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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 42/05
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG, ArbGG (alt), GKG (neu)


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BetrVG § 99
ArbGG (alt) § 12 Abs. 7 S. 1
GKG (neu) § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 - 1 (2) BV 18/04 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 2.820,00 € festgesetzt.

Gründe: I Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Auszubildende W2xxxxxx sowie dei Auszubildende B2xxxxxx mit jeweils einem monatlichen Bruttogehalt von 470,00 € betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 940,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 21.02.2005 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats ist begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 2.820,00 € festzusetzen. 1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BRAGO erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.). Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bzw. § 42 Abs. 4 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE § 3 ZPO Nr. 3 ; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 - 13 TaBV 39/05 -) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2005 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 04.02.2005 dem Grunde nach ausgegangen. Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach bei einem Streit über mehrere Einstellungen Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 450, 485 ff. m.w.N.). Insoweit errechnet sich für die Einstellung der Auszubildenden W2xxxxxx und des Auszubildenden B2xxxxxx ein Gegenstandswert von 1.410,00 €. Die Summe macht den Gegenstandswert von 2.820,00 € aus. Eine Kürzung des Gegenstandswertes kam vorliegend allerdings nicht wegen mehrerer Parallelverfahren in Betracht. Zwar kann eine Herabsetzung des sich aus dem dreifachen Monatsverdienst der betroffenen Arbeitnehmer ergebenden Gegenstandswertes dann ergeben, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung jeder einzelnen Einstellungsmaßnahme kann umso mehr abnehmen, je mehr Arbeitnehmer von einer Gesamtmaßnahme betroffen sind (LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 13 = NZA-RR 2003, 437; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 - z.V. v.). Der bloße Hinweis auf Parallelverfahren beim Arbeitsgericht rechtfertigt jedoch keine Herabsetzung des Gegenstandswertes. Von den personellen Maßnahmen waren im vorliegenden Fall unterschiedliche Arbeitnehmer betroffen. Aus dem vorliegenden Verfahren war auch nicht ersichtlich, dass die Einstellungen der betroffenen Auszubildenden ebenso wie die in den genannten Parallelverfahren zu treffenden personellen Maßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren. Gegen eine einheitliche unternehmerische Entscheidung spricht schon, dass die Zustimmungsersetzung vom Arbeitgeber in verschiedenen Verfahren geltend gemacht wurde. Allein der Umstand, dass "weitgehend" die gleichen Rechts- und Tatsachenfragen zu klären oder zu entscheiden sind, vermag ohne weitere Anhaltspunkte eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nicht zu rechtfertigen. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes kam auch nicht deshalb in Betracht, weil die Einstellung der betroffenen Mitarbeiterinnen lediglich zeitweise erfolgen sollte. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Gesamtpersonalrats ging die Einstellung der betroffenen Mitarbeiterinnen über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus.

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