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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 83/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
ArbGG § 98 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.04.2005 - 2 BV 5/05 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Überstunden in der Verwaltung begehrt. Bereits vorprozessual hatten die Beteiligten darüber Übereinstimmung hergestellt, dass die Einigung unter dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schröder eingerichtet werden sollte. Zwischen den Beteiligten bestand lediglich Uneinigkeit über die Anzahl der in der Einigungsstelle aufzunehmenden Beisitzer.
Durch Beschluss vom 25.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt. Der Beschluss vom 25.01.2005 wurde rechtskräftig.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 20.04.2004 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 667,00 € fest. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegte Beschwerde vom 29.04.2005.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Festsetzung des Verfahrenswertes mit 667,00 € sei unvertretbar niedrig. Die Bestellung des Vorsitzenden sowie die Bestimmung der Beisitzerzahl seien zwei selbständige Verfahrensgegenstände, die jeweils mit dem Hilfswert zu bewerten seien.
Auch die Arbeitgeberin hält den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 667,00 € für unzureichend. Es müsse mindestens von dem Wert des Honorars eines Beisitzers ausgegangen werden, das in der Größenordnung von 1.400,00 € liege.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 2.000,00 € festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 - m.w.N.), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52), das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Dies gilt aber regelmäßig nur für den Regelfall, in dem über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und/oder über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten wird. Demgegenüber hat die Bestimmung der Zahl der Beisitzer im Einigungsstellenbesetzungsverfahren lediglich untergeordnete Bedeutung. Der Streit um die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und um die Anzahl der Beisitzer kann aber nicht lediglich mit einem Sechstel des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) bewertet werden (so aber LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.03.1993 - DB 1993, 892; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.1995 - NZA-RR 1996, 307). Ein Verfahrenswert von lediglich 667,00 € wird dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht gerecht. Insoweit hat die Beschwerdekammer in ihrer Rechtsprechung bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle eine Erhöhung des Ausgangswertes von 4.000,00 € vorgenommen, wenn nicht nur die Zuständigkeit der Einigungsstelle zwischen den Beteiligten im Streit steht, sondern wenn darüber hinaus die Beteiligten tatsächlich auch über die Person und/oder die Größe der Einigungsstelle streiten (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -). Dabei ist der zusätzliche Streit zwischen den Beteiligten über die Person des Vorsitzenden sowie über die Größe der Einigungsstelle jeweils mit der Hälfte des Ausgangswerts von 4.000,00 € bewertet worden. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht keine Veranlassung.
Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Besetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG kann regelmäßig auch nicht auf die Höhe der durch die Einigungsstelle entstehenden Kosten abgestellt werden. Regelmäßig sind nämlich die entstehenden Kosten bei Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG überhaupt nicht absehbar.
Da im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten weder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streitig war und die Beteiligten über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle bereinstimmung erzielt hatten, war der Wert des Verfahrensgegenstands bei dem bloßen Streit darüber, ob die Zahl der Beisitzer auf je zwei oder je drei festgesetzt werden sollte, mit der Hälfte des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen bewertet.
Ende der Entscheidung
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