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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 10 TaBV 43/01
Rechtsgebiete: BetrVG, WVO


Vorschriften:

BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 99
WVO § 4
WVO § 5
WVO § 9 Abs. 3
Der Wechsel einer in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) nach § 4 Werkstättenverordnung - WVO - in den Förderbereich stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Beschluss

Geschäfts-Nr.: 10 TaBV 43/01

Verkündet am: 19.04.2002

In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 19.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie den ehrenamtlichen Richter Wevers und die ehrenamtliche Richterin Stockhorst-Köthe

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2001 - 1 BV 71/00 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat bei der Versetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzungen.

Der Beteiligte zu 5) unterhält seit vielen Jahren verschiedene Einrichtungen zur Betreuung von Behinderten und gründete die Beteiligten zu 2) bis 4) als gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Beteiligten zu 2) bis 5), die Arbeitgeber, bilden einen gemeinsamen Betrieb, in dem ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller, gewählt ist.

Bei der Beteiligten zu 2), einer Behindertenwerkstatt, sind ca. 60 Mitarbeiter beschäftigt, die die dort beschäftigten behinderten Menschen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben anleiten und beaufsichtigen.

In der Werkstatt der Beteiligten zu 2) existieren verschiedene Bereiche, in denen die behinderten Mitarbeiter betreut werden.

Im sogenannten Arbeitsbereich nach § 5 der Werkstättenverordnung in der Fassung vom 19.06.2001 - WVO - (früher: SchwbWV) sind die behinderten Mitarbeiter für Kunden der Beteiligten zu 2) tätig und führen dort im Wesentlichen Montage- und Verpackungsarbeiten durch.

Daneben existiert ein sogenannter Berufsbildungsbereich nach § 4 WVO (früher: Arbeitstrainingsbereich gemäß § 4 SchwbWV). In diesem Berufsbildungsbereich werden die behinderten Mitarbeiter für die Tätigkeit im Arbeitsbereich geschult. Die dort beschäftigten behinderten Mitarbeiter kommen von anderen Werkstätten oder aus der Schule des Beteiligten zu 5), sie werden dort getestet und für den Einsatz im Arbeitsbereich geschult; die ersten zwei Jahre dieser Schulung werden vom Arbeitsamt gefördert.

Da sich nach Auffassung der Beteiligten zu 2) in der betrieblichen Praxis und in der Arbeit mit den behinderten Mitarbeitern herausgestellt hat, dass diese von der Werkstättenordnung vorgegebene Struktur für die Bedürfnisse der behinderten Beschäftigten unzureichend ist, weil die behinderten Menschen nicht immer im Arbeitsbereich bzw. im Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) tätig sein können, hat die Beteiligte zu 2) einen sogenannten Förderbereich geschaffen, in dem behinderte Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich wechseln, wenn sie aus persönlichen Gründen zu bestimmten Zeiten oder für bestimmte Zeitabschnitte den Anforderungen im Arbeitsbereich nicht gewachsen sind. Gleiches gilt für behinderte Beschäftigte aus dem Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich), die auch nach Ablauf der zweijährigen Förderung durch das Arbeitsamt nicht sofort in den Arbeitsbereich eingegliedert werden können. Im Förderbereich werden diejenigen behinderten Mitarbeiter eingesetzt, die nach einer gewissen Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit in den Arbeitsbereich bzw. in den Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) zurückkehren können.

Schließlich existiert bei der Beteiligten zu 2) ein sogenannter Schwerstbehindertenbereich, in dem Mitarbeiter beschäftigt werden, die voraussichtlich nicht mehr in den Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) zurückkehren oder dort überhaupt nicht tätig werden können. Hier werden behinderte Mitarbeiter beschäftigt, die einer ganz besonderen Betreuung und Pflege bedürfen. Dieser Schwerstbehindertenbereich stellt eher einen Aufenthalts- und Therapiebereich dar.

Im Betrieb der Beteiligten zu 2) ist sämtlichen Bereichen vorgesetzt der Werkstattleiter; seit dem 01.10.2000 nimmt diese Position Herr S6xxxxx ein.

Zur Beaufsichtigung und Betreuung der behinderten Mitarbeiter sind in allen Bereichen der Werkstatt Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung nach § 9 WVO (früher: § 9 SchwbWV) eingesetzt. Ferner beschäftigt die Beteiligte zu 2) sogenanntes Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte. Die fachliche Weisungsbefugnis für alle Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung liegt beim Werkstattleiter.

Die Dienstplangestaltung für die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung und für das Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte erfolgt einheitlich für die gesamte Werkstatt.

Im sogenannten Arbeitsbereich in der Werkstatt der Beteiligten zu 2) sind derzeit elf Gruppen gebildet, von denen drei mit ca. 20 bis 35 behinderten Menschen in Halle 1, drei mit ca. 20 bis 35 behinderten Menschen in Halle 2, jeweils eine in den Hallen 3, 4 und 5 sowie im Keller untergebracht sind. In der Gruppe in Halle 5 sind ca. 10 bis 12 behinderte Menschen tätig.

Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten - die Werkstatt der Beteiligten zu 2) ist räumlich sehr verwinkelt - waren für die Halle 1, für Halle 2 und für den Keller sowie für die Hallen 3, 4, 4.1 und 5 jeweils ein sogenannter Abteilungsleiter - heute: Fachkraft mit koordinierenden Tätigkeiten - FKT - eingesetzt. Der Abteilungsleiter der Halle 1, in der drei Gruppen aus dem Arbeitsbereich untergebracht sind, war auch zuständig für den sogenannten Schwerstbehindertenbereich. Der für die Halle 2 und den Keller zuständige Abteilungsleiter war auch für den Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) zuständig. Dieser Berufsbildungsbereich ist inzwischen in vollem Umfang in die Betriebsstätte des Arbeitgebers in O2xxxxxxx, die unter der Leitung eines weiteren Werkstattleiters steht, verlagert worden. In der Betriebsstätte B4xxxxxxx ist dieser Berufsbildungsbereich nicht mehr vorhanden. Die sogenannten Abteilungsleiter - FKT - sind jeweils auch Gruppenleiter und führen eine Gruppe von behinderten Mitarbeitern.

Nach dem Ausscheiden eines sogenannten Abteilungsleiters, des Mitarbeiters G5xxx, zum 31.03.2001 üben die verbliebenen Abteilungsleiter, die Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten, Herr H3xxxxxx und Herr H4xxxxxxx, allein diese koordinierenden Tätigkeiten in den in der Betriebsstätte B4xxxxxxx verbliebenen Bereichen aus. Auf die Stellenbeschreibung der Fachkraft mit koordinierenden Tätigkeiten - FKT - (Bl. 186 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Seit dem 01.01.1999 ist die Mitarbeiterin Frau H5xxxxxxxx, geb. am 05.08.1948, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.10.1998 (Bl. 24 ff. d.A.) als Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte bei der Beteiligten zu 2) zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.287,26 DM unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT VKA tätig. Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx war im Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) eingesetzt.

Nachdem aufgrund höherer Anmeldezahlen der von der Beteiligten zu 2) geschaffene Förderbereich räumlich nicht mehr mit dem Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) zusammengefasst werden konnte und die Bildung einer neuen Fördergruppe notwendig war, die räumlich in den Keller der Beteiligten zu 2) verlagert wurde, war die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx zur Betreuung dieser neuen Fördergruppe aus dem Förderbereich vorgesehen. Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx wurde darauf mit Wirkung zum 01.08.2000 als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte mit ihrem Einverständnis in dieser neu geschaffenen Fördergruppe eingesetzt.

Ob es sich bei der Umsetzungsmaßnahme der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx zum 01.08.2000 um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, die der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit dem am 01.09.2000 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Umsetzung der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich handele es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Die Umstände der Arbeitsleistung für die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx hätten sich seit dem 01.08.2000 vollständig verändert. Jeder Bereich habe unterschiedliche Aufgabenstellungen. Im Förderbereich sei ein viel höherer Betreuungsaufwand notwendig als im Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich). Fast immer sei eine Hilfe beim An- und Auskleiden wie beim E1xxx notwendig. Die besondere Betreuungsintensität erfordere einen höheren Betreuungsschlüssel, der im Förderbereich bei zwei Mitarbeitern für sieben Behinderte liege.

Abteilungsleiter des Förderbereichs, der 4 Gruppen umfasse, sei der Mitarbeiter G5xxx, während früher der Mitarbeiter H3xxxxxx für die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx zuständig gewesen sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Versetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG zusteht,

hilfsweise den Beteiligten zu 2) bis 5) aufzugeben, die Versetzung der Mitarbeiterin M4xxx H5xxxxxxxx vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich aufzuheben.

Die Arbeitgeber haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei nicht im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG versetzt worden. Durch die Umsetzung sei keine wesentliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten sei, eingetreten. Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei nach wie vor als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte tätig. Der Wechsel vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich stelle keine Versetzung dar. Inhaltlich habe sich an der Tätigkeit der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx nichts geändert. Als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte nehme Frau H5xxxxxxxx nach wie vor folgende Tätigkeiten wahr:

- Förderung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der individuellen Behinderung, Eigenart und Fähigkeit,

- Mitwirkung bei der Erstellung des Förderplanes, systematische Beobachtung der Entwicklung und Erstellung der Verlaufsdokumentationen,

- Förderung und Weiterbildung der Beschäftigten im persönlichen und sozialen Bereich (z.B. Sozialverhalten, Körperpflege, Tischsitten, Verhalten in den Gruppen),

- Hilfestellung bei den persönlichen Bedürfnissen (z.B. bei Verletzungen, Anfällen, Einnahme von Medikamenten nach ärztlicher Verordnung,

- Zusammenarbeit mit den Angehörigen und dem Sozialdienst.

Allein die räumliche Änderung ihres Arbeitsplatzes stelle keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Vorgesetzter der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei nach wie vor der Werkstattleiter S6xxxxx. Auch die Urlaubsplanung werde einheitlich für die gesamte Werkstatt durch den Werkstattleiter vorgenommen.

Durch Beschluss vom 01.02.2001 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Umsetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich stelle keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen worden. Sie sei weiterhin als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte tätig. Allein die räumliche Veränderung sei unerheblich. Eine Änderung des Arbeitsbereiches liege auch nicht deswegen vor, weil nunmehr eine andere Gruppe betreut werde. Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen seien kein derart gewichtiger Umstand, dass eine Änderung des Arbeitsbereichs angenommen werden könne. Auch durch einen anderen Personalschlüssel ändere sich die Art der Betreuungstätigkeit der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx nicht.

Gegen den dem Betriebsrat am 28.02.2001 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 27.03.2001 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 26.04.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die streitige Maßnahme stelle eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Die Arbeitsumstände für die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx hätten sich durch den Wechsel vom Arbeitstrainingsbereich in den Förderbereich erheblich geändert.

Der Arbeitgeber verwechsele die Berufsbezeichnung der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte mit der nunmehr von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Ihre nunmehrige Tätigkeit im Förderbereich unterscheide sich von ihrer bisherigen Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich vor allem in der Zielsetzung für die Behinderten, in der daraus resultierenden Art der Aufgabenstellung für die Mitarbeiter, der daraus resultierenden Betreuungsintensität, dem unterschiedlichen Personalschlüssel, den daraus resultierenden individuellen Bezug zum einzelnen Behinderten. Der Betreuungsaufwand im Förderbereich sei wesentlich intensiver als im bisherigen Arbeitstrainingsbereich. Im Förderbereich finde eine viel stärkere Auseinandersetzung mit der jeweiligen Behinderung statt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Behinderungen der im Förderbereich zu betreuenden Gruppe wesentlich schwerwiegender seien. Die Leistungsfähigkeit der Behinderten im Förderbereich sei wesentlich schlechter als derjenigen im Arbeitsbereich. Dies bedinge eine veränderte Arbeitsaufgabe und die erhöhte Betreuungsintensität, die sich auch aus dem unterschiedlichen Personalschlüssel ergebe, der ein gewichtiges Kriterium sei.

Schließlich sei der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx auch ein anderer Vorgesetzter zugeordnet worden. Es sei der Abteilungsleiter, der der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx die maßgeblichen Arbeitsanweisungen erteile und der den Urlaub gewähre. Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2001 - 1 BV 71/00 - abzuändern und

1. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der Versetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht,

2. hilfsweise den Beteiligten zu 2 - 5 aufzugeben, die Versetzung der Mitarbeiterin M4xxx H5xxxxxxxx vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich aufzuheben.

Die Arbeitgeber beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei bei der Umsetzung vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen worden. Auch die Arbeitsumstände der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx hätten sich nicht geändert. Frau H5xxxxxxxx sei nach wie vor als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte in der Werkstatt der Beteiligten zu 2) beschäftigt. An der konkreten Tätigkeit und der Anbindung an die Werkstattorganisation der Beteiligten zu 2) habe sich nichts geändert.

Der Betriebsrat könne auch nicht auf unterschiedliche Aufgaben im Berufsbildungsbereich und im Förderbereich abstellen. Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx im Förderbereich tätig sei, führe nicht automatisch dazu, dass sich auch ihre tatsächliche Arbeitsaufgabe geändert habe. Zusatzkräfte für Schwerstbehinderte würden im Berufsbildungsbereich wie im Förderbereich eingesetzt. Allein die räumliche Verlagerung sowie die Änderung im Personalschlüssel seien nicht so gewichtig, dass eine Änderung des Arbeitsbereiches angenommen werden könne. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches ergebe sich auch nicht aus der neuen Gruppenzusammensetzung. Auch im Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) wechselten die Gruppen mindestens alle zwei Jahre. Auch insoweit liege keine Änderung des Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.

Auch der Personalschlüssel sage nichts über die Tätigkeit der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte aus. Der Personalschlüssel für das Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte liege sowohl im Arbeitstrainingsbereich wie auch im Förderbereich bei 1 : 4; beide Bereiche hätten einen identischen Personalschlüssel für das Zusatzpersonal für Schwerstbehinderte. Es existiere auch kein intensiverer Betreuungsaufwand im Förderbereich. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte habe sich auch nach ihrem Wechsel in den Förderbereich in keiner Weise verändert. Sowohl im Förderbereich wie im Berufsbildungsbereich würden die behinderten Mitarbeiter auf einen Einsatz im Arbeitsbereich der Werkstatt vorbereitet. Auch habe kein Wechsel des Vorgesetzten der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx stattgefunden. Vorgesetzter der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sei weiterhin der Werkstattleiter S6xxxxx. Nicht nur der Berufsbildungsbereich, auch der Förderbereich sei dem Werkstattleiter S6xxxxx unterstellt. Herr S6xxxxx sei für den fachlichen Einsatz sämtlicher Zusatzkräfte für Schwerstbehinderte zuständig. Dies gelte auch für die Urlaubsplanung und Vertretungsregelungen. Zwar stimmten sich hinsichtlich der Urlaubsregelung die Mitarbeiter in den Gruppen zunächst untereinander ab, die jeweilige Fachkraft mit koordinierenden Tätigkeiten prüfe den Urlaubsantrag und zeichne ihn ab. Der Urlaubsantrag werde dann aber an den Werkstattleiter weitergegeben, der den Urlaub abschließend genehmige.

Die Fachkräfte mit koordinierenden Tätigkeiten seien im Übrigen selbst Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung, die neben dieser Tätigkeit einzelne gruppenübergreifende Tätigkeiten wahrnähmen. Ihre Weisungsbefugnis gegenüber den weiteren Fachkräften zur Arbeits- und Berufsförderung beziehe lediglich auf die gruppenübergreifenden Aufgaben. Die fachliche Weisungsbefugnis liege nach wie vor bei dem Werkstattleiter.

Die Beschwerdekammer hat die Akten der Parallelverfahren 3 BV 68/00 Arbeitsgericht Bielefeld, 4 BV 64/00 Arbeitsgericht Bielefeld = 13 TaBV 27/01 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 6 BV 66/00 Arbeitsgericht Bielefeld = 10 TaBV 63/01 Landesarbeitsgericht Hamm beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.

I

Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. Die Beteiligten streiten um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich um die Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des Betriebsrates und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die von der geplanten Versetzung betroffene Mitarbeiterin H5xxxxxxxx war am vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/ Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 99 Rz. 235).

3. Dem Antrag zu 1) des Betriebsrates mangelt es auch nicht an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechtes kann im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden. Dies gilt auch für das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil in diesem Rahmen - jenseits von einem konkreten Einzelfall - die Frage geklärt wird, ob eine Maßnahme, die in gleicher Weise im Betrieb häufiger auftritt, als personelle Einzelmaßnahme dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt oder nicht (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP Nr. 26 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.12.1998 - AP Nr. 56 zu § 80 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 21.09.1999 - AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG, Beschluss vom 29.09.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972). Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob bei einem Wechsel einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. Der Arbeitgeber bestreitet dieses vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.

4. Die streitige personelle Maßnahme ist auch vom Betriebsrat in seinem Antrag hinreichend konkret beschrieben worden. Es liegt kein unzulässiger Globalantrag vor. Der Feststellungsantrag des Betriebsrates umfasst auch nur solche personelle Maßnahmen, die die Dauer von einem Monat überschreiten und bei denen es sich nicht um eine aus sachlichen Gründen dringend erforderliche Maßnahme nach § 100 BetrVG handelt. Dies hat der Betriebsrat bei der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer vom 21.09.2001 zu Protokoll erklärt. Das vorliegende Verfahren ist damit geeignet, den Streit der beteiligten über das Mitbestimmungsrecht in derartigen Fällen beizulegen.

II

Der Hauptantrag des Betriebsrates ist begründet.

Der Wechsel einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich stellt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

Da sich der Hauptantrag als begründet erweist, brauchte über den vom Betriebsrat gestellten Hilfsantrag auf Aufhebung der Versetzung der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx nach § 101 BetrVG nicht entschieden zu werden.

1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich unter anderem bei einer Versetzung eines Arbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu.

In der Behindertenwerkstatt der Beteiligten zu 2) werden regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt auch nicht deshalb, weil die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx sich dazu bereit erklärt hatte, im Förderbereich der Werkstatt tätig zu werden. Das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der personellen Maßnahme schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG auch bei einer Versetzung nicht aus (BAG, Beschluss vom 18.02.1986 - AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 136; Weber/Ehrich, BB 1996, 2246, 2250 m.w.N.).

Die notwendige Beteiligung des Betriebsrates bei einer Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG entfällt auch nicht dann, wenn die Versetzungsmaßnahme individualrechtlich zulässig ist (BAG, Beschluss vom 26.05.1988 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 14.11.1989 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 100; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 88; Weber/Ehrich, BB 1996, 2246, 2249 m.w.N.). Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist dem Betriebsrat zwar auch zum Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber auch der Interessen der Belegschaft gegeben worden (BAG, Beschluss vom 18.02.1986 - AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 01.08.1989 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972).

2. Die Umsetzung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich ist eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG.

a) Nach der Legaldifinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne in der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Unter Arbeitsbereich ist dabei der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 103; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 99 Rz. 90). Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG, Beschluss vom 22.04.1997 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972).

Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie durch die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweiligen Organisation des Betriebes (BAG, Beschluss vom 22.04.1997 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972). Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 241 Rz. 21 m.w.N.). Allerdings stellt nicht jede Änderung des Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar; die Veränderung muss vielmehr so erheblich sein, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeitsbereich vorliegt und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert (BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 104; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 99 Rz. 91).

b) Nach diesen Grundsätzen muss beim Wechsel einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich der Behindertenwerkstatt der Beteiligten zu 2) eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs angenommen werden.

aa) Der Wechsel der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx in den Förderbereich hat zunächst eine räumliche Verlagerung ihres Arbeitsplatzes mit sich gebracht. Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx erbringt nunmehr ihre Tätigkeit als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte im Keller der Behindertenwerkstatt. Diese räumliche Veränderung kann jedoch allein nicht als so erheblich angesehen werden, dass in ihr die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gesehen werden kann. Innerbetriebliche Umsetzungen haben regelmäßig eine räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes ist jedoch noch keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG (BAG, Beschluss vom 10.04.1984 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.09.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 121; von Hoyningen-Huene/Boemke, Die Versetzung, S. 141 f. m.w.N.). Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx erbringt ihre Arbeitsleistung nunmehr lediglich an einem anderen Ort desselben Gebäudes. Diese räumliche Veränderung ist - im Gegensatz zum Wechsel eines Mitarbeiters von der Betriebsstätte B4xxxxxxx in die Betriebsstätte O2xxxxxxx - derart geringfügig, dass allein in ihr keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG gesehen werden kann.

bb) Die Beschwerdekammer unterstellt zu Gunsten der Arbeitgeber, dass auch die Art der Arbeitsaufgabe der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx im Wesentlichen gleichgeblieben ist. Die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx wird nach wie vor als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte eingesetzt und erbringt die gleiche Tätigkeit. Ihr ist - abgesehen vom Wechsel vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich und vom Wechsel der Behindertengruppe - keine neue Tätigkeit zugewiesen worden. Als Zusatzkraft für Schwerstbehinderte hat sie eine Gruppe zu beaufsichtigen und zu betreuen.

cc) Nach Auffassung der Beschwerdekammer haben sich jedoch die Umstände der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx derart geändert, dass eine Änderung des Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG angenommen werden muss.

Durch den Wechsel der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx vom Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) in den Förderbereich der Behindertenwerkstatt ist Frau H5xxxxxxxx aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen betrieblichen Einheit zugewiesen worden. Auch wenn die einzelnen behinderten Gruppen innerhalb eines Arbeitsbereichs der Behindertenwerkstatt keine organisatorischen Einheiten darstellen, in denen der Arbeitgeber bestimmte Zwecke verfolgt (Beschluss der Beschwerdekammer im Parallelverfahren vom 19.04.2002 - 10 TaBV 63/01 -), ergibt sich aus der eigenen organisatorischen Untergliederung der Behindertenwerkstatt, dass beim Wechsel eines Mitarbeiters vom Berufsbildungsbereich in den Förderbereich die Änderung eines Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG angenommen werden muss. Organisatorisch gegliedert ist die Behindertenwerkstatt insoweit, als der Arbeitgeber - entsprechend den Bestimmungen der Werkstättenverordnung - einen Arbeitsbereich und einen Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) gebildet hat. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach seinem eigenen Vorbringen einen Förderbereich und einen Schwerstbehindertenbereich geschaffen. In diesen Förderbereich wechseln behinderte Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich, wenn sie aus persönlichen Gründen zu bestimmten Zeiten oder für bestimmte Zeitabschnitte den Anforderungen im Arbeitsbereich nicht gewachsen sind. Gleiches gilt für behinderte Beschäftigte aus dem Berufsbildungsbereich, die auch nach Ablauf der zweijährigen Förderung durch das Arbeitsamt nicht sofort in den Arbeitsbereich eingegliedert werden können. Damit stellt der Förderbereich eine eigene organisatorische Einheit dar, in denen der Arbeitgeber bestimmte Zwecke verfolgt. Der Arbeitgeber hat selbst auch in der Vergangenheit immer zwischen dem Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) und dem Förderbereich differenziert. In Anhörungsbögen für den Betriebsrat wurde jeweils darauf hingewiesen, ob die Einstellung eines Mitarbeiters für die Abteilung "Arbeitstrainingsbereich" oder "Förderbereich" vorgesehen ist (Bl. 231 d.A. 10 TaBV 63/01 LAG Hamm). Der Arbeitsbereich, der Berufsbildungsbereich, der Förderbereich und der Schwerstbehindertenbereich sind auf Dauer angelegte eigene organisatorische Gliederungen. Auch wenn die Arbeitsaufgabe einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte im Wesentlichen gleich bleibt, verändert sich dennoch das Gesamtbild der Tätigkeit, weil bei einem Wechsel vom Berufsbildungsbereich zum Förderbereich der Wechsel zwischen eigenständigen betrieblichen Einheiten stattfindet. Der Mitarbeiter wird in eine andere betriebliche Einheit eingegliedert. Es erfolgt eine Änderung seiner Stellung in der betrieblichen Organisation (Griese, BB 1995, 458, 459; vgl. auch BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972 - unter II. 2. b) der Gründe). Insoweit ist auch die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx in eine andere Organisationseinheit eingegliedert worden. Sie ist nicht mehr im selben Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG tätig.

dd) Hinzu kommt, dass sich durch den Wechsel der Mitarbeiterin H5xxxxxxxx von einer Gruppe des Berufsbildungsbereichs zu einer Gruppe des Förderungsbereichs auch die Umstände der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin geändert haben, auch insoweit ist ihr ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen worden.

Durch den Wechsel hat die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx nunmehr andere behinderte Menschen zu betreuen und sich auf diese einzustellen. Hierdurch haben sich die Art der Tätigkeit und die Umstände der Arbeitsleistung wesentlich geändert. Zwar hat die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx nach wie vor Behinderte zu betreuen, die in den Arbeitsbereich eingegliedert werden sollen. Die Gruppenzusammensetzung hat sich jedoch insoweit verändert, als die Mitarbeiterin H5xxxxxxxx früher behinderte Menschen im Berufsbildungsbereich betreut hat, in dem Behinderte für die Tätigkeit im Arbeitsbereich geschult werden, wohingegen sie nunmehr Behinderte betreut, die aus bestimmten Gründen trotz der zweijährigen Schulung im Berufsbildungsbereich noch nicht in den Arbeitsbereich eingegliedert werden können. Im Förderbereich sind unter anderem diejenigen behinderten Menschen eingegliedert, die trotz der zweijährigen Schulung im Berufsbildungsbereich noch nicht im Arbeitsbereich tätig sein können. Allein hieraus ergibt sich, dass die Umstände der Arbeitsleistung einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte bei einem Einsatz im Förderbereich eine nicht unwesentliche Änderung gegenüber einem Einsatz im Berufsbildungsbereich erfahren. Diese Veränderungen müssen als so gewichtig angesehen werden, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit einer Zusatzkraft für Schwerstbehinderte ändert. Ansonsten macht die vom Arbeitgeber selbst geschaffene Differenzierung zwischen dem Berufsbildungsbereich (früher: Arbeitstrainingsbereich) und dem Förderbereich keinen Sinn.

III

Wegen der besonderen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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