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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 63/07
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 103
KSchG § 15
BGB § 626
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.03.2007 - 1 BV 263/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Die antragstellende Arbeitgeberin führt einen Betrieb für Klima- und Lüftungszubehör.

Im Betrieb der Arbeitgeberin war ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt.

Anlässlich der Betriebsratswahl 2006 war zwischen den Beteiligten streitig, ob wegen der abgesunkenen Mitarbeiterzahlen wiederum ein dreiköpfiger Betriebsrat oder ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen war. Die am 27.03.2006 durchgeführte Betriebsratswahl wurde durch die Arbeitgeberin angefochten. Durch Beschluss vom 05.09.2006 wurde dem Anfechtungsantrag der Arbeitgeberin durch das Arbeitsgericht Dortmund - 2 BV 124/06 - stattgegeben. Die dagegen vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht wurde durch Beschluss vom 23.02.2007 - 10 TaBV 104/06 Landesarbeitsgericht Hamm - zurückgewiesen. Der Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.02.2007 ist rechtskräftig. Die vom Betriebsrat eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht - 7 ABN 40/07 - wurde während des vorliegenden Verfahrens durch Beschluss vom 09.07.2007, dem Betriebsrat am 18.07.2007 zugestellt, zurückgewiesen.

Seit April 2006 war der Beteiligte zu 3. Vorsitzender des im Betrieb der Arbeitgeberin gewählten Betriebsrats. Der Beteiligte zu 3., geboren am 12.07.1967, ist verheiratet und drei Personen unterhaltsverpflichtet. Seit dem 23.01.1990 ist er bei der Arbeitgeberin als gewerblicher Mitarbeiter in der Flachkanalabteilung zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 2.017,43 € tätig.

Während des laufenden Wahlanfechtungsverfahrens kam es am 02.10.2006 zu einem Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem bei der Arbeitgeberin beschäftigten Zeugen F2 über die Abarbeitung bestimmter Aufträge durch den Beteiligten zu 3.. Ob der Zeuge F2 Vertreter des Betriebsleiters B2 und insoweit gegenüber dem Beteiligten zu 3. weisungsberechtigt war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Anschluss an das Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Zeugen F2 suchte dieser die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zur weiteren Aufklärung auf. Diese wies darauf hin, dass schriftliche Nachweise über die zu erledigenden Arbeitsaufträge zu führen seien. Anschließend sprach der Zeuge F2 erneut den Beteiligten zu 3. über die abzuarbeitenden Aufträge an. Der Ablauf der Gespräche zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem Zeugen F2 ist streitig.

Am 04.10.2006 suchte der Beteiligte zu 3. den Zeugen F2 morgens in dessen Büro auf. Der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Zeugen F2 und dem Beteiligten zu 3. vom 04.10.2006 ist zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Beteiligte zu 3. den Zeugen bedrohte und beleidigte.

Am 04.10.2006 und am 10.10.2006 fanden daraufhin Gespräche zwischen der Geschäftsleitung und dem Beteiligten zu 3. über die Vorfälle vom 02. und 04.10.2006 statt. Der Beteiligte zu 3. bestritt, den Zeugen F2 bedroht und beleidigt zu haben und verweigerte über den Inhalt der geführten Gespräche weitere Aussagen.

Mit Schreiben vom 10.10.2006 (Bl. 31 ff.d.A.) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.. Dem Schreiben vom 10.10.2006 waren beigefügt die schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen F2 vom 10.10.2006 (Bl. 36 f.d.A.) sowie die Stellungnahme zur weiteren Anhörung des Beteiligten zu 3. vom 10.10.2006 (Bl. 39 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.10.2006 (Bl. 40 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Mit dem am 17.10.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. beim Arbeitsgericht geltend.

Der Beteiligte zu 3. erhielt am 17.10.2006 Hausverbot durch die Arbeitgeberin mit der Begründung, der Zeuge F2 habe Angst vor dem Beteiligten zu 3.. In einem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren - 8 BVGa 20/06 Arbeitsgericht Dortmund - wandte sich der Betriebsrat gegen dieses Hausverbot. Durch Vergleich vom 25.10.2006 einigten sich die Beteiligten unter anderem darauf, dass dem Beteiligten zu 3. Zutritt zum Betrieb zur Erledigung der Betriebsratsarbeit, zur Abhaltung der Sprechstunden und der Betriebsratssitzungen gewährt wurde.

Im vorliegenden Verfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. sei zu ersetzen.

Hierzu hat sie behauptet, der Zeuge F2 sei vom 02.10.2006 bis zum 06.10.2006 als Vertreter des urlaubsabwesenden Betriebsleiters B2 für den Ablauf der Fertigung und Erhaltung der Termine der vorgeschriebenen Arbeitsaufträge verantwortlich und auch weisungsbefugt gewesen. Dies sei den Mitarbeitern auch mitgeteilt worden.

Den Mitarbeitern der Arbeitgeberin sei auch erläutert worden, wie Tagesnachweiszettel zu führen gewesen seien.

Am 02.10.2006 sei der Zeuge F2 gegen 9.00 Uhr in die Flachkanalabteilung gegangen und habe die dort Beschäftigten, darunter den Beteiligten zu 3., gefragt, welche Aufträge bereits fertig und welche in der Produktion seien. Dieser habe nur abweisend "ich weiß nicht" gesagt und sich anschließend entfernt. Der Zeuge sei daraufhin zu der Geschäftsführerin gegangen, habe ihr den Sachverhalt erklärt und um Rat und Unterstützung gebeten. Diese habe ihn auf die zu führenden Tagesnachweiszettel hingewiesen, aus denen der Stand der Aufträge zu entnehmen sei. Man habe daraufhin die Nachweise für den Beteiligten zu 3. überprüft und festgestellt, dass diese falsch ausgefüllt und lediglich pauschal "Flachkanal" eingetragen gewesen sei. Die Geschäftsführerin habe daraufhin vermerkt, dass in Zukunft sämtliche Nachweise so auszufüllen seien, wie die korrekt ausgefüllten Nachweise des Arbeitnehmers K3.

Der Zeuge F2 habe die Kopien daraufhin an den Beteiligten zu 3. weitergegeben. Dieser habe darauf wütend reagiert mit den Worten: "Hey, was soll das? Wieso hast Du mich bei Frau S1 angeschissen? Was willst Du damit erreichen?".

Am 04.10.2006 sei der Beteiligte zu 3. gegen 8.45 Uhr in das Büro des Zeugen F2 gekommen. Er habe die Tür und das Fenster, das normalerweise geöffnet sei, geschlossen. Der Zeuge F2 habe mit dem Rücken zur Tür gesessen. Der Beteiligte zu 3. habe sich hinter ihn gestellt. Nachdem sich der Zeuge umgedreht habe, habe der Beteiligte zu 3. laut und mit drohendem Unterton gesagt: "Was wolltest Du am Montag damit erreichen? Ich wollte nach der Arbeit draußen auf Dich warten und mit der abrechnen!". "Du hast mich bei Frau S1 angeschissen, aber Du hast Dir bei den Kollegen nur Feinde gemacht. Ab heute werden sie Dich alle für einen Verräter halten und sich von Dir abwenden".

Der Zeuge F2 habe lediglich geantwortet: "Aber Du arbeitest nicht!".

Der Beteiligte zu 3. habe darauf erwidert: " Hast Du geglaubt, ich wäre daran interessiert, hier zu arbeiten? Wenn es nicht um Abfindung ginge, würde ich keine Minute hier arbeiten, dasselbe denken auch die anderen Kollegen und im Übrigen geht Dich das alles gar nichts an. Lass mich Dir etwas verraten: "Sie werden Dich belohnen, aber mit so was!" Hierbei habe der Beteiligte zu 3. eine eindeutige Handbewegung gemacht, indem er mit seiner linken Hand in die Armbeuge der rechten Hand geschlagen und den Unterarm mit geballter Faust nach oben geschnellt habe.

Der Zeuge F2 habe geantwortet, dass er als Urlaubsvertreter des Herrn B2 verpflichtet sei, die Nachweise zu kontrollieren. Der Beteiligte zu 3. habe jedoch entgegnet: "Du bist eine Null und als Beweis dafür sage ich Dir sowieso: Du hast jahrelang studiert und jetzt arbeitest Du für ein monatliches Gehalt von 1.200,00 €".

Zum Abschluss des Gespräches habe der Beteiligte zu 3. mit dem rechten Finger auf den Zeugen F2 gezeigt und mit drohendem Unterton gesagt: "Ich sage Dir noch eins, ich schwöre bei Gott, wenn Du mich in Zukunft noch Mal bei der Geschäftsleitung anscheißt, wirst Du das bereuen!".

Der Zeuge F2 habe entgegnet:" Was Du sagt, ist eine Drohung."

Der Zeuge F2 habe sich durch das Gespräch extrem geschockt und massiv bedroht gefühlt, insbesondere die Berufung auf Gott habe bei dem Zeugen F2 als gläubigen Muslim besonderes Gewicht gehabt. Das sei dem Beteiligten zu 3., der gleichfalls Muslim sei, auch bekannt gewesen.

Die Arbeitgeberin hat ferner die Auffassung vertreten, dass die fristlose Kündigung nicht nur als Tat- sondern auch als Verdachtskündigung gerechtfertigt sei. Insoweit bestehe jedenfalls ein dringender Tatverdacht, dass der Beteiligte zu 3. den Zeugen genötigt und beleidigt habe.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3., des Betriebsratsvorsitzenden A3 Q1 zu ersetzen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Zeuge F2 Urlaubsvertreter des Betriebsleiters B2 sei, jedenfalls sei diese Tatsache nicht bekannt gemacht worden.

Am 02.10.2006 habe der Beteiligte zu 3. den Zeugen F2 auf die Frage nach den fertigen Aufträgen geantwortet: "Was fertig ist, ist in den Arbeitszetteln angekreuzt. Was nicht fertig ist, ist dort nicht angekreuzt." Zu den Tagesnachweiszetteln habe es keine weiteren Erklärungen oder Anweisungen gegeben. Er habe auch nicht wütend auf Herrn F2 reagiert, sondern lediglich in angemessenem Ton gefragt, was dieser an ihm auszusetzen habe. Hieraufhin habe der Zeuge F2 erklärt, er habe der Geschäftsführerin erläutert, dass im Flachkanal nicht gearbeitet werde, dem habe er widersprochen.

Am 04.10.2006 sei der Beteiligte zu 3. tatsächlich in das Büro des Zeugen F2 gegangen. Dabei die Tür zu schließen, sei normal gewesen. Der Beteiligte zu 3. sei wegen des Auftrags "Z2" in das Büro gegangen. Er habe den Zeugen hierzu "Endstücke" zur Eingabe in den Computer übermitteln wollen. Insofern sei der Besuch eine reine Routine gewesen.

Der Beteiligte zu 3. habe allerdings in ruhigem und sachlichen Ton Herrn F2 erklärt, dass er es unkollegial fände, dass dieser gegenüber der Geschäftsleitung behaupte, dass im Flachkanal nicht gearbeitet werde, zumal er wisse, dass dort ebenso wie in den anderen Abteilungen sehr hart gearbeitet werde. Auf den Hinweis des Zeugen F2, dass er in dieser Woche die Verantwortung trage, habe er lediglich geäußert: "Was? Für das, was Du hier verdienst?" Es hätten im Übrigen keinerlei Drohungen weder mit Worten noch mit Gesten stattgefunden. Von einem bedrohlichen Auftreten des Beteiligten zu 3. könne keine Rede sein.

Das Verhältnis beider sei in den folgenden Tagen auch völlig normal ohne Anzeichen von Angst gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.03.2007 den Zeugen F2 zu den Vorfällen vom 02.10.2006 und 04.10.2006 als Zeugen vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 09.03.2007 (Bl. 98 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 09.03.2007 hat das Arbeitsgericht alsdann dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. sei zu ersetzen gewesen, weil dieser den Zeugen F2 beleidigt und bedroht sowie ihm Prügel angedroht habe. Dies sei durch die durchgeführte Beweisaufnahme erwiesen.

Gegen den dem Betriebsrat und dem Beteiligten zu 3. am 02.05.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 3. am 15.05.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.07.2007 mit dem am 09.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags sind der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. der Auffassung, ein wichtiger Grund für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3. liege nicht vor, die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung sei deshalb nicht zu ersetzen. Die vom Zeugen F2 erstinstanzlich gemachte Aussage sei nicht nachvollziehbar, sie sei ungereimt und lückenhaft. Der Zeuge habe sich seine Aussage zusammengebastelt.

Weder am 02.10.2006 noch am 04.10.2006 habe es ein Bedrohungsszenario gegeben. Die Tür zum Büro des Zeugen F2 zu schließen, sei völlig normal. Die Aussage des Zeugen F2 sei auch für den Vorfall vom 04.10.2006 falsch, widersprüchlich und lückenhaft. Wie der Zeuge F2 auf die angeblichen Äußerungen des Beteiligten zu 3. reagiert habe, fehle in der Aussage des Zeugen völlig.

Eine Vorgesetztenfunktion komme dem Zeugen F2 jedenfalls nicht zu. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 05.04.2007 (Bl. 151 d.A.). Im Übrigen verlaufe die Zusammenarbeit zwischen dem Zeugen F2 und dem Beteiligten zu 3. völlig reibungslos.

Jedenfalls könne der Vorfall vom 02./04.10.2006 nicht zur Begründung für eine außerordentliche Kündigung herhalten. Allein das Aufzeigen von persönlichen Konsequenzen stelle keinen Kündigungsgrund dar. Welche Konsequenzen oder welches Übel Herrn F2 angedroht sein solle, bleibe auch nach der Aussage des Zeugen völlig offen. Nur erhebliche Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber oder grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder dessen Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuteten, könnten als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB herhalten. Diese Voraussetzungen seien auch nach der Aussage des Zeugen F2 nicht gegeben. Es könne im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge den Beteiligten zu 3. provoziert habe, indem er sich über ihn unberechtigt bei der Geschäftsführung beschwert habe. Auch der Hinweis auf eine unzureichende Bezahlung könne allenfalls vor dem Hintergrund des Konflikts vom Vortag gesehen werden. Auch insoweit sei eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung auch unberücksichtigt gelassen, dass insbesondere in Produktionsbetrieben der Umgangston rau und deutlich sei, das Verhältnis der Beschäftigten im Betrieb der Arbeitgeberin sei kollegial, aber absolut nicht zimperlich und schon mal rau und deutlich. Äußerungen wie "Anscheißen" oder "Ich werde mit Dir abrechnen" entsprächen der Umgangssprache und würden von niemandem im Betrieb der Arbeitgeberin als Bedrohung oder Beleidigung angesehen.

Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe sich auf einer Betriebsversammlung im Jahre 2005 gegenüber dem Beteiligten zu 3. in ähnlicher Weise aggressiv verhalten und ihn mit den Worten angegriffen: "Halt jetzt Dein Maul, oder wir gehen ins Dunkle!". Gegenüber dem Zeugen K4 habe er erklärt: "Du bist ein blödes Arschloch".

Am 01.09.2006 habe der Betriebsleiter B2 den Zeugen F1 sinngemäß angeschrien: "Seid Ihr alle bescheuert, seid Ihr bekloppt?" sowie: "Wenn Ihr keinen Bock zum Arbeiten habt, dann bleibt mit dem Arsch zu Hause!".

Darüber hinaus sei es früher auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, ohne dass dies etwa eine Kündigung zur Folge gehabt hätte. Die an dieser Auseinandersetzung beteiligten Beschäftigten hätten lediglich eine Abmahnung bekommen, ferner sei ihnen zur Strafe für ein Monat die Leistungszulage in Höhe von ca. 100,00 € gestrichen worden. Auch eine weitere tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Mitarbeitern im Jahre 2005 sei ohne jegliche Konsequenz für die Beschäftigten gewesen.

Im vorliegenden Fall dränge sich deshalb die Vermutung auf, dass die Arbeitgeberin die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden betreiben wolle, weil sie ihn loswerden wolle. In der Vergangenheit habe es zahlreiche Konflikte mit dem Betriebsrat, auch in der Frage von Überstunden, gegeben.

Schließlich sei das Arbeitsgericht auch zu Unrecht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen F2 ausgegangen. Der Zeuge stehe unter einem ganz erheblichen psychischen Druck durch die Geschäftsleitung. Dies ergebe sich aus folgendem Vorfall:

An dem Tag, an dem die Arbeitgeberin gegenüber dem Beteiligten zu 3. ein Hausverbot mit der Begründung ausgesprochen habe, der Zeuge F2 habe sich durch ihn bedroht gefühlt, habe der Zeuge F2 den Beteiligten zu 3. gar nicht gesehen. Im Streit um ein eventuell auszusprechendes Hausverbot sei der Zeuge F2 zum Geschäftsführer der Arbeitgeberin gerufen worden. Zunächst habe er ausgesagt, dass er ihn, den Beteiligten zu 3., gar nicht gesehen habe. Daraufhin habe der Geschäftsführer erklärt: "Das ist nicht wahr, Du hast ihn gesehen". Als der Zeuge F2 nicht habe einlenken wollen, habe der Geschäftsführer seine Behauptung noch einige Male wiederholt, bis der Zeuge schließlich zugegeben habe, den Beteiligten zu 3. gesehen zu haben. Dieser Vorfall sei von Mitarbeitern im Büro mitgehört worden.

Auch ein weiterer Vorfall im Dezember 2006 erschüttere die Glaubwürdigkeit des Zeugen F2. Die Zeugen K4, K3, S6 und F1 hätten im Dezember 2006 an einer Sprechstunde des Betriebsrats teilnehmen wollen und sich zu diesem Zweck bei dem Zeugen F2 abgemeldet. Gegenüber der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin habe der Zeuge F2 anschließend bestritten, dass die Zeugen sich bei ihm abgemeldet hätten. Wenige Tage später habe der Zeuge F2 in einem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter F1 und dem Betriebsleiter bestätigt, dass die Mitarbeiter sich zu der Sprechstunde abgemeldet hätten.

Auch aus diesem Vorgang sei zu entnehmen, dass der Zeuge F2 zumindest einen erheblichen Einfluss durch die Geschäftsleitung verspüre, um wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Der Zeuge stehe im Arbeitgeberlager. Er scheue sich nicht, Aussagen zu tätigen, die Arbeitskollegen ohne Grund und wahrheitswidrig belasteten.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.03.2007 - 1 BV 263/06 - abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist der Auffassung, die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht sei nicht zu beanstanden. Der Zeuge habe glaubhaft und nachvollziehbar einen Vorfall geschildert, der zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Offenbar beabsichtige der Betriebsrat, Widersprüche in der Aussage des Zeugen F2 zu konstruieren, die es nicht gebe.

Der Zeuge F2 sei bei Abwesenheit des Betriebsleiters B2 für die Termineinhaltung verantwortlich und insoweit Vorgesetzter der gewerblichen Mitarbeiter. Dies habe der Betriebsrat in anderem Zusammenhang selbst vorgetragen (Bl. 222 d.A.). Der Betriebsrat tätige seine Aussagen offenbar so, wie es ihm gerade passe.

Die Aussage des Zeugen F2 sei auch nicht zusammengebastelt, der Zeuge habe nichts zu verbergen. Seine Aussage sei weder widersprüchlich noch unglaubhaft oder lückenhaft. Der Zeuge habe lediglich das geschildert und mit seinen Worten wiederegegeben, was sich tatsächlich ereignet habe. Insbesondere der Vorfall vom 04.10.2006 sei ihm persönlich als Bedrohung und Beleidigung erschienen. Durch die massiven Bedrohungen des Beteiligten zu 3. sei er erheblich eingeschüchtert worden. Die Vorwürfe, Beleidigungen und Bedrohungen seien derart massiv gewesen, dass der Zeuge F2 so geschockt gewesen sei, dass er nicht gewusst habe, was er habe tun sollen. Überdies habe er Angst gehabt, dass der Beteiligte zu 3. ihm draußen etwas antun würde. Erst nachdem er sich beruhigt habe, habe er überhaupt zur Geschäftsführerin der Arbeitgeberin gehen und sie über den Vorfall informieren können.

Der gesamte Vorfall berechtige zur fristlosen Kündigung.

Zu Unrecht berufe sich der Betriebsrat auf einen angeblichen rauen Umgangston im Betrieb der Arbeitgeberin. Die vom Betriebsrat vorgetragenen Begriffe seien im Betrieb der Arbeitgeberin nicht an der Tagesordnung. Darüber hinaus gebe es keine tätlichen Auseinandersetzungen, rüde Beleidigungen oder Bedrohungen im Betrieb. Tätliche Auseinandersetzungen sowie Beleidigungen und Bedrohungen würden von der Geschäftsleitung nicht geduldet. Auch habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin den Beteiligten zu 3. nicht auf einer Betriebsversammlung im Jahr 2005 aggressiv angegriffen und beleidigt.

Tatsache sei, dass der Zeuge F2 bis heute Angst vor dem Beteiligten zu 3. habe. Der Zeuge sei auch nicht überredet worden, falsche Aussagen zu machen. Die Angriffe des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. gegen den Zeugen und dessen Glaubwürdigkeit gingen ins Leere.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der Betriebsrat vor Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2007 - 7 ABN 40/07 - im Wahlanfechtungs- verfahren mit Schreiben vom 16.05.2007 zurückgetreten (Bl. 249 d.A.). Am 16.05.2007 hatte er einen neuen Wahlvorstand bestellt, Mitglied des Wahlvorstands war unter anderem der Beteiligte zu 3. (Bl. 250 d.A.). Der Beteiligte zu 3. war gleichzeitig Wahlbewerber für die neue Betriebsratswahl, die am 17.07.2007 stattfand. Unter Berücksichtigung von Mitarbeitern eines - zuvor ausgegliederten - Betriebes der Firma P5 S5, der nach Auffassung des Wahlvorstands einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Arbeitgeberin bildete, wurde wiederum ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 25.07.2007 bekannt gegeben. Der Beteiligte zu 3. wurde als Betriebsratsmitglied wiedergewählt.

Inzwischen haben 23 von 36 Mitarbeitern der Arbeitgeberin und der Firma P5 S5 die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 beim Arbeitsgericht angefochten und unter anderem auch die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 geltend gemacht. Durch Beschluss vom 08.11.2007 - 3 BV 81/07 Arbeitsgericht Dortmund - hat das Arbeitsgericht dem Anfechtungsantrag stattgegeben, die Betriebsratswahl aber nicht für nichtig gehalten. Der Beschluss vom 08.11.2007 Arbeitsgericht Dortmund ist noch nicht rechtskräftig. Über die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht - 10 TaBV 137/07 Landesarbeitsgericht Hamm - ist noch nicht entschieden.

Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen F2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniedereschrift vom 05.03.2008 (Bl. 306 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen, wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. Bezug genommen wird ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 8 BVGa 20/06 Arbeitsgericht Dortmund, 2 BV 124/06 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 104/06 Landesarbeitsgericht Hamm, 3 BV 81/07 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 137/07 Landesarbeitsgericht Hamm.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. ist nicht begründet.

I.

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 103 Abs. 2 BetrVG streitig.

2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats sowie des Betriebsratsmitglieds Q1, des Beteiligten zu 3., ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

3. Für den Zustimmungsersetzungsantrag besteht auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ist nicht gegenstandslos geworden, es hat sich nicht erledigt.

Zwar endet bei Anfechtung einer Betriebsratswahl grundsätzlich der Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG i.V.m. § 15 KSchG mit Rechtskraft eines der Anfechtung stattgebenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Endet der Kündigungsschutz eines Amtsträgers nach § 103 BetrVG, bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr; damit entfällt das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzung des Zustimmungsersetzungsverfahrens (BAG, Beschluss vom 30.05.1978 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 4; KR/Etzel, 8. Aufl., § 103 BetrVG Rz. 131; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 103 Rz. 50; ErfK/Kania, 8. Aufl., § 103 BetrVG Rz. 5 m.w.N.). Ein Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird auch unzulässig, wenn während des laufenden Beschlussverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (BAG, Beschluss vom 27.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 47).

So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Der Beteiligte zu 3. ist weder aus dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin ausgeschieden, noch ist der Sonderkündigungsschutz nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2007 - 7 ABN 40/07 - im vorangegangenen Wahlanfechtungsverfahren entfallen. Bei Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2007 besaß der Beteiligte zu 3. nämlich bereits erneut Sonderkündigungsschutz als Wahlvorstandsmitglied und als Wahlbewerber für die neue - am 17.07.2007 stattgefundene - Betriebsratswahl. Schließt sich nach Ablauf einer Amtszeit eines Amtsträgers im Sinne des § 103 BetrVG oder nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses nahtlos ein neuer Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG i.V.m. § 15 KSchG für den Arbeitnehmer an, gilt die bisherige Erklärung des Betriebsrats - Zustimmungsverweigerung - oder ihre Fiktion weiter, auch wenn nun ein neuer Betriebsrat amtiert (BAG, Beschluss vom 19.09.1991 - RzK II 3 Nr. 20); eine erneute Anhörung des - neu gewählten - Betriebsrats ist nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 08.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 41). Das - bereits anhängige - gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren wird durch einen neu erworbenen Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG oder durch eine Neuwahl des Betriebsrats nicht berührt und auch nicht unterbrochen (KR/Etzel, a.a.O., § 103 BetrVG Rz. 133; Fitting, a.a.O., § 103 Rz. 50 m.w.N.).

II.

Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Betriebsrat hat die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht verweigert. Diese verweigerte Zustimmung war auch nach Auffassung der Beschwerdekammer zu ersetzen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt.

1. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet gewesen ist.

Da die Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vorliegen muss, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, wie bei der Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgebenden Tatsachen mitzuteilen, welche den wichtigen Grund für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung darstellen sollen. Die für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind insoweit auch für § 103 BetrVG entsprechend anzuwenden (BAG, Urteil vom 18.08.1977 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10; BAG, Urteil vom 17.03.2005 - AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6; KR/Etzel, a.a.O., § 103 BetrVG Rz. 66; APS/Linck, 3. Aufl., § 103 BetrVG Rz. 14; Raab/GK-BetrVG, 8. Aufl., § 103 Rz. 51).

Der Betriebsrat ist jedoch zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. ordnungsgemäß angehört worden. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 10.10.2006 unter Mitteilung der Kündigungsgründe angehört. Das Schreiben vom 10.10.2006 ist unter anderem zutreffend an den damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gerichtet worden, weil die außerordentliche Kündigung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3., in Rede stand und dieser insoweit als verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angesehen werden musste. Im Schreiben vom 10.10.2006 sind die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers und dessen Familiendaten ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Insbesondere ist der Betriebsrat auch vollständig über die Kündigungsgründe informiert worden. Im Schreiben vom 10.10.2006 ist unter Beifügung der Stellungnahmen des Zeugen F2 und des Beteiligten zu 3. im Einzelnen konkret angegeben worden, auf welche Gründe die Arbeitgeberin die Kündigung stützen will.

2. Nach § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitgeber dann einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BAG, Beschluss vom 22.08.1974 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 10.02.1999 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG, Beschluss vom 20.01.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40; BAG, Urteil vom 07.10.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56; BAG, Beschluss vom 16.12.2004 - AP BGB § 626 Nr. 191). Auch nach der Überzeugung der Beschwerdekammer sind die Voraussetzungen für die gerichtliche Zustimmungsersetzung gegeben.

a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.03.1993 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, Urteil vom 09.03.1995 - NZA 1995, 678; BAG, Urteil vom 24.10.1996 - ZTR 1997, 139; LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 - LAGE BGB § 626 Nr. 89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 - NZA 2003, 75; LAG Köln, Urteil vom 11.12.2002 - NZA-RR 2003, 470). Auch die bloße Androhung von Tätlichkeiten kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen und - auch - zu einer außerordentlichen Kündigung führen (BAG, Urteil vom 12.01.1995 - RzK I 6 a Nr. 121 = AuR 1995, 194; LAG Frankfurt, Urteil vom 31.10.1986 - LAGE § 626 BGB Nr. 27; LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2003 - LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2004 - NZA-RR 2004, 581; KR/Fischermaier, a.a.O., § 626 BGB Rz. 444; APS/Dörner, a.a.O., § 626 BGB Rz. 270; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 705, 707; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rz. 135 m.w.N.).

b) Aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist nach erneuter Vernehmung des Zeugen F2 in der Beschwerdeinstanz auch für die Beschwerdekammer erwiesen, dass der Beteiligte zu 3. den Zeugen F2 in ernstlicher und massiver Weise bedroht und sich damit einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.

aa) Der Zeuge F2 hat nicht nur vor dem Arbeitsgericht, sondern auch vor der Beschwerdekammer anschaulich geschildert, wie die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beteiligten zu 3. am 02. und 04.10.2006 vonstatten gegangen ist. Das vom Zeugen F2 geschilderte Verhalten des Beteiligten zu 3. am 04.10.2006 geht über ein bloßes Imponiergehabe weit hinaus. Nach den Bekundungen des Zeugen sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch vor der Beschwerdekammer wurde der Zeuge durch den Beteiligten zu 3. unmittelbar bedroht und ihm für den Fall der Wiederholung unangenehme persönliche Konsequenzen angekündigt. Das gesamte Verhalten des Beteiligten zu 3. einschließlich seiner getätigten Äußerungen diente der Einschüchterung des Zeugen F2. Vor dem Zeugen wurde ein Bedrohungsszenario aufgezeigt, indem der Beteiligte zu 3. dem Zeugen vorhielt, dass er durch sein Verhalten sämtliche Kollegen aufgebracht und ihn zum Feind gemacht hätte. Der Hinweis des Beteiligten zu 3., dass er bereits am vorangegangenen Montag mit ihm habe abrechnen wollen sowie darauf, dass man ihn, den Zeugen, "belohnen" wolle, konnte nur als ernstgemeinte Drohgebärde des Beteiligten zu 3. verstanden werde. Der Beteiligte zu 3. hat nämlich bei diesen Äußerungen, wie der Zeuge F2 erstinstanzlich wie auch vor der Beschwerdekammer geschildert hat, seinen Arm angewinkelt und mit der linken Hand in die Armbeuge gefasst. Dass der Zeuge das Verhalten des Beteiligten zu 3. als ernstliche Bedrohung aufgefasst hat, hat der Zeuge bereits am 04.10.2006 gegenüber dem Beteiligten zu 3. zu verstehen gegeben. Der Beteiligte zu 3. hat demgegenüber seine Drohungen gegenüber dem Zeugen noch durch den geleisteten Schwur verstärkt und unterstrichen.

Dass es sich bei dem Verhalten des Beteiligten zu 3. um eine ernstliche Bedrohung in rüder Form gehandelt hat, hat der Zeuge auch bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer bestätigt. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er durch diesen Vorfall ziemlich schockiert gewesen sei, sich bedroht und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Um sich abzureagieren und mit der Bedrohung fertig zu werden, ist er erst einmal nach draußen gegangen. Bei seinen Überlegungen hat er sich nicht anders zu helfen gewusst, als die Geschäftsleitung von dem Geschehen zu unterrichten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Zeuge in ernstlicher und massiver Weise vom Beteiligten zu 3. bedroht worden ist.

bb) Ebenso wie für das Arbeitsgericht bestand aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen F2 auch für die Beschwerdekammer kein Anlass, an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F2 zu zweifeln. Der Zeuge hat den Vorfall vom 02.10.2006 und vom 04.10.2006 anschaulich geschildert. Seine Aussage war in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Obgleich er sich der Tragweite seiner Bekundungen im Klaren war, hat er seine Aussage in sachlicher Form und mit der gebotenen Überlegung gemacht. Gerade weil er lediglich das tatsächliche Geschehen bei seiner Vernehmung wiedergegeben hat, ist seine Aussage nicht unglaubhaft.

Aus der Vernehmung des Zeugen F2 vor der Beschwerdekammer geht zudem mit der notwendigen Überzeugung hervor, dass der Zeuge tatsächlich aufgrund des Geschehens vom 02./04.10.2006 Angst um seine körperliche Unversehrtheit gehabt hat. Dies stimmt mit dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten überein, wonach dem Beteiligten zu 3. am 17.10.2006 Hausverbot erteilt worden ist, weil der Zeuge F2 nach wie vor Ängste verspürte, wenn der Beteiligte zu 3. im Betrieb anwesend war.

cc) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen F2 kann auch nicht aufgrund der Schilderungen des Betriebsrats über den weiteren Vorfall vom 17.10.2006 in Frage gestellt werden. Soweit vom Betriebsrat behauptet worden ist, der Zeuge F2 habe auf mehrfachen Vorhalt durch den Geschäftsführer der Arbeitgeberin schließlich entgegen seiner ursprünglichen Aussage bekundet, den Beteiligten zu 3. am 17.10.2006 doch gesehen zu haben, hat der Zeuge F2 bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer zu diesem Punkt das Vorbringen des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. im Ansatz bestätigt, nachdem er mehrfach verneint hatte, den Beteiligten zu 3. an jenem Tage gesehen zu haben. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer ausdrücklich bekundet, dass er auf einen weiteren Vorhalt durch den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, ob er ihn, den Beteiligten zu 3., nicht wirklich gesehen hätte, gesagt habe: "Na gut, dann habe ich ihn eben gesehen". Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung aber glaubhaft hinzugefügt, dass er eigentlich gemeint habe, dass er ihn nicht gesehen habe. Insoweit erscheint die Aussage des Zeugen durchaus nachvollziehbar.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen F2 kann auch nicht durch einen weiteren vom Betriebsrat geschilderten Vorfall aus Dezember 2006 in Zweifel gezogen werden. Soweit dem Zeugen anlässlich der Vernehmung vor der Beschwerdekammer vom Betriebsrat zu diesem Vorfall Vorhaltungen gemacht worden sind, hat der Zeuge hierzu nachvollziehbar Angaben gemacht und bekundet, er sei nicht gefragt worden, ob seine Arbeitskollegen sich vor der Sprechstunde bei ihm abgemeldet hätten, er sei vielmehr gefragt worden, ob ihm vom Mitarbeiter K4 gesagt worden sei, dass heute Sprechstunde sei. Der Umstand, dass dem Zeugen der Inhalt des Schriftsatzes des Betriebsrats vom 30.10.2007 bekannt gewesen ist, vermag ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Frage zu stellen. Es ist nichts ungewöhnliches, wenn Zeugen sich vor ihrer Vernehmung bei Gericht über den Inhalt des streitigen Vorbringens der Parteien anhand der Schriftsätze kundig machen.

Der Zeuge hat auch bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer, nachdem er zunächst bekundet hatte, dass er an dem dem Vorfall folgenden Dienstag den Eindruck gehabt habe, dass der Beteiligte zu 3. noch sauer auf ihn gewesen sei, Herr Q1 habe seinen Gutenmorgengruß nicht erwidert, freimütig eingeräumt, dass es sich insoweit wohl um einen Irrtum gehandelt haben könnte, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass es sich bei diesem Dienstag um einen Feiertag, den 03.10.2006, gehandelt hat. Der Umstand, dass der Zeuge zunächst davon ausgegangen ist, der Beteiligte zu 3. sei auch am Tag nach dem 02.10.2006 noch sauer auf ihn gewesen, und er zunächst davon ausgegangen ist, dass es sich bei diesem Tag um den Dienstag gehandelt habe, ist nicht von entscheidender Bedeutung und stellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen F2 nicht in Frage. Entscheidend ist der Kern seiner Aussage, wonach er bekundet hat, dass der Beteiligte zu 3. auch am nächsten Arbeitstag nach dem 02.10.2006 nach seinem Eindruck noch sauer auf ihn gewesen ist. Auch die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerdebegründung übersehen, dass es sich bei dem 03.10.2006 um einen Feiertag gehandelt hat, wenn sie die Äußerungen vom 04.10.2006 als Folge des ungelösten Konflikts "vom Vortag" bezeichnen (S. 10 der Beschwerdebegründung vom 05.07.2007 - Bl. 146 d.A.).

dd) Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch die Beschwerdekammer kein Anlass gesehen, den Beteiligten zu 3. nach § 448 ZPO i.V.m. Art. 6 EMRK als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BAG, Urteil vom 06.12.2001 - AP ZPO § 286 Nr. 33 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war auch die Beschwerdekammer von der Richtigkeit des Vorbringens der Arbeitgeberin überzeugt. Dieses durch die Beweisaufnahme festgestellte Vorbringen stimmt zudem im Wesentlichen mit den direkt im Anschluss an den Vorfall vom 02./04.10.2006 gefertigten Gesprächsnotizen überein. Die Einwendungen des Beteiligten zu 3. hierzu, zu denen er in dem Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nach § 141 ZPO angehört worden ist, greifen nicht durch. Der Vorfall vom 02.10.2006 war abgeschlossen, als der Beteiligte zu 3. den Zeugen F2 am 04.10.2006 aufsuchte, ohne einen konkreten Grund hierfür zu haben. Während des Gesprächs vom 04.10.2006 war von einem Auftrag "Z2" nicht die Rede. Dies ergibt sich bereits aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und ist vom Betriebsrat und vom Beteiligten zu 3. zweitinstanzlich auch nicht wieder aufgegriffen worden. Alleiniger Grund, den Zeugen nach dem Vorfall vom 02.10.2006 erneut aufzusuchen, war danach die massive und ernstliche Bedrohung des Zeugen und die Absicht, ihn in erheblicher Weise unter Druck zu setzen. Eine Fallgestaltung mit einer nichtbehebbaren Beweisnot, wie sie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2007 (AP ZPO § 448 Nr. 6) zugrunde lag, war vorliegend nicht gegeben.

c) Das Verhalten des Beteiligten zu 3., insbesondere seine massiven Bedrohungen gegenüber dem Zeugen F2, stellen eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die durch nichts zu rechtfertigen oder zu entschuldigen war. Die Bedrohung des Zeugen war weder durch Äußerungen oder sonstiges Verhalten des Zeugen provoziert worden, noch war sie aufgrund des übrigen Verhaltens und der übrigen Umstände gerechtfertigt.

Ob der Zeuge F2 am 02./04.10.2006 Vorgesetzter des Beteiligten zu 3. gewesen ist, war insoweit nicht streitentscheidend. Mindestens war der Zeuge in einer vorgesetzten ähnlichen Stellung, weil, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Betriebsleiter B2 in jener Woche urlaubsabwesend gewesen ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats hatte der Zeuge F2 unter anderem auch die Funktion, Arbeitsabläufe und die Termineinhaltung sicherzustellen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 05.04.2007 (Bl. 151 d.A.). Der Zeuge F2 ist auch nach dem Vorbringen des Betriebsrats für die Verteilung der Aufträge auf seine Arbeitskollegen zuständig gewesen. Ob damit eine Weisungsbefugnis des Zeugen F2 verbunden gewesen ist, war nicht entscheidungserheblich, weil nicht nur die Bedrohung von Vorgesetzten, sondern auch die massive und ernstliche Bedrohung von Arbeitskollegen in der Funktion, wie sie der Zeuge F2 inne hatte, kündigungsrechtlich erheblich sein können. Selbst Tätlichkeiten von Arbeitnehmern untereinander können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgeben. Nichts anderes gilt für ernstliche und massive Bedrohungen von Arbeitskollegen.

Der Beteiligte zu 3. kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass es sich bei dem Betrieb der Arbeitgeberin um einen Produktionsbetrieb handele, in dem ein grober Umgangston der Mitarbeiter untereinander nicht unüblich sei. Auch in einem Betrieb wie dem der Arbeitgeberin kann es nicht zugelassen werden, dass Mitarbeiter ihre Vorgesetzten oder ihre Arbeitskollegen verbal oder körperlich bedrohen (LAG Frankfurt, Urteil vom 31.10.1986 - LAGE BGB § 626 Nr. 27). Soweit die Arbeitgeberin in anderen vergleichbaren Fällen, in denen Arbeitnehmer untereinander tätlich geworden sind, eine Abmahnung ausgesprochen hat, schließt dies die beabsichtigte fristlose Kündigung des Beteiligten zu 3. im vorliegenden Fall nicht aus. Der Beteiligte zu 3. kann sich insoweit nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Wegen der individuellen Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 28.04.1982 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 233). Der Einzelfallbezug bewirkt, dass wegen der Unterschiede der verschiedenen Einzelfälle keine gleich zu behandelnden Sachverhalte vorliegen.

Aus diesem Grund war auch nicht entscheidungserheblich, welche Äußerungen der Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Jahre 2005 auf einer Betriebsversammlung angeblich abgegeben hat.

d) Der Beteiligte zu 3. kann auch nicht geltend machen, dass eine Abmahnung zu vertragsgerechtem Verhalten ausreichend gewesen wäre, sein Fehlverhalten entsprechend zu ahnden. Unter den vorliegenden Umständen war entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats der vorherige Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Beteiligten zu 3. entbehrlich. Der Beteiligte zu 3. konnte nicht mit vertretbaren Gründen annehmen, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Fehlverhalten angesehen. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin das Verhalten des Beteiligten zu 3. hinnehmen würde. Er hatte keinen Grund zu der Annahme, sein Verhalten, den Zeugen F2 massiv verbal zu bedrohen, werde gebilligt. Ebenso war ausgeschlossen, dass der Beteiligte zu 3. annehmen konnte, sein Verhalten sei etwa nicht vertragswidrig und werde von der Arbeitgeberin geduldet. Der Beteiligte zu 3. musste vielmehr wissen, dass angesichts der massiven körperlichen und verbalen Bedrohung des Zeugen der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet war. Die massive Bedrohung des Zeugen F2 war in keiner Weise hinnehmbar, dies war auch dem Beteiligten zu 3. erkennbar.

e) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend die beiderseitigen Interessen des Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin gegeneinander abgewogen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben war. Bei dem Vorfall vom 04.10.2006 handelt es sich eben nicht um einen sogenannten Bagatellfall, der unter Umständen einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Dem Beteiligten zu 3. war die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Weiteres erkennbar. Die Nachfrage des Zeugen F2 bei dem Beteiligten zu 3. und dessen Arbeitskollege am 02.10.2006 war durchaus gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 3. an jenem Tage noch gegen 9.00 Uhr mit ihrer Arbeitsleistung nicht begonnen hatte und beide an ihrem Arbeitsplatz herumstanden.

Das Vorgehen des Beteiligten zu 3. am 04.10.2006 war umso unverständlicher, als der Vorfall vom 02.10.2006 bereits abgeschlossen war. Aus diesem Grunde hat der Zeuge F2 das Verhalten des Beteiligten zu 3. am 04.10.2006 auch als erhebliche Bedrohung aufgefasst.

Demgegenüber liegen keine besonderen Belange vor, die im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 3. besonders zu berücksichtigen wären. Auch die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beteiligte zu 3. immerhin auf eine seit 1990 währende Betriebszugehörigkeit zurückblicken kann und drei Personen unterhaltsverpflichtet ist. Weder die Dauer der Betriebszugehörigkeit noch die Unterhaltsverpflichtungen können aber unter Berücksichtigung der Schwere des ihm gemachten Vorwurfs dazu führen, dass seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben wäre. Dem Interesse des Beteiligten zu 3. an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses steht ein schwerwiegender Pflichtenverstoß gegenüber. Massive, grobe körperliche und verbale Bedrohungen von Vorgesetzten bzw. Arbeitskollegen sind auch in einem Betrieb wie dem der Arbeitgeberin nicht hinnehmbar. Das Interesse der Arbeitgeberin, den Arbeitsfrieden in ihrem Betrieb zu bewahren und die Autorität der von ihr eingesetzten Mitarbeiter gegenüber dem weiteren Personal unterschiedlicher Nationalität, Herkunft, Ausbildung und Mentalität zu schützen, ist vollauf berechtigt und hat angesichts des vorliegend festgestellten groben Verstoßes gegen die Disziplin Vorrang vor dem Interesse des Beteiligten zu 3. an der unbeschränkten Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes. Ein solches Verhalten, das der Beteiligte zu 3. am 04.10.2006 an den Tag gelegt hat und das zu tagelangen Angstzuständen beim Zeugen F2 geführt hat, kann ein Arbeitgeber schlechthin nicht sanktionslos hinnehmen. Ein derartiges Verhalten muss ein Arbeitgeber streng ahnden, wenn er nicht die Autorität der Vorgesetzten völlig untergraben und den Schutz der Mitarbeiter vor ähnlichen Vorfällen in der Zukunft in Frage stellen will. Regelmäßig wird ein Arbeitgeber auf eine derartige Pflichtverletzung, wie das Verhalten des Beteiligten zu 3. nur mit einer sofortigen Vertragsbeendigung reagieren können.

3. Auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Nach dem Vorfall vom 04.10.2006 hat die Arbeitgeberin bereits am 10.10.2006 das Anhörungsverfahren beim Betriebsrat und am 17.10.2006 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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