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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: 10 TaBV 63/02
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, WahlO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 126
BetrVG § 14 Abs. 4
WahlO § 6
WahlO § 8
WahlO § 10
ArbGG § 83 Abs. 3
ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1
Der für eine Betriebsratswahl abgegebene Wahlvorschlag und die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Stützunterschriften müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert werden.

Die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.1997 - BGHZ 137, 357 - NJW 1998, 58) und des BAG (Urteil vom 07.05.1998 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1989 Namensliste; Beschluss vom 24.01.2001 - AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972) zum Schriftformerfordernis des § 126 BGB steht dem nicht entgegen.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Beschluss

Geschäfts-Nr.: 10 TaBV 63/02

Verkündet am: 24.05.2002

In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 24.05.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Rump und Konermann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1) - 13) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.05.2002 - 2 BVGa 7/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Wahlvorstandes, die Vorschlagsliste "Miteinander" zur Betriebsratswahl zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu 1) bis 13) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beteiligten zu 15), des Arbeitgebers, der ein Lebensmittelhandelsunternehmen mit zurzeit 90 Filialen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen betreibt.

Für die in den Stadtgrenzen der Stadt B1xxxxxxx gelegenen Filialen sowie für die Filiale G2xxxxxxx-F1xxxxxxxxxxxx wurde am 04.02.2002 ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr.1 b) BetrVG (Bl. 9 ff.d.A.) vereinbart, wonach in diesem Gebiet bestehende selbständige Filialen zusammengefasst werden und eine betriebsratsfähige Einheit bilden.

In dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden zurzeit über 500 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Der im Jahre 2002 zu wählende Betriebsrat sollte aus 11 Mitgliedern bestehen.

Für die anstehende Betriebsratswahl wurde ein aus sieben Mitgliedern bestehender Wahlvorstand, der Antragsgegner und Beteiligte zu 14), gebildet.

Am 16.04.2002 wurde vom Antragsgegner ein Wahlausschreiben (Bl. 12 d.A.) erlassen, wonach die Betriebsratswahl am 29.05.2002 stattfinden sollte. Vorschlagslisten mussten hiernach von mindestens 27 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unterzeichnet und bis zum 30.04.2002 eingereicht worden sein.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 13) bewarben sich in einer Vorschlagsliste "Miteinander" als Kandidaten zur Betriebsratswahl. Ob diese Vorschlagsliste "Miteinander" auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Vorschlagsliste "Miteinander" (Bl. 14 ff.d.A.) wurde am 29.04.2002 durch die Beteiligte zu 1) als Listenvertreterin in Begleitung von Herrn P6. E5xxxx, Assistent der Geschäftsleitung des Arbeitgebers, beim Wahlvorstand eingereicht. Entgegengenommen wurde der Wahlvorschlag vom Wahlvorstandsmitglied Frau J3xxx M3xx.

Der Wahlvorschlag (Bl. 14 ff.d.A.) bestand aus vier Blatt Papier, die nicht miteinander verbunden waren. Auf Seite 1 des Wahlvorschlages ist die Liste bezeichnet, die Vertreterin benannt und die einzelnen Kandidaten nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungsart sowie mit der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers aufgeführt. Darunter befinden sich neun Unterstützer, die nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungsart benannt sind und unterzeichnet haben. Auf Seite 2 befinden sich Unterstützerunterschriften sowie Namens-, Geburtsdatums- und Beschäftigungsartangaben zu den laufenden Ziffern 10 bis 46. Auf Seite 3 finden sich entsprechende Angaben für die laufenden Ziffern 47 bis 50. Seite 4 stellt ein Faxschreiben dar, auf dem unter dem Satz "hiermit unterstütze ich die Liste "Miteinander"" in den Rubriken Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit zwei weitere Mitarbeiter benannt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Wahlvorschlages der Liste "Miteinander" wird auf die seitens des Wahlvorstandes im Original zur Akte gereichten Wahlvorschlag Bezug genommen.

Das Wahlvorstandsmitglied Frau J3xxx M3xx bestätigte den Eingang der Liste "Miteinander" am 29.04.2002 wie folgt (Bl. 17 d.A.):

"Hiermit bestätige ich den Eingang der Wahlvorschlagsliste, Vertreterin: A1xxxxxxx T1xx am 29.04.02 mit 3 Blättern + 1 Anlage mit Bestätigungen Fil 72 Kennwort: Miteinander"

Nach Entgegennahme der vier losen Blätter des Wahlvorschlages "Miteinander" heftete das Wahlvorstandsmitglied J4. M3xx diese losen Blätter mittels einer Heftklammer links oben zusammen.

Auf seiner Sitzung vom 30.04.2002 beschloss der Wahlvorstand unter anderem die Ungültigkeit der Vorschlagsliste "Miteinander". Auf das Protokoll des Wahlvorstandes vom 30.04.2002 (Bl. 66 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Der Beschluss hinsichtlich der Ungültigkeit der Liste "Miteinander" (Bl. 70 d.A.) hat folgenden Wortlaut:

"Ungültigkeit der Liste: "Miteinander"

Die am 29.04.2002 um 14.30 Uhr zugegangene Vorschlagsliste ist ungültig.

Die Liste ist nicht als eine einheitliche Urkunde beim Wahlvorstand eingegangen. Der Eingang erfolgte durch vier lose Blätter, von denen eines per Hand als Fax ausgefüllt war. Die Liste wurde dem Wahlvorstandsmitglied J3xxx M3xx im Markt durch die Frau T1xx und dem Bezirksleiter Herrn E5xxxx übergeben. Zur Ordnung heftete Frau M3xx die Blätter mit Zustimmung der Überbringer zusammen.

- Der Wahlvorstand stellt fest, dass sich aus der Liste nicht ergibt, dass es eine einheitliche Urkunde ist.

- Es ist nicht zu erkennen, dass die Unterstützer die Kandidaten einzeln oder komplett unterstützen. Die Sammlung der Unterschriften kann für andere Kandidaten und/oder parallel zur Findung der Kandidaten erfolgt sein, sofern das Blatt überhaupt zur Kandidatenliste gehört.

Ein wirksamer Wahlvorschlag liegt nur dann vor, wenn sich die erforderlichen Stützungsunterschriften auf der Vorschlagsliste befinden. Dies setzt voraus, dass Vorschlags- und Unterschriftenliste gegen Trennung gesichert und zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden sind. (so auch LAG Frankfurt v. 16.03.87)

Aus diesem Grund beschließt der Wahlvorstand, dass die Vorschlagsliste ungültig ist. Nach § 8 Absatz 1 Ziffer 3 Wahlordnung 2001 handelt es sich hierbei um einen nicht heilbaren Mangel, daher kann auch keine Frist von drei Arbeitstagen gewährt werden."

Mit Schreiben vom 30.04.2002 (Bl. 18 d.A.) teilte der Wahlvorstand der Antragstellerin zu 1) als Listenvertreterin der Liste "Miteinander" mit, dass die eingereichte Vorschlagsliste ungültig sei. Das Schreiben des Wahlvorstandes vom 30.04.2002, am 02.05.2002 zur Post aufgegeben, ging der Antragstellerin zu 1) als Listenvertreterin am 06.05.2002 zu.

Mit dem am 07.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen machten die Antragsteller daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Zulassung der Vorschlagsliste "Miteinander" geltend.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 07.05.2002 (Bl. 8 d.A.) haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die eingereichte Vorschlagsliste nicht zu beanstanden sei und zugelassen werden müsse. Der Beschluss des Wahlvorstandes vom 30.04.2002 sei nicht gültig. Der Wahlvorstand müsse den Wahlvorschlag akzeptieren und die Teilnahme der Antragsteller zu 1) bis 13) als Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Miteinander" an der bevorstehenden Betriebsratswahl sicherstellen. Die Vorschlagsliste habe nicht vom Wahlvorstandes zurückgewiesen werden dürfen. Der Wahlvorschlag enthalte 50 Stützunterschriften. Die Schriftform sei insoweit durch den eingereichten Wahlvorschlag beachtet worden. Eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter sei nicht erforderlich. Eine Urkunde könne aus mehreren Blättern bestehen. Die Einheit des Wahlvorschlages ergebe sich aus der einheitlichen Gestaltung, fortlaufenden Paginierung und Nummerierung der vier Seiten des Wahlvorschlages. Den einzelnen wahlberechtigten Mitarbeitern, die die Vorschlagsliste unterstützten, hätten bei ihrer Unterschrift sämtliche Blätter der Vorschlagsliste vorgelegen. Für einen Verdacht der Manipulation der Wahlvorschlagsliste seien keine Gründe vorhanden.

Der Wahlvorstand könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Vorschlagsliste "Miteinander" auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommen sei. Am 25.04.2002 habe lediglich ein Informationsgespräch im J2xx-Markt in T4xxxx stattgefunden, in dem die anwesenden Miteinander über das laufende Wahlverfahren unterrichtet worden seien. Von einer Initiierung und massiven Unterstützung der Liste "Miteinander" durch den Arbeitgeber könne keine Rede sein. Sämtliche Antragsteller hätten sich durch den Arbeitgeber nicht beeinflusst gefühlt; ihnen seien weder Nachteile zugefügt oder angedroht, noch Vorteile gewährt oder versprochen worden. Die Unternehmensleitung habe lediglich interessierte Mitarbeiter über die jeweiligen Marktleitungen informiert und ihnen Information über die Wahlvorschriften durch ein Informationsgespräch am 25.04.2002 angeboten.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Vorschlagsliste "Miteinander" mit den Antragstellern als Wahlbewerber gültig ist und

2. den Wahlvorstand zu verpflichten, die Teilnahme der Antragsteller zu 1) bis 13) als konkurrierende Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Miteinander" an der bevorstehenden Betriebsratswahl 2002 sicherzustellen.

Der Wahlvorstand hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2002 ist er der Auffassung, dass der Beschluss des Wahlvorstandes vom 30.04.2002, die Liste "Miteinander" nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden sei. Der Wahlvorstand habe die Liste unverzüglich geprüft und zu Recht zurückgewiesen.

Die Vorschlagsliste "Miteinander" sei ungültig, weil sie nicht genügende Stützunterschriften enthalte. Dem Wahlvorschlag könnten nur die Unterstützerunterschriften zugeordnet werden, die sich auf dem Blatt befänden, das den Wahlvorschlag zum Gegenstand habe. Die weiteren Unterschriften auf Blatt 2 und 3 des vorgelegten Wahlvorschlages könnten der Liste "Miteinander" nicht zugeordnet werden. Sie stellten keine Unterzeichnung dieses Wahlvorschlages dar. Die einzelnen Seiten des Wahlvorschlages seien körperlich nicht verbunden gewesen. Dies stelle einen unheilbaren Mangel im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO dar. Für den Wahlvorstand sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob den auf den Blättern 2 und 3 verzeichneten Mitarbeitern tatsächlich bei ihrer Unterschriftsleistung die Namen der Liste auf Seite 1 bekannt gewesen seien.

Unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2002 (Bl. 75 f.d.A.) hat der Wahlvorstand ferner die Auffassung vertreten, die Liste "Miteinander" habe auch deshalb nicht zugelassen werden dürfen, weil sie unter massivem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG zustande gekommen sei. Der Arbeitgeber habe diese Liste initiiert und massiv unterstützt. Zu der Versammlung ausgesuchter Mitarbeiter habe der Arbeitgeber zum 25.04.2002 in den J2xx-Markt, T4xxxx, eingeladen. Auf dieser Veranstaltung, auf der belegte Brötchen und Kaffee gereicht worden seien, sei die konkurrierende Liste "Miteinander" zustande gekommen und erstellt worden.

Durch Beschluss vom 15.05.2002 hat das Arbeitsgericht die gestellten Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Nichtzulassung der Vorschlagsliste "Miteinander" zur Betriebsratswahl keinen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstelle. Die Liste "Miteinander" sei nicht ordnungsgemäß, sie enthalte nur neun Stützunterschriften. Die Unterschriftsleistung auf einem mit der Vorschlagsliste nicht fest verbundenen Blatt genüge nicht. Der Wahlvorstand müsse nämlich prüfen können, ob die Unterstützer gemeinsam den gesamten Wahlvorschlag unterbreitet hätten. Bei Unterschriftslisten, die mit dem Wahlvorschlag nicht fest verbunden seien, sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, welche Vorschlagsliste dem Unterstützer bei der Unterzeichnung vorgelegen habe. Die fortlaufende Paginierung der vorgelegten Blätter und die Nummerierung der Unterstützer seien unzureichend.

Gegen den den Antragstellern am 16.05.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller mit dem am 17.05.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags sind die Antragsteller nach wie vor der Auffassung, dass die von ihnen vorgelegte Liste gültig sei und vom Wahlvorstand hätte zugelassen werden müssen. Bei der vorgelegten Liste handele es sich um eine einheitliche Urkunde mit 50 Stützunterschriften. Eine Urkunde könne auch aus mehreren Blättern bestehen. Eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter sei nicht erforderlich, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Markmalen zweifelsfrei ergebe. Diese Voraussetzungen seien bei der Vorschlagsliste "Miteinander" gegeben. Mit der Urschrift des Wahlvorschlages hätten die Antragsteller zu 1) bis 3) nacheinander jeweils die einzelnen Mitarbeiter aufgesucht und um deren Unterstützung gebeten. Bei der Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Unterstützer hätten jeweils sämtliche Blätter des Wahlvorstandes vorgelegen. Die Listen seien nicht blanko unterzeichnet worden. Dies ergebe sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1) bis 3) vom 16.05.2002 sowie aus den eidesstattlichen Versicherungen zahlreicher Unterstützer. Damit sei der Wahlvorschlag eine einheitliche Urkunde. Die einzelnen Blätter des Wahlvorstandes müssten nicht körperlich miteinander verbunden sein. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Für die Vorschlagslisten im Sinne des § 14 BetrVG in Verbindung mit § 6 WO gebe es keinen weitergehenden Formzwang. Schließlich habe ja auch ein Mitglied des Wahlvorstandes, Frau M3xx, den Wahlvorschlag als Ganzes entgegengenommen, ohne auf formale Bedenken hinzuweisen, und die einzelnen Blätter dieses Wahlvorschlages selbst zusammengeheftet.

Eine Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber habe nicht stattgefunden. Am 25.04.2002 habe lediglich ein Informationsgespräch stattgefunden, das für alle Mitarbeiter offen gewesen sei. Auf dieser Veranstaltung seien lediglich Informationen über das Wahlverfahren gegeben worden. Unzutreffend sei, dass der Arbeitgeber die Liste "Miteinander" selbst vorbereitet habe. Unzutreffend sei auch, dass die Liste von der Antragstellerin zu 1) mit dem Assistenten der Geschäftsleitung eingereicht worden sei. Herr E5xxxx habe lediglich die Antragstellerin zu 1) gefahren.

Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Wenn es aufgrund einer Fortschreitung des Wahlverfahrens nicht mehr möglich sei, die Antragsteller an der für den 29.05.2002 terminierten Betriebsratswahl zu beteiligen, müsse die Wahl nötigenfalls ausgesetzt und verschoben werden, damit weiteren Formerfordernissen Rechnung getragen werden könne.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.05.2002 - 2 BVGa 7/02 - abzuändern und

1. den Antragsgegner und Beteiligten zu 14), den Wahlvorstand der Betriebsratswahl in Firma J2xx B1xxxxxxx und G4xxxxxxxx-F1xxxxxxxxxxxx, zu verpflichten, die Teilnahme der Beteiligten und Antragsteller zu 1) bis 13) als konkurrierende Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Miteinander" an der bevorstehenden Betriebsratswahl sicherzustellen,

2. hilfsweise, das Wahlverfahren zu unterbrechen und den Wahlvorstand zu verpflichten, die Teilnahme der Antragsteller zu 1) bis 13) als konkurrierende Wahlbewerber der Vorschlagsliste "Miteinander" an der ersten Betriebsratswahl für die betriebsratsfähige Einheit, wie im Tarifvertrag vom 2. April 2002 vereinbart, sicherzustellen.

Der Wahlvorstand beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass die Stützunterschriften nicht fest mit der Kandidatenliste verbunden gewesen seien, dazu führe, dass die Liste "Miteinander" zu Recht zurückgewiesen worden sei. Darauf, ob allen Unterzeichnern des Vorschlages das erste Blatt der Liste "Miteinander" bei der Unterzeichnung tatsächlich vorgelegen habe, könne es für den Wahlvorstand bei der Prüfung der Liste nicht ankommen. Der Wahlvorstand habe lediglich ein formelles Prüfungsrecht. Hierauf habe das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung eines aus nicht fest verbundenen Einzelblättern bestehenden Vertrages könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Bei den Vorschlagslisten träten insofern Besonderheiten auf, als die notwendigen Stützunterschriften nur gemeinsam eine Urkunde abschließen könnten. Der Vorschlag sei ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet hätten. Die urkundliche Verbindung der einzelnen Seiten müssten von der ersten bis zur letzten Stützunterschrift bestehen bleiben.

Der Wahlvorstand ist ferner der Auffassung, dass die Bildung der Liste "Miteinander" unter Verstoß gegen das Gebot der Wahlbeeinflussung nach § 20 Abs. 2 BetrVG erfolgt sei. Allein die vom Arbeitgeber vorgenommene Auswahl der interessierten Mitarbeiter und Einladung dieser Mitarbeiter zu einer Versammlung, die Tatsache, dass für diese Mitarbeiter eine mehr als zweistündige Informationsveranstaltung während der bezahlten Arbeitszeit durchgeführt worden sei, während dies anderen Wahlbewerbern nicht möglich gewesen sei, stelle eine unzulässige Vorteilsgewährung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG dar. Auch das Abholen von Stützunterschriften durch den Arbeitgeber sei ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG. Die nachträgliche Zulassung der Liste "Miteinander" würde aufgrund der Einflussnahme durch den Arbeitgeber mit Sicherheit einen Anfechtungsgrund mit sich bringen.

Schließlich ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die Zulassung der Liste "Miteinander" sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Wahl am 29.05.2002 stattfinde und Briefwahlunterlagen bereits versandt seien. Innerhalb von drei Werktagen sei es unmöglich, Briefwahlen erneut abzuwickeln.

Der am vorliegenden Verfahren beteiligte Arbeitgeber, der Beteiligte zu 15), hat im Termin vor der Beschwerdekammer keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

I.

Die im Beschwerderechtszug gestellten Anträge sind zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich im Rahmen einer Betriebsratswahl um die Zulassung einer Vorschlagsliste, § 14 Abs. 4 BetrVG, § 6 WO. Mit dem im Beschwerderechtszug gestellten Hilfsantrag machen die Antragsteller die Unterbrechung des Wahlverfahrens und die Verschiebung der Betriebsratswahl geltend.

2. Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dies gilt auch für ein Verfahren mit dem Inhalt, ein laufendes Wahlverfahren zu unterbrechen, eine Betriebsratswahl zu verschieben oder dem Wahlvorstand gar die weitere Durchführung der Betriebsratswahl vollständig zu untersagen. Durch einstweilige Verfügung kann auch in ein laufendes Wahlverfahren bei entsprechender Dringlichkeit eingegriffen werden (BAG, Beschluss vom 15.12.1972 - AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - unter II. 5. der Gründe; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998 - AiB 1998, 402; LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001 - BB 2001, 1356 = MDR 2001, 1176; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 18 Rz. 36, 40; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rz. 16 ff.; Kreutz, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 18 Rzn. 74 ff., 64 ff.; Winterfeld, NZA 1990, beil. 1 S. 20; Zwanziger, DB 1999, 2264 m.w.N.). Auch eine sogenannte Leistungsverfügung auf Zulassung eines Wahlvorschlages ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich möglich (Kreutz, a.a.O., § 18 Rz. 76).

3. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis folgt aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG. Aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergibt sich, dass auch einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsberechtigt sind, die durch Maßnahmen des Wahlvorstandes in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen sind (Kreutz, a.a.O., § 18 Rz. 68).

Neben den Antragstellern und dem Antragsgegner, dem Wahlvorstand, vertreten durch seine Vorsitzende, war auch der Arbeitgeber am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 25.08.1981 - AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 29.08.1985 - AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 14; Fitting, a.a.O., Nach § 1 Rz. 44). Wann das der Fall ist, hängt allein vom Streitgegenstand und damit vom materiellen Recht ab.

Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ist zunächst der Antragsteller und derjenige, gegen den sich der Antrag richtet, der Antragsgegner. Dies ist vorliegend der Wahlvorstand. Der Wahlvorstand ist darüber hinaus in all denjenigen Verfahren beteiligt, die im Laufe des Wahlverfahrens hinsichtlich einzelner Handlungen oder Maßnahmen des Wahlvorstandes erforderlich werden (BAG, Beschluss vom 25.09.1986 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 72; Herbst/Bertelsmann/Reiter, Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, 2. Aufl., Rz. 135 m.w.N.).

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Arbeitgeber am vorliegenden Verfahren beteiligt. Insoweit wird bereits vertreten, dass der Arbeitgeber in jedem Beschlussverfahren unabhängig von seiner jeweiligen unmittelbaren Betroffenheit Beteiligter ist (BAG, Beschluss vom 19.02.1975 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 - unter II. 2. der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.06.1993 - AP Nr. 21 zu § 23 BetrVG 1972 - unter II. der Gründe). Auch wenn die engere Auffassung zugrunde gelegt wird, wonach nur derjenige beteiligt ist, der durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 Rz. 40; Müller, Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd. 9 1972, S. 23, 37; Dütz/Säcker, DB 1972, Beil. Nr. 17, S. 13 m.w.N.), war vorliegend der Arbeitgeber zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, weil er nach § 19 Abs. 2 BetrVG zu dem anfechtungsberechtigten Personenkreis hinsichtlich der am 29.05.2002 stattfindenden Betriebsratswahl gehört. Eine etwaige Anfechtung könnte der Arbeitgeber auch darauf stützen, die Vorschlagsliste "Miteinander" sei zu Unrecht zur Betriebsratswahl vom 29.05.2002 zugelassen worden.

4. Auch das im Beschlussverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist gegeben. Es entfällt für die Antragsteller in der Regel erst mit Abschluss des Wahlverfahrens.

II.

Die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge sind aber unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Auch dem im Beschwerderechtszug gestellten Hilfsantrag konnte nicht stattgegeben werden.

1. Die Beschwerdekammer hat offen gelassen, ob dem Hauptantrag der Antragsteller, mit dem die Zulassung der Vorschlagsliste "Miteinander" verfolgt wird, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer überhaupt noch stattgegeben werden konnte und ob er nicht bereits deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer konnte dem Hauptantrag der Antragsteller bereits deshalb nicht mehr stattgegeben werden, weil der Wahlvorstand, müsste er die Vorschlagsliste "Miteinander" zulassen, die Wochenfrist des § 10 Abs. 2 WO nicht mehr einhalten könnte. Nach § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand nämlich spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben selbst. Der Aushang der Vorschlagsliste "Miteinander" für mindestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe - am 29.05.2002 - war dem Wahlvorstand aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer nicht mehr möglich. Angesichts der Stimmabgabe am 29.05.2002 hätte die Vorschlagsliste "Miteinander" spätestens am 21.05.2002 bekannt gemacht und ausgehängt werden müssen. Die Frist des § 10 Abs. 2 WO ist auch eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 19 BetrVG (Fitting, a.a.O., § 10 WO Rz. 4; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, a.a.O., § 10 WO Rz. 9; Kreutz, a.a.O., § 10 WO Rz. 6).

Zu Recht hat der Wahlvorstand im vorliegenden Verfahren auch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung der Liste "Miteinander" auch schon deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil die Briefwahlunterlagen für die Wahl am 29.05.2002 bereits versandt waren. Das Begehren der Antragsteller, noch zu der Betriebsratswahl vom 29.05.2002 zugelassen zu werden, liefe damit auf eine unmögliche Leistung, auf einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften hinaus.

2. Der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller auf Zulassung der Vorschlagsliste "Miteinander" ist aber auch unabhängig davon, ob er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht diesem Antrag der Antragsteller nicht stattgegeben. Der Wahlvorstand hat nämlich die Vorschlagsliste "Miteinander" zu Recht für ungültig erklärt und zurückgewiesen. Die Vorschlagsliste "Miteinander" war bei ihrer Einreichung beim Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 14 Abs. 4 BetrVG, 6, 8 Abs. 1 Satz 3 WO.

a) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG n.F. muss jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. § 6 der WO regelt des Weiteren, welche Anforderungen an eine gültige Vorschlagsliste gestellt werden müssen.

Der von der Liste "Miteinander" am 29.04.2002 beim Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschlag ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Hiernach sind Vorschlagslisten ungültig, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG) aufweisen. Unterzeichnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. Unterschrift im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist die eigenhändige Unterschriftsleistung des Wahlvorschlags durch die Unterstützer. Jeder Wahlvorschlag ist ein gemeinsamer Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben, nicht etwa ein Vorschlag nur des Listenvertreters und des Einreichers (BAG, Beschluss vom 15.12.1972 - AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; Kreutz, a.a.O., § 14 Rz. 102). Deshalb müssen alle Unterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken. Die Unterschriften müssen auf dem Wahlvorschlag selbst geleistet werden. Bestehen der Wahlvorschlag und die Unterschriftenliste aus mehreren Blättern, müssen diese zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert werden. Diese Verbindung muss von Anfang an, d.h. beim Leisten der ersten Stützunterschrift, bis zur letzten Stützunterschrift bestehen. Unterschriften auf blanken Blättern, die erst später mit der Vorschlagsliste verbunden werden, sind unzulässig. Ein rein geistiges Aufeinander-Bezogen-Sein zweier Listen, Urkunden, von denen im Einzelfall und im Nachhinein behauptet und/oder glaubhaft gemacht wird, sie seien beim Leisten jeder Stützunterschrift zusammen vorgelegt gewesen, ist unzureichend. Die Sicherung der Vorschlags- und Unterschriftslisten gegen Trennung und damit die Wahrung des urkundlichen Zusammenhangs beider während des Leistens aller Stützunterschriften sind für einen wirksamen Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes unverzichtbar. Dies entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und der arbeitsrechtlichen Literatur (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.1968 - DB 1968, 898; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1976 - 1 a TaBV 6/76 -; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1981 - 11 TaBV 14/81 -; LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1987 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 2 = NZA 1987, 572; LAG Saarland, Beschluss vom 30.10.1995 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3 = NZA-RR 1976, 172; LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.1995 - NZA-RR 1996, 461; LAG Bremen, Beschluss vom 26.03.1998 - LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 6 = NZA-RR 1998, 401; Fitting, a.a.O., § 14 Rz. 53 und § 6 WO Rz. 13; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, a.a.O., § 14 Rz. 19 und § 6 WO Rz. 22; Kreutz, a.a.O., § 14 Rz. 102; Eisemann, ErfK, 2. Aufl., § 14 BetrVG Rz. 16; Stege/Weinsbach, BetrVG, 7. Aufl., § 14 Rz. 29 m.w.N.). Die Arbeitsgerichte folgen mit dieser Rechtsprechung zugleich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gleichlautenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften (BVerwG, Beschluss vom 04.10.1957 - AP Nr. 1 zu § 10 WahlO z. PersVG; BverwG, Beschluss vom 27.05.1960 - AP Nr. 2 zu § 10 WahlO z. PersVG). Hiernach ist es ausgeschlossen, Stützunterschriften auf Blättern zu sammeln, die nicht mit einer Kandidatenliste verbunden sind.

So liegt der vorliegende Fall. Seite 1 der Vorschlagsliste enthält nur 9 Stützunterschriften und damit keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften. Die auf den Seiten 2 und 3 der Vorschlagsliste enthaltenen Unterschriften können keine Berücksichtigung finden, weil die Stützunterschriften auf losen Blättern gesammelt worden sind, die mit der Kandidatenliste nicht fest verbunden gewesen sind. Die von den Antragstellern glaubhaft gemachte Tatsache, dass die Kandidatenliste den jeweiligen Unterstützern bei ihrer Unterschriftsleistung vorgelegen hat, ist insoweit unzureichend. Welche Anforderungen an die Sicherung der Kandidatenlisten mit den Stützunterschriften zu stellen sind, brauchte die Beschwerdekammer nicht zu entscheiden. In jedem Fall ist eine Sicherungsvorkehrung erforderlich, die ein sonst leicht zu bewerkstelligendes, zeitweiliges und auf beiden Urkundsteilen spurenloses Trennen derselben verhindert. Nur so ist der Wahlvorstand in der Lage, schnell und verhältnismäßig sicher festzustellen, ob der Wille der den Wahlvorschlag unterschriftlich unterstützenden Wahlbewerber korrekt gebildet ist. Auf der dem Wahlvorstand eingereichten Kandidatenliste finden sich aber lediglich neun Stützunterschriften; diese erreichen das erforderliche Quorum von 27 nicht. Blatt 2 und 3 des Wahlvorschlages der Liste "Miteinander" hat der Wahlvorstand zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil diese Seiten mit Seite 1, die die Kandidatenliste enthält, nicht fest verbunden gewesen ist.

b) Der Hinweis der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.09.1997 - BGHZ 137, 357 = ZIP 1997, 2085 = NJW 1998, 58) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07.05.1998 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; BAG, Beschluss vom 24.01.2001 - AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erfordert die Schriftform des § 126 BGB nach dieser Rechtsprechung keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Dieser Rechtsprechung lagen jedoch Fallgestaltungen zugrunde, in denen die abschließende Unterschrift unter eine mehrseitige Urkunde geleistet worden ist. Im vorliegenden Fall des § 14 Abs. 4 BetrVG sind jedoch zahlreiche Unterschriften erforderlich, die einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen sollen. Es soll nicht ein Rechtsgeschäft, dessen Urkunde aus mehreren Seiten besteht, unterzeichnet werden, vielmehr sollen zahlreiche, auf mehreren Seiten befindliche Unterschriften einen auf einer Seite befindlichen Wahlvorschlag unterstützen. Im vorliegenden Fall sind die Stützunterschriften auf mehreren losen Seiten verteilt, ohne dass auf Blatt 2 und 3 ausdrücklich erkennbar ist, auf welchen Wahlvorschlag sich die geleistete Unterschrift bezieht. Zwar enthalten die drei Seiten des Wahlvorschlages eine fortlaufende Paginierung, "1/3", "2/3" und "3/3", die drei Seiten sind auch jeweils rechts oben mit "Wahlvorschlag" überschrieben; schließlich enthalten die drei Seiten eine fortlaufende Nummerierung der jeweiligen Unterschriften, auf Seite 1 die Nummern 1. bis 9., auf Seite 2 die Nummern 10. bis 46. und auf Seite 3 die Nummern 47. bis 50.. Allein hieraus konnte der Wahlvorstand bei seiner Überprüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages jedoch nicht entnehmen, ob der Wille der den Wahlvorschlag unterschriftlich unterstützenden Wahlbewerber korrekt gebildet ist und ob dem Unterstützer des Wahlvorschlages bei seiner Unterzeichnung auch die Kandidatenliste, wie sie auf Seite 1 des Wahlvorschlages enthalten ist, vorgelegen hat. Aus diesem Grunde ist für den Fall des § 14 Abs. 4 BetrVG auch nach Überzeugung der Beschwerdekammer erforderlich, dass sich die Stützunterschriften auf dem Wahlvorschlag selbst befinden und der Teil, auf dem die Stützunterschriften angebracht werden, gegen Trennung gesichert und zu einer einheitlich zusammenhängenden Urkunde verbunden ist. Hierauf hat auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.

c) Die Zurückweisung der Vorschlagsliste "Miteinander" durch den Wahlvorstand ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Wahlvorstand nicht sofort bei Einreichung der Liste am 29.04.2002 auf den später gerügten Mangel hingewiesen und der Liste "Miteinander" keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat. Verfahrensfehler sind dem Wahlvorstand insoweit nicht vorzuwerfen.

Der Wahlvorstand hat zunächst entsprechend § 7 Abs. 1 WO bei Vorlage der Vorschlagsliste eine schriftliche Eingangsbestätigung erteilt.

Darüber hinaus hat er nach § 7 Abs. 2 WO die vorgelegte Liste unverzüglich geprüft. Diese Prüfung hat er am 30.04.2002, einen Tag nach Eingang der Liste, vorgenommen.

Schließlich hat der Wahlvorstand auch unverzüglich die Antragstellerin zu 1) als Listenvertreterin über die Ungültigkeit der Liste schriftlich unter Angabe von Gründen unterrichtet, § 7 Abs. 2 Satz 3 WO. Mit Schreiben vom 30.04.2002, das wegen des Feiertages erst am 02.05.2002 zur Post gegeben werden konnte, ist die Liste "Miteinander" über die Ungültigkeit unterrichtet worden.

Der Wahlvorstand war auch nicht verpflichtet, der Vorschlagsliste "Miteinander" die Möglichkeit zur Nachbesserung des gerügten Mangels einzuräumen. Die Liste "Miteinander" hat ihren Wahlvorschlag erst am 29.04.2002, einen Tag vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, beim Wahlvorstand eingereicht. Die für die Einreichung von Vorschlagslisten gesetzte Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens ist eine Ausschlussfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann (BAG, Beschluss vom 09.12.1992 - AP Nr. 2 zu § 6 WahlO zum BetrVG 1972; Fitting, a.a.O., § 6 WO Rz. 3). Im Wahlausschreiben vom 16.04.2002 ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der letzte Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten der 30.04.2002 ist. Eine Verlängerung dieser Frist war nicht möglich. Nach Ablauf der Frist können grundsätzlich keine Wahlvorschläge rechtswirksam eingereicht werden.

Der von der Liste "Miteinander" vorgelegte Wahlvorschlag war auch unheilbar ungültig. Auch aus diesem Grunde kam die Möglichkeit der Nachbesserung nicht mehr in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO sind Vorschlagslisten ungültig, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG) aufweisen. So liegt der vorliegende Fall. Das ist bereits oben begründet worden. Der Wahlvorschlag "Miteinander" enthielt nur neun gültige Stützunterschriften. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzte aber voraus, dass dieser von mindestens 27 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen unterzeichnet worden ist. Auch darauf ist im Wahlausschreiben vom 16.04.2002 ausdrücklich hingewiesen worden. Die am 29.04.2002 beim Wahlvorstand eingereichte Vorschlagsliste "Miteinander" litt damit an einem unheilbaren Mangel im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO (Fitting, a.a.O., § 6 WO Rz. 12 und § 8 WO Rz. 1; Kreutz, a.a.O., § 8 WO Rz. 2). Bei dem gerügten Mangel handelt es sich nicht um einen heilbaren Mangel im Sinne des § 8 Abs. 2 WO, der noch innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen hätte beseitigt werden können. Insoweit war der Wahlvorstand nicht verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) als Listenführerin Gelegenheit zu geben, die Beanstandung der Vorschlagsliste zu beseitigen.

Ebenso bedurfte es keiner Nachfrist nach § 9 WO. Diese Vorschrift kommt nur dann zum Zuge, wenn innerhalb der Fristen von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WO überhaupt keine gültigen Vorschlagslisten eingereicht worden sind. Ein derartiger Fall lag jedoch nicht vor.

4. Schließlich konnte auch dem Hilfsantrag der Antragsteller, mit dem eine Unterbrechung des Wahlverfahrens und die Verschiebung des Wahltermins erreicht werden sollte, nicht stattgegeben werden.

Der Hilfsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Wahlvorschlagsliste "Miteinander" bereits bei ihrer Einreichung beim Wahlvorstand unheilbar ungültig gewesen ist und der Wahlvorstand der Liste "Miteinander" auch zu Recht keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Dies ergeben die vorstehenden Ausführungen. Würde das Wahlverfahren unterbrochen, der Wahltermin vom 29.05.2002 verlegt, um der Vorschlagsliste "Miteinander" Gelegenheit zur Teilnahme an der Betriebsratswahl zu geben, läge ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 WO vor, der wiederum zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigte.

Darüber hinaus hat der Wahlvorstand im Termin vor der Beschwerdekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung des Wahlverfahrens und das Hinausschieben des Wahltermins zu einer vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehenen betriebsratslosen Zeit führen würde. Die Amtszeit der in den einzelnen Filialen des Arbeitgebers gewählten Betriebsräte läuft unstreitig spätestens mit dem 31.05.2002 ab. Eine Verschiebung des Wahltermins und Unterbrechung des vorliegenden Wahlverfahrens führte aber dazu, dass spätestens mit Wirkung ab 01.06.2002 kein Betriebsrat in den Filialen des Arbeitgebers existieren würde. Auch bei bloßer Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl kommt ein vorzeitiger Abbruch oder eine Unterbrechung der Wahl nur dann in Betracht, wenn so schwerwiegende Wahlfehler vorliegen, dass sie mit Sicherheit einer Anfechtung zum Erfolg verhelfen würden und keine betriebsratslose Zeit eintritt. Würde die Beschwerdekammer eine Unterbrechung des vorliegenden Wahlverfahrens zulassen, könnten die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr erreichen als in der Hauptsache. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat nämlich keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Anders als bei einer nichtigen Wahl, bei welcher die hervorgegangene Arbeitnehmervertretung von vornherein keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnis erwirbt, bleibt im Falle der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Würde man daher bereits im Falle der voraussichtlichen Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung einen Abbruch oder eine Unterbrechung zulassen, so würde das vom Betriebsverfassungsgesetz ersichtlich vorgesehene vorläufige Zustandekommen eines Betriebsrates von vornherein verhindert und im Wege der einstweiligen Verfügung ein Zustand der Betriebsratslosigkeit herbeigeführt oder aufrechterhalten, der nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur im Falle einer Nichtigkeit der Wahl einträte. Dies erscheint mit dem Charakter einer einstweiligen Verfügung nicht vereinbar (vgl. insoweit: LAG Köln, Beschluss vom 27.10.1989 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998 - AiB 1998, 401; LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2001 - 1176; Kreutz, a.a.O., § 18 Rz. 77). Abgesehen davon, dass dem Wahlvorstand bei der Zurückweisung des Wahlvorschlages "Miteinander" kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorzuwerfen ist, haben die Antragsteller die Voraussetzungen für eine etwaige Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 29.05.2002, die allein die Unterbrechung des Wahlverfahrens im Sinne des Hilfsantrages rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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