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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 11 (5) Sa 919/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Zur Zulässigkeit der einseitigen Erhöhung des Lehrdeputats von angestellten Lehrenden des Oberstufenkollegs in Umsetzung eines ministeriellen Erlasses: bejaht
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

11 (5) Sa 919/02

6 AZR 472/03

Verkündet am: 22.05.2003

In Sachen

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg sowie die ehrenamtlichen Richter Volkenrath und Berghahn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten L4xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.03.2002 - 3 Ca 3623/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob das beklagte L1xx berechtigt ist, dem Kläger eine Unterrichtsleistung von mehr als 14 Stunden pro Unterrichtswoche bei 40 Unterrichtswochen im Jahr abzuverlangen.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist promovierter Diplom-Psychologe. Seit dem 01.08.1974 steht er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L1xx. Damals war der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, auch heute ist er Gewerkschaftsmitglied. Der Kläger ist an der Universität B2xxxxxxx am Oberstufenkolleg tätig und unterrichtet das Fach Psychologie. Er erhält er eine Vergütung nach BAT I b. Das Oberstufenkolleg ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität B2xxxxxxx und gleichzeitig eine staatliche Versuchsschule. Es vereinte als eine in Deutschland einmalige Bildungseinrichtung bislang die Oberstufe des Gymnasiums mit Teilen des universitären Grundstudiums. In einem vierjährigen integrierten Ausbildungsgang erwarben die Auszubildenden die allgemeine Hochschulreife sowie anrechenbare Grundstudienleistungen in ein oder zwei Studienfächern. Aufgrund des Doppelcharakters des Oberstufenkollegs (Sekundarstufe II einerseits, Grundstudienanteile andererseits) waren haushaltsrechtlich zwei Typen von Haushaltsstellen eingerichtet, nämlich Stellen nach der damals für die Hochschule geltenden Besoldungsordnung H und Studienratsstellen. Damit sind am Oberstufenkolleg sowohl wissenschaftliche Angestellte als auch Beamte (überwiegend als akademische Räte) beschäftigt. Für die H-Stellen galt die damals an den Hochschulen übliche Lehrverpflichtung von 4 bis 8 Stunden, für die Inhaber von Studienratsstellen die am Gymnasium übliche Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden. Aufgrund des am Oberstufenkolleg praktizierten integrierten Modells war eine solche Trennung aus Sicht der Lehrenden weder zweckmäßig noch sinnvoll. Aus diesem Grunde wurde das aufgrund der vorhandenen Stellen zu erbringende Gesamtdeputat an Unterrichtsstunden errechnet und gleichmäßig auf sämtliche Lehrenden verteilt, unabhängig davon, ob sie Inhaber von H- oder von Studienratsstellen waren. Dies bedeutete in der Praxis, dass zunächst eine Unterrichtsverpflichtung für jeden Lehrenden von 12 Stunden bestand. Korporationsrechtlich sind die Beschäftigten der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität zugeordnet.

Im Jahre 1980 trat mit dem neuen Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen eine neue Personalstruktur in Kraft. Das beklagte L1xx war nicht mehr bereit, Einstellungen von Beamten und Beförderungen durchzuführen, da die Frage der Ämter am Oberstufenkolleg noch nicht geklärt war. Im Jahre 1982 versuchten Rektorat, Oberstufenkolleg und der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten die Angelegenheit voran zu bringen. Das Rektorat schlug damals vor, das Funktionsamt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einer Unterrichtsverpflichtung von 12 bis 14 Unterrichtsstunden auszuweisen. Dies führte im Jahr 1984 zu einem ersten Erlassentwurf, in dem eine Lehrverpflichtung für Studienräte im Hochschuldienst von 16 Wochenstunden vorgesehen war. Aufgrund der Ablehnung dieser Regelung durch Rektorat und Oberstufenkolleg wurde eine entsprechende Regelung nicht erlassen. Verschiedene Auseinandersetzungen führten im Jahre 1987 zur Einberufung einer innerministeriellen Arbeitsgruppe zwischen Kultusministerium und Ministerium für Wissenschaft und Forschung, die eine konzeptionelle Überprüfung des Oberstufenkollegs, seines Auftrags, seiner Ausstattung, der Ämter und der Deputatsfrage vornehmen sollte. Auf der Grundlage des Berichts der Arbeitsgruppe Oberstufenkolleg vom 11.12.1987 traf der Minister für Wissenschaft und Forschung unter dem 13.07.1988 nachstehende Regelung (Bl. 237, 238 d. A.):

"...2. Die Lehrverpflichtung der Lehrenden am Oberstufenkolleg beträgt 14 Wochenstunden, bezogen auf ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen. Diese Lehrverpflichtung erscheint unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungen im Hochschul- und Schulbereich und der besonderen Aufgabenstellung des Oberstufenkollegs angemessen.

..."

Die Umsetzung dieses Erlasses benötigte nochmals vier Jahre. Im Jahre 1989 gab es erste Entwürfe für Arbeitsverträge. Im April 1992 verteilte der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten an der Universität B2xxxxxxx ein Sonderinfo für wissenschaftliche Angestellte am Oberstufenkolleg (Bl. 35 - 37 d.A.). Unter "5. Verhaltsalternativen" heißt es dort u. a.:

"Eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages kann schadlos oder folgenlos sein, weil auch ein arbeitsgerichtlicher Streit nicht zu anderen Ergebnissen führen muss. Der Arbeitsvertrag und die Anlage fixiert lediglich die faktische Tätigkeit; die Deputatsregelung ist analog zum Hochschulbereich vom obersten Dienstherrn erlassen worden. Dies ist im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts möglich, solange die getroffene Regelung die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Diese Rechtsprechung erlaubt es demnach auch, die Tätigkeitsanteile proportional anders festzulegen. Das Festhalten an dem faktischen Arbeitvertrag ist zwar möglich ....".

Der Kläger unterzeichnete einen vom 31.03.1992 datierenden Arbeitsvertrag nebst einer vom 10.03.1992 datierten Anlage. Der Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.) enthält folgende Regelungen:

"§ 1

Herr D1. H3xxxxx wurde mit Wirkung vom 01.08.1974 am Oberstufenkolleg des L4xxxx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx an der Universität B2xxxxxxx eingestellt als vollbeschäftigte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in. Die Beschäftigung erfolgt auf unbestimmte Zeit.

§ 2

Die Aufgabenbeschreibung vom 10.03.1992 (Anlage) ist Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3

Die Ausbildungsverpflichtung beträgt gemäß Erlaß des MWF vom 13.07.1988 - III C 2 - 6226/022 - bei Vollzeitbeschäftigten 14 Wochenstunden, bezogen auf ein Ausbildungsjahr mit 40 Unterrichtswochen. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die Ausbildungsverpflichtung entsprechend.

§ 4

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - soweit vorstehend nicht anderes vereinbart ist - nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.

§ 5

Der/Die Angestellte ist in Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

§ 6

Änderungen des Arbeitsvertrages und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."

In der "Anlage zum Arbeitsvertrag" (Bl. 5 d. A.) heißt es:

"Herr H4. H3xxxxx wird neben ihrer/seiner Ausbildungsverpflichtung gem. § 3 des Arbeitsvertrages mit folgenden Dienstleistungsaufgaben im Bereich ---- im Rahmen ihrer/seiner/ihres/seines Fächer/Fachs Psychologie beschäftigt:

Selbständige Entwicklung, Erprobung und Evaluation der Curricula für die fachspezifischen, interdisziplinären und allgemeinbildenden Studiengänge und Studienangebote.

Selbständige Forschungsaufgaben im Rahmen der Forschungsvorhaben des Oberstufenkollegs

Selbständige Vermittlung von Inhalten des Grundstudiums und der Sek. II (in einem einheitlichen Ausbildungsgang von 8 Semestern), insbesondere von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden

Selbständige Vermittlung wissenschaftspropädeutischer Kenntnisse in allgemeinbildenden Kursen

Mitwirkung in Prüfungen

Mitwirkung in der Selbstverwaltung

Änderungen im Rahmen der Aufgabenstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bleiben vorbehalten."

Entsprechend dem Vertrag war der Kläger mit einer Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden tätig. Der Kläger erstellte zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen. Auf die "Liste aller Veröffentlichungen" (Bl. 84 - 91 d.A.) wird Bezug genommen. Verwiesen wird ebenfalls auf die Aufstellung "Vorträge - Kongresse - Tagungen - Seminare" (Bl. 79 - 83 d.A.), auf die Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 31.01.2002 S. 8 u. 9 (Bl. 49, 50 d.A.) und die Kopien von Forschungs- und Entwicklungsplänen der Laborschule / Oberstufenkolleg (Bl. 52 - 78 d.A.). Im März 2001 vereinbarte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten L4xxxx mit dem Rektor der Universität B2xxxxxxx, dem wissenschaftlichen Leiter des Oberstufenkollegs B2xxxxxxx und dem Leiter des Oberstufenkollegs B2xxxxxxx ein "Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung des Oberstufenkollegs B2xxxxxxx", aufgrund dessen eine neue Prüfungs- und Ausbildungsverordnung für das Oberstufenkolleg ab dem Schuljahr 2002/2003 in Kraft trat. Wesentliche Elemente dieses Weiterentwicklungskonzepts sind die Reduzierung des bisher vierjährigen Bildungsganges in einen dreijährigen Ausbildungsgang. Das Grundstudium ist nicht mehr Bestandteil des Bildungsganges. Es können jedoch nach wie vor in den stärker wissenschaftlich orientierten Kursen nach fachlicher Spezialisierung Leistungen erbracht werden, die von einzelnen Fakultäten anerkannt werden und zu einer Verkürzung des Studiums führen können. Das Oberstufenkolleg bleibt zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität B6xxxxxx. Die Forschungsvorhaben sollen in Zukunft als abgestimmte konkrete Arbeitsvorhaben im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsplans festgelegt werden. Für Schwerpunkte in der wissenschaftlichen Arbeit steht ein Forschungspool im Umfang von fünf Stellen zur Verfügung. Wegen weiterer Einzelheiten der früheren und heutigen Konzeption wird verwiesen auf die "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des L4xxxx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx an der Universität B2xxxxxxx" vom 23. November 1982 (Bl. 199 ff.), auf die "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität B2xxxxxxx" vom 20.06.2002 (Bl. 195 ff. d. A.) und auf das "Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung des Oberstufen-Kollegs B2xxxxxxx" (Bl. 110 ff d. A.) nebst begleitendem ministeriellen Schreiben vom 30.03.2001 (Bl. 108, 109 d. A.) und Erlass vom 22.05.2001 (Bl. 6 u. 107 d. A.). Unter dem 26.03.2001 übersandte das Ministerium u. a. an den Deutschen Gewerkschaftsbund im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung nach § 106 LBG den Entwurf einer dienstrechtlichen Erlassregelung. In dem Anschreiben heißt es: ".... Mit der Universität B2xxxxxxx und dem Oberstufen-Kolleg - zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität B2xxxxxxx - sind Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Oberstufenkollegs vereinbart worden, die auf eine höhere fachliche Effizienz des Oberstufenkollegs zielen. In diesem Zusammenhang soll die Lehrverpflichtung der Lehrenden am Oberstufenkolleg im Rahmen der Regelarbeitszeit der öffentlich Bediensteten des L4xxxx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx (38 1/2 Wochenstunden) von derzeit 14 auf 18 Wochenstunden heraufgesetzt werden. Im Gegenzug ist eine Minderung der Dienstverpflichtungen in Forschung und Entwicklung und ein Verzicht auf die Lehrverpflichtung im universitären Grundstudium vorgesehen". In dem Schreiben vom 22.05.2001 teilte das beklagte L1xx der Universität B2xxxxxxx mit, ab dem 01.08.2001 betrage die Lehrverpflichtung am Oberstufenkolleg 18 Wochenstunden, davon würden für die Funktionen der Schulleitung und weiterer Ermäßigungsbedarfe insgesamt 1, 2 Wochenstunden je Lehrendenstelle gewährt, für Forschungsprojekte könnten Ermäßigungen bis zum Umfang des Deputats von 5 Lehrendenstellen gewährt werden (Bl. 6 u. 107 d.A.). Eine entsprechende Mitteilung richtete die Universität B2xxxxxxx unter dem 19.06.2001 an den Kläger: der Erlass vom 22.05.2001 entfalte unmittelbare Wirkung, die sonstigen Aufgaben, speziell im Bereich Forschung und Entwicklung, seien vom 01.08.2001 an in entsprechendem Umfang reduziert (Bl. 7 d.A.). eine Kopie des Erlasses vom 22.05.2001 (Bl. 6 u. 107 d.A.) war beigefügt. Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten bei der Universität B6xxxxxx führte vor dem Verwaltungsgericht Minden ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag, festzustellen, dass die Erhöhung der Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Oberstufen-Kolleg des L4xxxx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx an der Universität B2xxxxxxx von 14 auf 18 seiner Mitbestimmung unterliegt. Dieser Antrag ist von dem Verwaltungsgericht Minden aufgrund der Anhörung vom 13.02.2002 abgelehnt worden (VG Minden 12 K 1574/01.PVL, Bl. 204 ff d.A.). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Aufgabe des beteiligten Rektors der Universität B2xxxxxxx habe sich nach der verbindlichen Festlegung der Pflichtstundenzahl durch ministeriellen Erlass darauf beschränkt, den Erlass des Ministeriums nach Art eines Boten an die Lehrenden des Oberstufenkollegs weiterzuleiten. Allenfalls in der Übermittlung des Erlasses könne eine Maßnahme des Beteiligten gesehen werden. Auf sie beziehe sich der Antrag nicht, im Übrigen unterliege der Vorgang der Weitergabe auch nicht der Mitbestimmung. Der Beschluss ist rechtskräftig. In einem Schreiben des Ministeriums vom 29.06.2001 an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des L4xxxx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx ist ausgeführt, dass der Hauptpersonalrat nicht beteiligt worden sei, weil weder ein Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gegeben sei, insbesondere kein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG. Das Schreiben schließt: "Aus vorstehenden Gründen sehe ich daher keine Möglichkeit, ein Mitbestimmungsverfahren nach § 66 LPVG einzuleiten und durchzuführen." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie, Bl. 148 ff. d. A., verwiesen. In einem Schreiben an die Universität B2xxxxxxx vom 25.02.2002 (Bl. 146 d. A.) führt das Ministerium aus, der Hauptpersonalrat habe (im Jahr 2001) erkennen lassen, dass nicht er, sondern der örtliche Personalrat Antrag beim Verwaltungsgericht Minden stellen werde, von einer Weiterverfolgung der Sache gegen das Ministerium habe der Hauptpersonalrat abgesehen. Zum Jahreswechsel 2000/2001 waren am Oberstufenkolleg 91,5 Planstellen besetzt. Diese Zahl reduzierte sich zum 01.08.2001 auf 85 und zum 01.08.2002 auf 78 besetzte Stellen. Darin enthalten sind die fünf auf den Forschungspool entfallenden Arbeitsplätze. Das beklagte L1xx errechnet für die Übergangsphase von dem vierjährigen auf den dreijährigen Ausbildungsgang nebst der zugehörigen Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden einen Jahresbedarf an Unterricht wie folgt:

44.167 Stunden für 2001/2002,

47.500 Stunden für 2002/2003,

50.833 Stunden für 2003/2004 und

53.417 Stunden für 2004/2005.

Für die Vorbereitung einer Unterrichtsstunde am Oberstufenkolleg wird - pauschalierend - ein Zeitaufwand von einer Zeitstunde veranschlagt. Mit Schreiben vom 27.06.2002 an den Kanzler der Universität B2xxxxxxx bot das Ministerium eine außergerichtliche Einigung auf der Basis an, dass die Unterrichtsverpflichtung für Lehrende am Oberstufenkolleg schrittweise in Abständen von zwei Jahren erfolgen solle, beginnend mit 15 Wochenstunden zum 01.08.2002 bis zu 18 Wochenstunden zum 01.08.2008. Eine größere Anzahl von Lehrenden am Oberstufenkolleg akzeptierte dieses Angebot. Derzeit legt das beklagte L1xx für den Kläger auf der Grundlage des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils eine Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden zugrunde. Wie für die anderen Lehrenden wird auch für den Kläger ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die tatsächlich verrichteten Stunden exakt festgehalten werden. Es besteht die Möglichkeit, zu wenig oder zu viel geleistete Unterrichtsstunden in den folgenden Ausbildungsjahren nachzuholen oder auszugleichen. Für den Kläger bestand zum Ende des Jahres 2001/2002 auf der Berechnungsbasis von 14 Wochenstunden ein Stundenüberhang von 54 Stunden

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach dem Arbeitsvertrag könne das beklagte L1xx nicht mehr als die dort vorgesehenen 14 Wochenstunden Unterricht einfordern. Es handle sich um eine feste und verbindliche Regelung. Eine Änderung habe sich das beklagte L1xx nicht vorbehalten. Außerdem sei die Anordnung wegen fehlender Beteiligung des Personalrates unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Ausbildungsverpflichtung des Klägers über den 31.07.2001 hinaus 14 Wochenstunden, bezogen auf ein Ausbildungsjahr mit 40 Unterrichtswochen, beträgt.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L1xx hat die Ansicht vertreten, die Änderung des Lehrdeputats der Lehrenden des Oberstufenkollegs sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen seien unbegründet.

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat durch Urteil vom 13.03.2002 festgestellt, dass die Ausbildungsverpflichtung des Klägers über den 31.07.2001 hinaus 14 Wochenstunden bezogen auf ein Ausbildungsjahr mit 40 Unterrichtswochen beträgt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig, aber begründet. Die Kammer teile die Hoffnung des Klägers, auch ohne vollstreckbaren Titel sein Ziel erreichen zu können. Der Feststellungsantrag sei begründet. Es sei nicht deutlich geworden, warum die Unterrichtsverpflichtung auf 18 Stunden heraufzusetzen sei. Bei einer Heraufsetzung auf 18 Stunden ergäbe sich eine Unterrichtskapazität, die gar nicht abgerufen werden könne. Eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 18 Stunden sei erst zum Zeitpunkt der Realisierung des vollständigen Stellenabbaus notwendig. Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung durch den ministeriellen Erlass und das Schreiben vom 19.06.2001 sei unbillig und damit unwirksam.

Gegen dieses am 17.05.2002 zugestellten Urteils vom 13.03.2003 richtet sich die Berufung des beklagten L4xxxx. Die Berufung ist am 12.06.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.08.2002 am 06.08.2002 begründet worden.

Das beklagte L1xx rügt eine Verletzung der Hinweispflicht nach §§ 139 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG durch das Arbeitsgericht. Das Urteil sei für das beklagte L1xx überraschend. Die Frage des Unterrichtsbedarfs sei im erstinstanzlichen Verfahren nie thematisiert worden. Die Heraufsetzung der Anzahl der Unterrichtsstunden auf 16,8 entspreche der Billigkeit (18 Stunden minus 1,2 Stundenermäßigungsbedarf für Schulleitungsaufgaben und außerschulische Tätigkeit des Lehrenden). Im Vergleich zu Lehrenden der gymnasialen Oberstufe verbleibe ein um 6,5 Stunden verringertes Lehrdeputat. Eine klare Trennung zwischen Forschung und Lehre einerseits und Unterricht andererseits lasse sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht vornehmen. Erfahrungen seien zu sammeln, auszuwerten und an andere Schulformen weiterzugeben. Der am 01.08.2001 geschaffene Forschungspool mit einer Dotierung von 5 Stellen ermögliche die Verfolgung von Forschungszielen über die Unterrichtstätigkeit hinaus. Eine Bedarfsberechnung vom Frühjahr 2001 habe auf der Grundlage von 14 wöchentlichen Unterrichtsstunden einen Bedarf von 86,3 Lehrerstellen ergeben und damit einen Unterhang von 3,3 Stellen für 2001 und von 7,8 Stellen für 2002 (weitere Einzelheiten der Berechnung: Schriftsatz der Beklagten vom 05.08.2002 S. 3 ff = Bl. 183 ff d.A.). Die Erhöhung der Wochenstundenzahl verfolge den Zweck, die Unterrichtsversorgung am Oberstufenkolleg langfristig zu sichern. Mittelfristig sei von einem gleichbleibenden Unterrichtsbedarf von etwa 52.000 Stunden p.a. auszugehen. Die vorgegebene Erhöhung der durchschnittlichen Kursfrequenz von 18 auf 19,5 Schüler sei vorläufig nicht zu realisieren.

Das beklagte L1xx beantragt,

die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.03.2002 insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine unter dem 17.10.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene hilfsweise Anschlussberufung ("..zu verurteilen, es zu gestatten, dass der Kläger eine Ausbildungsverpflichtung von 14 Wochenstunden, bezogen auf ein Unterrichtsjahr von 40 Unterrichtsstunden erfüllt.") hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Anregung der Kammer zurückgenommen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. § 3 Arbeitsvertrag solle nach dem Wortlaut von § 4 Arbeitsvertrag auch dann gelten, wenn der BAT etwas anderes vorsehe. Denn auf den BAT sei nur zurückzugreifen, soweit vorstehend nichts anderes vereinbart sei. Die Regelung in § 3 Arbeitsvertrag sei deshalb gegenüber dem BAT vorrangig Die vom beklagten L1xx bemühten Gerichtsentscheidungen zur Unterrichtsverpflichtung von Lehrern seien mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Die für Lehrer maßgebliche SR 2 l BAT sei hier nicht einschlägig. Mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge sei die hiesige Fallgestaltung nicht vergleichbar. Auch die Vorgeschichte des Arbeitsvertrages von 1992 zeige, dass die Ausbildungsverpflichtung im Vertrag konkret habe festgelegt werden sollen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Erhöhung des Stundendeputats nach § 315 BGB unbillig und damit unwirksam sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist hinsichtlich des vergangenheitsbezogenen Feststellungsbegehrens unzulässig und im Übrigen unbegründet

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Nach § 26 Abs. 5 EGZPO finden Arbeitsgerichtsgesetz und ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung (BAG 30.05.2002 2 AZB 20/02 NZA 2003, 176).

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich seines gegenwarts- und zukunftbezogenen Begehrens zulässig. Es ist anerkannt, dass bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und auch der Umfang einer Leistungspflicht Inhalt und Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein können. Die Feststellungsklage ermöglicht bei einem entsprechenden Streit eine prozessökonomisch sinnvolle Streitentscheidung (BAG 23.06.1992 SAE 1993,193 = NZA 1993,89; BAG 02.02.1994 NZA 1994, 610; BAG 30.08.1995 AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem beklagten L1xx um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt (vgl. BAG 13.12.2001 6 AZR 128/00; BAG 30.09.1998 AP Nr. 70 zu § 2 BeschFG 1985). Anders ist die Situation bei dem vergangenheitsbezogenen Teil des Feststellungsantrags. Ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsbegehren ist nur zulässig, soweit sich aus der erstrebten Feststellung zu vergangenen Rechtsbeziehungen Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 21.06.2000 NZA 2002, 1654; BAG 15.04.1999 7 AZR 716/97 unter II). Daran fehlt es, soweit der Kläger eine Höchstgrenze seiner Lehrverpflichtung für den bereits verstrichenen Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum Tag der hiesigen Entscheidung festgestellt wissen will. Die Zahl der in dieser Zeit geleisteten oder nicht geleisteten Unterrichtsstunden ist nachträglich nicht änderbar. Soweit es dem Kläger um die Feststellung eines aus der Vergangenheit resultierenden Plus oder Minus an Unterrichtsstunden auf einem "Unterrichtsstundenkonto" zu tun wäre, so hätte eine dahingehende Feststellungsklage auf ein konkret reklamiertes Zeitguthaben im Umfang von x Stunden gerichtet werden müssen. Nur dann wäre ein hinreichend spezifizierter zulässiger Antrag zur Entscheidung gestellt. Hinsichtlich des vergangenheitsbezogenen Teils ist die Berufung deshalb wegen Unzulässigkeit des diesbezüglichen Feststellungsantrags erfolgreich. 2. Gegenüber dem zulässigen gegenwarts- und zukunftsbezogenen Feststellungsbegehren des Klägers hat die Berufung wegen Unbegründetheit dieses Begehrens Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das beklagte L1xx nicht verpflichtet, ihn auch zukünftig weiterhin mit maximal 14 Unterrichtsstunden bei 40 Unterrichtswochen im Jahr zu beschäftigen. Die strittige Erhöhung des Stundendeputats ist vom Direktionsrecht des beklagten L4xxxx gedeckt (a), die Erhöhung der Stundenzahl ist nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB (b) und auch nicht aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden (c).

a) Aus dem Arbeitsvertrag vom 31.03.1992 ergibt sich keine Begrenzung der Unterrichtsverpflichtung auf höchstens 14 Wochenstunden. Die Anzahl der vom Kläger zu verrichtenden Unterrichtsstunden ist durch den Arbeitsvertrag vielmehr in das - nach billigem Ermessen auszuübende - Direktionsrecht des beklagten L4xxxx gestellt. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Auch soweit das Direktionsrecht besteht, darf es nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden (BAG 07.12.2000 AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht m. w. N.). Hier ist das Direktionsrecht des beklagten L4xxxx hinsichtlich der Festlegung der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden nicht auf eine Ausbildungsverpflichtung von 14 Wochenstunden beschränkt.

aa) Dies ist das Ergebnis der Auslegung des Arbeitsvertrages durch die Kammer gemäß §§ 133, 157 BGB. Bei der Vertragsauslegung nach §§ 153, 157 BGB sind zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und im Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG 17.08.1994 AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer unter AI2a).

Für die Auslegung ist hier zunächst klarzustellen, dass § 3 Arbeitsvertrag keine Regelung zum Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung enthält. Der Arbeitsvertrag und die Anlage zum Arbeitsvertrag weisen aus, dass der Kläger sich einerseits zur Ausbildungstätigkeit und andererseits zu zusätzlichen Dienstleistungsaufgaben verpflichtet. Nur der eine Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist Gegenstand des § 3 Arbeitsvertrag. Der Gesamtumfang der geschuldeten Arbeitsleistung ergibt sich damit aus dem Verweis auf die Regelungen des BAT in § 4 Arbeitsvertrag. Diese unterschiedlichen Regelungsgegenstände von § 3 Arbeitsvertrag und § 4 Arbeitsvertrag verkennt die Berufungsbeantwortung, wenn sie zwischen beiden Regelungen ein Spezialitätsverhältnis mit Vorrang einer individuellen Regelung in § 3 Arbeitsvertrag annimmt. Der Kläger hat sich im Arbeitsvertrag durch dessen § 4 zu einer Arbeitsleistung im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 BAT in Höhe von 38 1/2 Stunden wöchentlich verpflichtet.

Der Bedeutungsgehalt des auf einen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung beschränkten § 3 Arbeitsvertrag ist ausgehend von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der Vorgeschichte dieser Vertragsformulierung und der bei Vertragsschluss ersichtlichen Interessenlage der Vertragsparteien zu bestimmen. § 3 Arbeitsvertrag beschränkt sich nicht auf die Angabe "die Ausbildungsverpflichtung beträgt 14 Wochenstunden", sondern nennt ausdrücklich den Erlass vom 13.07.1988 als Geltungsgrund und Geltungsquelle für die Zahl "14 Wochenstunden". Der § 3 verweist damit auf ein unabhängig vom übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bestehendes Regelwerk. Durch ein solches Regelwerk - einen einseitig verfügten ministeriellen Erlass - hat das beklagte L1xx bis zum Vertragsschluss im Jahr 1992 jeweils den Umfang der Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Oberstufenkolleg einseitig bestimmt. Ist aber bisher der Umfang der Ausbildungsverpflichtung jeweils durch einseitige ministerielle Vorgabe bestimmt worden, so kommt einer Vertragsformulierung, die die Ausbildungsverpflichtung entsprechend der gegenwärtigen Erlasslage und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den maßgeblichen Erlass ausweist, nicht mehr als deklaratorische Bedeutung zu ("... beträgt gemäß Erlass ..."). Eine Änderung der Erlasslage führt so zu einer entsprechenden Änderung der Ausbildungsverpflichtung. Für dieses Vertragsverständnis streitet auch das deutlich gewordene und auch von den Lehrenden des Oberstufenkollegs selbst forcierte Interesse, für alle Lehrenden einheitliche Bedingungen zu schaffen. Gegenüber den beamteten Lehrenden regelt das beklagte L1xx den Umfang der Lehrtätigkeit durch Erlass. Entsprechendes ist erkennbar auch gegenüber den angestellten Lehrenden gewünscht und gewollt. Dass sich das beklagte L1xx bei der Vertragsunterzeichnung gegenüber den angestellten Lehrenden hinsichtlich des Lehrdeputats weitergehend binden wollte als gegenüber beamteten Lehrenden kann nach der Vorgeschichte seit den 70er Jahren nicht angenommen werden. Nur so bleibt auch die Möglichkeit, bei Neueinstellungen unter geänderter Erlasslage einheitliche Arbeitsbedingungen für bisherige und neu angestellte Lehrende beizubehalten. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, wonach arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind, d.h. im Sinne der Maßgeblichkeit der anderweiten normativen Regelung in ihrer jeweils aktuellen Fassung (BAG 13.11.2002 AP 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 28.05.1997 AP 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 20.03.1991 AP 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 29.01.1991 DB 1991, 1836; ErfK-Schaub, 3. Aufl. 2003, § 3 TVG Rz. 43). Da das Schreiben der Universität B2xxxxxxx vom 19.06.2001 in Umsetzung des entsprechenden Erlasses vom 22.05.2001 ergangen ist, hält sich die dortige Ankündigung im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.

bb) Eine andere Bestimmung der Grenzen des Direktionsrechts ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT. Richtig ist, dass den Angestellten des öffentlichen Dienstes durch Arbeitgeberweisung in der Regel nur Tätigkeiten übertragen werden können, die der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe des BAT entsprechen (BAG, 30.08.1995, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dieser Grundsatz ist indes durch die Vorgehensweise des beklagten L4xxxx nicht verletzt. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass sich die vom Kläger geforderte Tätigkeit durch eine Erhöhung der Lehrverpflichtung auf mehr als 14 Stunden von einer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I b zu einer solchen nach II a BAT oder einer sonstigen niedrigeren Vergütungsgruppe wandelt. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer gelangt, obwohl die Parteien diese erstinstanzlich andiskutierte Thematik im Berufungsrechtszug nicht vertieft haben und für die Kammer deshalb die letztlich maßgebliche Fallgruppe für die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe I b nicht eindeutig feststeht. Da jedoch bei allen theoretisch in Betracht zu ziehenden Fallgruppen die Klage unbegründet ist, kann die Frage der letztlich zutreffenden Fallgruppe hier dahingestellt bleiben.

Nach § 22 BAT bestimmt sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und Anlage 1 b zum BAT). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind dabei Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden (Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT).

Als maßgebliche Fallgruppen für die Eingruppierung des Klägers in I b kommen solche in Betracht, bei denen sich die Tätigkeit insgesamt aus den Tätigkeitsmerkmalen nach II a heraushebt (Fallgruppen 1 a, 1 d, 6 der Vergütungsgruppe I b VergO B/L Anlage 1a), und solche, bei denen sich die Heraushebung nur auf 1/3 der verrichteten Tätigkeit bezieht (Fallgruppen 1 c, 1 e, 6 a).

Nach dem unterbreiteten Sachverhalt spricht vieles dafür, die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen einheitlichen Arbeitsvorgang zu qualifizieren. Zumindest aber stellt die Unterrichtstätigkeit nebst der Vorbereitung des Unterrichts einen Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT dar. Für diese Tätigkeit des Klägers ist nach dem unterbreiteten Sachverhalt unter Einbeziehung der Vorbereitungszeit bei einem Lehrdeputat von 14 Stunden in 40 Wochen über das Jahr hin ein Zeitanteil von etwas mehr als 21 Stunden an der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu veranschlagen. Für die ersten Fallgruppen ergibt sich dann nach den oben ausgeführten Eingruppierungsgrundsätzen: Auch vor der Erhöhung des Stundendeputats stellte die Unterrichtstätigkeit (einschließlich der zugehörigen Vorbereitung) den zeitlich überwiegenden und damit eingruppierungs-relevanten Arbeitsvorgang dar. Eine Arbeitgeberweisung, durch die der eingruppierungs-relevante Arbeitsvorgang zeitlich ausgeweitet wird, hält sich bei den hier behandelten Fallgruppen denknotwendig in den Grenzen des vergütungsgruppenkonformen Direktionsrechts. Für die 1/3-Fallgruppen gilt: Sieht man nicht bereits in der unterrichtenden Tätigkeit (einschließlich Vorbereitung) eine herausgehobene Tätigkeit i.S.d. obigen Fallgruppen, so folgt die für die Bejahung der Vergütungsgruppe I b BAT erforderliche Heraushebung gegenüber der Vergütungsgruppe II a BAT aus dem Anteil der daneben verrichteten sonstigen Dienstleistungsaufgaben. Dieser Anteil macht bei 14 Wochenstunden aufs Jahr gerechnet zwischen 17 und 17,5 Stunden pro Arbeitswoche aus. Bei einer Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine Stunde pro Unterrichtswoche auf 15 Stunden reduziert sich der Anteil auf eine Größenordnung von 15,4 / 16,0. dieser Anteil liegt dann immer noch über einem Zeitanteil von 1/3 und damit innerhalb der Vergütungsgruppe I b. Auch aus diesem Aspekt verbietet sich eine Erhöhung des Lehrdeputats über die vom Kläger reklamierte Grenze von 14 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche nicht.

b) Die Erhöhung des Stundendeputats auf über 14 Unterrichtsstunden pro Woche hält sich in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 07.12.2000 AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Diese Anforderungen sind hier gewahrt. Nach der unbestritten gebliebenen Bedarfsberechnung des beklagten L4xxxx sind bei derzeit 73 besetzten Stellen (78 besetzte Planstellen - 5 Stellen Forschung) 47.500 Unterrichtsstunden im Jahr zu unterrichten. Bei der gewollten und praktizierten gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die beschäftigten Lehrpersonen ergibt sich pro Lehrendem ein wöchentliches Stundendeputat von gut 16 Stunden. Bei diesem Bedarf ist es nicht unbillig, von den Lehrenden mehr als 14 Stunden wöchentlichen Unterricht einzufordern. Die gegenläufigen Interessen des Klägers sind angemessen berücksichtigt. Das beklagte L1xx verringert im Gegenzug seine Anforderungen an den zeitlichen Umfang der sonstigen Dienstleistungsaufgaben. Wie aus der obigen Berechnung folgt ( 2 a bb) und durch den in den Prozess eingeführten Vergleich zu Stundendeputaten von Lehrern der gymnasialen Oberstufe einerseits (24,5) und Fachhochschulprofessoren (18) andererseits untermauert wird, verbleibt dem Kläger auf der anderen Seite nach wie vor ein namhafter Zeitanteil der wöchentlichen Arbeitszeit für die Dienstleistungsaufgaben entsprechend der Anlage zum Arbeitsvertrag. Weitere Möglichkeiten bietet der eingerichtete Forschungspool.

c) Die Einforderung von mehr als 14 Wochenstunden Unterricht ist nicht aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

aa) Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind nicht verletzt.

Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW ist nicht gegeben. Die angeordnete Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden stellt sich tatbestandlich nicht als Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder als Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts einer Vergütungs- oder Lohngruppe dar. Da sich die Weisung innerhalb des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bewegt (s.o), handelt es sich auch nicht um eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages.

Ein Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit diese nicht von den Nummern 3 und 4 des § 72 Abs. 3 LPVG NW erfasst sind. In Betracht zu ziehen sind hier allein die Mitbestimmungstatbestände der 1. und der 3. Alternative, Hebung der Arbeitsleistung und Änderung der Arbeitsorganisation. Unter beiden Gesichtspunkten besteht kein Mitbestimmungsrecht.

Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist nicht gegeben, wenn zwar auf der einen Seite in einem Teilbereich der Beschäftigung mehr Arbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigen anfällt, dabei jedoch auf der anderen Seite eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird. Bei einer derartigen Umverteilung zu verrichtender Tätigkeiten kann eine Kompensation der Mehrbelastung auch in der Weise in Betracht kommen, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten anheim gestellt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist und ihnen in diesem Rahmen überlassen bleibt, bei einer partiellen Vermehrung oder Intensivierung der Beanspruchung in bestimmten Tätigkeitsbereichen die Mehrbelastung quantitativ durch eine Verringerung oder qualitativ durch verminderte Intensität der Tätigkeiten in anderen Bereichen zu kompensieren (BVerwG 20.07.1995 6 P 8.94, Die Personalvertretung 1996, S.188-191). Eine solche Situation ist hier gegeben. Der Mehrbelastung der Lehrenden bei ihrer unterrichtenden Tätigkeit steht die tatsächlich mögliche und von dem beklagten L1xx zugebilligte Kompensation im zweiten Tätigkeitsbereich der sonstigen Dienstleistungsaufgaben gegenüber.

Mitbestimmungspflichtigkeit besteht nicht unter dem Gesichtspunkt "Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation" ( § 72 Abs.3 Nr.5 3.Alt. LPVG NW). Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen nicht Maßnahmen der Arbeitsverteilung, welche die Organisation der Arbeitsabläufe unberührt lassen. Die Zuteilung einer Arbeit auf bestimmte Mitarbeiter hat nicht die Gestaltung des Ablaufs einer Arbeit zum Gegenstand. Durch sie wird die von dem Beschäftigten zu verrichtende Arbeit, die in ihrem Ablauf bzw. ihrer Ausführung unverändert bleibt, lediglich neu verteilt. Auch der Umstand, dass sich bei einer Umverteilung der Aufgabenbereich und die vom jeweiligen Sachbearbeiter zu erledigenden Arbeitsvorgänge möglicherweise ändern, lässt Geschäftsverteilungsanordnungen nicht zu Maßnahmen der Arbeitsorganisation werden (Cecior, LPVG NW - Stand: 09/2002 -, § 72 Rz. 330 b; Havers, LPVG NW, 9. Aufl. 1995, § 72 Erl. 53.6). Hier beschränkt sich die Änderung auf die Umverteilung bereits bisher verrichteter Arbeiten. Die neue Verteilung lässt die Unterrichtstätigkeit in ihrem Ablauf und ihrer Ausführung unverändert. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation ist nicht gegeben.

bb) Die Erhöhung des Stundendeputats beeinträchtigt den Kläger nicht unzulässig in einer grundrechtlich geschützten Position der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Wissenschaftsfreiheit gewährleistet einen von staatlichen Eingriffen unberührten Freiraum zu wissenschaftlicher Betätigung sowie Bedingungen eines Wissenschaftsbetriebes, der die organisatorischen Voraussetzungen für einen solchen Freiraum schafft (BVerwG 03.11.1988 7 C 84/86 DVBl. 1989, 621 - LS -) Der Umfang des Lehrdeputats kann substantiellen Einfluss auf die Forschung und damit wesentliche Bedeutung für die Grundrechtsposition des Hochschullehrers erst gewinnen, wenn sie dem Hochschullehrer keine nennenswerte Zeit mehr für eine von den Gegenständen seiner Lehre losgelöste Forschung lässt (BVerwG aaO; OVG N2xxxxxxx-W2xxxxxxx 18.02.1986 6 A 3215/83 DVBl. 1986, 1162). Hier verbleibt dem Kläger nennenswerte Zeit für eine von den Gegenständen seiner Lehre losgelöste Forschung. Das folgt zum einen daraus, dass dem Kläger in der Unterrichtszeit auch bei Zugrundelegung einer Vorbereitungszeit von einer Zeitstunde pro Unterrichtsstunde noch ein deutlicher Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden für selbstbestimmte Forschung verbleibt. Hinzu kommt, dass der Kläger mehrere Wochen unterrichtsfreier Zeit zu Forschungszwecken nutzen kann (52 Wochen des Jahres minus 40 Unterrichtswochen minus 6 Wochen Urlaub). Schließlich besteht die Möglichkeit, Stundenkontingente des Forschungspools in Anspruch zu nehmen.

3. Damit hat die Berufung insgesamt Erfolg. Hinsichtlich des vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrags ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Da es innerhalb des Direktionsrechts des beklagten L4xxxx liegt, den Kläger zu mehr als den bisher geleisteten 14 Unterrichtsstunden pro Woche heranzuziehen, und sich die dahingehende Weisung des beklagten L4xxxx in der aktuell gegebenen Situation nach Personalausstattung und Unterrichtsbedarf nicht als unbillig darstellt und auch nicht aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden ist, kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden, dass das beklagte L1xx von dem Kläger nicht mehr als 14 Unterrichtsstunden pro Woche einfordern könne. Die dahingehende stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts war deshalb abzuändern. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

III.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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