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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 83/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 76
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.07.2007 - 6 BV 46/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Möbelhäuser, unter anderem die Niederlassung B1, in der ca. 120 Vollzeitkräfte und zahlreiche Teilzeitbeschäftigte tätig sind.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Niederlassung B1 gebildete Betriebsrat, der aus neun Personen besteht.

Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 (Bl. 15 ff.d.A.). Hiernach sind die Mitarbeiter verpflichtet, die ihnen gestellte Arbeits-, Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Die Nutzung der Firmenkleidung ist nur im dienstlichen Einsatz gestattet, ausgenommen hiervon ist das Tragen auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Im Betrieb der Arbeitgeberin besteht die Möglichkeit sich umzukleiden.

Am 21.03.2007 schloss der antragstellende Betriebsrat mit der Niederlassung der Arbeitgeberin in B1 eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" (Bl. 7 ff.d.A.), auf deren Bestimmungen ebenfalls Bezug genommen wird.

Nachdem die Arbeitgeberin gegenüber einigen Arbeitnehmern Ermahnungen (Bl. 20 ff.d.A.) ausgesprochen hat, um diese anzuhalten, sich außerhalb der erfassten Arbeitszeiten umzuziehen, entstand Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob das Umkleiden der Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb der durch das Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeit zu erfolgen hat. Der Betriebsrat beabsichtigte daraufhin, mit der Arbeitgeberin über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit zu verhandeln. Mit Schreiben vom 18.06.2007 (Bl. 24 d.A.) lehnte die Arbeitgeberin die Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Ortes des Beginns und des Endes der Arbeitszeit oder der Vergütung von Umkleidezeiten ab.

Am 03.07.2007 führte der Betriebsrat daraufhin eine Betriebsratssitzung durch, an der fünf von neun Betriebsratsmitgliedern teilnahmen. Zwei Betriebsratsmitglieder befanden sich im Urlaub, eines hatte frei, eines fehlte unentschuldigt. Der Betriebsrat fasste auf der Sitzung vom 03.07.2007 folgenden Beschluss:

"1. Der Betriebsrat ruft hinsichtlich der Regelung, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt bzw. endet, die Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes gemäß § 87.2 BetrVG an.

2. Der Betriebsrat schlägt den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Holger Schrade zum Vorsitzenden der Einigungsstelle vor.

3. Der Betriebsrat schlägt vor, die Einigungsstelle mit 2 Beisitzern/Seite zu besetzen.

4. Die Arbeitgeberin wird aufgefordert, der Person des Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Anzahl der Beisitzer spätestens bis zum 10.7.2007 zuzustimmen.

5. Stimmt die Arbeitgeberin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht zu, soll das Einigungsstellen-Einrichtungsverfahren nach § 98 ArbGG durchgeführt werden. Mit der Durchführung dieses Verfahrens wird der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht T1 S1 aus B2 beauftragt."

Die vom Betriebsrat gesetzte Frist bis zum 10.07.2007 verstrich ergebnislos.

Mit dem am 11.07.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Ihm stehe nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Frage des Ortes des Beginns und des Endes der Arbeitszeit im Betrieb der Arbeitgeberin zu. Diese Frage sei bislang verbindlich nicht geregelt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. zum Vorsitzenden einer im Betrieb der Arbeitgeberin zu bildenden Einigungsstelle mit dem Thema: "Regelung der Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit i.S.d. Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 31.07.2007 beginnt und endet" den Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Dr. Holger Schrade zu bestimmen,

2. die Anzahl der Beisitzer auf zwei je Seite festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Insoweit bestehe eine Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG. Darüber hinaus habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Arbeitspflicht der einzelnen Mitarbeiter. Ob das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehöre oder nicht, sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Durch Beschluss vom 27.07.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit befasse sich nicht mit der Frage, wo die Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter beginne und ende. Damit sei diese Frage einer weiteren Betriebsvereinbarung zugänglich. Sie sei auch nicht im Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW geregelt. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG liege nicht vor.

Gegen den der Arbeitgeberin am 02.08.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 07.08.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten zu vergüten seien, nicht bestehe. Bei Wasch- und Umkleidezeiten handele es sich nicht um die vertraglich geschuldete Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Wo der jeweilige Arbeitsplatz der einzelnen Mitarbeiter liege, sei zwischen den Betriebsparteien nicht im Streit. In § 9 der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 21.03.2007 seien darüber hinaus die Zeitpunkte geregelt, zu denen der Arbeitnehmer seine Arbeit aufzunehmen habe, sowie zu welchem Zeitpunkt die Arbeit ende; im jeweiligen Arbeitseinsatzplan sei der Funktionsbereich zu bezeichnen. Insoweit liege eine abschließende Regelung hinsichtlich der Arbeitszeiten vor. Welchen Inhalt die jeweilige Arbeitsleistung der Arbeitnehmer habe, sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts B1 vom 27.07.2007 - 6 BV 46/07 - die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass die begehrte Einigungsstelle zu Recht vom Arbeitsgericht eingesetzt worden sei, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bestehe nicht.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet.

I.

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 m.w.N.).

II.

1. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.

a) Zwischen den Beteiligten ist ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes im Streit. Bei der vom Betriebsrat erstrebten Regelung über den Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit ist jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen. So wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der arbeitsgerichtlichen Literatur vertreten, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedenfalls auch die Frage umfasst, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und wo sie endet. Der Betriebsrat hat auch ein Mitbestimmungsrecht und damit ein Initiativrecht bei der Frage, ob die Arbeitszeit bereits am Werkstor oder erst am Arbeitsplatz beginnt bzw. ob Waschen und Umkleiden zur Arbeitszeit zählt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 20; ArbG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004 - AiB 2005, 313; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Aufl., § 87 Rz. 77). Auch wenn das Umkleiden arbeitsvertraglich regelmäßig nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört (vgl. BAG, Urteil vom 22.03.1995 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 8; BAG, Urteil vom 11.10.2000 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 20), und deshalb auch vertreten wird, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich nicht auf die Definition der Arbeitszeit erstreckt und der Betriebsrat demzufolge nicht darüber mitzubestimmen hat, ob Vorbereitungshandlungen des Arbeitnehmers, wie der Weg zum Arbeitsplatz oder das Umkleiden, bereits zur Arbeitszeit zählen (Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 87 Rz. 275; vgl. auch: GK/Wiese, BetrVG, 8. Aufl., § 87 Rz. 301 m.w.N.), ergibt sich hieraus nicht die offensichtliche Unzuständigkeit der vom Betriebsrat begehrten Einigungsstelle. Bei dem angeführten Streitstand in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur kann für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG ausgegangen werden. Gibt es unterschiedliche bedenkenswerte Rechtsauffassungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur zur Reichweite der Beteiligungsrechte eines Betriebsrats und steht eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aus, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht angenommen werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.1991 - NZA 1992, 186; LAG Köln, Beschluss vom 11.02.1992 - NZA 1992, 1103; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.1993 - LAGE ArbGG 1969 § 98 Nr. 27; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Saarland, Beschluss vom 14.05.2003 - NZA-RR 2003, 639; LAG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2007 - DB 2007, 1417; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 3 m.w.N.).

Hiernach wird die nicht offensichtlich unzuständige Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst überprüfen müssen.

b) Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Einigungsstelle nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG offensichtlich unzuständig ist. Die Frage des Ortes des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes im Betrieb der Arbeitgeberin ist in den Tarifverträgen des Einzelhandels NRW nicht geregelt (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.1989 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 113 - unter II. 2. c) der Gründe).

c) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Einigungsstelle auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil der streitige Regelungsgegenstand bereits durch die Betriebsparteien geregelt wäre. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist insbesondere nicht durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 21.03.2007 verbraucht. Eine Regelung über die Frage, wann und insbesondere an welchem Ort die Arbeitszeit der Mitarbeiter beginnt und endet, ist auch nicht in § 9 der Betriebsvereinbarung vom 21.03.2007 ausdrücklich geregelt worden. In dieser Vorschrift haben die Beteiligten lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufzunehmen hat, geregelt. An welchem Ort die Arbeitsleistung beginnen soll, ist auch in § 9 der Betriebsvereinbarung vom 21.03.2007 nicht geregelt. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergab sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Einigungsstelle wird hiernach ihre Zuständigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt in eigener Zuständigkeit überprüfen müssen.

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht auch auf Antrag des Betriebsrats den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht, Herrn Dr. Holger Schrade, bestellt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin diesen Vorschlag abgelehnt hat, nötigte auch die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen Vorsitzenden zu bestellen.

Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4 ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt. Als weitere ungeschriebene Voraussetzungen müssen die notwendige Sach- und Rechtskunde hinzutreten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch von der Arbeitgeberin bei dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade nicht in Frage gestellt werden. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die bloße Ablehnung des bestellten Vorsitzenden durch die Arbeitgeberin ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ist insoweit unzureichend (LAG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.1998 - LAGE ArbGG 1979, § 98 Nr. 12; LAG Bremen, Beschluss vom 01.07.1988 - AiB 1988, 315; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.1989 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2004 - NZA-RR 2005, 100; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rz. 25; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 98 ArbGG Rz. 5 m.w.N.).

Auch die Arbeitgeberin stellt die Fachkompetenz und grundsätzliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade nicht in Frage. Soweit sie in der Beschwerdeinstanz den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger als Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle benannt hat, sind nachvollziehbare Gründe gegen die Besetzung der Einigungsstelle mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade nicht vorgetragen worden.

4. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Diese Besetzung entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (vgl. zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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