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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 9/07
Rechtsgebiete: BetrVG, WO


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 3
BetrVG § 7
BetrVG § 8
BetrVG § 18 a
BetrVG § 19
BetrVG § 20
WO § 3 Abs. 2
WO § 4
WO § 4 Abs. 1
WO § 8 Abs. 1
WO § 15
WO § 24 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.12.2006 - 1 BV 31/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 22), ist ein Logistik-Unternehmen mit ca. 1.300 Arbeitnehmern. Sie ist zuständig für Dienstleistungen durch Zustellung der Zeitung "N1 W5" sowie weiterer Auftraggeber. Zum 01.06.2005 ist die Arbeitgeberin aus der "N4 W7" ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt worden.

Bereits vor dieser Ausgliederung haben die Zeitungszusteller aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrages einen eigenen Betriebsrat gewählt.

Zur Vorbereitung der turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2006 wurde vom amtierenden Betriebsrat ein fünfköpfiger Wahlvorstand bestellt. Wahlvorstandsvorsitzende war die als Zeugin benannte Mitarbeiterin C2 S9. Auf die Protokolle der Wahlvorstandssitzungen vom 22.08.2005 (Bl. 218 ff. d.A.), vom 31.10.2005 (Bl. 227 ff. d.A.) und vom 06.01.2006 (Bl. 230 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Im Sitzungsprotokoll vom 06.01.2006 (Bl. 230 ff. d.A.) ist u.a. folgendes festgehalten:

"...

Top 3. Beschlussfassung über Einleitung der Wahl

Der Wahlvorstand fasste einstimmig in offener Abstimmung den Beschluss die Betriebsratswahl mit dem Aushang des Wahlausschreibens, am 16.01.2006 um 12 Uhr, einzuleiten.

Top 4. Beschlussfassung über Inhalt des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand fasste einstimmig, in offener Abstimmung den Beschluss, dass das Wahlausschreiben (siehe Anlage) so ordnungsgemäß ist und ausgehangen wird.

..."

In dem Wahlausschreiben vom 12.01.2006 (Bl. 169 ff. d.A.) war für die am 13.03.2006 vorgesehene Wahl des Betriebsrates, der aus 15 Mitgliedern bestand, unter Ziffer 5 die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) vorgesehen. Die Wahlunterlagen sollten allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig und unaufgefordert zugehen. Die Frist für die Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste und für die Einreichung von Wahlvorschlägen war auf den 30.01.2006, 18.30 Uhr, festgesetzt worden.

Das Wahlausschreiben vom 12.01.2006 wurde an alle Geschäftsstellen der Arbeitgeberin sowie an sämtliche Mitarbeiter versandt.

Am 16.01.2006 wurde das Wahlausschreiben vom 12.01.2006 wegen der unzutreffenden Fristen für die Einsprüche gegen die Wählerliste und für die Einreichung von Vorschlagslisten berichtigt. Als neue Frist wurde in dem berichtigten Wahlausschreiben vom 12.01.2006 (Bl. 15 ff. d.A.) der 26.01.2006, 18.30 Uhr, festgelegt.

Auch das berichtigte Wahlausschreiben wurde an alle Geschäftsstellen zwecks Aushangs weitergegeben und an alle Mitarbeiter per Post versandt.

Die Beschwerdekammer hat zu diesem Punkt die damalige Wahlvorstandsvorsitzende, die als Zeugin benannte Mitarbeiterin C2 S9, im Anhörungstermin vom 07.09.2007 hierzu informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2007 (Bl. 504 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auf der Wählerliste für die am 13.03.2006 vorgesehene Betriebsratswahl waren u.a. auch 11 sogenannte Außendienstmitarbeiter, die die Zustellbezirke mit jeweils etwa 100 Zustellern leiteten, als wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt. Ob diese 11 Außendienstmitarbeiter Leitende Angestellte sind und demzufolge nicht zu den wählbaren und wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Betriebsratswahl vom 13.03.2006 wurde als Listenwahl durchgeführt. Insgesamt kandidierten vier Listen (Bl. 21 d.A.), u.a. die Liste 2, die von der Gewerkschaft ver.di, die im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten ist, geführt wurde. Die Listen 1, 3 und 4 waren regional geordnet. Dabei führte die Liste 1 das Kennwort: "Stimmen für den Süden", die Liste 3 das Kennwort: "B9 für B7" und die Liste 4 das Kennwort: "NordPower Lü-BO-Lö-Bü". Mindestens fünf Außendienstmitarbeiter kandidierten für die Listen 1, 3 und 4.

Ob die Liste 2 u.a. bei der Wahlwerbung und im Wahlablauf durch die Arbeitgeberin benachteiligt wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin beschuldigte ihrerseits im Wahlverfahren den Wahlvorstand, Adressenlisten allein an die Gewerkschaft ver.di, die Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens, weitergegeben zu haben.

Nach Durchführung der Betriebsratswahl am 13.03.2006 wurde durch Aushang vom 22.03.2006 (Bl. 18 ff. d.A.) das Wahlergebnis bekannt gegeben. Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Liste 1 189 Stimmen, auf die Liste 2 211 Stimmen, auf die Liste 3 163 Stimmen und auf die Liste 4 197 Stimmen. Die Listen 1, 2 und 4 erhielten vier Betriebsratssitze, die Liste 3 drei Sitze. Drei von 15 gewählten Betriebsratsmitglieder waren Außendienstmitarbeiter. Der Außendienstmitarbeiter N2 wurde auf der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt.

Mit den am 04.04.2006 und 05.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen leiteten die Antragsteller zu 1) bis 15) sowie die Antragsteller zu 16) bis 20) das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem sie die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 geltend machten. Durch Beschluss vom 22.06.2006 (Bl. 155 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Beschlussverfahren zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbunden.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass die auf Wählerliste aufgeführten Außendienstmitarbeiter aufgrund ihrer Stellung und ihrer Kompetenzen im Betrieb als Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen seien. Als Leitende Angestellte seien sie weder wählbar noch wahlberechtigt gewesen. Die Außendienstmitarbeiter seien disziplinarischer und fachlicher Vorgesetzter der ihnen zugeordneten Zusteller. Jeder Außendienstmitarbeiter sei zuständig etwa für ca. 100 Zusteller/-innen. Er habe, so haben die Antragsteller behauptet, auch die Kompetenz zur Einstellung der Mitarbeiter und auch zur Entlassung dieser Zusteller. Die Außendienstmitarbeiter hätten eine herausragende Funktion im Unternehmen, sie organisierten die Verteilung der "N4 W7" in ihrem Bereich. Sie könnten Vorschüsse gewähren und hätten die Funktion eines Abteilungsleiters. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin allein könne die Organisation in jedem einzelnen Zustellbereich gar nicht regeln. Hierzu sei er auf die Mithilfe der Außendienstmitarbeiter angewiesen, die weitgehende Weisungs- und Organisationsbefugnisse hätten.

Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl ergebe sich auch daraus, dass das Wahlausschreiben vom 12.01.2006 unzutreffend wegen falscher Fristberechnung für die Einreichung von Vorschlagslisten und für die Einsprüche gegen die Wählerliste berichtigt worden sei. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die Berichtigung des Wahlausschreibens aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Wahlvorstandes beruht habe. Der Austausch des fehlerhaften Wahlausschreibens sei lediglich auf Veranlassung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin erfolgt. Weder sei hierüber eine Beschlussfassung noch eine Abstimmung im Wahlvorstand durchgeführt worden. Im Übrigen sei der Austausch des fehlerhaften Wahlausschreibens nicht in allen Geschäftsstellen erfolgt. Nicht alle Zusteller hätten das berichtigte Wahlausschreiben erhalten.

Die Antragsteller haben ferner die Auffassung vertreten, dass die generelle Briefwahlanordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Insoweit habe der Wahlvorstand gegen § 24 WO verstoßen. Die Voraussetzungen für eine flächendeckende Briefwahl hätten nicht vorgelegen. Im Übrigen sei ein formeller Beschluss über die generelle Briefwahlanordnung nicht gefasst worden. Wäre die Wahl ohne Briefwahl durchgeführt worden, wäre die Wahlbeteiligung erheblich geringer ausgefallen, weil die Mitarbeiter erhebliche Entfernungen zum Wahllokal hätten zurücklegen müssen.

Schließlich haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin unberechtigt zu Lasten der Liste 2 Einfluss auf die Wahlen genommen habe. Die Listenführer der Listen 1, 3 und 4 hätten Adressen sämtlicher Mitarbeiter von der beteiligten Arbeitgeberin erhalten, die Listenführerin der Liste 2 hingegen nicht; diese habe sich die Adressen selbst beschaffen müssen. Alle Mitarbeiter hätten ferner im Rahmen der Betriebsratswahl Post von den Listen 1, 3 und 4 erhalten. Auch hieraus ergebe sich, dass die Arbeitgeberin in unzulässiger Weise die Listen 1, 3 und 4 bevorteilt habe.

Ferner habe die Arbeitgeberin sich auch an den Kosten der Wahlwerbung beteiligt. Diese ergebe sich einmal aus der Herstellung von besonders auffälligen Werbedruckmaßnahmen, so seien beispielsweise farbige Drucke für die Liste 3 erstellt worden. Die Kosten hierfür habe die Arbeitgeberin übernommen. Darüber hinaus habe auch am 13.03.2006 eine Wahlparty stattgefunden, auf der Speisen und Getränke kostenlos serviert worden seien, die Finanzierung hierfür habe die Arbeitgeberin übernommen.

Demgegenüber habe die Liste 2 die Finanzierung für ihre Wahlwerbung selbst übernehmen müssen. Die Liste 2 hätte sich sämtliche Adressen der wahlberechtigten Arbeitnehmer mühsam aus Telefonbüchern heraussuchen müssen. Die übrigen Listenführer hätten über die Arbeitgeberin weitaus bessere Möglichkeiten gehabt. Insoweit sei gegen den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen worden.

Im Übrigen sei der Liste 2 durch die Arbeitgeberin vorgeworfen worden, Adressenmaterial aus Beständen des Unternehmens an die Gewerkschaft ver.di zu Zwecken der Wahlwerbung weitergegeben zu haben.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass die am 13.03.2006 durchgeführte Betriebsratswahl im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin unwirksam ist.

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die Betriebswahlwahl ordnungsgemäß abgelaufen sei und Anfechtungsgründe nicht gegeben seien. Konkrete Tatsachen, die die Anfechtung rechtfertigen könnten, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen beschränke sich auf pauschale Behauptungen und bloße Vermutungen.

Die Anfechtung der Betriebsratswahl könne nicht auf eine unrichtige Wählerliste gestützt werden. Die Wählerliste sei zutreffend und laufend aktualisiert worden. Die im Betrieb beschäftigten 11 Außendienstmitarbeiter seien keine Leitenden Angestellten, sondern wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer. Ihre Tätigkeit habe keine unternehmerische Bedeutung, auch nicht in Bezug auf etwaige Personalmaßnahmen. Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keine herausgehobene Stellung im Unternehmen, sie nähmen keine besonderen Führungsaufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung seien. Die Außendienstmitarbeiter seien auch nicht zur Einstellung und Entlassung der ihnen unterstellten Zusteller/-innen befugt. Die Entscheidung über die Entlassung eines Zustellers treffe der Geschäftsführer. Lediglich er korrespondiere mit dem Betriebsrat und spreche ggf. Abmahnungen aus. Die einzelnen Zustellungsbezirke würden auch nicht durch die Außendienstmitarbeiter, sondern durch den Geschäftsführer festgelegt. Die Außendienstmitarbeiter hätten lediglich dafür zu sorgen, dass in ihrem Zustellbezirk die Zeitung ordnungsgemäß zugestellt werde. Auch der Verdienst der Außendienstmitarbeiter nach der Tarifgruppe TG 4 spreche nicht für eine Stellung der Außendienstmitarbeiter als L7 Angestellter. Die Tarifgruppe TG 4 entspreche von der Wertigkeit her der Funktion eines Sachbearbeiters.

Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl könne auch nicht mit der vom Wahlvorstand durchgeführten Berichtigung des Wahlausschreibens vom 12.01.2006 begründet werden. Die Berichtigung des Wahlausschreibens hinsichtlich der dort festgelegten Fristen sei zu Recht erfolgt. Die ursprüngliche Fristsetzung auf den 30.01.2006 sei unzutreffend gewesen. Das berichtigte Wahlausschreiben sei in allen Geschäftsstellen ausgehängt worden. Im Übrigen sei es an alle 197 Mitarbeiter verschickt worden.

Schließlich sei die Berichtigung auch aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Wahlvorstandes durch Anweisung seiner Vorsitzenden erfolgt. Diese habe nämlich durch Schreiben an alle Zustellerinnen und Zusteller auf den Berechnungsfehler hingewiesen (Bl. 172 ff. d.A.).

Auch die Durchführung der Betriebsratswahl als reine Briefwahl sei zulässig gewesen. Sie beruhe auf dem Beschluss des Wahlvorstandes vom 22.08.2005 bzw. 06.01.2006. Der Wahlvorstand habe ausdrücklich die Durchführung einer Briefwahl beschlossen. Dies sei auch zulässig gewesen, weil keiner der Zusteller am Wahltag am Betriebsort im Verlagsgebäude der N4 W7 in B7 tätig geworden sei. Ziel der Wahl sei es gewesen, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung herbeizuführen, um das Mandat des Betriebsrats zu stärken. Dies sei kein Verstoß gegen Wahlvorschriften.

Schließlich habe die Arbeitgeberin die Liste 2 auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt und nicht allein die Listen 1, 3 und 4 unterstützt. Die Arbeitgeberin habe keine Adressenlisten an die Listenführer der Listen 1, 3 und 4 übergeben. Die Listenführer hätten sich diese Adressen selbst besorgt. Wahlwerbung sei auch von der Liste 2 bzw. der Gewerkschaft ver.di, der Beteiligten zu 1), betrieben worden. Die Arbeitgeberin habe lediglich Rückfrage bei der Wahlvorstandsvorsitzenden genommen, nachdem sich einige Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin darüber beschwert hätten, dass sie unaufgefordert Post von der Gewerkschaft ver.di erhalten hätten. Nachdem die Listenführer der Listen 1, 3 und 4 davon erfahren hätten, dass die Gewerkschaft ver.di Wahlwerbung an alle Mitarbeiter verschickt habe, hätten diese ebenfalls Wahlwerbung an alle Zusteller verschickt. Dies sei alles ohne Zutun der Arbeitgeberin geschehen.

Die Arbeitgeberin habe auch keine Kosten für die Wahlwerbung für die Listen 1, 3 und 4 getragen.

Durch Beschluss vom 14.12.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Gründe für eine Anfechtung der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 lägen nicht vor. Die Außendienstmitarbeiter seien zu Recht als wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer auf der Wählerliste geführt worden, sie seien keine Leitenden Angestellten, weil sie keine erhebliche Personalverantwortung trügen. Auch die Anordnung der Durchführung der Betriebsratswahl als Briefwahl sei zulässig gewesen. Selbst wenn hierüber kein formell wirksamer Beschluss des Wahlvorstandes vorgelegen habe, habe doch Einigkeit im Wahlvorstand bestanden, dass durch Briefwahl gewählt werden sollte. Insoweit lägen mindestens bestätigende Beschlüsse des Wahlvorstandes vor. Eine Anfechtung der Wahl ergebe sich auch nicht aus dem ursprünglich fehlerhaften Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben sei in zulässiger Weise wegen falscher Fristberechnung berichtigt worden. Auch das berichtigte Wahlausschreiben sei ordnungsgemäß ausgehängt worden. Schließlich liege kein Verstoß gegen die Chancengleichheit aller Listen vor, eine Wahlbenachteiligung zu Lasten der Liste 2 sei nicht gegeben. Der Einwand der Liste 2, sie habe von der Arbeitgeberin kein Adressenmaterial erhalten, reiche nicht aus. Das Vorbringen der Antragsteller sei insoweit unsubstantiiert.

Gegen den den Antragstellern am 22.12.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 18.01.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 21.02.2007 bzw. nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.03.2007 mit dem am 22.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen begründet.

Die Antragsteller sind nach wie vor der Auffassung, dass die Außendienstmitarbeiter Leitende Angestellte und demzufolge nicht wählbar bzw. nicht wahlberechtigt gewesen seien. Die anders lautende Auffassung werde vom Arbeitsgericht nicht begründet. Der Jahresverdienst der Außendienstmitarbeiter sei allein als absolutes Hilfskriterium nicht entscheidend. Wieso es den Außendienstmitarbeitern an einer erheblicher Personalverantwortung fehle, lege auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht dar.

Auch die generelle Briefwahlanordnung sei unzulässig gewesen. Insoweit fehle es an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Wahlvorstandes. Auch für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand, der als Kollegialorgan tätig werde, sei eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Willensbildung unerlässlich.

Selbst wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss des Wahlvorstandes vorliege, hätte eine flächendeckende Briefwahl nicht angeordnet werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG nicht vorgelegen hätten. Der Wahlvorstand habe nicht davon ausgehen dürfen, dass alle Arbeitnehmer am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sein würden. Allein mit den Zustellern seien nicht alle Arbeitnehmer des Betriebes der Arbeitgeberin erfasst. So arbeiteten etwa die 11 Außendienstmitarbeiter in den jeweiligen Geschäftsstellen. Hinzu kämen noch Mitarbeiter im Kundenservice, die in den Geschäftsstellen arbeiteten. Soweit der Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 14.12.2006 eine anders lautende Angabe gemacht habe, müsse dies bestritten werden.

Auch die Berichtigung des Wahlausschreibens vom 12.01.2006 hinsichtlich der Fristberechnung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Berichtigung des ursprünglichen Wahlausschreibens sei ohne ordnungsgemäßen Beschluss des Wahlvorstandes nicht möglich. Insoweit seien die §§ 29, 33 BetrVG analog anzuwenden. Ohne ordnungsgemäß gefassten Beschluss habe der Wahlvorstand das ursprüngliche Wahlausschreiben nicht berichtigen dürfen. Ein derartiger Beschluss sei nicht gefasst worden.

Im Übrigen müsse bestritten werden, dass das berichtigte Wahlausschreiben in allen Geschäftsstellen ordnungsgemäß ausgehängt worden sei. Der Austausch der Wahlausschreiben sei unstreitig nicht durch die Wahlvorstandsmitglieder erfolgt. Wer wann in welcher Geschäftsstelle das Wahlausschreiben ausgetauscht habe und in welcher Weise das berichtigte Wahlausschreiben bekannt gemacht worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Antragsteller, das Bestreiten mit Nichtwissen sei insoweit zulässig.

Im Übrigen liege, wie die Antragsteller zwischenzeitlich erfahren hätten, ein weiterer Anfechtungsgrund vor. Die Wählerliste sei nämlich unvollständig gewesen, auch wenn sie in gewissem Maße fortlaufend aktualisiert worden sei. Die in der Liste (Bl. 318 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter/-innen aus dem Bezirk L1/B3 O1 seien nicht in der zuletzt aktualisierten Wählerliste vom 02.01.2006 (Bl. 319 ff. d.A.) enthalten. Sie seien auch nicht bis zum Wahltag am 13.03.2006 in die Wählerliste aufgenommen worden. Mindestens acht Mitarbeiter/-innen, nämlich die Mitarbeiter K9, S10, W6, O2, R4, M4, K10 und L8 (Bl. 488 d.A.) seien nicht in der zuletzt aktualisierten Wählerliste enthalten. Hinzu kämen weitere vier Mitarbeiter aus den Geschäftsstellen in B7 und G5, die nicht in der Wählerliste aufgeführt worden seien. Hierbei handele es sich um die Mitarbeiter B10, D9, J3 und C3.

Im Übrigen müssten diejenigen Mitarbeiter/-innen berücksichtigt werden, die regelmäßig als Aushilfskräfte beschäftigt würden. Hierbei handele es sich um einen Personenkreis in einem Pool, der bei Bedarf und beim Auswahl eines Zustellers von den jeweils zuständigen Außendienstmitarbeitern angerufen werde, um kurzfristig eine Vertretung zu übernehmen. Diese Mitarbeiter verrichteten faktisch gewissermaßen "Arbeit auf Abruf" gemäß § 12 TzBfG. Sie seien mit den wahlberechtigten Arbeitnehmern gleichzustellen, auch wenn sie Wahltag selbst nicht über einen formalen Arbeitsvertrag verfügt hätten.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.12.2006 - 1 BV 31/06 - abzuändern und die Betriebsratswahl vom 13.03.2006 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind nach wie vor der Auffassung, die Außendienstmitarbeiter hätten zu Recht auf der Wählerliste gestanden, da sie keine Leitenden Angestellten seien. Sie hätten keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Sie verfügten auch nicht über eine Personalverantwortung von erheblicher unternehmerischer Bedeutung. Alle diesbezüglichen Entscheidungen, wenn auch auf Vorschlag der Außendienstmitarbeiter, treffe allein der Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Dies gelte nicht nur für Kündigungen, sondern auch für Abmahnungen oder sonstige disziplinarische Maßnahmen.

Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl ergebe sich auch nicht aus der angeordneten Briefwahl. Die Betriebsratswahl werde seit Jahren im Betrieb der Arbeitgeberin als Briefwahl durchgeführt, weil die Zusteller regelmäßig des Nachts arbeiteten und daher zu den üblichen Geschäftszeiten grundsätzlich nie im Betrieb seien. Das gelte auch für die Vertretungskräfte. Auch die sogenannten Außendienstmitarbeiter hielten sich üblicherweise nicht im Betrieb, sondern in den räumlich entfernten unselbstständigen Geschäftsstellen der Arbeitgeberin auf. Im Verlagsgebäude der Arbeitgeberin in B7 seien für den Zustellbezirk B7 lediglich sechs sogenannte Außendienstmitarbeiter tätig sowie zwei Frühdienstkräfte. Dort befinde sich auch lediglich eine Abholstelle, von der aus etwa sechs/sieben Zusteller des Nachts ihre Tätigkeit aufnähmen.

Andere Arbeitnehmer seien im Betrieb der Arbeitgeberin nicht vorhanden. Bei den Mitarbeitern im Kundenservice handele es sich nicht, wie der Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, um Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Aus welchen Gründen dieses Vorbringen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin unzutreffend sein solle, werde von den Antragstellern nicht vorgetragen.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Berichtigung des Wahlausschreibens berufen. Die ursprüngliche Fristangabe im Wahlausschreiben sei fehlerhaft gewesen. Diese fehlerhafte Frist sei anschließend richtig berechnet und berichtigt worden. Diese Änderung rühre vom Wahlvorstand her. Die Wahlvorstandsvorsitzende habe insoweit nicht eigenmächtig gehandelt. Das berichtigte Wahlausschreiben sei auch allen Mitarbeitern per Post übermittelt und in den einzelnen Geschäftsstellen ausgehängt worden. Zu keinem Zeitpunkt hätten sich in einer Geschäftsstelle zwei Wahlausschreiben nebeneinander befunden. Es sei auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer ganz konkret durch die Berichtigung des Wahlausschreibens etwa an der Einreichung eines Wahlvorschlages behindert worden wäre. Unstreitig sei auch innerhalb der längeren Frist kein weiterer Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingegangen. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Berichtigung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen komme daher nicht in Betracht.

Schließlich sei auch nicht die Wählerliste fehlerhaft gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Wählerliste vom Wahlvorstand zutreffend immer wieder aktualisiert worden sei. Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde darauf beriefen, dass zahlreiche Mitarbeiter nicht in der Wählerliste aufgeführt seien, liege das daran, dass sie am 02.01.2006 nicht Mitarbeiter der Arbeitgeberin gewesen seien. Bei den von den Antragstellern aufgeführten Mitarbeitern handele es sich um reine Aushilfskräfte. Diejenigen Mitarbeiter, die am 13.03.2006 in einem Arbeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin gestanden hätten, habe die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand gemeldet. Insoweit macht die Arbeitgeberin zu der von den Antragstellern eingereichten Liste (Bl. 318 d.A.) weitere Angaben (Bl. 405 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Mindestens fünf Arbeitnehmer aus dieser Liste, die am 13.03.2006 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten, seien in der Wählerliste vorhanden gewesen. Insoweit gebe es allenfalls sechs unklare Fälle, die aber keine Änderung des Wahlergebnisses herbeigeführt hätten. Die Ein- und Austritte der jeweiligen Zusteller seien dem Wahlvorstand bis zum Wahltag am 13.03.2006 vollständig gemeldet worden (Bl. 477 ff. d.A.).

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wahl des Betriebsrates vom 13.03.2006 nicht anfechtbar ist.

I

Der von den Antragstellern gestellte Antrag ist zulässig.

1. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der am 13.03.2006 durchgeführten Betriebsratswahl, § 19 BetrVG.

2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung des gewählten Betriebsrates und der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

II

Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Die am 13.03.2006 durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nach § 19 BetrVG anfechtbar. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt.

1. Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 durch die Antragsteller ist form- und fristgerecht erfolgt.

a) Die Antragsteller gehören zu dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Personenkreis. Hiernach sind neben der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung einer Wahl berechtigt. Die Gewerkschaft ver.di, die Beteiligte zu 1), ist im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten. Bis zum Schluss des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer waren auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden.

b) Der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 steht auch nicht die Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegen.

Unstreitig sind die Anträge der Antragsteller am 04.04.2006 bzw. am 05.04.2006 und damit innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 22.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen. Auch wenn die Antragsteller erstinstanzlich die Feststellung beantragt haben, dass die am 13.03.2006 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist, ergibt sich hieraus nicht, dass die Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG versäumt hätten. Richtigerweise muss zwar ein Antrag, mit dem eine Wahl eines Betriebsrates oder einer Personalvertretung angefochten werden soll, dahin gehen, die Wahl für unwirksam zu erklären (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Die insoweit gestellten Anträge beim Arbeitsgericht zielen hingegen auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl ab. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Antragsteller die Wirksamkeit der Betriebsratswahl lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit überprüft wissen wollten. Der bloße Wortlaut eines Antrags ist nämlich nicht für den Umfang eines Rechtsschutzbegehrens entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind Anträge mit dem Inhalt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, in aller Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, d.h. sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit, überprüft werden soll (BAG, Beschluss vom 24.01.1964 - AP BetrVG § 3 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 28.04.1964 - AP BetrVG § 4 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 22.10.1981 - 6 ABR 1/81 - n.v.; LAG München, Beschluss vom 01.12.1999 - 7 TaBV 42/99 - n.v.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 19 Rz. 9; GK Kreutz, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rz. 91; ErfKomm/Eisemann, 7. Aufl., § 19 Rz. 10 m. jeweils w.N.). Auch wenn die Beschränkung eines Antrages auf die bloße Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl grundsätzlich zulässig ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden soll.

So liegt der vorliegende Fall. Aus der Begründung der Antragsschriften der Antragsteller ergibt sich insbesondere, dass die Antragsteller die Betriebsratswahl für anfechtbar, nicht für nichtig gehalten haben. Auch das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragsteller lediglich unter dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geprüft. Nichtigkeitsgründe sind von den Antragstellern zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich geltend gemacht worden. Die Beschwerdekammer hat daraufhin im Anhörungstermin vom 07.09.2007 die Anträge der Antragsteller entsprechend gefasst.

2. Die Wahl des Betriebsrates vom 13.03.2006 ist nicht nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Den Antragstellern steht ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG nicht zur Seite.

Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

a) Die Anfechtung der Betriebsratswahl kann nicht darauf gestützt werden, dass 11 Außendienstmitarbeiter der Arbeitgeberin sowohl als wahlberechtigte Arbeitnehmer wie auch als wählbare Arbeitnehmer teilgenommen haben.

Zwar kann grundsätzlich die Teilnahme von nicht wahlberechtigten oder wählbaren Arbeitnehmern an einer Betriebsratswahl die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Die Verkennung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 BetrVG oder der wählbaren Arbeitnehmer nach § 8 BetrVG kann zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen (BAG, Beschluss vom 12.10.1976 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 5; BAG, BAG, Beschluss vom 28.11.1977 - AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29.06.1991 - AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 2; Fitting, aaO., § 19 Rz. 12 und 16; GK Kreutz, aaO., § 19 Rz. 21 f., 23 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Rz. 5 ff., 8 m.w.N.).

Die Zuordnung der sogenannten Außendienstmitarbeiter zu dem Kreis der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer im Sinne der § 7, 8 BetrVG ist aber nicht offensichtlich fehlerhaft, § 18 a Abs. 5 Satz 3 BetrVG. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich insbesondere nicht, dass die Außendienstmitarbeiter offensichtlich Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind.

Die Außendienstmitarbeiter sind nicht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Diese Berechtigung muss sich nicht nur auf die selbstständige Einstellung von Arbeitnehmern beziehen, sondern auch auf die Entlassung von Arbeitnehmern; eine der beiden Befugnisse reicht nicht aus (Fitting, aaO., § 5 Rz. 336; DKK-Trümmner, aaO., § 5 Rz. 200 m.w.N.). Dass diese Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gemeinsam bei allen Außendienstmitarbeitern vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller schon nicht. Dass ein Außendienstmitarbeiter im Einzelfall der Geschäftsführung der Arbeitgeber entsprechende Vorschläge unterbreitet, ist unzureichend.

Darüber hinaus fehlt es den Außendienstmitarbeitern auch an einer Personalverantwortung von erheblicher unternehmerischer Bedeutung. Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als Leitender Angestellter nur begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt, wenn sie von erheblicher unternehmerischer Bedeutung ist. Diese erhebliche unternehmerische Bedeutung kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben (BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69). Entscheidend ist insoweit, ob die dem Betriebsrat zur selbstständigen Ausübung zugewiesene Personalführungsbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass es sich um ein Aufgabengebiet handelt, das wegen seiner unternehmerischen Bedeutung die Zuordnung des Betroffenen zum Kreis der Leitenden Angestellten auch rechtfertigt (Fitting, aaO., § 5 Rz. 338; ErfKomm/Eisemann, aaO., § 5 Rz. 32; GK Raab, aaO., § 5 Rz. 109; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 5 Rz. 201 m.w.N.). Auch nach dem Vorbringen der Antragsteller kann von einer derartigen erheblichen Personalverantwortung bei den Außendienstmitarbeitern nicht ausgegangen werden. Die Außendienstmitarbeiter haben keine herausragende Stellung im Unternehmen der Arbeitgeberin, die einen Status als Leitender Angestellter rechtfertigen könnte. Sie organisieren lediglich die Zustellung einer Tageszeitung in ihrem jeweiligen Bereich. Auch wenn eine Geschäftsstelle der Arbeitgeberin mehr als 100 Zusteller umfasst, folgt hieraus allein noch nicht, dass die Außendienstmitarbeiter Leitende Angestellte wären. Die bloße Weisungsbefugnis gegenüber den Zustellern ist insoweit unzureichend. Ein bloßer Personalleiter, der Entscheidungen der Geschäftsleitung vollzieht, scheidet aus dem Kreis der Leitenden Angestellten aus (DKK Trümmner, aaO., § 5 Rz. 201; Fitting, aaO., § 5 Rz. 339 m.w.N.).

Aus den vorgenannten Ausführungen folgt zugleich, dass die Außendienstmitarbeiter auch keine Leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind. Sie nehmen keine Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebes der Arbeitgeberin von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. Sie treffen keine Entscheidungen, an denen die Geschäftsführung der Beklagten nicht vorbei gehen könnte.

b) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 kann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern, Zustellern, sich zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl nicht auf der Wählerliste befunden hat und insoweit von der Wahl ausgeschlossen worden ist.

Zwar kann grundsätzlich auch der Ausschluss von wahlberechtigten Arbeitnehmern von der Teilnahme an einer Betriebsratswahl zur Anfechtung der Wahl führen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind aber lediglich unstreitig 12 Mitarbeiter möglicherweise von der Teilnahme an der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 ausgeschlossen gewesen. Ein Großteil der Mitarbeiter, die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren benannt haben (Liste Bl. 318 d.A.), war nach dem nicht widerlegten Vortrag der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl nicht als Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin tätig. Bis zum Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 07.09.2007 hat sich herausgestellt, dass möglicherweise lediglich 12 Mitarbeiter, nämlich die im Schriftsatz der Antragsteller vom 03.08.2007 (Bl. 488 d.A.) genannten Mitarbeiter, nicht auf der zuletzt aktualisierten Wählerliste registriert gewesen sind. Selbst wenn insoweit zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen wird, dass diese 12 Mitarbeiter zu Unrecht von der Teilnahme an der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 ausgeschlossen worden sind, rechtfertigt dies die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht. Der Ausschluss dieser Mitarbeiter hätte nämlich keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt.

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 13.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Die Teilnahme der möglicherweise zu Unrecht ausgeschlossenen 12 Mitarbeiter an der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 hätte aber nicht zu einem anderen Wahlergebnis geführt. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche 12 Mitarbeiter ihre Stimme für die Liste 2 abgegeben hätten. Auf die Liste 2 wären dann statt 211 Stimmen 223 Stimmen entfallen. Bei 223 Stimmen zugunsten der Liste 2 wäre aber auf diese Liste kein weiteres, fünftes Betriebsratsmandat entfallen. Insoweit würde sich nämlich nach dem d'Hondtschen Höchstzahlensystem gem. § 15 WO lediglich eine Höchstzahl von 44,6 ergeben. Ein fünftes Betriebsratsmandat hätte die Liste 2 erst erreicht, wenn sie insgesamt 237 Stimmen erhalten hätte; in diesem Fall würde sich nämlich für das fünfte Mandat eine Höchstzahl von 47,4 ergeben. Nach dem Vorbringen der Antragsteller sind jedoch lediglich 12 Mitarbeiter nicht an der Wahl beteiligt gewesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragsteller, wonach einige Mitarbeiter über kürzere Zeiträume hinweg mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen haben und beim Bedarf kurzfristig auch Vertretungen übernehmen. Dass es sich in diesen Fällen um Arbeitsverhältnisse auf Abruf im Sinne des § 12 Abs. 1 TzBfG gehandelt hatte, ergibt sich aber aus dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ist nämlich, dass eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt worden ist. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht der Fall. Die Antragsteller haben darüber hinaus auch nicht vorgetragen, um wie viel Arbeitskräfte es sich insoweit handeln soll, sodass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass ein möglicher Ausschluss dieser Kräfte Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hätte.

c) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass das Wahlausschreiben vom 12.01.2006 in nicht ordnungsgemäßer Weise berichtigt worden wäre.

Zwar können unzutreffende Fristen im Wahlausschreiben, etwa für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO) oder für die Einlegung eines Einspruches gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 WO), grundsätzlich auch zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen. Richtig ist auch, dass das ursprüngliche Wahlausschreiben nicht die durch die Wahlordnung festgelegten Fristen enthielt. Der Wahlvorstand hat diesen Fehler jedoch zu Recht korrigiert und am 16.01.2006 ein berichtigtes Wahlausschreiben herausgegeben.

Die Antragsteller stehen insoweit auch zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Änderung des Wahlausschreibens eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Wahlvorstandes bedarf. Eine ohne formell wirksamen Beschluss des Wahlvorstandes vorgenommene Berichtigung des Wahlausschreibens könnte zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen (Wiesner, FA 2007, 38, 39; Richardi/Thüsing, aaO., § 19 Rz. 34). Aus der Aussage der informatorisch angehörten Zeugin S9, der damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden, ergibt sich jedoch, dass der Wahlvorstand insgesamt einen Beschluss gefasst hat, das Wahlausschreiben entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des Wahlausschreibens ist jedenfalls nicht aufgrund einer Alleinentscheidung der Wahlvorstandsvorsitzenden erfolgt. Die Zeugin S9 hat ausdrücklich bekundet, dass sie sich nach dem Hinweis durch den Geschäftsführer der Arbeitgeberin auf die unzutreffenden Fristen im Wahlausschreiben mit ihren Wahlvorstandskollegen ausführlich besprochen habe. Daraufhin habe man beschlossen, ein berichtigtes Wahlausschreiben mit den Fristen 26.01.2006 auszuhängen.

Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass das berichtigte Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 4 WO bekannt gemacht worden wäre. Unstreitig ist die Berichtigung an sämtliche Beschäftigten der Arbeitgeberin versandt worden. Zudem hat der Wahlvorstand veranlasst, dass das berichtigte Wahlausschreiben unverzüglich in den Geschäftsstellen ausgehängt wurde. Dass der Aushang des berichtigten Wahlausschreibens nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, tragen die Antragsteller auch selbst nicht substantiiert vor.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Fehler bei der Berichtigung des Wahlausschreibens Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hätte. Nach dem 26.01.2006, der berichtigten Frist im Wahlausschreiben, eingehende Einsprüche gegen die Wählerliste oder weitere Wahlvorschläge, die erst nach dem 26.01.2006 beim Wahlvorstand eingegangen wären, hätten wegen Fristablaufs zurückgewiesen werden müssen. Im Übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass irgendein Arbeitnehmer die Aufstellung einer weiteren Liste beabsichtigt hätte und ausschließlich wegen der Verkürzung der Einreichungsfrist vom 30.01.2006 auf den 26.01.2006 hieran gehindert worden wäre.

d) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betriebsratswahl generell im Wege der Briefwahl stattgefunden hat.

Zwar kann grundsätzlich die generelle Zulassung einer Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 WO die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl begründen. Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO erfüllt sind (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.1999 - NZA-RR 1999, 523; für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat: BAG, Beschluss vom 27.01.1993 - AP BetrVG 1952 § 76 Nr. 29; Fitting, aaO., § 19 Rz. 22; DKK Schneider, aaO., § 19 Rz. 9; GK Kreutz, aaO., § 14 Rz. 22 und § 24 WO Rz. 12; Richardi/Thüsing, aaO., § 24 WO Rz. 5).

Im vorliegenden Fall hat jedoch der Wahlvorstand ordnungsgemäß einen Beschluss über die Durchführung der Betriebsratswahl als Briefwahl gefasst. Hierzu war der Wahlvorstand nach § 24 Abs. 3 WO auch befugt.

Ein ordnungsgemäßer Beschluss des Wahlvorstandes über die Durchführung der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 als Briefwahl liegt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller vor. Ein derartiger Beschluss ist nämlich bereits im Wahlausschreiben unter Ziffer 5. enthalten. Dort ist - wenn auch in kurzer Form - die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) angeordnet und darauf hingewiesen worden, dass die Wahlunterlagen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig und unaufgefordert zugehen. Dieses Wahlausschreiben ist auch aufgrund einer ordnungsgemäßen Wahlvorstandssitzung am 06.01.2006 verabschiedet worden. Im Protokoll der Wahlvorstandssitzung vom 06.01.2006 heißt es unter TOP 3, dass der Wahlvorstand einstimmig den Beschluss gefasst hat, die Betriebsratswahl mit dem Aushang des Wahlausschreibens einzuleiten. Darüber hinaus hat der Wahlvorstand einstimmig den Beschluss gefasst, dass das Wahlausschreiben ordnungsgemäß ist und ausgehangen wird (Top 4 des Protokolls der Wahlvorstandssitzung vom 06.01.2006). Inwieweit diese Beschlussfassung unzureichend sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht.

Die Durchführung der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 in Form der Briefwahl war auch nach § 24 Abs. 3 WO zulässig.

Hiernach kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Zwar ist nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 WO die Briefwahl nur bei räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb möglich. Obwohl sich dieser Begriff mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG deckt, hat er in § 24 Abs. 3 WO einen anderen Bedeutungsgehalt, weil sonst insoweit eine Briefwahl nur bei solchen Betriebsteilen in Betracht käme, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen. Die Regelung in Abs. 3 des § 24 WO liefe weitgehend leer, weil räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG im Allgemeinen nämlich einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Abs. 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (Fitting, aaO., § 24 WO Rz. 18; DKK/Schneider, aaO., § 24 WO Rz. 14; GK Kreutz, aaO., § 24 WO Rz. 12). Ob der Betriebsrat in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschließt, hat danach der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Hiernach kann die Entscheidung des Wahlvorstandes im vorliegenden Fall, für alle Betriebsteile die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen, nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die Besonderheit des Betriebes der Arbeitgeberin rechtfertigte es, für alle Arbeitnehmer Briefwahl anzuordnen. Bei den wahlberechtigten Arbeitnehmern handelte es sich nämlich weitaus überwiegend um Zusteller der Tageszeitung "N1 W5", die ihre Tätigkeit des Nachts ausüben. Auch die Einrichtung von Wahllokalen in den einzelnen Geschäftsstellen der Arbeitgeberin würde den Zustellern die Beteiligung an der Betriebsratswahl nicht erleichtert haben. Hinzukommt, dass im Betrieb der Arbeitgeberin auch bei früheren Betriebsratswahlen immer per Briefwahl gewählt worden ist. Unter diesen Umständen hielt die Beschwerdekammer es nicht für ermessensfehlerhaft, für sämtliche Mitarbeiter der Arbeitgeberin, auch für diejenigen, die im Hauptbetrieb in B7 tätig waren, Briefwahl anzuordnen.

Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass bei der Arbeitgeberin noch weitere 45 Mitarbeiter im Kundenservice tätig sind und die Briefwahlanordnung aus diesem Grunde unzulässig gewesen wäre. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hat ausdrücklich im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 14.12.2006 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass diese 45 Mitarbeiter im Kundenservice nicht zum Betrieb der Arbeitgeberin gehörten, sondern zur "N4 W7". Zu keinem Zeitpunkt haben sich diese Mitarbeiter auf der Wählerliste der Arbeitgeberin befunden. Aus welchen Gründen die Angaben des Geschäftsführers der Arbeitgeberin unzutreffend gewesen sein soll, erschließt sich auch für die Beschwerdekammer nicht.

Damit verbleiben allein sechs sogenannte Außendienstmitarbeiter sowie zwei Frühdienstkräfte, die im Hauptbetrieb der Arbeitgeberin ihre Tätigkeit verrichten. Die Entscheidung des Betriebsrats, auch für diese Mitarbeiter die Teilnahme an der Betriebsratswahl durch Briefwahl zu ermöglichen, statt für sie im Hauptbetrieb noch ein Wahllokal einzurichten, überschreitet nach Auffassung der Beschwerdekammer das dem Wahlvorstand zustehende Ermessen nicht.

Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass für die Mitarbeiter, die im Hauptbetrieb in B7 ihrer Tätigkeit nachgehen, die Briefwahlanordnung nach § 24 Abs. 3 WO unzulässig gewesen wäre, hätte die vom Wahlvorstand getroffene Briefwahlanordnung auch insoweit keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Die Briefwahlanordnung wäre allenfalls für sechs Außendienstmitarbeiter und zwei Frühdienstkräfte unzulässig gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass möglicherweise zwölf wahlberechtigte Arbeitnehmer sich fehlerhaft nicht auf der Wählerliste befunden haben und von der Teilnahme an der Betriebsratswahl vom 13.03.2006 ausgeschlossen gewesen sind, wär das Wahlergebnis bei insgesamt 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht in anderer Weise zugunsten der Liste 2 ausgefallen. Wie bereits ausgeführt, hätte die Betriebsratswahl vom 13.03.2006 zugunsten der Liste 2 erst ab einer Stimmendifferenz von 26 Stimmen Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben können.

e) Schließlich hat das Arbeitsgericht auch bereits zu Recht erkannt, dass die Betriebsratswahl vom 13.03.2006 auch nicht wegen Benachteiligung der Liste 2 durch die Arbeitgeberin anfechtbar ist.

Die Grundsätze geheimer, unmittelbarer, freier und allgemeiner Wahlen haben auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes Geltung. Nach § 20 Abs. 1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrates behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 20 Abs. 2 BetrVG bestimmt darüber hinaus ausdrücklich, dass niemand die Wahl des Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen darf. Die rechtswidrige Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann auch grundsätzlich zur Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG führen, soweit durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert und beeinflusst werden konnte (BAG, Beschluss vom 04.12.1986 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13; BAG, Beschluss vom 06.12.2000 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 48; Fitting, aaO, § 19 Rz. 22; GK/Kreutz, aaO, § 19 Rz. 31 m.w.N.).

Inwieweit aber die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen die Betriebsratswahl vom 13.03.2006 beeinflusst hat, geht aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht in ausreichender Weise hervor. Hierzu hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss entsprechende Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen werden kann. Mit der Beschwerde sind von den Antragstellern hiergegen keine neuen Eiwendungen erhoben worden. Allein das Vorbringen, die Liste 2 habe sich für ihre Werbung die Adressen der Zusteller selbst besorgen müssen, wohingegen die Arbeitgeberin die Adressen der Zusteller den Listen für ihren jeweiligen regionalen Bereich zur Verfügung gestellt habe, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit nicht aus, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass durch einen etwaigen Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Unstreitig ist nämlich, dass auch der Liste 2 eine Wahlwerbung gegenüber allen wahlberechtigten Zustellern möglich gewesen und auch durchgeführt worden ist.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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