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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 73/04 (1)
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 75 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
MTV § 15
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.05.2004 - 2 BV 50/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort in D1xxxxxx ca. 235 Mitarbeiter. Ihr Betriebszweck ist im Wesentlichen die Herstellung und Installation elektrotechnischer Anlagen jeglicher Art, welche sie vorrangig in ganz Deutschland, gelegentlich auch im Ausland, durchführt. Vor diesem Hintergrund werden etwa 150 Beschäftigte des D4xxxxxxxx Betriebes wechselseitig auf auswärtigen Baustellen eingesetzt. Über den Einsatz der Monteure existiert eine Betriebsvereinbarung "Fernauslösung" vom 31.05.1983 (Bl. 6 d.A.). In Ziffer 1.4. dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt:

"Der Monteur ist verpflichtet, die günstigste Übernachtungsmöglichkeit zu wählen. Das Zimmer soll bürgerlich und zumutbar sein."

In der Vergangenheit wurden die Monteure, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt waren, bislang grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht.

Mit Schreiben vom 10.10.2003 (Bl. 27 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass die so praktizierte Unterbringung der Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden könne; zukünftig werde die Unterbringung grundsätzlich in Doppelzimmern erfolgen, mit Ausnahme der Obermonteure, die Anspruch auf ein Einzelzimmer hätten.

Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Betriebsrat nicht einverstanden und wies mit Schreiben vom 13.10.2003 (Bl. 49 d.A.) auf sein Mitbestimmungsrecht hin. Gleichzeitig erklärte er seine Verhandlungsbereitschaft.

Mit Schreiben vom 17.02.2004 (Bl. 55 d.A.) erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen insoweit für gescheitert und bat um die Bildung einer Einigungsstelle. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.02.2004 (Bl. 20 d.A.) ab.

Mit dem am 08.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG sowie auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG. Der Zweck des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe auch im reibungslosen Zusammenleben/Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb. Sinn des Mitbestimmungsrechtes sei unter anderem der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Bertram, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Unterbringung der Mitarbeiter auf auswärtigen Baustellen" bei der Antragsgegnerin zu bestellen;

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich nicht zuständig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei nicht berührt. Einschlägig sei allein die Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983. Zudem müsse nach § 15 MTV für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke NRW zunächst eine innerbetriebliche Verständigung erfolgen. Jedenfalls sei für den Fall einer Bildung der Einigungsstelle die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern ausreichend.

Durch Beschluss vom 21.05.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und die verlangte Einigungsstelle eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf zwei je Seite festgesetzt.

Gegen den der Arbeitgeberin am 11.06.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 23.06.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, dass die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Unterbringung der Monteure nicht bestehe. Die Angelegenheit sei in der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983, die bisher von keiner Seite gekündigt worden sei, abschließend geregelt. Offenbar gehe es lediglich um die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983. Auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer könne zur Begründung eines Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht herhalten. Es gehe vorliegend nicht um Fragen der Ordnung des Betriebes, des kollektiven Ordnungsverhaltens. Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG seien nicht betroffen. Es gehe nicht um Lohn-, sondern um Aufwendungsersatzfragen. Persönlichkeitsrechte der Monteure seien nicht betroffen. Bei dem Streit über die Unterbringung der Monteure handele es sich auch nicht um eine Regelungsfrage, sondern um eine vom Arbeitsgericht im Urteilsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage.

Schließlich sei das Verfahren nach § 15 MTV für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke NRW nicht ausgeschöpft worden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.05.2004 - 2 BV 50/04 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrates abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass sich allein aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 10.10.2003 ergäbe, dass Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden sollten. In diesem Schreiben lege die Arbeitgeberin ausdrücklich fest, in welcher Weise die Unterbringung der Monteure auf auswärtigen Baustellen erfolge; diese Regelung greife in die Persönlichkeitsrechte der Monteure ein.

Mitbestimmungsrechte ergäben sich auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG. Sinn auch dieser Mitbestimmungsrechte sei es, Gleichbehandlung zu schaffen und Ungleichbehandlung zu verhindern.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer auf zwei je Seite festgesetzt.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637 m.z.w.N.).

2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diese Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.

a) Die Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates offensichtlich nicht in Betracht kommt.

Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Frage der Unterbringung der Monteure auf auswärtigen Baustellen betroffen ist.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber aber auch dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Bei solchen Maßnahmen soll der Betriebsrat - auch im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer - mitbestimmen können. Das soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können (BAG, Beschl. v. 11.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38; BAG, Beschl. v. 28.05.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 87 Rz. 63 m.w.N.).

Mitbestimmungsfrei nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind hingegen lediglich Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer regeln sollen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen nur solche Anordnungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen hingegen die Ordnung des Betriebes. Über deren Einführung und deren Inhalt hat der Betriebsrat mitzubestimmen (BAG, Beschl. v. 08.06.1999 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 31; BAG, Beschl. v. 11.06.2002 - aaO; BAG, Beschl. v. 28.05.2002 - aaO; Fitting, aaO, § 87 Rz. 65 f. m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht ausschließen können, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Unterbringung der auswärtigen Monteure betroffen ist. Insbesondere bei der Unterbringung der Monteure in Einzel- oder Doppelzimmer geht es mindestens auch um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer.

Zutreffend ist zwar, dass grundsätzlich die Anordnung einer Dienstreise durch den Arbeitgeber ebenso wie der Erlass einer Dienstreiseordnung, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden, nicht mitbestimmungspflichtig ist (BAG, Beschl. v. 23.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26; BAG, Beschl. v. 08.12.1981 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 6; Fitting, aaO, § 87 Rz. 73; Wiese, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz. 206 m.w.N.). Die Anordnung einer Dienstreise und/oder die Erstattung von Dienstreisekosten betreffen nicht das Verhalten des Arbeitnehmers in Bezug auf die Ordnung des Betriebes, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Entsprechend sind auch betriebliche Regelungen über die Höhe eines Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge nicht mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschl. v. 27.10.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 99; BAG, Beschl. v. 08.12.1981 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 6).

Die Anordnung der Arbeitgeberin zur zukünftigen Unterbringung der Monteure in Doppelzimmern bzw. Einzelzimmern betrifft aber nicht allein das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ein Regelungsbedarf, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eröffnet, in diesem Zusammenhang bereits bei der Auswahl der sich ein Doppelzimmer teilenden Monteure ergibt. Bei der Unterbringung der auf auswärtigen Baustellen arbeitenden Monteure und Obermonteure in Doppel- oder Einzelzimmer ist auch eine Differenzierung nach dem Alter der Mitarbeiter oder einer etwaigen Schwerbehinderung denkbar. Ferner kann eine Betriebsvereinbarung auch Regelungen darüber vorsehen, in welchen Ausnahmefällen die Unterbringung in einem Doppelzimmer unterbleibt und ein Anspruch auf ein Einzelzimmer besteht.

Auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf die Freiwilligkeit der 1981 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Unterbringung der auf auswärtigen Baustellen beschäftigten Monteure in Doppel- bzw. Einzelzimmern nicht aus. Bei freiwilligen Leistungen beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf die gerechte Ausgestaltung der zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers. Danach entscheidet der Arbeitgeber zwar frei, ob er überhaupt eine Unterbringung in Einzelzimmern gewährt, in welcher Weise jedoch die Verteilung der vorhandenen Einzelzimmer erfolgt, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die Einigungsstelle wird danach im Einzelfall prüfen müssen, wie weit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Unterbringung der Monteure auf auswärtigen Baustellen in Einzel- bzw. Doppelzimmern reicht.

b) Die offensichtliche Unzulässigkeit der Einigungsstelle kann ferner deshalb nicht angenommen werden, weil es - soweit ersichtlich - zu der Frage, ob die Unterbringung von auswärts beschäftigten Monteuren in Dopple- bzw. Einzelzimmern mitbestimmungspflichtig ist, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Erst wenn diese Frage höchstrichterlich zu Lasten des Betriebsrats geklärt wäre, könnte von einer offensichtlichen Unzuständigkeit gem. § 98 ArbGG ausgegangen werden (vgl. zuletzt: LAG Niedersachsen, Beschl. v. 11.11.1993 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 27; LAG Saarland, Beschl. v. 14.05.2003 - NZA-RR 2003, 639; LAG Hamm, Beschl. v. 14.06.2004 - 10 TaBV 53/04 -; ErfK/Eisemann, 4. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 3 m.w.N.).

c) Das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht ist auch nicht durch § 15 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in NRW vom 14.11.2001 - MTV - ausgeschlossen.

Hiernach sind Meinungsverschiedenheiten, die in den Betrieben aus der Auslegung der Tarifverträge entstehen, zunächst zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu regeln. Gelingt hierbei keine Verständigung, so sind die beiderseitigen Organisationsvertreter nur dann hinzuzuziehen, wenn eine Partei es wünscht.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten jedoch nicht um die Auslegung einschlägiger Tarifverträge. Die Frage der Unterbringung der Mitarbeiter ist offensichtlich tariflich nicht geregelt und soll, wie das Schreiben des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW vom 29.01.2004 (Bl. 54 d.A.) ergibt, auch nicht tariflich geregelt werden. In dem genannten Schreiben ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Regelung der Unterbringung der Monteure in Einzel- oder Mehrbettzimmern einer Betriebsvereinbarung vorbehalten bleibt. Auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf § 5 Ziffer 3) des Entgeltrahmenabkommens vom 10.04.2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. In dieser Vorschrift ist die Höhe des Übernachtungsgeldes/Tagesgeldes bei einer Auswärtsmontage mit Übernachtung geregelt. § 5 Ziffer 3) des Entgeltrahmenabkommens enthält auch für besonders teure Orte eine Öffnungsklausel. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Betriebsrat und Arbeitgeber streiten im vorliegenden Verfahren vielmehr um die Unterbringung der Monteure bei einer Auswärtsbeschäftigung in Einzel- oder Doppelzimmern.

d) Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht dadurch ausgeschlossen erscheint, dass die Unterbringung der Monteure in der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983 abschließend geregelt ist. Ob ein Monteur bei einer Auswärtsbeschäftigung ein Einzelzimmer in Anspruch nehmen kann, ist in Ziffer 1.4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983 gerade nicht geregelt. Dadurch, dass der Monteur verpflichtet ist, die günstigste Übernachtungsmöglichkeit zu wählen, ist noch keine Regelung darüber getroffen worden, dass eine Unterbringung nur in einem Doppelzimmer erfolgen muss. Im Übrigen ist unter den Beteiligten unstreitig, dass die auswärtigen Monteure in der Praxis bislang grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht worden sind. Von dieser Praxis beabsichtigt die Arbeitgeberin nunmehr einseitig abzuweichen.

Nach alledem kam eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht.

3. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden sind Bedenken nicht erhoben worden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt.

Die Zahl der vom Arbeitsgericht festgesetzten Beisitzer je Seite ist in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig. Sie entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschl. v. 08.04.1987 - NZA 1988, 210; LAG München, Beschl. v. 15.07.1991 - NZA 1992, 185; LAG Frankfurt, Beschl. v. 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.02.1997 - DB 1997, 832; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 98 Rz. 31; ErfK/Eisemann, aaO, § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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