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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 94/04
Rechtsgebiete: BetrVG, WO, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 14 Abs. 4
BetrVG § 18 Abs. 3
BetrVG § 19
BetrVG § 20 Abs. 2
WO § 6 Abs. 3
WO § 8 Abs. 2 Nr. 2
WO § 12 Abs. 1
WO § 12 Abs. 5
BGB § 126 Abs. 1
Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 02.03.2004 - 3 (1) BV 27/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber betreibt einen Betrieb zur Herstellung von Küchen und beschäftigte früher ca. 110 Mitarbeiter. Im Jahre 1998 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsratswahl statt, die jedoch nichtig war. Zu Beginn des Jahres 2000 wurde durch die Gewerkschaft eine neue Betriebsratswahl initiiert. Wegen der Einladung von Gewerkschaftssekretären der IG Metall durch den Wahlvorstand zu Sitzungen des Wahlvorstandes kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, der bestimmten Gewerkschaftssekretären den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Daraufhin wurden mehrere einstweilige Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet (2 BVGa 2/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 41/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 BVGa 3/02 Arbeitsgericht Herford). Am 24.05.2002 wurde im Betrieb des Arbeitgebers ein neuer Betriebsrat, bestehend aus sieben Personen, gewählt. Zu Ersatzmitgliedern wurden vier Mitarbeiter des Arbeitgebers gewählt. Kurze Zeit nach Durchführung der Betriebsratswahl traten zwei Betriebsratsmitglieder zurück und schieden aus dem Betriebsrat aus. Ein weiteres Betriebsratsmitglied schied aus privaten Gründen aus dem Betrieb des Arbeitgebers aus. Insoweit rückten Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach. In den Folgemonaten kam es u.a. zu Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über entsprechende Räumlichkeiten für den Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, ihm u.a. für Betriebsratssitzungen entsprechende Räumlichkeiten sowie geeignetes Inventar zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 03.07.2002 und 04.07.2002 wiederholte der Betriebsrat seine Bitte. Mit Schreiben vom 01.07.2002 und 05.07.2002 monierte der Betriebsrat die ausreichende Bereitstellung von Toiletten im Betriebsbereich, nachdem ein alter Toilettenbereich geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 04.07.2002 teilte der Arbeitgeber mit, dass das alte Meisterbüro für Betriebsratszwecke nicht genutzt werden könne und der alte Toilettenbereich geschlossen bleibe. In der Folgezeit eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Am 12.08.2002 trat das Betriebsratsmitglied Janneschütz von seinem Betriebsratsamt zurück, nach den Behauptungen des Betriebsrats auf Druck des Geschäftsführers des Arbeitgebers. Am 18.08.2002 traten zwei weitere Betriebsratsmitglieder von ihrem Amt zurück. Nachdem es am 19.08.2002 auf Veranlassung des Betriebsrats zu einer Begehung des Betriebes des Arbeitgebers durch einen Mitarbeiter des Amtes für Arbeitsschutz gekommen war, deretwegen der Betriebsratsvorsitzende vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhielt, und es am 19.08.2002 auf Veranlassung des Arbeitgebers zum Abbruch der turnusmäßigen Betriebsratssitzung gekommen war, eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber weiter. Der Betriebsrat leitete zwei weitere Beschlussverfahren wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit und wegen Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte ein. Den entsprechenden Anträgen des Betriebsrates wurde stattgegeben (1 BVGa 4/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 121/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 1 BVGa 5/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 125/02 Landesarbeitsgericht Hamm). Nachdem aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im August 2002 die Anzahl der erforderlichen Betriebsratsmitglieder unterschritten war, veranlasste der Betriebsrat trotz Aufforderung vom 26.02.2002 zunächst nicht die Einleitung einer neuen Betriebsratswahl. 34 Mitarbeiter des Arbeitgebers beantragten daraufhin beim Arbeitsgericht Herford - 2 BV 8/03 - die Bestellung eines Wahlvorstandes, da der Betriebsrat nur noch aus fünf Personen bestand. Am 24.04.2003 bestellte der Betriebsrat daraufhin einen neuen Wahlvorstand, der im Wesentlichen aus dem bisherigen Betriebsratsmitgliedern bestand. Das Beschlussverfahren 2 BV 8/03 Arbeitsgericht Herford wurde damit erledigt. Nachdem auch der bestellte Wahlvorstand zunächst untätig blieb, leiteten Mitarbeiter des Arbeitgebers am 22.05.2003 beim Arbeitsgericht ein weiteres Beschlussverfahren ein, das die Einsetzung eines neuen Wahlvorstandes zum Ziel hatte - 2 BV 15/03 Arbeitsgericht Herford -. Durch Beschluss vom 23.07.2003 berief das Arbeitsgericht Herford den Wahlvorstand ab und bestellte einen neuen Wahlvorstand, da der Wahlvorstand seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Betriebsratswahlen unverzüglich einzuleiten, nicht nachgekommen sei. Die gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Beschwerde - 13 TaBV 140/03 - erledigte sich, nachdem es am 15.10.2003 im Betrieb des Arbeitgebers zu einer neuen Betriebsratswahl gekommen war. Am 02.09.2003 hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 11 f.d.A.) ausgehängt. Hiernach fand die Betriebsratswahl am 15.10.2003 von 9.15 Uhr bis 12.00 Uhr im Aufenthaltsraum statt. Vorschlagslisten waren bis spätestens zum 16.09.2003, 15.00 Uhr beim Wahlvorstand einzureichen. Die Stimmenauszählung sollte am 15.10.2003, 12.30 Uhr erfolgen. Auf die weiteren Ausführungen im Wahlausschreiben vom 02.09.2003 (Bl. 11 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Am 04.09.2003 wurde eine Wahlvorschlagsliste von der IG Metall (Bl. 69 d.A. 3 BVGa 3/03 Arbeitsgericht Herford) beim Wahlvorstand eingereicht. Diese Vorschlagsliste enthielt sechs Bewerber. Die Liste war von zwei Gewerkschaftssekretären der IG Metall unterschrieben. Auf die Vorschlagsliste vom 04.09.2003 einschließlich der Unterschriften der Bewerber (Bl. 69 d.A. 3 BVGa 3 /03 Arbeitsgericht Herford) wird Bezug genommen. Ob es sich bei der schriftlichen Zustimmung des Wahlbewerbers T3xxx um dessen Unterschrift oder um eine bloße Paraphe handelt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 12.09.2003 reichten die Antragsteller sowie weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers eine Vorschlagsliste (Bl. 14, 15 d.A.) beim Wahlvorstand ein. Mit Schreiben vom 16.09.2003 (Bl. 16 d.A.) teilte der Wahlvorstand daraufhin mit, dass die vorgelegte Liste nicht ordnungsgemäß sei, da keine Kandidaten aufgeführt seien. Die Antragsteller zu 1) und 2) begaben sich daraufhin am 16.09.2003 gegen 13.35 Uhr zum Wahlvorstandsvorsitzenden, um nähere Informationen über die Beanstandung und über die Formalien zu erhalten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes verwies die Antragsteller zu 1) und 2) auf den Aushang in der Wahlordnung. Auf Aufforderung händigte er den Antragstellern zu 1) und 2) ein aus drei einzelnen Seiten bestehendes Formular aus. Noch am gleichen Tage wurde gegen 14.45 Uhr eine weitere Vorschlagsliste beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes abgegeben (Bl. 18, 19 d.A.). Eine feste Verbindung zwischen Wahlvorschlag und Liste der Unterstützerunterschriften erfolgte nicht. Der Wahlvorstandsvorsitzende nahm die ihm überreichte Liste entgegen. Mit Schreiben vom 26.09.2003 (Bl. 20 d.A.) teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1) mit, dass auf der Sitzung des Wahlvorstandes vom 25.09.2003 festgestellt worden sei, dass der Wahlvorschlag fehlerhaft sei und die Liste deshalb nicht bei der Betriebsratswahl zugelassen werden könne. Mit Schreiben vom 29.09.2003 forderte der Antragsteller zu 1) den Wahlvorstand unter Fristsetzung bis zum 01.10.2003 auf, eine Erklärung abzugeben, dass die Vorschlagsliste zugelassen werde. Dies lehnte der Wahlvorstand mit Schreiben vom 30.09.2003 ab (Bl. 22 d.A.). Mit dem am 01.10.2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren machten die Antragsteller zu 1) und 2) daraufhin beim Arbeitsgericht die Zulassung der Liste bzw. den Abbruch der für den 15.10.2003 vorgesehenen Betriebsratswahl geltend - 3 BVGa 3/03 Arbeitsgericht Herford -. Nach Durchführung eines Anhörungstermins am 07.10.2003 wies das Arbeitsgericht die Anträge durch Beschluss vom 07.10.2003 zurück. Zwei Tage nach dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht - der mit Gründen versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.10.2003 lag noch nicht vor - wurde im Betrieb des Areitgebers ein Informationsschreiben vom 09.10.2003 (Bl. 23 d.A.), das vom Wahlvorstandsvorsitzenden und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet war, ausgehängt. In diesem Informationsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Arbeitsgericht Herford zurückgewiesen worden war und die Betriebsratswahl wie vorgesehen am Mittwoch, dem 15.10.2003, stattfinde. In dem Informationsschreiben vom 09.10.2003 (Bl. 23 d.A.) heißt es u.a. weiter: "Wir sind frei von Häme, aber wir fragen uns, wie Leute, die nicht einmal in der Lage sind, einen halbwegs ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen, die Interessen der Belegschaft als Betriebsräte in wirksamer Weise vertreten wollen. Wir hoffen sehr, dass mit dem 15. Oktober 2003 die Streitigkeiten in der Belegschaft beendet sein werden und wir unsere Arbeit für die Belegschaft mit einem breiten Vertrauensvotum fortsetzen können. Deshalb bitten wir Euch, beteiligt Euch alle an der Betriebsratswahl am 15. Oktober 2003 und setzt so ein eindruckvolles Zeichen für einen starken Betriebsrat." Am 02.10.2003 hatte der Wahlvorstand die als gültig anerkannte Vorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall" (Bl. 24 d.A.) bekannt gemacht. Auf dieser Vorschlagsliste befand sich keine weibliche Bewerberin. Die Betriebsratswahl wurde daraufhin am 15.10.2003 durchgeführt. Morgens gegen 10.00 Uhr begab sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im Auftrag des Antragstellers zu 1) zwecks Überprüfung, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werde, in den Wahlraum. Der Wahlvorstand äußerte zunächst sein Befremden über die Anwesenheit von Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und bat diesen nach Rücksprache mit dem heutigen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Vertreter des Wahlvorstands, den Wahlraum zu verlassen, da die Anwesenheit eine Behinderung der Wahl darstelle. Daraufhin verließ der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller etwa gegen 11.20 Uhr wieder den Wahlraum, wies aber darauf hin, dass das Vorgehen des Wahlvorstands einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl darstellen könne. Die Stimmabgabe am 15.10.2003, die im Aufenthaltsraum stattfand, wurde rechtzeitig um 12.00 Uhr beendet. In der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr, in der im Betrieb des Arbeitgebers normalerweise Mittagspause stattfindet, befand sich die Wahlurne, ohne dass sie versiegelt worden wäre, weiter im Aufenthaltsraum. In der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr befanden sich sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, Herr V1xxxxxx, Herr K6xxxxxx und Herr P4xxxxxxx, im Aufenthaltsraum. Während der Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr war auch der Gewerkschaftssekretär S7xxxxxxx ununterbrochen anwesend. Ab 12.30 Uhr wurden die Stimmen ausgezählt. Die Stimmenauszählung ergab, dass von den 99 wahlberechtigten Mitarbeitern 87 ihre Stimme abgegeben hatten. Auf die einzig verbliebene Vorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall " entfielen 38 Stimmen. 49 Mitarbeiter gaben ungültige Stimmen ab. Das Wahlergebnis wurde am 15.10.2003 (Bl. 25 d.A.) bekannt gemacht. Mit dem am 29.10.2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machten die Antragsteller daraufhin die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 geltend. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, bei der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen worden. Zudem sei die Wahl auch in unzulässiger Weise beeinflusst worden. Der Wahlvorstand bzw. die ehemaligen Betriebsratsmitglieder hätten ihre Befugnisse missbraucht und alles darangesetzt, Neuwahlen zu verhindern bzw. zu verzögern. Wenn die Wahlen zu einem neuen Betriebsrat unverzüglich eingeleitet worden wären, hätte ein aus sieben Personen bestehender Betriebsrat gewählt worden müssen. Es liege die Vermutung nahe, dass die Verzögerung nur deshalb erfolgt sei, um die Wahl von unliebsamen Personen in den Betriebsrat zu verhindern. Der vom Wahlvorstand und dem ehemaligen Betriebsrat initiierte Aushang vom 09.10.2003 stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Eine sachliche Information enthalte der Inhalt des Aushanges nicht, da sich in diffamierender Weise über die Antragsteller ausgelassen werde. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Wahlvorstandes im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass dieser selbst nicht erkannt habe, dass der von den Antragstellern zu 1) und 2) eingereichte Wahlvorschlag unwirksam sei, könne der Aushang vom 09.10.2003 nur als bewusst wahrheitswidrige Information des ehemaligen Betriebsrats und des Wahlvorstands angesehen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers von diesem Aushang hätten beeinflussen lassen und allein aus diesem Grunde ihre Stimmen den Kandidaten der Liste mit dem Kennwort "IG Metall" gegeben hätten. Der Wahlvorstand habe auch gegen den Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung verstoßen. Dabei beschränke sich das Teilnahmerecht nicht nur auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer selbst, sondern auch auf von ihm eingeschaltete Bevollmächtigte. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller vom Vorsitzenden des Wahlvorstands unter Berufung auf sein Haurecht aufgefordert worden sei, den Wahlraum vor Beginn der öffentlichen Stimmauszählung zu verlassen, liege ein Verstoß gegen das Prinzip der öffentlichen Stimmenauszählung und damit ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. Der Wahlvorstand habe auch gegen § 12 Abs. 5 der Wahlordnung verstoßen. Die Wahlurne sei nach Beendigung der Stimmabgaben nicht versiegelt worden. Die Stimmenauszählung sei nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt worden. Aus diesem Grunde hätte eine Sicherung und eine Versiegelung vorgenommen werden müssen. Die Wahlurne sei vom Wahlvorstand teilweise unbeaufsichtigt im Aufenthaltsraum belassen worden. Ein weiterer Verstoß liege darin, dass der Wahlvorstand eine unwirksame Vorschlagsliste zugelassen habe. Die vom Wahlvorstand zugelassene Liste mit dem Kennwort "IG Metall" enthalte nicht in allen Fällen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste. Eine ordnungsgemäß unterschriebene Zustimmung des Bewerbers T3xxx liege nicht vor. Insoweit sei lediglich eine Paraphe vorhanden. Dem Schriftformerfordernis genüge der Schriftzug nicht, individuelle Merkmale und Andeutungen von Buchstaben seien nicht zu erkennen. Schließlich habe der Wahlvorstand auch in unzulässiger Weise die Liste der Antragsteller zurückgewiesen. Zwar müsse ein Wahlvorschlag und die Unterstützerliste zu einer gemeinsamen Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert sein. Der Wahlvorschlag der Antragsteller habe aus insgesamt drei Seiten bestanden, wobei die Seiten zwei und drei rückseitig beschrieben worden seien. Auf der zweiten Seite der Vorschlagsliste seien 11 Bewerber namentlich benannt worden. Diese hätten ihre Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste mit ihrer eigenhändigen Unterschrift auch erklärt. Die gleichen Personen hätten auf der dritten Seite der Wahlunterlage nochmals unterzeichnet und diese Wahlunterlage unter dem Ende der Aufzählungen und auf der Rückseite nochmals unterzeichnet. Auf die Rückseite der Seite zwei der Vorschlagsliste sei zusätzlich von acht Personen unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund sei eine Manipulation ausgeschlossen und ohne Weiteres für den Wahlvorstand erkennbar gewesen, dass die Kandidaten sich selbst hätten unterstützen wollen. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben beantragt, festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6) vom 15.10.2003 nichtig war, hilfsweise, die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6) vom 15.10.2003 für unwirksam zu erklären. Der Arbeitgeber hat sich den Anträgen der Antragsteller angeschlossen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 sei weder nichtig noch anfechtbar gewesen. Die Liste der Antragsteller vom 12.09.2003 sei zu Recht zurückgewiesen worden. Sie enthalte weder ein Kennwort noch den Namen der Listenvertretung und auch keine Stützunterschriften. Die weitere Vorschlagsliste vom 16.09.2003 sei ebenfalls ungültig gewesen. Sie enthielte kein Kennwort und sei ohne Benennung eines Listenvertreters eingegangen. Der Wahlvorstandsvorsitzende habe den Wahlvorschlag zunächst für gültig gehalten, weil der Mangel des vorhergehenden Vorschlags, der keine Stützunterschriften enthalten habe, behoben gewesen sei. Mit dem zuständigen Gewerkschaftssekretär der IG Metall hätte am 25.09.2003 sodann eine Wahlvorstandssitzung stattgefunden. Im Verlaufe dieser Sitzung hätte sich bei Prüfung der Wahlvorschläge herausgestellt, dass der Wahlvorschlag der Antragsteller vom 16.09.2003 nicht gültig gewesen sei. Auf der Rückseite des Bewerberblattes des Wahlvorschlags hätten sich die Namen acht weiterer Kandidaten befunden, drei davon seien bereits auf der Vorderseite aufgeführt gewesen. Die Kandidaten drei, fünf bis acht seien auf der Vorderseite nicht aufgeführt worden. Eine laufende Nummerierung und Einordnung der Kandidaten sei nicht ersichtlich gewesen. Zudem hätten Wahlvorschlag und Stützunterschriften fest miteinander verbunden sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Sodann sei der Beschluss gefasst worden, die Liste nicht zuzulassen, weil sie an unheilbaren Mängeln gelitten habe. Offenbar sei der Wahlvorschlag noch verändert worden, bevor alle Stützunterschriften eingesammelt worden seien. Auch die weiteren von den Antragstellern angeführten Umstände könnte eine Anfechtung der Betriebsratswahl nicht begründen. Die Möglichkeit der Manipulation der Wahlurne und damit der Stimmzettel habe zwischen Stimmabgabe und Stimmauszählung nicht bestanden. Auch der Vorwurf, die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich gewesen, sei unzutreffend. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller habe keinen Anspruch gehabt, bei der Wahl und bei der Stimmenauszählung anwesend zu sein. Die Stimmauszählung finde lediglich betriebsöffentlich statt. Eine Hinzuziehung von betriebsfremden Personen sei nicht möglich. Durch Beschluss vom 02.03.2004 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 zwar nicht für nichtig, aber für anfechtbar und damit unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar kein Verstoß gegen Wahlvorschriften darin liege, dass keine Frau auf der Liste der IG Metall gestanden habe. Die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller vom 16.09.2003 sei auch zu Recht zurückgewiesen worden, weil nicht erkennbar gewesen sei, wer Bewerber und wer Unterstützer sei und zwischen Bewerberliste und Unterstützerliste keine feste, untrennbare Verbindung bestanden habe. Der Wahlvorstandsvorsitzende sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Antragstellern bei Erstellung der Vorschlagsliste Wahlhilfe zu leisten. Schließlich sei die Wahl auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller bei der Wahl vom 15.10.2003 nicht zugelassen worden sei. Es liege aber eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch das vom Wahlvorstand und dem Betriebsrat ausgehängte Schreiben vom 09.10.2003 vor. Der Inhalt des Schreibens vom 09.10.2003 sei teilweise falsch, mindestens sei er stark tendenziös. Das Arbeitsgericht habe nämlich anlässlich der Anhörung vom 07.10.2003 im Verfahren 3 BVGa 3/03 deutlich gemacht, dass es Vorbehalte gegen das Verhalten des Betriebsrats und des Wahlvorstandes gehabt habe. Das komme im Schreiben vom 09.10.2003 nicht zum Ausdruck. Wäre vom Wahlvorstand und Betriebsrat wahrheitsgemäß berichtet worden, hätte die Liste der IG Metall nicht die Stimmenzahl erreicht, die sie tatsächlich erreicht hätte. Das Schreiben vom 09.10.2003 sei schließlich auch zum Zwecke der Wahlbeeinflussung aufgehängt worden. Gegen den dem Betriebsrat am 06.08.2004 zugestellten Beschluss vom 02.03.2004, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 02.08.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Zustellung des mit vollständigen Gründen versehenen Beschlusses mit dem am 31.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 könne nicht mit dem Aushang vom 09.10.2003 begründet werden. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liege nicht vor. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG sei es lediglich verboten, die Wahl des Betriebsrates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Das Arbeitsgericht sei im Beschlussverfahren 3 BVGa 3/03 selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschlagsliste der Antragsteller vom 16.09.2003 nicht habe zugelassen werden dürfen. Was am Schreiben vom 09.10.2003 falsch sein solle, sei nicht erkennbar. Das Vorgehen des Wahlvorstandes sei rechtmäßig gewesen, insbesondere, weil über den Ausgang des Beschlussverfahrens 3 BVGa 3/03 habe berichtet werden müssen. Im Übrigen habe die Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts für den Beschluss vom 07.10.2003 zum Zeitpunkt des Aushanges am 09.10.2003 noch nicht vorgelegen. Die im Aushang vom 09.10.2003 geäußerte Kritik gehe erkennbar in Richtung der nicht zur Wahl stehenden Vorschlagsliste. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass durch die geäußerte Kritik die Wahlaussichten des Kandidaten V1xxxxxx hätten gesteigert werden sollen, sei unzutreffend. Es sei mindestens zu berücksichtigen gewesen, dass der Wahlvorstand wie auch der Betriebsrat seit geraumer Zeit unter einem außerordentlichen Druck gestanden hätten. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand oder durch den Betriebsrat komme im Schreiben vom 09.10.2003 nicht zum Ausdruck. Auch die übrigen Umstände, auf die sich die Antragsteller stützten, könnten eine Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 nicht begründen. Dies habe das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Insbesondere sei auch die Zurückweisung der Liste der Antragsteller zu Recht erfolgt. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, dass bei Abgabe der Liste vom 16.09.2003 die vorhandenen Mängel noch nicht gerügt worden seien. Die Entscheidung über die Zulassung einer Liste ergehe durch den Wahlvorstand als Kollegialorgan, nicht durch den Wahlvorstandsvorsitzenden, der die Liste entgegengenommen habe. Die Wahlvorschlagsliste der IG Metall vom 04.09.2003 sei zu Recht für gültig erachtet worden. Bei der Unterschrift des Bewerbers T3xxx unter die IG Metall-Liste handele es sich um dessen Unterschrift, nicht nur um eine bloße Paraphe. Der Mitarbeiter T3xxx habe auch in der Vergangenheit regelmäßig so unterzeichnet, wie in der Wahlbewerberliste. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen (Bl. 154 ff.d.A.) sowie aus der Unterschrift unter seinen Führerschein (Bl. 174 d.A.). Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 WO vor. Die Wahlurne sei zwar nach Abschluss der Stimmabgabe am 15.10.2003, 12.00 Uhr, nicht versiegelt worden. Hierfür habe aber keine Notwendigkeit bestanden. Die Stimmenauszählung habe nämlich unmittelbar nach Beendigung der Wahl stattgefunden, auch wenn nach 12.00 Uhr zunächst eine halbstündige Mittagspause eingelegt worden sei. Die Gefahr der Manipulation der Wahl durch Einwerfen weiterer Stimmzettel nach Beendigung der Stimmabgabe habe nicht bestanden. Die Wahlurne habe nämlich während der halbstündigen Mittagspause unter der Aufsicht der Wahlvorstandsmitglieder gestanden. Diese hätten nämlich ihre Mittagspause im Aufenthaltsraum gemacht, in dem auch die Wahlurne aufgestellt gewesen sei. Unmittelbar im Anschluss an die Mittagspause sei die Stimmenauszählung erfolgt. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 02.03.2004 - 3 (1) BV 27/03 - abzuändern und die Anträge abzuweisen. Die Antragsteller, die im Beschwerdeverfahren die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 nicht mehr geltend gemacht haben, sowie der Arbeitgeber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags sind sie nach wie vor der Auffassung, dass die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 anfechtbar sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass durch den Aushang vom 09.10.2003 eine unzulässige Wahlbeeinflussung liege. Diese sei bereits dann gegeben, wenn der Wahlvorstand als unparteiisches Gremium seine Loyalitäts- und Sorgfaltspflichten verletze. Das sei hier der Fall. Der Wahlvorstand habe bereits die unverzügliche Einleitung neuer Betriebsratswahlen verzögert, bei Einreichung der neuen Liste sei nicht auf die fehlende Verbindung zwischen der Bewerberliste und der Unterstützerliste hingewiesen worden. Dass eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorgelegen habe, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass fast 50 % der wahlberechtigten Mitarbeiter eine ungültige Stimme abgegeben habe. Auch die weiter von den Antragstellern angeführten Umstände führten zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003. Die Liste der Antragsteller vom 16.09.2003 habe nicht zurückgewiesen werden dürfen. Das Arbeitsgericht habe nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall nicht auf eine feste Verbindung zwischen der Bewerberliste und der Unterstützerliste hätte verzichtet werden können. So liege der vorliegende Fall. Für den Wahlvorstand sei erkennbar gewesen, dass diejenigen, die als Wahlbewerber aufgestellt gewesen seien, mit denen, die die Kandidatur unterstützten, übereinstimmten. Das Arbeitsgericht sei auch zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Liste mit dem Kennwort "IG Metall" wirksam gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der Bewerber T3xxx seine Zustimmung zur Aufnahme in die Liste lediglich paraphiert habe. Der Schriftzug des Bewerbers T3xxx werde auch nicht dadurch zu einer Unterschrift, dass dieser - nach seinem Vortrag - stets nur paraphiere. Eine Paraphe reiche als Unterschrift nicht aus. An anderer Stelle habe der Mitarbeiter T3xxx seine Unterschrift in anderer Weise geleistet (Bl. 165, 166 d.A.). Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BetrVG vor, weil die Stimmauszählung nicht unverzüglich erfolgt sei. Die Wahlurne sei während der Mittagspause nicht versiegelt worden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Antrag der Antragsteller, die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 für unwirksam zu erklären, musste in der Sache Erfolg haben. Der Anfechtungsantrag der Antragsteller ist begründet. I. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig. 1. Zutreffend verfolgen die Antragsteller ihr Begehren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, streitig. 2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung des Betriebsrats und des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG antragsberechtigt. Als Antragsgegner ist der aus der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 hervorgegangene Betriebsrat Beteiligter des vorliegenden Verfahrens. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den Arbeitgeber am vorliegenden Verfahren beteiligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 12; BAG, Beschluss vom 30.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 6). Diese Voraussetzungen sind auch beim Arbeitgeber in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG gegeben. Denn damit wird entschieden, ob das zwischen ihm und dem gewählten Betriebsrat bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis aufgelöst wird oder nicht (BAG, Beschluss vom 12.02.1985 - AP BetrVG § 76 Nr. 27; BAG, Beschluss vom 04.12.1986 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13; BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - 7 ABR 79/87 - n.v.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 19 Rz. 52; DKK/Schneider, BetrVG, 9. Aufl., § 19 Rz. 25; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 19 Rz. 97; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 19 BetrVG Rz. 14 und § 83 ArbGG Rz. 7; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 41 m.w.N.). II. Der Antrag der Antragsteller ist begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Antragsteller im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die am 15.10.2003 im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam. Ob die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 darüber hinaus auch nichtig ist, hatte die Beschwerdekammer nicht mehr zu prüfen, nachdem die Antragsteller die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 nicht mehr geltend gemacht haben. 1. Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 durch die Antragsteller ist form- und fristgerecht erfolgt. Zur Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 sind die Antragsteller nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt. Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers. Der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 15.10.2003 steht auch nicht die Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegen. Nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 15.10.2003 ist der Anfechtungsantrag der vier Antragsteller am 29.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen. 2. Die im Betrieb des Arbeitgebers am 15.10.2003 durchgeführte Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 zwar nicht wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand anfechtbar. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vorschlagsliste der Antragsteller vom 16.09.2003 zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, die Wahlurne entgegen § 12 Abs. 5 WO in der Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr am 15.10.2003 nicht versiegelt worden ist oder dass gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Stimmenauszählung nach § 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO verstoßen worden wäre. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer vielmehr daraus, dass durch die Zulassung der Vorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall" gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist. a) Der im angefochtenen Beschluss vertretenden Auffassung, wonach dem Wahlvorstand unzulässige Wahlbeeinflussung vorgeworfen werden müsse, vermag die Beschwerdekammer nicht zu folgen. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Insbesondere in dem vom Wahlvorstand und vom bisherigen Betriebsrat unterzeichneten Schreiben vom 09.10.2003 kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG nicht gesehen werden. Zwar obliegen einem Mitglied eines Wahlvorstandes, das zugleich Wahlbewerber ist, besondere Sorgfaltspflichten. Der Wahlvorstand, der sich zugleich für ein Betriebsratsamt bewirbt, muss darauf achten, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen und fairen Durchführung der Wahl beachtet werden. Der Wahlvorstand hat die in der Betriebsratswahl zum Ausdruck kommende Willensbildung der Belegschaft unparteilich, gerecht und fair zu fördern und muss schon jeden Anschein, seinerseits den Wahlausgang durch "Verhindern" von Wahlvorschlägen zu beeinflussen, vermeiden (LAG Hessen, Beschluss vom 16.03.1987 - LAGE BetrVG 12972 § 15 Nr. 2 = NZA 1987, 572; LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.1995 - NZA-RR 1996, 461). Demgegenüber ist aber zu beachten, dass grundsätzlich eine Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) zwischen dem Amt als Mitglied des Wahlvorstands und als - etwaiges zukünftiges - Mitglied des Betriebsrats nicht besteht (BAG, Beschluss vom 12.10.1976 - AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 04.10.1977 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 2). Ob dem Wahlvorstand durch den Aushang vom 09.10.2003 ein Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Wahlverfahrens gemacht werden kann, konnte offen bleiben. Eine unzulässige Wahlbehinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 BetrVG oder eine unzulässige Wahlbeeinflussung nach § 20 Abs. 2 BetrVG liegt jedenfalls nicht vor. Der Aushang vom 09.10.2003 hat die für den 15.10.2003 vorgesehene Betriebsratswahl nicht behindert. Die Betriebsratswahl hat am 15.10.2003 wie vorgesehen stattgefunden. Eine Wahlbehinderung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Liste der Antragsteller vom 16.09.2003 nicht zur Betriebsratswahl vom 15.10.2003 zugelassen worden ist. Diese Liste ist nämlich zu Recht zurückgewiesen worden, wie der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.10.2003 - 3 BVGa 3/03 - zeigt. Grundsätzlich setzt nämlich ein gültiger Wahlvorschlag eine feste Verbindung zwischen der Kandidaten- und der Stützunterschriftenliste voraus (LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1987 - LAGE BetrVG 1972 § 15 Nr. 2 = NZA 1987, 572; LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.1995 - NZA-RR 1996, 461; LAG Bremen, Beschluss vom 26.03.1998 - NZA-RR 1998, 401; LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2002 - 10 TaBV 63/02 - n.v.; LAG Hessen, Beschluss vom 18.09.2003 - 9 TaBV 174/02 - AuR 2004, 318;Fitting, a.a.O., § 14 Rz. 53 und § 6 WO Rz. 13; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 14 Rz. 10; DKK/Schneider, a.a.O., § 6 WO Rz. 22 m.w.N.). Daran fehlte es unstreitig im vorliegenden Verfahren. Die von den Antragstellern vorgelegte Kandidatenliste vom 16.09.2003 war mit der Unterstützerliste nicht fest verbunden. Hierauf konnte auch nicht verzichtet werden, weil die Kandidatenliste mit der Unterstützerliste jedenfalls ab Nr. 7 nicht mehr identisch war. Hieraus folgt, dass der Hinweis des Betriebsrats und des Wahlvorstands im Aushang vom 09.10.2003 darauf, dass die Liste der Antragsteller wegen Formfehler nicht zugelassen worden ist, und dass das Vorgehen des Wahlvorstandes rechtmäßig war, zutreffend war. Soweit des Weiteren im Aushang vom 09.10.2003 darauf hingewiesen worden ist, dass die Antragsteller nicht einmal in der Lage gewesen seien, einen halbwegs ordnungsgemäßen Wahlvorschlag einzureichen und man sich frage, wie sie die Interessen der Belegschaft in wirksamer Weise vertreten wollten, ist dieser Inhalt, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, zwar stark tendenziös. Die Beschwerdekammer teilt aber die Auffassung des Betriebsrats, dass diese Aussage über die Grenzen des Zulässigen nicht hinaus geht. Insbesondere liegt in dieser Aussage keine unzulässige Wahlbehinderung oder unzulässige Wahlbeeinflussung. Dass Mitarbeiter des Arbeitgebers aufgrund des Aushanges vom 09.10.2003 von der Wahlabgehalten worden wären, tragen die Antragsteller selbst nicht vor. Auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor. Im Aushang vom 09.10.2003 sind den wahlberechtigten Arbeitnehmern weder Nachteile zugefügt oder angedroht worden noch sind ihnen Vorteile versprochen oder gewährt worden. Der Aushang vom 09.10.2003 enthält insoweit lediglich eine zulässige Wahlwerbung in eigener Sache, auch wenn die Antragsteller als Vertreter der zurückgewiesenen Liste in scharfer Form angegriffen werden. Propaganda für oder gegen einen Kandidaten oder eine sich an der Wahl beteiligende Liste stellt aber keine Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG dar. § 20 BetrVG will nur vor Einschränkungen der Handlungsfreiheit und nicht der inneren Willensbildung schützen, so dass Täuschungshandlungen ebenso wenig darunter fallen wie Aufrufe zum Wahlboykott; eine Behinderung der Wahl liegt nur vor, wenn die Wahl tatsächlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, eine bloße Eignung zur Erschwerung reicht nicht aus (LAG Köln, Beschluss vom 15.10.1993 - NZA 1994, 431; Fitting, a.a.O., § 20 Rz. 11 und 24; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 20 BetrVG Rz. 3; Kreutz, GK-BetrVG, a.a.O., § 20 Rz. 11 f. m.w.N.). Dies gilt auch für wahrheitswidrige Propaganda. Eine unzulässige Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung kann damit im Aushang vom 09.10.2003 nicht gesehen werden. b) Einen Anfechtungsgrund sieht die Beschwerdekammer auch nicht darin, dass die Wahlurne in der Zeit zwischen dem Ende der Stimmabgabe um 12.00 Uhr am 15.10.2003 und der Stimmenauszählung ab 12.30 Uhr nicht versiegelt gewesen ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WO muss die Wahlurne zwar vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 WO zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen stellt einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar (LAG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.1998 - NZA-RR 1999, 418; Fitting, a.a.O., § 12 WO Rz. 14; DKK/Schneider, a.a.O., § 12 WO Rz. 9; Kreutz/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 12 WO Rz. 7 m.w.N.). Dadurch dass zwischen dem Ende der Stimmabgabe um 12.00 Uhr und dem Beginn der Stimmenzählung gegen 12.30 Uhr eine halbe Stunde gelegen hat, in der die Mitglieder des Wahlvorstands ihre normale Mittagpause gemacht haben, kann kein Verstoß gegen das Versiegelungsgebot des § 12 Abs. 5 Satz 1 WO gesehen werden. Die Stimmenzählung ist noch unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt worden. Unstreitig haben die Mitglieder des Wahlvorstands sowie der anwesende Gewerkschaftssekretär den Aufenthaltsraum, in der die Wahl stattgefunden hat und der sich die Wahlurne befand, während der halbstündigen Mittagspause nicht verlassen. Damit waren Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen. Es war auch nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen Verstoß gegen das Versiegelungsgebot des § 12 Abs. 5 Satz 1 WO das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. c) Ein Anfechtungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Wahlvorstand gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am Morgen des 15.10.2003 von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht hat. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 WO ist die Stimmauszählung zwar öffentlich. Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschriften ist aber nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit (BAG, Beschluss vom 15.11.2000 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 10; BAG, Beschluss vom 16.04.2003 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 13 WO Rz. 4 und § 18 Rz. 23; DKK/Schneider, a.a.O., § 13 WO Rz. 6; Kreutz, GK-BetrVG, a.a.O., § 18 Rz. 33; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 Rz. 3). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller gehört aber nicht zur Betriebsöffentlichkeit. Er ist vor allem vom Wahlvorstand nicht von der Teilnahme an der Stimmauszählung ausgeschlossen worden, sondern von der Teilnahme am Wahlvorgang. Dies ist ein entscheidender Unterschied. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat nicht seine Teilnahme an der Stimmauszählung verlangt, sondern am Wahlvorgang als solchem. Die Betriebsratswahl selbst findet aber nicht öffentlich statt. d) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Betriebsratswahl vom 15.10.2003 aber deshalb anfechtbar, weil die Liste mit dem Kennwort "IG Metall" vom Wahlvorstand zu Unrecht zur Betriebsratswahl zugelassen worden ist. Zwar enthielt der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "IG Metall" die Unterzeichnung von zwei Beauftragten der IG Metall, § 14 Abs. 5 BetrVG. Die Liste mit dem Kennwort "IG Metall" hätte aber deshalb nicht zugelassen werden dürfen, weil es hinsichtlich des Wahlbewerbers T3xxx an einer schriftlichen Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Liste fehlt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 WO sind in jeder Vorschlagsliste die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO sind Vorschlagslisten ungültig, wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt. aa) Hinsichtlich des Bewerbers T3xxx fehlt es an einer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste. Zwar kann die schriftliche Zustimmung auch durch Unterschrift auf einer Vorschlagsliste gegeben werden (BAG, Beschluss vom 12.02.1960 - AP BetrVG § 18 Nr. 11; Fitting, a.a.O., § 6 WO Rz. 10). Die Zustimmungserklärung muss aber schriftlich erteilt werden. Das bedeutet, dass sie von der Bewerberin oder dem Bewerber zu unterschreiben ist. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (Fitting, a.a.O., § 6 WO Rz. 10; DKK/Schneider, a.a.O., § 6 WO Rz. 30; Kreutz/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 6 WO Rz. 11). Hinsichtlich des Wahlbewerbers T3xxx liegt eine eigenhändige Unterschrift zur Aufnahme in die Liste nicht vor. Der Bewerber T3xxx hat die Liste lediglich mit einer Paraphe abgezeichnet. Die Unterzeichnung des Bewerbers T3xxx zur Aufnahme in die Liste enthält keine Unterschrift im Sinne des § 126 BGB. Zwar braucht eine Unterschrift nach § 126 BGB nicht lesbar zu sein. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, die sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens (Paraphe oder Handzeichen) darstellt. Darüber hinaus wird verlangt, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müssten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Ausreichend ist es aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Beschluss vom 29.10.1986 - NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 27.10.1987 - NJW 1988, 713; BGH, Urteil vom 18.01.1996 - NJW 1996, 997; BGH, Urteil vom 10.07.1997 - NJW 1997, 3380; LAG Berlin, Urteil vom 30.01.2002 - LAGE KSchG § 2 Nr. 40; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rz. 11m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Abzeichnung des Bewerbers T3xxx zur Aufnahme in die Liste der IG Metall nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht. Auch bei großzügiger Betrachtung enthält die schriftliche Zustimmung des Bewerbers T3xxx lediglich ein Handzeichen und keine Unterschrift. Auch wenn der Name des Bewerbers T3xxx kurz ist, kann nicht angenommen werden, dass das Schriftzeichen des Bewerbers in der Liste der IG Metall sich als Unterschrift darstellt. Dem Schriftgebilde ist allenfalls ein einziger Buchstabe zu entnehmen. Mehrere Buchstaben des Namens T3xxx sind nicht andeutungsweise erkennbar. Der Schriftzug erscheint vielmehr als bewusste und gewollte Namensabkürzung, als Handzeichen oder Paraphe. Diese Bewertung wird durch die vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen mit einer Unterschrift des Bewerbers T3xxx bestätigt. In diesen Unterlagen - befristeter Arbeitsvertrag vom 02.11.1994 und dem Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen aus September 1995 - hat der Mitarbeiter T3xxx nämlich mit einem völlig andersgearteten Schriftzug unterzeichnet. Auch sein Führerschein vom 12.12.1997 (Bl. 174 d.A.) ist mit einem ähnlichen Schriftzug unterzeichnet. Gerade der Umstand, dass der Mitarbeiter T3xxx amtliche Dokumente und Verträge mit vollständigerem Namenszug unterzeichnet - in diesen Dokumenten ist als erster Buchstabe möglicherweise der erste Buchstabe seines Vornamens erkennbar -, stellt sich als deutliches Indiz dafür dar, dass es sich bei der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers T3xxx zur Aufnahme in die Liste "IG Metall" vom 04.09.2003 lediglich um ein Handzeichen handelt. Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung ist jedenfalls nicht erkennbar. bb) Zwar wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers zur Aufnahme in die Liste im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nicht die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB voraussetzt (LAG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.1988 - BB 1988, 2317). Dies gilt aber nur dann, wenn der Wahlbewerber die Einverständniserklärung eigenhändig erstellt und selbst ausfüllt. Der Bewerber T3xxx hat aber die Liste "IG Metall" vom 04.09.2003 weder eigenhändig erstellt noch selbst ausgefüllt. cc) Auch kann ein Mangel im Sinne des § 8 Abs. 2 WO grundsätzlich geheilt werden. Die Wahl bleibt aber anfechtbar, wenn der Mangel im Sinne des § 8 Abs. 2 WO nicht behoben wird (BAG, Beschluss vom 01.06.1966 - AP BetrVG § 18 Nr. 15; Fitting, a.a.O., § 7 WO Rz. 10; DKK/Schneider, a.a.O., § 6 WO Rz. 32). Da der Wahlvorstand im vorliegenden Fall die fehlenden Unterschrift des Wahlbewerbers T3xxx nicht gerügt hat, bleibt die Wahl vom 15.10.2003 anfechtbar. Eine Berichtigung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG ist nicht erfolgt. dd) Schließlich musste auch angenommen werden, dass durch den Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, Beschluss vom 06.12.2000 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 48; BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49; LAG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.1998 - NZA-RR 1999, 418; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 24; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 40 ff., 44, 45; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 7). Bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO anders ausgefallen wäre. Der Verstoß gegen die genannten Vorschriften hat bereits Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, weil der Bewerber T3xxx in den Betriebsrat gewählt worden ist. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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