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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 71/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 29
BetrVG § 33
BetrVG § 76
BetrVG § 106
BetrVG § 109
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.06.2007 - 3 BV 48/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei Betrieben in B3, M1 und H2, in denen jeweils ein eigenständiger Betriebsrat gewählt worden ist.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat. Ferner ist im Unternehmen der Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss gebildet.

Nachdem die Arbeitgeberin Anfang 2005 die im Unternehmen übliche Praxis aufgegeben hatte, die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter am Tarifwerk des öffentlichen Dienstes - BAT - zu orientieren, der Abschluss eines Haustarifvertrags mit der Gewerkschaft ver.di jedoch abgelehnt wurde, kam es zu Warnstreiks und zu einem Tarifabschluss mit einer Gewerkschaft DHV (Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband im CGB). Weitere Verhandlungen und Arbeitskampmaßnahmen führten sodann zum Abschluss eines Haustarifvertrags zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ver.di im März 2007.

Seither kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

In seiner Sitzung vom 28.03.2007 erbat der Wirtschaftsausschuss von Seiten der Arbeitgeberin die Information der Rechtsverfahrenskosten auf Seiten der Arbeitgeberin in den letzten Jahren. In dem die Sitzung betreffenden Protokoll vom 11.04.2007 (Bl. 5 f.d.A.) heißt es unter TOP 5:

"Rechtsmittelkosten

Bei den Betriebsräten kommt es zu dem Eindruck, dass die Rechtsstreitigkeiten in den Jahren immer mehr zunehmen. Es stellt sich die Frage: "Welche unnötigen Kosten zu vermeiden?"

Der Wirtschaftsausschuss bittet Herrn C2 um Ermittlung der Rechtsverfahrenskosten. Die Aufstellung soll enthalten: Gesamte Rechtsverfahrenskosten, davon arbeitsrechtliche Kosten einschließlich Einigungsstellenkosten.

Die Kosten der letzten 10 Jahre sollen benannt werden, aufgeschlüsselt nach Verfahrenskosten gegenüber Mitarbeiter, Betriebsräten, Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss."

Der von der Arbeitgeberin in die Wirtschaftsausschusssitzung entsandte Controller C2 sagte zu, dass die Fragen des Wirtschaftsausschusses geprüft werden würden; eine Antwort solle bis zum 29.04.2007 erfolgen.

Eine Reaktion seitens der Arbeitgeberin auf die Fragen des Wirtschaftsausschusses erfolgte in der Folgezeit aber nicht.

Auf seiner Sitzung vom 19.04.2007 fasste der Gesamtbetriebsrat, der vom Wirtschaftsausschuss um Vermittlung gebeten worden war, unter anderem folgenden einstimmigen Beschluss (Bl. 46 d.A.):

"Beschluss: Der Gesamtbetriebsrat hält die Frage nach dem Umfang der Rechtsverfolgungskosten mit arbeitsrechtlichem Hintergrund (einschließlich Einigungsstellenkosten) für eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG (Stichwort: unnötige hohe Kosten und damit verbunden unwirtschaftliche und überhöhte Kostenvergütungen für Blutpräparate) und hält den Wirtschaftsausschuss daher für berechtigt, die in diesem Zusammenhang an die Geschäftsführung gestellten Fragen in der Wirtschaftsausschusssitzung (Protokoll vom 28.3.2007) zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat beschließt daher, gemäß § 109 BetrVG eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen, sofern der Arbeitgeber die Zusage nicht einhält, die Information in der 17. KW zu beschaffen und an den Wirtschaftsausschuss zu übermitteln."

Ferner wurde am 19.04.2007 unter Ziffer 5. der Beschluss gefasst, im Falle der Nichtbeantwortung bzw. unzureichenden Beantwortung der Fragen im Sinne der Punkte 1 und/oder 2 der Tagesordnung und fehlendem Einverständnis zur Einrichtung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Einrichtung der Einigungsstelle unter Vorsitz des Arbeitsgerichtsdirektors in Rheine, Herrn Dr. Schrade, mit jeweils drei Beisitzern zu betreiben.

Mit der Einleitung des Verfahrens nach Punkt 5 wurden die Rechtsanwälte M2 ppa. beauftragt.

Wegen der Beschlussfassung vom 19.04.2007 wird im Übrigen auf die Anlagen zum Protokoll der Sitzung (Bl. 46 ff.d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.04.2007 (Bl. 7 d.A.) wandte sich der Gesamtbetriebsrat an die Arbeitgeberin und bat diese, die vom Wirtschaftsausschuss gestellten Fragen hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten zu beantworten. Gleichzeitig forderte er die Arbeitgeberin auf, für den Fall der Nichtbeantwortung bis zum 04.05.2007 sich mit der Einrichtung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG einverstanden zu erklären.

Die Arbeitgeberin forderte daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2007 (Bl. 8 d.A.) den Gesamtbetriebsrat um Mitteilung auf, auf welcher Rechtsgrundlage der Wirtschaftsausschuss sein Auskunftsbegehren stütze. Der Einrichtung einer Einigungsstelle werde widersprochen.

Mit dem am 22.05.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Dr. Holger Schrade und die Festsetzung der Beisitzer auf je drei.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, die Einrichtung einer Einigungsstelle sei nach den §§ 106, 109 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig. Der Arbeitgeberin sei die Vorschrift des § 106 BetrVG bekannt.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

wegen der vom Wirtschaftsausschuss erbetenen Information zur Höhe der Rechtsverfolgungskosten zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Dr. Holger Schrade zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

Sie hat die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gerügt. Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung und Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor. Im Übrigen sei es unzulässig, dass der Betriebsrat zunächst einen Beschluss unter der Bedingung einer Beantwortung durch die Arbeitgeberin stelle und sodann ohne weitere Auseinandersetzung mit der Beantwortung der Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren einleite. Das eigentliche Rechtsschutzziel und der Umfang der geltend gemachten Informationen seien im übrigen nicht erkennbar.

Die Einigungsstelle sei auch offensichtlich unzuständig. Bei den vom Wirtschaftsausschuss begehrten Informationen zu den Rechtsverfolgungskosten handele es sich nicht um eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG. Ein Interesse des Wirtschaftsausschusses an den begehrten Informationen sei nicht erkennbar.

Im Übrigen werde vorsorglich der Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Dr. Holger Schrade, zum Einigungsstellenvorsitzenden widersprochen. Zwar sei Herr Dr. Schrade bereits mehrfach als Einigungsstellenvorsitzender bei Regelungsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten tätig gewesen. Durch die Besetzung des Vorsitzenden mit einer anderen Person wolle die Arbeitgeberin jedoch eine Meinungspluralität gewährleisten; ein Einigungsstellenvorsitzender, der schon in einer großen Anzahl von Einigungsstellenverfahren tätig gewesen sei, könne nicht mehr mit der notwendigen, unbefangenen Objektivität an das Einigungsstellenverfahren herangehen. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass Herr Dr. Schrade aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Hamm im Jahre 2008 im Falle der Rechtsmitteleinlegung gegen eine Entscheidung als zuständiger Richter mit der Sache befasst werden könne.

Durch Beschluss vom 11.06.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Gesamtbetriebsrats im Wesentlichen stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade eingerichtet, jedoch mit einer Anzahl von nur zwei Beisitzern auf jeder Seite. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Arbeitgeberin könne sich nach Vorlage des Beschlusses des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 auf eine unzureichende Beschlussfassung durch den Gesamtbetriebsrat zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten nicht mehr berufen. Der Gesamtbetriebsrat sei antragsberechtigt, der Antrag sei auch ausreichend bestimmt. Im Übrigen sei die einzurichtende Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, weil es sich bei den vom Wirtschaftsausschuss begehrten Informationen nicht offensichtlich um keine Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG handele. Ein Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten müsse auch im vorliegenden Fall bejaht werden. Gegen den vom Gesamtbetriebsrat benannten Einigungsstellenvorsitzenden habe die Arbeitgeberin keine erheblichen Einwendungen erhoben.

Gegen den der Arbeitgeberin am 14.06.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 28.06.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags rügt die Arbeitgeberin erneut die fehlende ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Gesamtbetriebsrat zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.. Der Wirtschaftsausschuss habe den Beschluss vom 19.04.2007 bereits zu einem Zeitpunkt gefasst, als die Antwort der Arbeitgeberin sowie die Gründe der Antwort der Arbeitgeberin noch gar nicht festgestanden hätten. Insoweit habe die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht lediglich pauschal bestritten, sondern Zweifel an der Zulässigkeit der Fassung derartiger Vorratsbeschlüsse geäußert. Ein Betriebsrat könne nicht einfach ohne die Begründung des Arbeitgebers für die Ablehnung zu kennen, beschließen, dass, egal wie der Arbeitgeber sich einlassen werde, jedenfalls ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werde. Offenbar habe sich der Gesamtbetriebsrat nach Ablauf der Arbeitgeberin gesetzten Frist mit der vorliegenden Sache überhaupt nicht mehr befasst. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats habe bereits vorgelegen, bevor die Arbeitgeberin geantwortet habe. Damit liege eine ordnungsgemäße Legitimation der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats nicht vor. Es sei überhaupt nicht erkennbar, ob der Gesamtbetriebsrat die Argumentation der Arbeitgeberin zur Ablehnung der Einrichtung und der Besetzung der Einigungsstelle kenne. Der Gesamtbetriebsrat könne als Organ auch nicht seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit den weiteren Entscheidungen beauftragen.

Darüber hinaus sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Bei der begehrten Information über die Rechtsverfolgungskosten handele es sich nicht um eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 Abs. 1 BetrVG. Aus dem Katalog in § 106 Abs. 3 BetrVG ließen sich Rückschlüsse auf die Definition des Merkmals der wirtschaftlichen Angelegenheit ziehen. Die Rechtsverfolgungskosten fielen nicht darunter, weil die in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten Angelegenheiten sich ausschließlich auf die gegenwärtige Situation des Unternehmens oder auf künftige unternehmerische Entscheidungen bezögen. Dem Gesamtbetriebsrat gehe es offensichtlich ausschließlich um eine Vergangenheitsbewältigung. Die Informationen zu den Rechtsverfolgungskosten aus den letzten zehn Jahren hätten keinen erkennbaren Zusammenhang zu den Tatbeständen des § 106 BetrVG. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge überhaupt der Kompetenzeinbringung des Wirtschaftsausschusses bedürften. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien nicht berührt.

Schließlich äußert die Arbeitgeberin vorsorglich erneut den Wunsch, die Einigungsstelle zur Ermöglichung einer Meinungspluralität mit einem Vorsitzenden zu besetzen, der bislang noch nicht für das Unternehmen der Arbeitgeberin tätig gewesen sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.06.2007 - 3 BV 48/07 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt den angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Gesamtbetriebsrats in dem sich aus dem Tenor des Beschlusses vom 11.06.2007 ergebenden Umfang stattgegeben.

I.

Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach den §§ 76, 106, 109 BetrVG, 98 ArbGG streitig ist.

2. Der Gesamtbetriebsrat ist antragsbefugt, §§ 109, 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Da der Wirtschaftsausschuss lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats ist (BAG, Beschluss vom 18.11.1980 - AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 07.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17; Fitting/Kaiser/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 106 Rz. 4 m.w.N.), steht das Recht, die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anzurufen, auf Arbeitnehmerseite lediglich dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsrat, der vorliegend vom Wirtschaftsausschuss nach § 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG um Vermittlung gebeten worden ist, zu. Der Wirtschaftsausschuss ist nicht am vorliegenden Verfahren zu beteiligen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 08.08.1989 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 6; Fitting, a.a.O., § 109 Rz. 9; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 109 Rz. 23, 133 m.w.N.).

3. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle auch ausreichend bestimmt. Der Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle ist im Antrag in ausreichender Weise genannt und bezeichnet worden. Aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, für welchen Regelungsstreit die Einigungsstelle gebildet worden ist. Welche Informationen der Wirtschaftsausschuss im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten begehrt, ist durch die Bezugnahme auf die Wirtschaftsausschusssitzung und das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2007 hinreichend deutlich (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.1998 - NZA-RR 1999, 32; LAG Hessen, Beschluss vom 14.02.2006 - 4 TaBV 1/06 -; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rz. 18, 29).

4. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist der Antrag des Gesamtbetriebsrats auch nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

a) Zwar hat die Arbeitgeberin erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zugrunde gelegen habe.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

b) Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen aber insoweit nicht durch, weil im Streitfall ein wirksamer Beschluss des Gesamtbetriebsrats vorgelegen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.

Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 (Bl. 46 ff.d.A.) über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats ist ordnungsgemäß gefasst worden. Die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten ist durch den wirksamen Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 gedeckt. Der Gesamtbetriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 19.04.2007 einstimmig den Beschluss gefasst, sich des berechtigten Auskunftsbegehrens des Wirtschaftsausschusses hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten anzunehmen und dieses Begehren im Falle der Nichtbeantwortung bzw. unzureichenden Beantwortung durch die Arbeitgeberin durch Einrichtung einer Einigungsstelle weiter zu verfolgen. Gleichzeitig ist einstimmig der Beschluss gefasst worden, mit der Einleitung des Verfahrens die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats zu beauftragen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Protokoll der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007.

Soweit die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats weiter bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1). Die Arbeitgeberin konnte nach Vorlage des Protokolls der Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 die Richtigkeit der Beschlussfassung durch den Gesamtbetriebsrat nicht mehr pauschal mit Nichtwissen bestreiten.

Darüber hinaus kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 zu Ziffer 2., 3. und 6. einstimmig gefasst worden ist. Keines der vollzählig versammelten Gesamtbetriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel auch in jedem Falle geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle stattgegeben.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 m.w.N.).

2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.

a) Die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass der Gesamtbetriebsratsbeschluss vom 19.04.2007 inhaltlich unzureichend und unter der Bedingung getroffen worden ist, dass die Arbeitgeberin die erbetene Auskunft nicht oder nicht ausreichend beantwortet. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin handelt es sich bei der Beschlussfassung vom 19.04.2007 nicht um einen unzulässigen sogenannten Vorratsbeschluss.

Richtig ist zwar, dass sich ein Betriebsrat vor einer Beschlussfassung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befassen und den Regelungsgegenstand durch Abstimmung einer einheitlichen Willensbildung herbeiführen muss (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5). Dabei müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge aber noch nicht in dem zu fassenden Betriebsratsbeschluss im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Betriebsratsbeschluss den Gegenstand, über den in dem einzuleitenden Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 - unter B. II. 1. a) aa) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2001 - AiB 2002, 632 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Gesamtbetriebsratsbeschluss vom 19.04.2007. Unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann nicht beanstandet werden, dass die Einrichtung der Einigungsstelle unter der Bedingung gefordert worden ist, dass das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses nicht oder unzureichend beantwortet werden sollte. Der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 ist auch insoweit nicht nichtig. Nichtig sind Betriebsratsbeschlüsse nur, wenn sie entweder einen gesetzwidrigen Inhalt haben, nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind (BAG, Beschluss vom 23.08.1984 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17; Fitting, a.a.O., § 33 Rz. 52). Eine Überprüfung der sachlichen Zweckmäßigkeit von Betriebsratsbeschlüssen ist ausgeschlossen; Betriebsratsbeschlüsse können nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüft werden (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 13 Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 33 Rz. 50 m.w.N.).

Die Bedingung, unter der der Gesamtbetriebsrat die Einrichtung der Einigungsstelle gefordert hat, ist eingetreten. Die Arbeitgeberin hat das Auskunftsbegehren des Gesamtbetriebsrats bzw. des Wirtschaftsausschusses hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten nicht bzw. höchst unzureichend beantwortet. Soweit sie mit Schreiben vom 03.05.2007 vom Gesamtbetriebsrat die Mitteilung fordert, auf welcher Rechtsgrundlage der Wirtschaftsausschuss sein Auskunftsbegehren stütze, kann nur darauf hingewiesen werden, dass der Gesamtbetriebsrat bereits im Schreiben vom 30.04.2007 auf § 109 BetrVG hingewiesen hat. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 03.05.2007 ergibt sich eindeutig, dass sie das Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses bzw. des Gesamtbetriebsrats ablehnt. Soweit die Arbeitgeberin offenbar der Auffassung ist, der Gesamtbetriebsrat hätte nach Zugang des Schreibens vom 03.05.2007 nochmals zusammentreten müssen, um über das Auskunftsbegehren und die Forderung der Einrichtung einer Einigungsstelle nochmals abzustimmen, hält auch die Beschwerdekammer dies für eine bloße Förmelei. Dies entspricht der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu den Grundsätzen für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Zwar besteht insoweit eine gegenseitige Einlassungs- und Erörterungspflicht. Allerdings ist die Einhaltung dieser Pflicht keine Verfahrensvoraussetzung für ein Verfahren vor der Einigungsstelle. Für die Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist darauf angelegt, bei Konflikten die Einrichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden. Aus diesem Grund ist selbst die förmliche Aufnahme von Verhandlungen nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Bestellungsverfahren, da ansonsten die verhandlungsunwillige Seite es in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle für längere Zeit zu blockieren. Von daher ist es ausreichend, wenn sich eine der beiden Seiten auf Verhandlungen nicht einlässt. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungsvorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rz. 18; Fitting, a.a.O., § 74 Rz. 9; GK/Kreutz, a.a.O., § 74 Rz. 28 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen konnte eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Die Arbeitgeberin hatte nach dem Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses vom 28.03.2007, nach dem Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 und nach dem Schreiben des Gesamtbetriebsrats vom 30.04.2007 ausreichend Gelegenheit, zu dem Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 03.05.2007 sollte das Begehren des Wirtschaftsausschusses offensichtlich verzögert werden. Für die Bestellung der Einigungsstelle genügte es daher, dass der Wirtschaftsausschuss ein Auskunftsbegehren gestellt hat und dass zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung besteht. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenbesetzungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann von der Arbeitgeberin selbst bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht noch ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden (LAG Hessen, Beschluss vom 14.02.2006 - 4 TaBV 1/06 -).

Ob der Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 19.04.2007 zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ausreichend gewesen wäre, wenn die Arbeitgeberin das Auskunftsbegehren unter Mitteilung substantiierter Gründe abgelehnt oder inhaltlich zu dem Auskunftsbegehren Stellung genommen hätte, brauchte nicht entschieden zu werden, da ein derartiger Fall gerade nicht vorliegt.

b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass die einzurichtende Einigungsstelle nicht nach § 109 Satz 1 BetrVG offensichtlich unzuständig ist. Bei dem Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses handelt es sich nicht offensichtlich um keine Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 BetrVG.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG gehören nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG insbesondere auch die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. Hierzu gehören alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind. In diesem Sinne ist die Bestimmung eine Art Generalklausel und betrifft insbesondere Verluste, Gewinne, Risikolage, Versorgungslage, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen. Auch Fragen der Kostenbelastung gehören hierher (Fitting, a.a.O., § 106 Rz. 37). Unterlagen, die nach § 106 Abs. 2 BetrVG gegebenenfalls dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen sind, müssen einen Bezug zu den in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Angesichts des weitgefassten und nicht abschließenden Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten wird es eine seltene Ausnahme darstellen, dass in Unternehmen erstellte, vorhandene und benutzte Unterlagen keinen solchen Bezug aufweisen (BAG, Beschluss vom 17.09.1991 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13). Von daher hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass auch die Kosten, die die Arbeitgeberin zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewendet hat, einen Bezug zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens aufweisen. Auch derartige Kosten können angesichts der erforderlichen weiten Auslegung des Katalogs der von § 106 BetrVG erfassten wirtschaftlichen Angelegenheiten (LAG Hessen, Beschluss vom 01.08.2006 - NZA-RR 2007, 199) derart belastende Auswirkungen haben, dass ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Ob und wieweit etwaige Unterlagen über derartige Kosten jeweils vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit oder ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit, über die jeweils im Streitfall die Einigungsstelle selbst nach § 109 BetrVG zu entscheiden hat (BAG, Beschluss vom 17.09.1991 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13).

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht auch auf Antrag des Gesamtbetriebsrats den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade, bestellt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Vorschlag des Gesamtbetriebsrats abgelehnt hat, nötigte auch die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen Vorsitzenden zu bestellen.

Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Als weitere ungeschriebene Voraussetzungen müssen die notwendige Sach- und Rechtskunde hinzutreten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch von der Arbeitgeberin bei dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht, Herrn Dr. Schrade, nicht infrage gestellt werden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender, nicht nur in den Betrieben der Arbeitgeberin, verfügt. Die bloße Ablehnung des bestellten Vorsitzenden durch die Arbeitgeberseite ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ist insoweit unzureichend (LAG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.1988 - LAGE ArbGG 1969 § 98 Nr. 12; LAG Bremen, Beschluss vom 01.07.1988 - AiB 1988, 315; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.1989 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2004 - NZA-RR 2005, ,100; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rz. 25; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 5 m.w.N.).

Soweit die Arbeitgeberin darum bittet, die Einigungsstelle zur Ermöglichung einer Meinungspluralität mit einem Vorsitzenden zu besetzen, der bislang noch nicht für das Unternehmen tätig gewesen ist, sind nachvollziehbare Gründe gegen die Besetzung der Einigungsstelle mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade nicht vorgetragen worden. Gerade weil der vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende bereits mehrfach eine Einigungsstelle im Unternehmen der Arbeitgeberin geleitet hat, erscheint er auch zur Leitung der Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren besonders geeignet. Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade als zuständiger Richter mit der Sache befasst werden könne. Eine derartige Befassung ist nach Ziffer A. VIII. 2. b) des Geschäftsverteilungsplans des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. Sonstige Vorbehalte oder Bedenken gegen den vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden, die auf konkreten Tatsachengrundlagen beruhen, sind von der Arbeitgeberin nicht vorgetragen worden.

4. Die Zahl der vom Arbeitsgericht festgesetzten Beisitzer je Seite ist in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht mehr streitig. Sie entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA 1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991 - NZA 1992, 185; LAG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.1997 - DB 1997, 832; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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