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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 9/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
ArbGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.2008 - 1 BVGa 4/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Der Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bevor abschließend über einen Interessenausgleich verhandelt worden ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in zwei Betriebsstätten, in R1 und V3, eine Eisengießerei und beschäftigt in ihrem gemeinsamen Betrieb zurzeit 242 Mitarbeiter. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der gewählte Betriebsrat, der aus neun Personen besteht.

Am 14.02.2008 fasste die Geschäftsführung der Arbeitgeberin einen Beschluss zur "Konsolidierung der Geschäftssituation - insbesondere im Hinblick auch auf eine nachhaltige Standortsicherung", um damit ihr Konzept "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" umzusetzen (Bl. 12 d.A.). Diesem Beschluss beigefügt war eine dem Betriebsrat am 19.02.2008 übergebene und erläuterte Powerpoint-Präsentation, wegen deren Inhalts auf Bl. 13 ff.d.A. verwiesen wird.

Zu den danach vorgesehenen Maßnahmen gehörte unter anderem auch der Wegfall von voraussichtlich 20 Arbeitsplätzen.

Anschließend führten die Beteiligten weitere Unterrichtungsgespräche. Auf Anforderung des Betriebsrats vom 03.03.2008 (Bl. 46 f.d.A.) fand am 01.04.2008 eine Begehung der Betriebsstätte V3 statt; das hierzu erstellte Gesprächsprotokoll (Bl. 48 f.d.A.) sowie eine Übersicht zur Entwicklung "Personalbestand 01.03.2008" (Bl. 50 d.A.) wurde dem Betriebsratsvorsitzenden T1 anschließend übergeben.

In der Folgezeit führte die Arbeitgeberin mit einzelnen Mitarbeitern Gespräche über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse.

Mit Schreiben vom 17.04.2008 und 21.04.2008 (Bl. 223 ff., 26 d.A.) hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zu zwei beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer B4 B6 und M4 B5 an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 23.04.2008 (Bl. 27 d.A.) der Kündigung des Mitarbeiters B6. In diesem Schreiben vom 23.04.2008 verlangte der Betriebsrat den Eintritt in Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Inzwischen wurden von der Arbeitgeberin die beiden beabsichtigten Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern B6 und B5 zum 31.05.2008 ausgesprochen. Zum 31.07.2008 sollen weitere betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.

Weitere Versuche des Betriebsrats, die Arbeitgeberin zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen zu bewegen, blieben erfolglos, weil die Arbeitgeberin der Auffassung war, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht vorliege.

Mit dem am 25.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verlangte der Betriebsrat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Betriebsratsvorsitzenden (Bl. 59 f.d.A.) hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung versuche sie, sich durch den Ausspruch von Kündigungen zu entziehen. Die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Maßnahmen nach dem Konzept "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" stellten nicht nur einen erheblichen Personalabbau, sondern auch eine Einschränkung des Betriebs bzw. zusätzlich auch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und der Betriebsanlagen dar. Da die Umsetzung unmittelbar bevorstehe, könne der Betriebsrat seine Beratungsrechte nach § 111 BetrVG nur im Wege der einstweiligen Verfügung noch rechtzeitig durchsetzen und schützen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern auszusprechen und damit der Umsetzung des Konzepts "Ergebnisverbesserung 2008" zu beginnen, bis der zwischen den Parteien zu versuchende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist und

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr geplanten Maßnahmen, auch der Ausspruch von beabsichtigten Kündigungen, sei nicht interessenausgleichspflichtig. Auch der Abbau von 20 Arbeitsplätzen stelle keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Insoweit hat sie behauptet, sie halte alle Einrichtungen ihres Unternehmens aufrecht wie bisher und wolle lediglich aufgrund des gesunkenen Absatzes und der höheren Effektivität einer weiteren Maschine eine Schicht im Werk R1 entfallen lassen. Dies führe zum Abbau von lediglich elf Arbeitsplätzen. Der geplante weitere Abbau von sechs Arbeitsplätzen in der mechanischen Fertigung sei momentan noch nicht akut, da noch nicht alle neuen Maschinen angeschafft worden seien. Der Abbau einer Schicht stelle keine grundlegende Änderung der Arbeitsorganisation dar.

Durch Beschluss vom 29.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung jedenfalls schon an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil dem Betriebsrat spätestens seit Mitte Februar 2008 bekannt gewesen sei, welche Maßnahmen aufgrund des beschlossenen Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" plane, dies sei ihm auch in der Folgezeit näher erläutert worden; dennoch habe er bis zum 25.04.2008 zugewartet und erst zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberin auf Unterlassung in Anspruch genommen. In jedem Fall sei ein überwiegendes Obsiegen des Betriebsrats in der Hauptsache derzeit nicht ersichtlich. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liege jedenfalls offensichtlich nicht vor. Allein der beabsichtigte Personalabbau stelle keine interessenausgleichspflichtige Maßnahme dar.

Gegen den dem Betriebsrat am 30.04.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 30.04.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, dass eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung vorliege. Nach der von der Arbeitgeberin selbst vorgelegten Liste über den Personalbestand per 01.03.2008 (Bl. 50 d.A.) solle der aktuelle Ist-Wert in Höhe von 242 Mitarbeitern auf 217 Mitarbeiter zum 28.02.2009 reduziert werden. Damit seien die Schwellenwerte des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG überschritten, es handele sich um einen Personalabbau von mehr als 10 %.

Darüber hinaus meint der Betriebsrat, das Arbeitsgericht habe bereits zu Unrecht die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Unterlassungsbegehrens verneint. Erst durch die Anhörung zu den Kündigungen B6 und B5 sei dem Betriebsrat klar geworden, dass die Arbeitgeberin die beabsichtigten Maßnahmen einseitig umzusetzen beabsichtige.

Darüber hinaus stellten die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahmen gemäß ihres Konzeptes "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" insgesamt eine Betriebsänderung dar. Selbst das Arbeitsgericht gehe in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass sich die von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen ersichtlich nicht nur in einem bloßen Personalabbau erschöpften. Dieser werde vielmehr von einer Vielzahl, vom Betriebsrat auch im Einzelnen aufgezeigter anderweitiger Maßnahmen flankiert. Die im Einzelnen von der Arbeitgeberin beabsichtigten organisatorischen Änderungen ergäben sich aus dem von der Arbeitgeberin selbst vorgelegten Konzept. In dem Bereich der mechanischen Bearbeitung im Werk in R1 sollten voraussichtlich drei von fünf alten Drehmaschinen stillgelegt werden; statt dessen sollten in einer neu zu bauenden Halle im Werk in V3 mindestens zwei neue CNC-Drehmaschinen eingerichtet werden. Das würde bedeuten, dass in V3 wenigstens fünf weitere Mitarbeiter beschäftigt werden müssten. Auch das sei eine organisatorische Änderung, die zudem mit dem Neubau einer Werkshalle verbunden sei.

Auch die Einstellung der Nachtschicht in R1 führe zu nicht unerheblichen Änderungen für die Belegschaft, die zukünftig nur noch im 2-Schicht-Betrieb tätig werde. Insgesamt stelle das Konzept "Ergebnisverbesserung 2008" demzufolge eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme dar.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.2008 - 1 BVGa 4/08 - abzuändern und

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern auszusprechen und damit der Umsetzung des Konzepts "Ergebnisverbesserung 2008" zu beginnen, bis der zwischen den Parteien zu versuchende Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist,

ferner der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist insbesondere der Auffassung, dass eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung weder vorliege noch beabsichtigt sei.

Die Zahl der wegfallenden Arbeitsplätze habe sich inzwischen verringert. Insgesamt würden nunmehr lediglich noch 18 Arbeitsplätze abgebaut. Der beabsichtigte Personalabbau von 20 Arbeitsplätzen nach der ursprünglichen Liste Personalbestand vom 27.03.2008 (Bl. 50 d.A.) habe sich nunmehr auf 18 verringert, weil versehentlich nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Mitarbeiter in Altersteilzeit gegangen sei; ein weiterer Mitarbeiter sei inzwischen aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden. Neben den bereits realisierten Kündigungen der Mitarbeiter B6 und B5 sei ein weiterer Mitarbeiter inzwischen aus betriebsbedingten Kündigungen ausgeschieden. Ein Mitarbeiter, der von der Personalabbaumaßnahme betroffen gewesen sei, sei inzwischen aus verhaltensbedingten Gründen entlassen worden. Mit weiteren Arbeitnehmern seien Aufhebungsverträge abgeschlossen worden (Bl. 111 d.A.).

Darüber hinaus habe sich die Zahl der wegfallenden Arbeitsplätze noch weiter verringert, weil noch nicht abzusehen sei, wann die fünf Arbeitsplätze in der mechanischen Bearbeitung überhaupt abgebaut werden sollten. Hierfür müssten erst Stellmöglichkeiten für die noch anzuschaffenden Maschinen geschaffen werden.

Darüber hinaus stelle allein die Anschaffung von neuen Maschinen keine wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Im Werk in R1 seien derzeit noch drei alte CNC-Drehmaschinen im Alter von 15 bis 20 Jahren und vier konventionelle Fräsmaschinen, die bereits ca. 40 Jahre alt seien, eingesetzt. Diese sollten durch den Kauf von zwei neuen CNC-Maschinen ersetzt werden, ohne dass sich Organisation und Arbeitsablauf verändere.

Auch der Abbau einer Schicht bzw. die Einschränkung der Nachtschicht stelle keine wesentliche Betriebsänderung dar. In der Organisation des Betriebes ändere sich nämlich nichts.

Auch unter Berücksichtigung der Anschaffung der neuen REKERS-Regalanlage in V3 liege keine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vor (Bl. 20 d.A.). Durch diese Anschaffung habe der Produktionsengpass in V3 bei der Herstellung von Betondeckeln beseitigt werden sollen. Diese Anlage sei bereits Ende des Jahres 2007 im Werk V3 aufgebaut und in den ersten Monaten des Jahres 2008 in Betrieb genommen worden. Der Wegfall von fünf Arbeitsplätzen sei bereits Ende des Jahres 2007 teilweise realisiert worden. Insoweit sei im Betonwerk lediglich noch der Abbau von zwei Arbeitsplätzen beabsichtigt (Bl. 111 d.A.).

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht bereits mit der Begründung abgewiesen werden, dass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, auch wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verletzt.

Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch einer auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist zwar in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nach wie vor außerordentlich streitig. Während einerseits vertreten wird, dass ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung nicht besteht (LAG Schleswig-Holstein, 13.01.1992 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 11; LAG Düsseldorf, 19.11.1996 - LAGE § 111 BetrVG Nr. 14 = NZA-RR 1997, 297; LAG Hamm, 01.04.1997 - NZA-RR 1997, 343; LAG München, 24.09.2003 - NZA-RR 2004, 536; LAG Köln, 30.04.2004 - NZA-RR 2005, 199; LAG München, 28.06.2005 - ArbRB 2006, 78; ArbG Dresden, 25.07.1997 - NZA-RR 1998, 125; ArbG Schwerin, 13.02.1998 - NZA-RR 1998, 448; Baur, DB 1994, 224; Richardi/Annuß, BetrVG, 11. Aufl., § 111 Rn. 166 f.; ErfK/Kania, 8. Aufl., § 111 Rn. 24; Hohenstatt, NZA 1998, 846; Neef, NZA 1997, 68; Raab, ZfA 1997, 183, 246 ff. m.w.N.), steht die Gegenmeinung auf dem Standpunkt, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zusteht. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LAG Hamburg, 13.11.1981 - DB 1982, 1522; LAG Frankfurt, 21.09.1982 - DB 1983, 613; LAG Hamm, 23.03.1984 - AuR 1984, 54; LAG Berlin, 07.09.1995 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 13 = NZA 1996, 1284; LAG Hamburg, 26.06.1997 - LAGE § 113 BetrVG 1972 Nr. 6 = NZA-RR 1997, 296; LAG Hamburg, 27.06.1997 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 15; LAG Thüringen, 26.09.2000 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 17; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., §§ 112, 112 a Rn. 23; Heither, Festschrift für Däubler, 1999, S. 338; Matthes, RdA 1999, 178; Matthes, Festschrift für Dieterich, 1999, S. 355; Zwanziger, BB 198, 477; Pflüger, DB 1998, 2062; Dütz, AuR, 1998, 181; vgl. auch: Schmädicke NZA 2004, 295; Fauser/Nacken NZA 2006, 1136; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., Rn. 146 ff., 148 m.w.N.).).

Die beiden beim Landesarbeitsgericht Hamm zuständigen Beschwerdekammern vertreten unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 28.08.2003 (LAG Hamm, 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165 = NZA-RR 2004, 80) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nicht bereits vom Grundsatz her ausgeschlossen ist. Liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, korrespondiert dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich des Interessenausgleichs ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richtet. Allein aus der in § 113 BetrVG enthaltenen Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer ergibt sich kein hinreichender Schutz des Rechtes des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung. Auch kann dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktionslos unter Ausschluss der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinnehmen will. Führt danach der Arbeitgeber eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durch, ohne dass eine Beratung mit dem Betriebsrat stattgefunden hat, muss sich der Betriebsrat dagegen zur Wehr setzen können (LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 3/07 - NZA-RR 2007, 469; LAG Hamm, 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07 - AuR 2008, 121; LAG Hamm, 30.07.2007 - 13 TaBVGa 16/07 - ; LAG Hamm, 30.04.2008 - 13 TaBVGa 8/08 -).

II.

Ein danach grundsätzlich gegebener Unterlassungsanspruch steht dem Betriebsrat im vorliegenden Fall aber nicht zu.

Es besteht auch bei summarischer Überprüfung schon keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Arbeitgeberin geplanten und zum Teil realisierten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellen.

1. Als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gilt u.a. eine Einschränkung des Betriebes oder wesentlichen Betriebsteilen, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG auch in einem bloßen Personalabbau bestehen. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt grundsätzlich aber nur dann vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG (BAG, 06.12.1988 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 26; BAG, 10.12.1996 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32; BAG, 28.03.2006 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Auflage, § 111 Rn. 73 f. m.w.N.).

Eine Einschränkung des Betriebes im Sinne eines interessenausgleichspflichtigen Personalabbaus ist aber von der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall weder geplant noch zum Teil durchgeführt worden. Die Arbeitgeberin plant nach dem derzeitigen Stand nämlich aufgrund ihres Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" lediglich die Entlassung von insgesamt 18 Mitarbeitern. Dies ergibt sich aus der Aufstellung der Arbeitgeberin über den Personalbestand mit Status vom 08.05.2008 (Bl. 111 d.A.).

a) Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde vorgetragen hat, es sei ein Personalabbau von insgesamt 25 Arbeitsplätzen geplant, kann dem nicht gefolgt werden. Der Betriebsrat hat nämlich insoweit diejenigen Mitarbeiter mit berücksichtigt, die aus anderen Gründen als der Umsetzung des Arbeitgeberkonzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" ausgeschieden sind oder demnächst ausscheiden. Entsprechend dem sozialen Schutzzweck der §§ 111 ff BetrVG können für die Erheblichkeit einer Personalreduzierung nur diejenigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die aus betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verlieren. Danach bleiben die Mitarbeiter außer Betracht, die aus - nicht nur vorgeschobenen - personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden oder deren Arbeitsverhältnis unabhängig von betriebsbedingten Gründen infolge Fristablaufs ohnehin endet (BAG, 02.08.1983 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 12; Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 80; GK-BetrVG/Oetker, BetrVG, 8. Auflage, § 111 Rz. 78; ErfK/Kania, a.a.O., § 111 BetrVG Rn. 9; Richardi/Annuß a.a.O., § 111 Rn. 78; a.A.: DKK, a.a.O., § 111 Rn. 57).

Danach konnten bei der Berechnung der von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiterzahl die Mitarbeiter K2, S6 und H6, die aus personenbedingten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, ebenso wenig Berücksichtigung finden wie die Mitarbeiter W4 und K1, die in Pension gehen. Diese Mitarbeiter verlieren ihren Arbeitsplatz gerade nicht aus Anlass der von der Arbeitgeberin beschlossenen Maßnahmen aufgrund des Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008". Auch der Mitarbeiter D2 gehört nicht zu den berücksichtigungsfähigen Mitarbeitern, da er inzwischen aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.05.2008 ausgeschieden ist. Dass diese Eigenkündigung lediglich deshalb ausgesprochen worden ist, um einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund des Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" zuvorzukommen, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Damit liegt insgesamt keine erhebliche Personaleinschränkung im Sinne des § 111 BetrVG vor. Die Entlassung von 18 Mitarbeitern betrifft weniger als 10 % der Belegschaft der Arbeitgeberin.

b) Zu diesen 18 zu entlassenden - bzw. inzwischen entlassenen - Mitarbeitern sind nicht diejenigen Mitarbeiter hinzuzurechnen, die aufgrund der Anschaffung der REKERS-Regalanlage im Werk V3 ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer haben nämlich ergeben, dass der geplante Wegfall von 5 Arbeitsplätzen bereits Ende des Jahres 2007 teilweise realisiert worden ist und lediglich noch 2 Mitarbeiter im Betonwerk in V3 zur Entlassung anstehen (Bl. 111 d.A.). Diese Mitarbeiter sind in der Gesamtzahl der zu entlassenen 18 Mitarbeiter bereits enthalten. In der Gesamtzahl von 18 abzubauenden Arbeitsplätzen sind auch die 5 Arbeitsplätze in der mechanischen Bearbeitung enthalten, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer noch nicht absehbar war, weil insoweit erst noch Stellmöglichkeiten für anzuschaffende Maschinen geschaffen werden müssen. Zugunsten des Betriebsrates geht die Beschwerdekammer insoweit davon aus, dass der Abbau auch dieser Arbeitsplätze aufgrund einer einheitlichen Planung der Arbeitgeberin beruht (BAG, 28.03.2006 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12). Auch unter Einschluss dieser Arbeitsplätze, deren Wegfall noch nicht absehbar war, verbleibt lediglich ein Abbau von insgesamt 18 Arbeitsplätzen, der allein keine erhebliche Personalreduzierung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt.

2. Auch unter Berücksichtigung der neben der Personalreduzierung beabsichtigten Maßnahmen der Arbeitgeberin aufgrund des im Februar 2008 Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" kann nicht angenommen werden, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Betriebsrates rechtfertigen könnte. Es sind weder grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG geplant, noch beabsichtigt die Arbeitgeberin die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG.

Richtig ist zwar, dass die Arbeitgeberin nach ihrem Konzept ihren Maschinenpark modernisieren will und neue CNC-Drehmaschinen anzuschaffen beabsichtigt. Ferner ist der Bau einer neuen Werkshalle für das Werk V3 geplant. Die Arbeitgeberin beabsichtigt auch, die bislang durchgeführten Nachtschichten dem Umfang nach abzubauen. Ob all diese Maßnahmen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Personalabbau insgesamt zur Annahme einer interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung führt, kann jedoch aufgrund der summarischen Überprüfungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten nicht festgestellt werden.

a) Zwar kann grundsätzlich die Umstellung auf EDV oder auf CNC-gesteuerte Maschinen auch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen darstellen (Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 195; DKK, a.a.O. § 111 Rn. 85). Auch kann beim Bau neuer Werkshallen eine Änderung der Betriebsanlagen vorliegen (Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 94). Bei diesen Maßnahmen, die die Arbeitgeberin plant, handelt es sich jedoch nicht um eine grundlegende Änderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin ihren Maschinenpark lediglich erneuern will und alte ausgediente und abgenutzte Geräte oder Maschinen ersetzen will. Für die Aufstellung dieser neuen CNC-Drehmaschinen ist mangels Platzmöglichkeiten der Bau einer neuen Werkshalle geplant. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG kann aber dann nicht angenommen werden, wenn lediglich routinemäßig technische Anlagen ausgetauscht werden (GK/Oetker, a.a.O. § 111 Rn. 118). Eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt damit nicht vor.

b) Bei den weiteren Einzelmaßnahmen, die von der Arbeitgeberin aufgrund ihres Konzepts "Ergebnisverbesserung Geschäftsjahr 2008" beabsichtigt sind, handelt es sich ebenfalls nicht um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen. Grundlegend ist eine Änderung nur dann, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat oder einen "Sprung" in der technisch-wirtschaftlichen Entwicklung darstellt. Die vorgenommene Änderung muss von erheblicher Bedeutung für die Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks sein, sie muss einschneidend und weitgehend sein (BAG, 21.10.1980 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 8; BAG, 26.10.1982 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 10; BAG, 16.06.1987 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 19; Fitting a.a.O., § 111 Rn. 91, 95; GK/Oetker, a.a.O. § 111 Rn. 116, 119 m.w.N.). Eine derartige grundlegende Änderung kann in den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahmen nicht gesehen werden. Die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Maßnahmen betreffen insbesondere keine erhebliche Anzahl der Mitarbeiter. Lediglich bei 18 Mitarbeitern der Arbeitgeberin wirken sich die Maßnahmen belastend aus. Bei der Überprüfung, ob eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorliegt, kann die Zahl der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dabei sind wiederum die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 KSchG als Maßstab heranzuziehen (BAG, 21.10.1980 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 8; BAG, 26.10.1982 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 10; BAG, 28.04.1993 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 32; Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 91, 94; GK/Oetker, a.a.O. § 111 Rn. 116, 118; Steffan, NZA - RR 2000, 337, 341 m.w.N.). Da die von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen sich lediglich auf 18 Arbeitsplätze im Betrieb auswirken, ist das Ausmaß einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht erreicht.

c) Auch die von der Arbeitgeberin geplante Einschränkung der bislang durchgeführten Nachtschichten stellte keine grundlegende Änderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Abgesehen davon, dass die Mitarbeiter der Arbeitgeberin ohnehin in Wechselschicht arbeiten, hängt die geplante Einschränkung der bisher durchgeführten Nachtschichten jedenfalls auch damit zusammen, dass bestimmte Maschinen, deren Erneuerung beabsichtigt ist, in der Vergangenheit altersbedingt ausgefallen sind.

Dass mit der geplanten Einschränkung der Nachtschichten Arbeitsplätze in Wegfall geraten, ist nicht vorgetragen worden. Soweit Schichten wegfallen, bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG unberührt. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation kann hierin nach dem Vorbringen des Betriebsrates nicht gesehen werden.

III.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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