschlüsse zu fassen. Die JAV ist nicht berechtigt, eigenständig durch Beschlussfassung Kosten für den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG auszulösen. Insoweit bedarf es der Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Dies ergibt sich daraus, dass die JAV kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung ist. Ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zum Arbeitgeber. Die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so dass etwa die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedarf, sämtliche kollektivrechtlichen Leistungsansprüche stehen lediglich dem Betriebsrat zu. Zwar ist die Jugendvertretung befugt, in allen die jugendlichen Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten selbst Beschlüsse zu fassen. Die Durchführung dieser Beschlüsse erfordert jedoch im jedem einzelnen Fall die Einschaltung des Betriebsrats, wie sich aus § 67 Abs. 2 BetrVG ergibt (BAG, 20.11.1973 - 1 AZR 331/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 1; BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 47/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 2; BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 57/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 3; BAG, 20.02.1986 - 6 ABR 25/85 - AP BetrVG 1972 § 63 Nr. 1; BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 65 Rn. 19; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 65 Rn. 58 und 61 sowie vor § 60 Rn. 27 f; Richardi/Annuß, BetrVG, 11. Aufl., § 70 Rn. 28 und § 65 Rn. 45; ErfK/Eisemann/Koch, 9. Aufl., § 65 BetrVG Rn. 13; Henssler/Willemsen/Kalb/Schrader, Arbeitsrecht, Komm., 3. Aufl., § 65 BetrVG Rn. 18 m.w.N.).

Hiernach war allein der Beschluss der JAV vom 12.07.2005 nicht in der Lage, Kostenerstattungsansprüche auszulösen. An einem ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss fehlt es. Allein aus der zwingenden Beteiligung der JAV an dem Beschlussverfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG ergibt sich nichts anderes. Die Notwendigkeit der Beteiligung der JAV an einem Verfahren nach § 78 a BetrVG lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch selbstständig kostenauslösende Beschlüsse fassen kann. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch der Auszubildende, der an einem Verfahren nach § 78 a BetrVG beteiligt ist, keinen Kostenerstattungsanspruch hat (BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33).

Aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt sich zudem, dass lediglich der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Kostenerstattungsanspruch haben kann. Eine analoge Anwendung des § 40 BetrVG auf den vorliegenden Fall scheidet aus (vgl. auch: BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - AP ArbGG 1979 § 2 a Nr. 23).

Nach Abschluss des Verfahrens 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold konnte die fehlende Beschlussfassung des Betriebsrats auch nicht mehr nachgeholt werden (BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 11/78 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33).

3. Die JAV und der Betriebsrat haben auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Durchführung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm. Auch insoweit kann der Freistellungsanspruch nicht auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.

a) Es erscheint schon fraglich, ob für die Einleitung des Beschlussverfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm ordnungsgemäße Beschlüsse der JAV bzw. des Betriebsrats vorgelegen haben. Die vorgelegten Beschlüsse der JAV und des Betriebsrats vom 29.03.2006 (Bl. 18, 19 d.A.; Bl. 71, 72 d.A. 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold) betreffen lediglich die Freistellung der JAV aus der Kostenrechnung von Herrn Rechtsanwalt W2 vom 02.11.2005. Diese Beschlüsse befassen sich nicht mit der Einleitung des Verfahrens 1 BV 19/06 und der daraus resultierenden Kostenrechnungen.

b) Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Erforderlichkeit der Einleitung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold. Die JAV bzw. der Betriebsrat durften die Einleitung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht für erforderlich halten. Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass bereits für das Verfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat. Dieser Umstand allein führt dazu, dass die Durchführung des Verfahrens 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold ebenfalls nicht erforderlich gewesen ist. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts seinerzeit keineswegs zweifelhaft gewesen ist. Es waren auch keine ungeklärten Rechtsfragen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die JAV kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer ist und auch kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s.o.) war geklärt, dass die JAV keine eigenständigen Beschlüsse fassen kann, die unter Umständen Kosten für den Arbeitgeber auslösen. Angesichts des Umstandes, dass auch der Betriebsrat gehalten ist, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen hat, war die eigenständige Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die JAV im Verfahren 1 BV 26/05 Arbeitsgericht Detmold nicht erforderlich. Damit fehlte es auch an der Erforderlichkeit der Kosten für das Verfahren 1 BV 19/06 Arbeitsgericht Detmold = 13 TaBV 97/06 Landesarbeitsgericht Hamm.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück