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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 63/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 99
BetrVG § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.06.2006 - 5 BV 17/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus vorangegangenen arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Arbeitgeberin produziert in ihrem Betrieb in W1xxx Backwaren. Im Betrieb in W1xxx ist ein neunköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

Anfang des Jahres 2004 beabsichtigte die Arbeitgeberin, den Produktionsbereich "Backmittel/UFS/Vorteig" zum 01.01.2005 zu reorganisieren, nachdem die "Hefeverpackung" von W1xxx in den Betrieb der Arbeitgeberin nach M5xxxxx verlegt worden war. Diese Reorganisation war mit einer nach Auffassung der Arbeitgeberin erforderlichen Umgruppierung von acht Mitarbeitern zum 31.12.2004 verbunden.

Hierzu beantragte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20.04.2004 die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen acht Mitarbeiter nach § 99 BetrVG zum 31.12.2004 (Bl. 5 ff.d.A. 2 BV 113/04 ArbG Dortmund). Der Betriebsrat verweigerte in allen acht Fällen mit Schreiben vom 28.04.2004 (Bl. 9 ff.d.A. 2 BV 113/04 ArbG Dortmund) die Zustimmung zu der beabsichtigten Umgruppierung.

Ein Zustimmungsersetzungsverfahren leitete die Arbeitgeberin zunächst nicht ein.

Anfang Mai 2004 teilte der Personalleiter B4xxx der Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden S1xxxx mit, dass in allen Verfahren rechtzeitig vor dem 31.12.2004 ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet werden würde.

Der Betriebsrat fasste am 08.06.2004, nachdem er zuvor Rechtsrat bei einem Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft NGG, D1xxxxxx, eingeholt hatte, den Beschluss, in allen Fällen ein Verfahren nach § 101 BetrVG auf Aufhebung der Umgruppierung einzuleiten und Rechtsanwalt P1xxx mit der Führung der jeweiligen Verfahren zu beauftragen.

Rechtsanwalt P1xxx leitete daraufhin am 23.06.2004 in allen acht Fällen ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund ein mit dem Ziel, die jeweilige Umgruppierung des betroffenen Mitarbeiters unter Ordnungsgeldandrohung aufzuheben, hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, in allen Fällen jeweils ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten (2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 ArbG Dortmund). In allen Verfahren ließ die Arbeitgeberin in der Antragserwiderungsschrift mitteilen, dass dem Betriebsrat bereits Anfang Mai 2004 mitgeteilt worden sei, dass in allen Verfahren rechtzeitig vor dem 31.12.2004 ein Zustimmungsersetzungsverfahren durch die Arbeitgeberin eingeleitet werden würde.

Im Verfahren 9 BV 120/04 Arbeitsgericht Dortmund ließ die Arbeitgeberin im Gütetermin vom 26.07.2004 erklären, dass sie nach dem Stand der Dinge an der Durchführung der Umgruppierungsmaßnahmen festhalte und sie sich auch nicht vorbehalte, die Maßnahme gegebenenfalls nicht durchzuführen (Bl. 21 d.A. 9 BV 120/04 ArbG Dortmund).

Die Beschlussverfahren 2 BV 113/04 Arbeitsgericht Dortmund bis 9 BV 120/04 wurden zum Teil ruhend gestellt, zum Teil wurde Kammertermin erst im Januar 2005 anberaumt.

Am 24.09.2004 leitete die Arbeitgeberin, bezogen auf alle acht betroffenen Mitarbeiter, beim Arbeitsgericht Dortmund ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein - 3 BV 197/04 ArbG Dortmund -. Daraufhin wurden sämtliche für den Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren - 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 ArbG Dortmund - von den Beteiligten für erledigt erklärt und vom Arbeitsgericht eingestellt.

Im Januar 2005 wurde das Zustimmungsersetzungsverfahren - inzwischen rechtskräftig - in Bezug auf alle betroffenen Mitarbeiter zugunsten der Arbeitgeberin entschieden.

Ab Januar 2005 stellte Rechtsanwalt P1xxx seine Tätigkeiten für den Betriebsrat in den von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 Arbeitsgericht Dortmund in unterschiedlicher Höhe in Rechnung (Bl. 10 ff.d.A.). Die Arbeitgeberin lehnte eine Begleichung der Kostenrechnungen ab (Bl. 12 d.A.).

Mit dem am 08.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin, nachdem er am 07.09.2005 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, seine Freistellung von den entsprechenden Kostenrechnungen geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei von den Rechtsanwaltskosten freizustellen. Maßgeblich für die Einleitung der Verfahren nach § 101 BetrVG sei der Zeitpunkt der Entscheidung der Arbeitgeberin gewesen, die betroffenen Mitarbeiter umzugruppieren. Bereits mit der Einleitung des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG habe die Arbeitgeberin mit der Umsetzung bzw. Durchführung der Umgruppierungsmaßnahmen begonnen, diese seien bereits vor der Einleitung der Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 eingeleitet gewesen. Zudem habe die Arbeitgeberin noch im Juli 2004 erklärt, an ihrer Entscheidung festhalten zu wollen. Einzelnen Mitarbeitern seien bereits Änderungskündigungen ausgesprochen worden. Auf Anraten des zuständigen Gewerkschaftssekretärs der Gewerkschaft NGG habe er, der Betriebsrat, daraufhin beschlossen, die Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten, nachdem er noch bis Ende des Monats Juni 2004 zugewartet habe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 591,60 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 2 BV 113/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

2. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 415,28 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 3 BV 114/05 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

3. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 591,60 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 4 BV 115/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

4. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 331,76 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 5 BV 116/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

5. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 331,76 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 6 BV 117/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

6. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 807,36 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 7 BV 118/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

7. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 307,40 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 8 BV 119/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

8. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 807,36 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 9 BV 120/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Einleitung der betroffenen acht Beschlussverfahren für nicht erforderlich gehalten. Sie habe nämlich dem Betriebsrat von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie, wie unter den Beteiligten unstreitig sei, rechtzeitig vor der Umsetzung der Umgruppierungsmaßnahmen die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen werde. Insoweit habe bis zum 31.12.2004 noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Der Betriebsrat habe dann jedoch ohne jegliche weitere Vorankündigung bzw. Unterrichtung der Arbeitgeberin von sich aus die streitbefangenen Beschlussverfahren eingeleitet. Dies sei jedoch völlig überflüssig und mutwillig gewesen, zumal die Umgruppierung noch gar nicht durchgeführt worden sei. Für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens habe noch bis Ende 2004 Zeit genug zur Verfügung gestanden.

Durch Beschluss vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beauftragung der Rechtsanwälte und die Einleitung der Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 Arbeitsgericht Dortmund sei nicht erforderlich gewesen. Diese Beschlussverfahren seien vom Betriebsrat zu früh und ohne weitere Vorankündigung eingeleitet worden, ohne die unstreitige Erklärung der Arbeitgeberin, sie werde in allen Verfahren rechtzeitig vor dem 31.12.2004 ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten, zu berücksichtigen.

Gegen den dem Betriebsrat am 27.06.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 25.07.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.09.2006 mit dem am 26.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die Einleitung der acht Beschlussverfahren sei erforderlich gewesen und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Noch im Gütetermin vom 26.07.2004 habe die Arbeitgeberin deutlich erklärt, dass sie an der Durchführung der Umgruppierungsmaßnahmen zum 01.01.2005 festhalte. Hieraus ergebe sich, dass die Umgruppierungen bereits vorgenommen gewesen seien. Obgleich der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt habe, habe die Arbeitgeberin keine Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Obgleich der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt habe, habe die Arbeitgeberin keine Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, deshalb habe der Betriebsrat tätig werden müssen.

Eine Notwendigkeit, die Arbeitgeberin vor der Einleitung der Verfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 erneut zu unterrichten, habe nicht bestanden. Der Betriebsrat habe seine Zustimmungsverweigerung deutlich kundgetan. Nachdem die Arbeitgeberin Änderungskündigungen ausgesprochen habe, andererseits aber nicht wie angekündigt die Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet habe, habe der Betriebsrat die Einleitung der Beschlussverfahren für erforderlich halten dürfen, insbesondere, nachdem der zuständige Gewerkschaftssekretär ihm hierzu geraten habe. Schließlich habe der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfahren ca. zwei Monate zugewartet.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass eine gerichtliche Tätigkeit nicht erforderlich sei, sei mindestens eine außergerichtliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten erforderlich gewesen. Insoweit wäre jedenfalls eine Prozessgebühr entstanden.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.06.2006 - 5 BV 17/06 - abzuändern und

1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 591,60 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 2 BV 113/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

2. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 415,28 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 3 BV 114/05 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

3. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 591,60 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 4 BV 115/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

4. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 331,76 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 5 BV 116/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

5. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 331,76 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 6 BV 117/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

6. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 807,36 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 7 BV 118/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

7. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 307,40 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 8 BV 119/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen,

8. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, den Beteiligten zu 1. durch Zahlung in Höhe von 807,36 € an Rechtsanwalt K3xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 9 BV 120/04 vor dem Arbeitsgericht Dortmund freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Einleitung der acht Beschlussverfahren durch den Betriebsrat nicht erforderlich gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe keinen Zweifel daran gelassen, dass sie rechtzeitig wegen der Umgruppierung der acht betroffenen Mitarbeiter ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten werde. Dies sei auch unstreitig dem Betriebsrat bereits Anfang Mai 2004 mitgeteilt worden. Das Arbeitsgericht habe bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens eine Frist nicht vorsehe.

Ein Antrag nach § 101 BetrVG sei im Übrigen erst bei einem Verstoß des Arbeitgebers möglich. Im vorliegenden Fall habe die Umgruppierung der Mitarbeiter jedoch erst zum 01.01.2005 durchgeführt werden sollen. Zu dem damaligen Zeitpunkt sei jedenfalls noch nicht absehbar gewesen, ob und welche Mitarbeiter bereit gewesen seien, sich auf die beabsichtigte Umgruppierung einzulassen; dies hätte unter Umständen eine Änderungskündigung entbehrlich gemacht. Die Arbeitgeberin habe jedenfalls stets zu erkennen gegeben, auch in der Güteverhandlung vom 26.07.2004 im Verfahren 9 BV 120/04, dass sie rechtzeitig das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten werde. Um eine außergerichtliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gehe es im vorliegenden Beschlussverfahren nicht. Die streitigen Kostennoten beinhalteten die gerichtliche Prozessgebühr sowie eine Erörterungsgebühr. Auch eine Prozessgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit sei gerade nicht entstanden.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04, jeweils Arbeitsgericht Dortmund, sowie die Akten 3 BV 197/04 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 94/05 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsansprüche sind zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist.

2. Die Antragsbefugnis und die Beteiligung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

II.

Die Freistellungsanträge sind unbegründet.

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von den offenen Kosten der streitigen Gebührenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für die Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04, jeweils Arbeitsgericht Dortmund, freizustellen, § 40 Abs. 1 BetrVG.

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrates vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - AP InsO § 55 Nr. 10 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht die Einleitung der Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04, jeweils Arbeitsgericht Dortmund, zu Recht als nicht erforderlich angesehen. Für die Einleitung der genannten Beschlussverfahren bestand jedenfalls im Monat Juni 2004 - noch - kein vernünftiger Anlass.

a) Dies gilt zunächst für den in den Verfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04 Arbeitsgericht Dortmund in erster Linie gestellten Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG.

Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat zwar beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben. Hat der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen, kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG aber nur die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Betriebsrats und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Ersetzungsverfahrens verlangt werden. In derartigen Fällen kann der Betriebsrat nicht die "Aufhebung" der seines Erachtens falschen Eingruppierung bzw. der "Nichteingruppierung" verlangen, da ein aufzuhebender Gestaltungsakt des Arbeitgebers gar nicht vorliegt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer Ein- oder Umgruppierung ist ein Mitbeurteilungsrecht. Die Eingruppierung ist keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, dass nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren ist. An diesem Akt der Rechtsanwendung ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht insoweit nur in einer Richtigkeitskontrolle. Dem Arbeitgeber kann in derartigen Fällen lediglich die - nachträgliche - Einholung der Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufgegeben werden; unterbleibt eine erforderliche Ein- oder Umgruppierung, muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber deren Vornahme aufgeben lassen und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichten (BAG, Beschluss vom 31.05.1983 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 27; BAG, Beschluss vom 20.03.1990 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 79; BAG, Beschluss vom 09.02.1993 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 103; BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 101 Rz. 8 m.w.N.).

Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass der Hauptantrag des Betriebsrats offensichtlich aussichtslos war.

Darüber hinaus kam eine "Aufhebung" der Umgruppierungsmaßnahmen nach dem angekündigten Hauptantrag bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Umgruppierungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Arbeitgeberin noch gar nicht durchgeführt waren. Im Juni 2004 bestand lediglich auf Seiten der Arbeitgeberin die feste Absicht, die betroffenen acht Mitarbeiter mit Wirkung zum 01.01.2005 umzugruppieren. Nichts anderes ist dem Betriebsrat mitgeteilt worden. Auch die Erklärung der Arbeitgeberin im Gütetermin beim Arbeitsgericht Dortmund - 9 BV 120/04 - ergibt nichts anderes. Die Umgruppierungen sollten unstreitig erst zum 01.01.2005 erfolgen, auch wenn die Arbeitgeberin im Laufe des Jahres 2004 zu diesen Maßnahmen fest entschlossen gewesen ist. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.

b) Die Einleitung der Beschlussverfahren 2 BV 113/04 bis 9 BV 120/04, jeweils Arbeitsgericht Dortmund, war auch nicht mit dem angekündigten Hilfsantrag erforderlich.

Mit dem Arbeitsgericht ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Einleitung der Beschlussverfahren, mit dem die Arbeitgeberin zur Einleitung der Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet werden sollte, jedenfalls im Juni 2004 noch nicht erforderlich gewesen ist. Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Umgruppierung der betroffenen acht Mitarbeiter erst zum 01.01.2005 erfolgen sollte. Dem Betriebsrat war darüber hinaus bekannt, dass die Arbeitgeberin aufgrund der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat beabsichtigte, ein entsprechendes Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Unstreitig hatte die Arbeitgeberin durch ihren Personalleiter den Betriebsrat im Mai 2004 mitteilen lassen, dass in allen Verfahren rechtzeitig vor dem 31.12.2004 ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet werden würde. Anlass zu der Annahme, dass die Arbeitgeberin von der Einleitung dieser Zustimmungsersetzungsverfahren Abstand nehmen würde, bestand nicht. Der Betriebsrat hatte keinen nachvollziehbaren erkennbaren Grund, die Erklärung der Arbeitgeberin hinsichtlich der Einleitung der Zustimmungsersetzungsverfahren anzuzweifeln. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Falle einer Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber überlassen ist, wie er weiter mit der Angelegenheit umgeht. Für die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber jedenfalls keine Frist gesetzt (BAG, Beschluss vom 15.09.1987 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 42; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 234; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 169). Auch die Erklärung der Arbeitgeberin im Gütetermin vom 26.07.2004 konnte der Betriebsrat nicht zum Anlass nehmen, nunmehr anzunehmen, dass der Arbeitgeber von seiner Absicht, die Zustimmungsersetzungsverfahren rechtzeitig einzuleiten, Abstand nehmen wollte. Aus welchen Gründen der Betriebsrat im Juni 2006 zu der Auffassung gelangt ist, nicht länger zuwarten zu können, war nicht ersichtlich. Aufgrund der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat war es Sache der Arbeitgeberin, wie sie weiter mit der Angelegenheit umging. Je länger die Arbeitgeberin mit der Einleitung der erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zuwartete, desto eher musste sie damit rechnen, die Umgruppierung der betroffenen Mitarbeiter zum 01.01.2005 nicht durchführen zu können. Die Tatsache, dass Änderungskündigungen erforderlich waren und auch schon ausgesprochen wurden, ändert hieran nichts.

Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeberin möglicherweise hätte aufgegeben werden können, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten, brauchte nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bestand im Juni 2004 eine derartige Erforderlichkeit für den Betriebsrat noch nicht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

c) Ob unter den gegebenen Umständen im Juni 2004 eine außergerichtliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten in der streitigen Angelegenheit erforderlich gewesen wäre mit der Folge, dass eine Prozessgebühr zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten entstanden ist, konnte offen bleiben. Eine Prozessgebühr wegen außergerichtlicher Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nicht Streitgegenstand.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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