Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 11/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2008 - 4 BVGa 4/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften.

Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der D7 T2 und ist einer der führenden IT/TK-Dienstleister in Europa.

Der antragstellende Betriebsrat ist ein auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages gebildeter Betriebsrat, der in den Organisationsbereichen ITO, SSM und HQ die Interessen der in der Region Westfalen/Nordhessen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin wahrnimmt.

Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin leisten Rufbereitschaft auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung "Rufbereitschaft" vom 09.06.1998 - GBV - (B. 6 ff.d.A.), in der unter anderem geregelt ist:

"3. Begriffsbestimmungen

Rufbreitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit seines Aufgabenbereiches unverzüglich aufzunehmen hat.

4. Grundsätze

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Rufbereitschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebes eingerichtet werden kann, um auftretende Störungen, die die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden können, umgehend zu beheben.

Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit.

Eine Rufbereitschaftsperiode sollte grundsätzlich eine Woche umfassen. In Sonderfällen kann auch ein kürzerer Bereitschaftszeitraum (temporäre Rufbereitschaft) vereinbart werden.

Zwischen zwei Rufbereitschaftsperioden sollte ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Die Rufbereitschaft darf höchstens bis zu 10 Tagen im Monat - in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Kalendervierteljahr - angeordnet werden.

Die Rufbereitschaften sind gleichmäßig auf alle Mitarbeiter einer Kräftegruppe zu verteilen. Als Kräftegruppe werden alle Mitarbeiter verstanden, welche die in dem gemeinsamen Aufgabengebiet anfallenden Aufgaben selbständig lösen können.

5. Anordnung der Rufbereitschaft

Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Sie kann durch einen Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) oder einen Rahmenplan gemäß Anlage 1 erfolgen.

Wird die Betriebsbesetzungszeit in Dienstplänen geregelt, ist der Dienstplan als Anlage dem Antrag beizufügen.

Vor Anordnung von Rufbereitschaft auf Grundlage eines Rahmenplans wird der örtliche BR über den geplanten Einsatz der Kräfte durch Zusendung einer Kopie des Einsatzplans (Anlage 2) frühzeitig informiert. Er kann dem Einsatzplan in begründeten Fällen widersprechen.

Der mit dem Betriebsrat abgestimmte Rahmenplan ist den Beschäftigten 4 Wochen vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Gleiches gilt für den konkreten Einsatzplan.

Der mit dem Betriebsrat abgestimmte Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) ist grundsätzlich 3 Tage vor in Kraft treten den Beschäftigten bekannt zu geben.

Nach Ende einer Rufbereitschaft (-speriode) ist der Betriebsrat über die tatsächliche Einsatzzeit der Beschäftigten (Anlage 3) zu informieren.

6. Vergütung der Rufbereitschaft

Arbeitnehmer mit Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens eine Pauschalvergütung.

Grundlage der Vergütung ist die Dauer der Bereitschaftszeit(en) in Stunden Es wird je Kalendertag auf halbe Stunden aufgerundet.

Bei temporärer Rufbereitschaft wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer eine Bereitschaftszeit von mind. vier Stunden je Tag unterstellt. Bei planmäßiger Rufbereitschaft wird die tatsächliche Bereitschaftszeit je Tag zugrunde gelegt.

Für die Berechnung der Rufbereitschaftsstunden wird der Kalendertag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) zugrunde gelegt.

Für die Zeit der Rufbereitschaft wird folgende Vergütung gezahlt:

Für die Rufbereitschaft von Montag bis Samstag: 6,50 DM je Stunde

Für die Rufbereitschaft an Sonntagen: 10,00 DM je Stunde

Für die Rufbereitschaft an Feiertagen: 13,00 DM je Stunde

Für die Rufbereitschaft an Feiertagen gemäß § 16 Abs. 1 Buchstabe g MTV CSM: 16,50 DM je Stunde

Die oben genannten Beträge werden für beurlaubte Beamte um jeweils 10 % reduziert."

Die Vergütung für die Zeiten der Rufbereitschaft wurde durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.12.1999 (Bl. 13 f.d.A.) neu geregelt.

Mit Wirkung zum 01.04.2008 vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di im Änderungstarifvertrag vom 12.10.2007 (Bl. 15 ff.d.A.) eine grundlegende Neugestaltung der Rufbereitschaftsvergütung. § 20 MTV erhielt aufgrund des Änderungstarifvertrages (Bl. 17 d.A.) folgende Fassung:

"§ 20 Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden und dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat.

(2) Durch Betriebsvereinbarung kann Rufbereitschaft unter Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen eingeführt werden. In der Betriebsvereinbarung sind folgende Sachverhalte zu regeln:

a) Bereich, in denen Rufbereitschaft eingerichtet wird,

b) Zeitraum der Rufbereitschaft,

c) Dauer der Rufbereitschaftsperiode,

d) Verteilung der Rufbereitschaft auf die Arbeitnehmer.

(3) Arbeitnehmer in Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens eine Pauschalvergütung in Höhe von 30 Euro je Bereitschaftstag (Kalendertag), sofern an diesem Tag mindestens 4Stunden Rufbereitschaft geleistet wird. Zur Rufbereitschaft zählt nicht die Dauer der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit; Zuschläge nach § 21 werden hierfür nicht gezahlt.

(4) Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz herangezogen, wird die geleistete Arbeitszeit inklusive der erforderlichen Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit anerkannt. Für diese Zeiten werden Mehrarbeitszuschläge nicht gewährt und bei der Festsetzung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit gemäß § 15 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt. Im Übrigen werden für die anerkannte Arbeitszeit des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Zuschläge nach § 21 - mit Ausnahme von Buchstabe a) - gewährt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden."

Seit Inkraftreten des Änderungstarifvertrages vom 12.10.2007 waren viele Mitarbeiter der Arbeitgeberin zur Ableistung von Rufbereitschaften nicht mehr bereit.

Anfang März 2008 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Rufbereitschaftsplan für den Zeitraum vom 04.04.2008 bis zum 04.07.2008 vor, in dem unter anderem die Mitarbeiter M5, K4, L4 und S9 aufgelistet sind. Die genannten Mitarbeiter teilten dem Betriebsrat mit, dass sie künftig für die Teilnahme an der Rufbereitschaft nicht mehr zur Verfügung stünden. Daraufhin widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.03.2008 (Bl. 24 d.A.) dem Rufbereitschaftsplan.

Zusätzlich legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen nur für den Mitarbeiter K4 betreffenden Einzelplan (temporäre Rufbereitschaft) für die Zeit vom 03.04.2008 bis zum 08.04.2008 (Bl. 25 d.A.) vor, dem der Betriebsrat mit E-Mail vom 01.04.2008 (Bl. 26 d.A.) widersprach.

Gleichwohl traf der zuständige Teamleiter gegenüber den genannten Mitarbeitern die Anordnung, die Rufbereitschaft planmäßig zu leisten (Bl. 27 d.A.).

Wegen der Befürchtung nachteiliger arbeitsrechtlicher Konsequenzen leisteten die Mitarbeiter K4 und M5 den jeweiligen Anordnungen Folge.

Mit dem am 18.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften gegenüber den benannten Mitarbeitern geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Anordnung der Rufbereitschaft gegenüber den benannten Mitarbeitern sei unzulässig. Mit der Arbeitgeberin habe jahrelang Einigkeit darüber bestanden, dass nur diejenigen Mitarbeiter zur Rufbereitschaft eingeteilt würden, die sich dazu auf freiwilliger Basis bereitgefunden hätten. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass die Anordnung der Rufbereitschaft nur mit Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter erfolge. Es hätten nur diejenigen Mitarbeiter zur Rufbereitschaft eingeteilt werden können, die dazu auf freiwilliger Basis bereit gewesen wären.

Einseitig könne der Arbeitgeber Rufbereitschaft nicht anordnen, bevor nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder die Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle vorliege. Der Widerspruch des Betriebsrats sei begründet, da sich durch den Änderungstarifvertrag sowie durch die Aufgabe des Prinzips der Freiwilligkeit die Rahmenbedingungen für die Rufbereitschaft geändert hätten.

Es sei auch zu befürchten, dass die Arbeitgeberin unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erneut Rufbereitschaft gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer anordne. Gerade weil die betroffenen Mitarbeiter mit der Rufbereitschaft nicht einverstanden seien, liege ein begründeter Widerspruch seitens des Betriebsrats vor. Es sei das vornehmste Recht des Betriebsrats, bei der Anordnung von Rufbereitschaften zum Schutze der betroffenen Mitarbeiter tätig zu werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei auch grundsätzlich in sogenannten Eilfällen zu beachten.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin wird untersagt, die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7 L4 und R2 S9 im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 zur Rufbereitschaft einzusetzen, solange nicht der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein den Rufbereitschaftsplan bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. der Arbeitgeberin ein in das Ermessen der Kammer gestelltes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben sei.

Durch § 20 MTV sei lediglich die Vergütung für die Rufbereitschaft neu geregelt worden. Die Grundsätze der Anordnung der Rufbereitschaft nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.06.1998 seien nach wie vor in Kraft. Nach Ziffer 5. Absatz 3 GBV könne der Betriebsrat der Anordnung der Rufbereitschaft nur in begründeten Fällen widersprechen. Auf einen derartigen begründeten Ausnahmefall habe sich der Betriebsrat im Schreiben vom 05.03.2008 nicht berufen. Das vom Betriebsrat reklamierte Prinzip der Freiwilligkeit sei in den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht enthalten. Bei der inzwischen abgesenkten Vergütung für die Rufbereitschaft nach § 20 MTV bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Im Übrigen sei das Verhalten des Betriebsrats auch rechtsmissbräuchlich, da sogenannte Koppelungsgeschäfte unzulässig seien.

Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund, weil durch die Rufbereitschaft ein funktionsfähiger Service gesichert werden müsse. Der Arbeitgeberin sei ein Abwarten im Einigungsstellenverfahren nicht möglich. Im Übrigen stehe man mit dem Betriebsrat ohnehin in Verhandlungen.

Durch Beschluss vom 07.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die Anordnung der Rufbereitschaft sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt worden. Das Mitbestimmungsrecht sei durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeübt und eingeschränkt worden. Ein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV liege dem Widerspruch des Betriebsrats nicht zugrunde. Das Prinzip der Freiwilligkeit sei gerade nicht Grundlage für die Anordnung der Rufbereitschaft nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung. Hinsichtlich der Vergütung für die Ableistung von Rufbereitschaften habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

Gegen den dem Betriebsrat am 15.05.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 02.06.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 18.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat ist weiter der Auffassung, er könne von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften gegenüber den benannten Mitarbeitern, die unstreitig auch über den 04.07.2008 weiterhin von der Arbeitgeberin zu Rufbereitschaft herangezogen werden, verlangen. Dass die Anordnung der Rufbereitschaft der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, sei in Ziffer 5. Abs. 1 Satz 1 GBV ausdrücklich geregelt. Sowohl bei Abschluss eines Rahmenplans wie bei der Einzelanweisung müsse die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Der Betriebsrat habe dem Einsatzplan auch begründet widersprochen. Er habe anerkennenswerte Gründe vorgebracht, die durch seine Funktion als Repräsentant der Belegschaft und seiner Aufgabe, die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, gedeckt seien. Dies sei für die Begründung des Widerspruchs ausreichend. Die Bestimmungen der GBV Rufbereitschaft regele einerseits die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der betrieblichen Rufbereitschaft, zum anderen habe sie die Vergütung der Rufbereitschaft geregelt. In dieses Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei durch den Änderungstarifvertrag vom 12.10.2006, durch den der § 20 MTV geändert worden sei, und die dadurch bewirkte Absenkung der für die Rufbereitschaft geschuldeten Vergütung massiv eingegriffen worden. Der GBV sei die Geschäftsgrundlage weitestgehend entzogen worden. Wenn der Betriebsrat in dieser Situation gegen die Einsatzpläne Widerspruch anmelde, sei das nicht unbegründet, sondern die legitime Konsequenz seiner Funktion als gesetzlicher Interessenvertreter der betroffenen Arbeitnehmer. Gerade weil ein Großteil der betroffenen Mitarbeiter zur Ableistung der Rufbereitschaft nicht mehr bereit sei, liege ein begründeter Widerspruch des Betriebsrats vor. Das sei gerade ein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2008 - 4 BVGa 4/08 - abzuändern und

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7 L4 und R2 S9 im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 zur Rufbereitschaft einzusetzen, solange nicht der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein den Rufbereitschaftsplan (Einsatzplan oder Einzelplan) bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,

2. hilfsweise der Arbeitgeberin zu untersagen, für die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7 L4 und R2 S9 im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 temporäre Rufbereitschaft anzuordnen, solange nicht der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein die Anordnung bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,

3. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu Ziffer 1. und Ziffer 2. ein in das Ermessen der Kammer gestelltes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist weiter der Auffassung, dass ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei, da der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht über die Einführung und die zeitliche Lage der Rufbereitschaft bereits ausgeübt habe. Einem Rahmenplan, der die Verteilung der Rufbereitschaft auf die Wochentage von Montag bis Sonntag und den Beginn und Ende der Rufbereitschaft an den jeweiligen Wochentagen enthalte, habe der Betriebsrat bereits im Jahre 2002 zugestimmt (Bl. 118 d.A.).

Über den konkreten Einsatzplan sei der Betriebsrat auch frühzeitig entsprechend informiert worden. Insoweit sei das Widerspruchsrecht des Betriebsrats aber auf begründete Fälle beschränkt. Als derart begründete Fälle seien insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Rufbereitschaft in Ziffer 4. GBV anzusehen. Ein derartiger begründeter Widerspruch des Betriebsrats liege aber nicht vor. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von Rufbereitschaft beziehe sich lediglich auf das " ob" und die zeitliche Verteilung. Das Muster des Rahmenplans enthalte genau diese Vorgaben. Die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Rahmenplan liege aber vor.

Das Prinzip der Freiwilligkeit, auf das der Betriebsrat abhebe, sei aber kein begründeter Widerspruchsgrund im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV. In Ziffer 4. Abs. 5 GBV sei gerade geregelt, dass die Rufbereitschaft gleichmäßig auf alle Mitarbeiter zu verteilen sei. Hieran habe sich die Arbeitgeberin gehalten. Auf die Verschlechterung der Vergütungskonditionen könne der Betriebsrat sich wegen des Tarifvorranges nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht berufen.

Ferner fehle es auch nach wie vor an einem Verfügungsgrund.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um die Frage, ob dem Betriebsrat wegen eines Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Dem Unterlassungsantrag fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (BAG, 14.09.1994 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13; BAG, 03.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19; BAG, 09.05.2006 - AP BErzGG § 15 Nr. 47). Für eine Unterlassungsklage gilt nichts anderes. Insoweit genügt regelmäßig die Behauptung, dass der vom Anspruchssteller verfolgte Anspruch besteht. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit.

Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ist entgegen der von der Arbeitgeberin erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar begrenzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs als allgemeine Schranke der Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Verfahrens- und Prozessrecht. Jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (BGH, 05.06.1997 - NJW 1997, 3377, 3379; BAG, 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11).

Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens kann dem Betriebsrat jedoch nicht vorgeworfen werden. Allein der Umstand, dass ein Betriebsrat Mitbestimmungsrechte für sich in Anspruch nimmt, die ihm der Sache nach nicht zustehen, stellt keinen rechtsmissbräuchlichen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG dar.

II.

Die in der Beschwerdeinstanz gestellten Unterlassungsanträge sind nicht begründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung, die in den Anträgen genannten Mitarbeiter zur Rufbereitschaft einzusetzen bzw. ihnen gegenüber Rufbereitschaft anzuordnen. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt.

1. Zwar ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anerkannt, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG, 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG, 23.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68; BAG, 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, 27.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 40; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 596 und § 23 Rn. 99 f.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 87 Rn. 316; ErfK/Kania, 8. Aufl., Einl. vor § 74 BetrVG Rn. 28 f.; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 130 ff., 137 f. m.w.N.). Auch die beim Beschwerdegericht zuständigen Kammern haben einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich anerkannt (LAG Hamm, 06.02.2001 - AiB 2001, 488; LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07).

Grundsätzlich handelt es sich bei der Anordnung von Rufbereitschaften auch um eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezieht sich auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zur Arbeitszeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands gehören auch die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich sowohl darauf, zu welchen Zeitpunkten Rufbereitschaften geleistet werden sollen, wie auch darauf, welche Mitarbeiter diese Rufbereitschaft abzuleisten haben. Das folgt aus einer am Zweck des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG orientierten Auslegung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit berücksichtigt werden. Denn mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird zugleich über den Zeitraum bestimmt, der den Arbeitnehmern zur freien Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung steht. Das rechtfertigt die betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung von Rufbereitschaft und Arbeitszeit, weil die Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft über ihre Freizeit nur eingeschränkt disponieren können (BA, 21.12.1982 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 9; BAG, 23.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 - unter B. II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, 23.01.2001 - AP BPersVG § 75 Nr. 78 - unter B. II. 2. c) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 96 und 127; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn. 83; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 Rn. 29; einschränkend GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 399).

2. Gegen dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin aber weder bei der Anordnung der Rufbereitschaft im März/April 2008 für die im Antrag genannten Mitarbeiter noch bei deren Einsatz zu der jeweiligen Rufbereitschaft verstoßen.

a) Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung des Rahmenplanes für die anzuordnenden Rufbereitschaften liegt schon deshalb nicht vor, weil der Betriebsrat bei der Aufstellung dieses Rahmenplanes bereits im Jahre 2002, wie sich in der Beschwerdeinstanz unstreitig herausgestellt hat, sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt und dem Rahmenplan zugestimmt hat.

b) Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats liegt aber auch nicht deshalb vor, weil die Arbeitgeberin die im Antrag des Betriebsrats betroffenen Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats nach dem dem Betriebsrat vorgelegten Einsatzplan eingesetzt und ihnen gegenüber Rufbereitschaft angeordnet hat.

aa) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich des geplanten Einsatzes bestimmter Mitarbeiter zur Rufbereitschaft eingeschränkt ist und der Betriebsrat dem jeweiligen Einsatzplan nur in begründeten Fällen widersprechen kann. Soweit kein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV vorliegt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeübt und damit verbraucht.

Zwar kann das in § 87 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden, darin läge für den Betriebsrat ein unzulässiger Verzicht auf Befugnisse nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BAG, 26.07.1988 - AP BetrVG 12972 § 87 Provision Nr. 6; BAG, 03.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 5; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn. 38; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 5 m.w.N.).

Keine unzulässige Einschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats ist es jedoch, wenn deren Inhalt konkretisiert und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer modifiziert wird. Insoweit ist es Aufgabe der Betriebspartner, gemeinsam eine für die betrieblichen Belange zweckmäßige Regelung zu finden. Darin liegt kein unzulässiger Verzicht, sondern eine vorweggenommene Ausübung der gesetzlichen Befugnisse, mit der die Mitbestimmung hinsichtlich des Regelungsgegenstandes verbraucht ist, solange die Mitbestimmung nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt wird (BAG, a.a.O.; BAG, 17.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 79; BAG, 01.07.2003 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 6 m.w.N.).

Hiernach hat der Betriebsrat durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.06.1998 nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Einsatzplanes für die Rufbereitschaft verzichtet. Dadurch, dass der Betriebsrat nach § 5 Nr. 3 Satz 2 GBV dem Einsatzplan "in begründeten Fällen widersprechen" kann, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in der Substanz erhalten geblieben.

bb) Ein "begründeter Fall" im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV, der dem Betriebsrat das Recht gegeben hätte, seine Zustimmung zum Einsatz der im Antrag bekannten Mitarbeiter zur Rufbereitschaft zu versagen, lag jedoch nicht vor. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt.

(1) Der Betriebsrat kann seinen Widerspruch zum Einsatz der betroffenen Mitarbeiter zur Rufbereitschaft nicht darauf stützen, dass die betroffenen Mitarbeiter zur Leistung der Rufbereitschaft nicht mehr bereit gewesen seien. Das Prinzip der Freiwilligkeit, Rufbereitschaft abzuleisten, findet weder in den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.06.1998 noch im Änderungstarifvertrag vom 12.10.2007 eine Grundlage. Wann eine Rufbereitschaft vorliegt, definiert Ziffer 3. GBV ausdrücklich. Unter welchen Voraussetzungen eine Rufbereitschaft eingerichtet und angeordnet werden kann, ist näher in Ziffer 4. GBV niedergelegt. An keiner Stelle der Gesamtbetriebsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach die von einer Rufbereitschaft betroffenen Mitarbeiter sich zur Ableistung dieser Rufbereitschaft einverstanden erklären müssten oder Rufbereitschaft nur auf freiwilliger Basis angeordnet werden kann. Gegen die Grundsätze, die die Betriebsparteien in Ziffer 4. der GBV niedergelegt haben, hat die Arbeitgeberin aber bei der Anordnung der Rufbereitschaft gegenüber den im Antrag genannten Mitarbeitern nicht verstoßen. Die Arbeitgeberin ist nach Ziffer 4. Absatz 5 GBV sogar verpflichtet, die Rufbereitschaften gleichmäßig auf alle Mitarbeiter einer Kräftegruppe zu verteilen. Diese Regelung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Mitarbeiter zur Ableistung der Rufbereitschaft bereit sind oder nicht.

Allein der Umstand, dass die im Antrag genannten Mitarbeiter die Rufbereitschaft nicht mehr freiwillig leisten wollten, berechtigt den Betriebsrat danach nicht, dem Einsatzplan zu widersprechen. Ob bei dem Einsatz eines einzelnen Mitarbeiters, der aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, der Anordnung einer Rufbereitschaft Folge zu leisten, ein Widerspruchsrecht für den Betriebsrat nach Ziffer 5. Abs. 3 GBV besteht, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Auf einen derartigen Ausnahmefall beruft sich der Betriebsrat jedenfalls nicht.

(2) Ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach Ziffer 5. Abs. 3 GBV besteht auch nicht deshalb, weil die Neuregelung in § 20 Abs. 3 MTV zu einer Absenkung der Vergütung der Rufbereitschaft geführt hat. Insoweit hat der Betriebsrat wegen des Vorranges der tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ohnehin kein Mitbestimmungsrecht. Die Vergütung der Rufbereitschaft ist in § 20 Abs. 3 MTV abschließend geregelt. Diese Regelung hat die Bestimmungen in Ziffer 6 GBV in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.12.1999 abgelöst. Ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats besteht insoweit nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück