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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 1131/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG NW


Vorschriften:

EingliederungsG NW Versorgungsämter NW
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 - 4 Ca 485/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die bislang beim Versorgungsamt Gelsenkirchen tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der gesetzlich angeordneten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 der kreisfreien Stadt Bottrop zugeordnet worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 - fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 31.08.1985 als Sachbearbeiterin mit einer Teilzeitbeschäftigung von 19,92 Stunden wöchentlich zu einem tariflichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.326,26 € bei dem beklagten Land beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet. I1 Tochter war bei Klageerhebung im März 2008 12 Jahre alt. Bis zum 31.12.2007 wurde die Klägerin im Versorgungsamt Gelsenkirchen im Aufgabenbereich Elterngeld und Elternzeitgesetz im Bereich des gehobenen Dienstes eingesetzt.

Am 30.10.2007 verabschiedete der Landtag das 2. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Straffungsgesetz), das u.a. das EingliederungsG Versorgungsämter enthält, mit dem u.a. auch das Versorgungsamt Gelsenkirchen zum 31.12.2007 aufgelöst wurde. Das EingliederungsG Versorgungsämter enthält u. a. folgende Regelung:

"...

§ 1

...

(2) Die ... tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierung und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

...

§ 10

...

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 ... betrauten tariflichen Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und ... den ... kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

...

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplanes vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

...

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen ... bestehen.

..."

Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:

"zu Ziffer 3 a und 3 b:

Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr."

Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:

"zu Ziffer 3 f:

§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.

Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

zu Ziffer 3 g:

Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b)."

Auf die in Kopie zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 129 ff GA).

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.

Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:

"Personalzuordnung: Punkteverteilung

Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte

Alleinerziehend: 5 Punkte

Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte

Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte

+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte

Schwerbehinderung: + je 10 Grad 1 Punkt

Entfernungskilometer: je Km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."

Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele für die Beschäftigten die jeweiligen Entfernungskilometer addiert, die sich bei einer Zuordnung zum nächst möglichen Zuordnungsziel ergaben. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung des Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder Entfernungshärtefall:

- persönlicher Härtefall beispielsweise:

Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderline-erkrankt) kümmert,

- Entfernungshärtefälle wie folgt:

bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 Km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 Km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 Km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 Km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 Km.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen (Bl. 329 ff; Anlagen BB 4 - BB 6, Bl. 341 ff GA).

Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen "Versorgungsamt Gelsenkirchen - Aufgabenbereich Bundeselterngeld/Erziehungsgeld" füllte die Klägerin am 19.06.2007 aus. Sie gab Ortswünsche in der folgenden Reihenfolge an: 1. Gelsenkirchen, 2. Recklinghausen, 3. Bottrop, anderer örtlicher Wunsch: Herne, Bochum. Zur Begründung führte die Klägerin aus: "ortsnahe, da Betreuung meiner Tochter sonst nicht gewährleistet ist, außerdem Teilzeittätigkeit". Auf die vorgelegte Kopie wird Bezug genommen (Bl. 145 f GA). Der Zuordnungsplan ordnete die Klägerin der kreisfreien Stadt Bottrop zu (Kopie Bl. 22 ff, 23). Wegen der Einzelheiten der Zuordnungen der drei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes im Bereich "Elterngeld/Assistenzbereich" des vormaligen Versorgungsamtes Gelsenkirchen wird auf die von dem beklagten Land vorgelegte Aufstellung Bezug genommen (Anlage BB 3, Bl. 340 GA). Die dortigen Namen und Angaben sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Entfernung nach Bottrop beläuft sich für die Klägerin auf 24,8 Km. Der Gruppenleiter P1 wurde auf Grund seiner Führungsfunktion vorrangig vor den beiden Sachbearbeiterinnen des gehobenen Dienstes dem Kreis Recklinghausen als dem neuen Aufgabenträger mit dem höchsten Soll an zustehendem Personal zugeordnet. Bei der Konkurrenz um den Einsatz in Gelsenkirchen wurde die Mitarbeiterin S1 mit 39,50 Punkten gegenüber den 32,63 Punkten der Klägerin berücksichtigt. Der Punktwert für die Klägerin errechnet sich aus 30,15 Sozialpunkten ohne Entfernungskilometer zzgl. 2,48 Punkten für 24,8 Km bis Bottrop (Berechnung: Bl. 327, 340 GA).

Der Zuordnungsplan vom 14.11.2007 (Bl.22 ff) wurde an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, die Zuordnung den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Die Klägerin hat wegen ihrer Zuordnung nach B3 Anspruch auf Trennungsentschädigung nach der TEVO NW. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit bei der Stadt Bottrop nicht auf. Zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils war sie aufgrund eigener Antragstellung für die Dauer von 2 Monaten beurlaubt. Inzwischen ist sie bis zum 30.06.2010 ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt.

Das Zuordnungsverfahren war (zunächst) ohne Beteiligung von Personalräten durchgeführt worden. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden. Zugleich ist vom MAGS das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden und der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als vorläufige Regelung im Sinne des §§ 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden. Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW bei dem Hauptpersonalrat beim MAGS ist unstreitig inzwischen durchgeführt. Es ist in der Sitzung der Einigungsstelle vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen worden. Die erfolgten Zuordnungen sind dabei nicht abgeändert worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das in Kopie vorgelegte "Protokoll der Einigungsstellensitzung 18.04.2008" Bezug genommen (Anlage B 20, Bl. 243 - 250 GA).

Die Klägerin hat ihre Zuweisung zur Stadt Bottrop für rechtsunwirksam gehalten. Der Zuordnungsplan sei wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten unwirksam. Die Erstellung des Zuordnungsplanes und die daraus resultierenden Versetzungen seien nicht bloßer Normenvollzug. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung. Der Zuordnungsplan sei nicht durch eine Verweisung in das Gesetz integriert. Im Übrigen habe auch nicht der Gesetzgeber, sondern die Dienststelle den bestimmenden Einfluss auf den Inhalt des Zuordnungsplanes ausgeübt. Auch als Teil des Gesetzes sei der Zuordnungsplan rechtsunwirksam. Es handele sich dann um ein unzulässiges Maßnahmegesetz. Es gebe keine guten und nachvollziehbaren Gründe dafür, weshalb und nach welchen sozialen Kriterien und welchen Härtefallgesichtspunkten Arbeitnehmer welchen Behörden zugewiesen würden. Es gebe keinen Beschleunigungsgrund für das vorliegende Gesetzesvorhaben. Der Zuordnungsplan sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil er einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie darstelle. Der Zuordnungsplan berücksichtige nicht ausreichend die Situation von Arbeitnehmern, die Kinder erziehen. Indem nämlich nur auf die Entfernungskilometer bei der Beurteilung von Härtefällen abgestellt werde, lasse der Zuordnungsplan die im Einzelfall aufzuwendende Fahrtzeit völlig außer Acht. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sie ihre zwölfjährige Tochter auf ihrem Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule begleite und auch dort wieder abhole. Dies habe seinen Grund darin, dass der Weg durch ein einsam gelegenes Gelände führe, in dem sich bereits ein Verbrechen ereignet habe. Gerade um Beruf und Familie in Einklang zu bringen, übe sie ihren Beruf in Teilzeit aus. Der Zuordnungsplan sei aus gleichem Grunde auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Weiterhin sei das Straffungsgesetz grundrechtswidrig und verstoße auch wegen der fehlenden Beteiligung der Personalräte gegen die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. Ihre Versetzung der nach Bottrop verstoße im Übrigen billigem Ermessen nach § 106 GewO, § 315 BGB. Zudem seien die Anforderungen, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 Straffungsgesetz für den Zuordnungsplan aufgestellt worden seien, nämlich die Berücksichtigung sozialer Kriterien in ihrem Falle nicht genügend beachtet. Die Auswahlentscheidung stelle allein auf die Entfernungskilometer ab und berücksichtige nicht genügend die dafür erforderliche Fahrtzeit der betroffenen Arbeitnehmer. Insoweit sei für die Zumutbarkeit gem. § 121 Abs. 4 SGB III heranzuziehen. Diese sozialrechtliche Regelung stelle einen brauchbaren Maßstab auch für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit auf. Bei einer Beschäftigung von weniger als sechs Stunden sei nur eine Fahrzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar. Sie benötige für die einfache Wegestrecke mindestens eine Stunde und zehn Minuten. Hieraus folge, dass sie unter Berücksichtigung der konkreten Fahrtzeit nur wirksam bei den Städten Gelsenkirchen oder Herne beschäftigt werden könne.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die zur Verfügung-Stellung der Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 1.1.2008 an die Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung unwirksam ist.

2. das beklagte Land zu verpflichten, die Arbeitsleistung der Klägerin ab sofort der Stadt Gelsenkirchen im Bereich Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz,

hilfsweise der Stadt Herne im Bereich Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz zur Verfügung zu stellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Übergang der Klägerin zum Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum 31.12.2007 und die Zuordnung zur Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung sei unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt. Die Zuordnung habe mitbestimmungsfrei erfolgen können. Bis zum 28.4.2008 sei die Zuordnung vorläufig gewesen. Mit dem vorsorglich durchgeführten Mitbestimmungsverfahren unter Beteiligung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales und dem Spruch der Einigungsstelle sei das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Das Gesetz sei formell wirksam zustande gekommen. Der Landesgesetzgeber sei gesetzgebungsbefugt gewesen. Die Versetzung und Personalgestellung seien tarifvertraglich geregelt. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde liege nicht vor. Das beklagte Land habe die Interessen der Arbeitnehmer dadurch gewahrt, dass das Arbeitsverhältnis in jedem einzelnen Fall aufrechterhalten geblieben sei. Den Arbeitnehmern werde gerade kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen. Den Arbeitnehmern sei eine Aufgabe zugewiesen worden, die im Rahmen der bisherigen Eingruppierung liege. Im Grundsatz sei geregelt, dass die Person des Arbeitnehmers der jeweiligen Aufgabenstellung folge. Eine Verletzung des Grundrechtes der Berufsfreiheit liege nicht vor. Die Möglichkeit der Versetzung bzw. Personalgestellung sei im Tarifvertrag geregelt. Die Überleitung auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die anschließende Personalgestellung sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Hintergrund sei die unstreitige Auflösung der Versorgungsämter. Das Gesetz diene der Beibehaltung der Beschäftigungsverhältnisse. Um die Aufgabenerfüllung bei den neuen Aufgabenträgern durch qualifiziertes Personal sicherzustellen, sei die Gestellung dieses Personals notwendig. Die Arbeitsbedingungen der Klägerin würden nicht wesentlich verändert. Es liege kein Verstoß gegen verbindliches Europarecht vor. Die Sozialcharta enthalte nur eine feierliche Erklärung der Staats- und Regierungschefs und sei als Programm und Zielvorstellung aufzufassen. Im Übrigen sei im Rahmen der Gemeinschaftscharta nur beabsichtigt, Mitbestimmungsrecht im Rahmen der jeweiligen einzelstaatlichen Gepflogenheiten zu entwickeln. Die Ausführungen der Klägerin zum angeblichen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie lägen neben der Sache. Die Klägerin habe alle Möglichkeiten, im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit auch für ihre minderjährige Tochter zu sorgen. Lediglich aufgrund der individuellen Entscheidung ihre Tochter im Bus zu begleiten, entstehe der angebliche Nachteil. Die Zuordnung der Klägerin sei sachgerecht und angemessen. Auf § 120 SGB III könne sich die Klägerin im Hinblick auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht berufen. Im Übrigen werde der Weg, den die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur bisherigen Dienststelle hätte aufwenden müssen, bei der neuen Dienststelle nur um ca. 20 Minuten verlängert. Die einfache Wegeverbindung betrage eine Stunde und drei Minuten. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei der Stadt Gelsenkirchen oder der Stadt Herne bestehe nicht. Bei der Stadt Gelsenkirchen gebe es keine freien Stellen. Eine Zuordnung der Klägerin zur Stadt Herne sei nach Maßgabe des Straffungsgesetzes ohnehin nicht möglich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.06.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Personalgestellung der Klägerin nach Bottrop sei wirksam. Als Bestandteil des Straffungsgesetzes stünden dem Zuordnungsplan keine Einwände entgegen. Nach Maßgabe des Zuordnungsplanes und der dazu aufgestellten Sozialpunkte würden Teilzeitbeschäftigten ausdrücklich erhebliche Sozialpunkte zugewiesen. Auch bei den Entfernungshärtefällen finde der Gesichtspunkt der Teilzeitbeschäftigung Berücksichtigung. Dem Schutz der Familie sei ausreichend Rechnung getragen. Die individuelle Entscheidung der Klägerin für eine Begleitung ihrer Tochter auf dem Schulweg gehe über das Maß dessen hinaus, was vom Normzweck des Art. 6 GG gedeckt sei. Die Diskussion um die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplans sei durch das vorsorglich durchgeführte Mitbestimmungsverfahren hinfällig geworden. Bei der Zuordnung seien die dienstlichen und sozialen Belange gemäß § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Zuordnung genüge einer Kontrolle nach § 106 GewO bzw. § 315 BGB. Da die Zuweisung nach Bottrop wirksam sei, könne die Klägerin eine Zuweisung nach Gelsenkirchen und hilfsweise nach Herne nicht beanspruchen. Eine Aufgabenzuweisung nach Herne sei im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.

Das Urteil ist der Klägerin am 20.06.2008 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 18.07.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 22.09.2008 am 19.09.2008 begründet.

Die Klägerin wendet ein, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich aus Sicherheitsgründen veranlasst sehe, ihre Tochter morgens zur außerbezirklich gelegenen weiterführenden Schule zu bringen und sie nachmittags von dort abzuholen. Der Schulweg sei lang und führe durch ein einsam gelegenes Gelände, in dem sich bereits Verbrechen ereignet hätten. Gerade um Familie und Beruf in Einklang zu bringen übe sie ihren Beruf in Teilzeit aus. Bereits im Kindergarten habe ihre Tochter erhebliche Probleme gehabt, weil sie dort gemobbt worden sei. Bei der Tochter sei dann auf Anordnung des Arztes eine eineinhalb- bis zweijährige Therapie durchgeführt worden. Die Tochter sei nach wie vor so verängstigt, dass sie nicht allein zur Schule gehe. Auch während des Schulbesuches seien schon Probleme aufgetreten. In diesem Jahr habe sie schon dreimal ihre Tochter während des Unterrichts aufsuchen müssen, weil es Probleme gegeben habe. Sie müsse also auch kurzfristig zur Schule eilen können. Das sei bei einer Beschäftigung in Bottrop nicht gewährleistet. Die Zuordnung entspreche nicht billigem Ermessen. Das Problem der unterbliebenen Mitbestimmung sei durch die nachträgliche Befassung des Hauptpersonalrates nicht hinfällig geworden. Die unterbliebene Mitbestimmung könne nicht im Nachhinein geheilt werden.

Auf Befragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2009 hat die Klägerin ergänzend angegeben: Sie bringe ihre Tochter stets zur Haltestelle und hole sie dort mittags wieder ab. In der dunklen Jahreszeit begleite sie die Tochter auch im Bus. Das sei so, seitdem das zuvor dafür genutzte Auto defekt sei und abgegeben worden sei. Die genannte Behandlung der Tochter habe zur Kindergartenzeit stattgefunden. Während der Schulzeit habe es in diesem Zusammenhang keine ärztliche Behandlung gegeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008, Az. 4 Ca 485/08,

1. festzustellen, dass die zur Verfügungstellung der Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 1.1.2008 an die Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung unwirksam ist.

2. .das beklagte Land zu verpflichten, die Arbeitsleistung der Klägerin ab sofort der Stadt Gelsenkirchen im Bereich Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz,

hilfsweise der Stadt Herne im Bereich Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz zur Verfügung zu stellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin sei verpflichtet, ihre Arbeitsleitung in Bottrop zu erbringen. Ein Verstoß gegen das Direktionsrecht liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis zum Land werde durch die Zuordnung nicht angetastet. Die Zuordnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgabe unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien und der dienstlichen Belange erfolgt, wie sich aus der vorgelegten Aufstellung ergebe (Bl. 340 GA). Nach dem Verteilerschlüssel seien bei der Stadt Bottrop 1 Stelle, in Gelsenkirchen 3 Stellen, in Münster 3,5 Stellen und beim Kreis Recklinghausen 6 Stellen benötigt worden. Nach der Zuordnung des Gruppenleiters seien die beiden Sachbearbeiterinnen des gehobenen Dienstes dann entsprechend ihren Sozialpunkten nach Gelsenkirchen und Bottrop (die Klägerin) zugeordnet worden. Ein persönlicher Härtefall könne nicht angenommen werden. Lediglich durch die individuelle Entscheidung, die Tochter auf dem Schulweg zu begleiten, entstehe die Problematik. Entgegen den Angaben der Klägerin sei die Fahrtstrecke nach Bottrop mit einem Zeitaufwand von ca einer Stunde zu bewältigen (Einzelheiten: Fahrplanauskünfte in Kopie: Anlage BB 7, Bl. 346 - 348). Die Tochter könne an der Schule warten, bis die Klägerin sie abhole. Auch eine Begleitung nur bis zur Bushaltesteller sei ausreichend. Auch gebe es tarifvertragliche Möglichkeiten, dienstliche und Familienaufgaben nebeneinander zu gewährleisten Wegen der geringen Entfernung von 24,8 Km nach Bottrop sei die Klägerin nicht als Entfernungshärtefall zu qualifizieren. Dass die Tochter der Klägerin aus eigener Verängstigung nicht allein zur Schule gehe, müsse bestritten werden. Die Zuordnung sei nicht aus mitbestimmungsrechtlichen Gründen unwirksam, zumal zunächst am 13.12.2007 nach § 66 Abs.8 LPVG NW vorgegangen worden sei und dann die Einigungsstelle am 18.04.2008 ihren Beschluss gefasst habe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Beide Klageanträge sind insgesamt unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass die Zurverfügungstellung der Klägerin an die Stadt Bottrop im Wege der Personalgestellung unwirksam ist. Das beklagte Land ist auch nicht zu verurteilen, die Klägerin nach Gelsenkirchen oder Herne zuzuordnen.

A.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Zuordnung der Klägerin nach Bottrop ist rechtmäßig. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beiden zulässigen Klageanträge als unbegründet abgewiesen.

Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens zu 1) steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen bis ins Jahr 2010 ohne Bezüge beurlaubt ist. Gleichwohl ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO anzuerkennen, bereits jetzt innerhalb des vorliegenden Rechtstreits eine Klärung der Zuordnung herbeiführen zu können. Insbesondere wegen der dargestellten familiären Situation der Klägerin besteht ein berechtigtes Interesse, sich bereits vor Ablauf der Beurlaubung organisatorisch auf den zukünftigen Arbeitsort einstellen zu können.

Die zulässigen Klageanträge sind unbegründet. Die streitgegenständliche Zuordnung der Klägerin zum Kreis Bottrop entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (I). Der Zuordnung zum Kreis Bottrop stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (II). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (III).

I. Die streitgegenständliche Zuordnung der Klägerin zum Kreis Bottrop hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs.3 EingliederungsG Versorgungsämter ist die eigenständige Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - und explizit auch das Versorgungsamt Gelsenkirchen als bisherige Dienststelle der Klägerin - mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden.

1. Die Zuordnung zum Kreis Bottrop steht im Einklang mit § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 - 7, § 17 Abs. 1, Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter. Diese Vorschriften sehen eine Personalgestellung der am Versorgungsamt Gelsenkirchen tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches BEEG (Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) unter anderem an den Kreis Bottrop vor. Da die Klägerin bei dem Versorgungsamt im Bereich BEEG eingesetzt war, ist die Zuordnung zum Kreis Bottrop konform zu den genannten Vorschriften.

2. Der ministerielle Zuordnungsplan ordnet die Klägerin dem Kreis Bottrop zu (Bl. 23 GA).

3. Die Zuordnung der Klägerin zum Kreis Bottrop genügt den Anforderungen, die gemäß § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter an die Erstellung des Zuordnungsplanes zu stellen sind. Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung bei den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem 01.01.2008 ("Das Personal folgt der Aufgabe") sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Zuordnungsziel Kreis Bottrop ergibt sich bei Anwendung des im Zuordnungsverfahren angewandten und rechtlich nicht zu beanstanden Punkteschemas.

a) Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter teilt die Berufungskammer nicht die Auffassung des beklagten Landes, eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Belange eines zugeordneten Tarifbeschäftigten könne nur über eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG gerichtliche Beanstandung finden, weil der Zuordnungsplan Teil des EingliederungsG Versorgungsämter sei. Die Kammer sieht in einer etwaigen unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange vielmehr einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter, der zur Unwirksamkeit der zu überprüfenden ministeriellen Zuordnung wegen Gesetzesverstoßes führt. Dem-entsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14.08.2008 zu einer strittigen Zuordnung aus dem Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht des Versorgungsamts Gelsenkirchen die Berücksichtigung der sozialen Belange der konkurrierenden Beschäftigten des Aufgabenbereiches überprüft - und im Ergebnis für gesetzeskonform befunden (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - n.rkr. Az. BAG 5 AZR 831/08). In diesem Sinne kommt auch der von dem beklagten Land in anderen Rechtsstreiten zur Akte gereichte Beitrag von Prof. Dr. H.A. Wolff / Europa-Universität Vadrina zum Symposium "Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 13.06.2008 zu dem Ergebnis, der Zuordnungsplan sei teilnichtig, soweit er im Einzelfall eine nicht dem Normenprogramm des EingliederungsG Versorgungsämter genügende Zuordnung treffe (a. a. O. unter D 7 [dort fälschlich "6"] S. 13, 14). Die gesetzliche Verweisung des EingliederungsG Versorgungsämter gehe dann insoweit ins Leere, die Verweisung erfasse den betroffenen Mitarbeiter nicht (a. a. O. S.14). Der Zuordnungsplan sei zwar einerseits [bezogen auf die Beamten] nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber andererseits auch nicht als Teil des Gesetzes gesehen werden, da er einen anderen Urheber [als das Gesetz] habe (a. a. O. unter D 3 S. 11). Der Zuordnungsplan sei ein verwaltungsorganisatorischer Rechtsakt in Wahrnehmung der Personal- und Organisationshoheit mit dienstrechtlichen Wirkungen (a. a. O. unter D 3, 4 S. 12).

b) Das Punkteschema bietet eine Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten. Insbesondere finden sich mit dem Lebensalter, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt. Der Billigkeit entspricht es nach Auffassung der Kammer auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden. Dahinter steht die zutreffende Würdigung, dass ein langer Anfahrtsweg zur Arbeit um so weniger zuzumuten ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist und je geringer damit auch das Vertragsentgelt ausfällt. Der sozialen Zuordnungsgerechtigkeit dient es schließlich auch, wenn bei der Zuordnungskonkurrenz hinsichtlich der einzelnen Orte bei den Tarifbeschäftigten zu den fixen Punkten für Lebensalter, Beschäftigungszeit, Familienstand, Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen, Teilzeit und Schwerbehinderung auch ein für den einzelnen Beschäftigten jeweils für das konkrete Zuordnungsziel ermittelter Punktwert für Entfernungskilometern addiert wird (abstellend auf das "nächst weit entfernte" nachfolgende Zuordnungsziel).

c) Die Zuordnungskonkurrenz zwischen den drei in Betracht kommenden Mitarbeitern des gehobenen Dienstes des Bereiches BEEG des vormaligen Versorgungsamtes Gelsenkirchen hat der Zuordnungsplan gesetzeskonform unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der sozialen Gesichtspunkte entschieden. Aus dienstlichen Gründen ist es zunächst sachgerecht, dass der Mitarbeiter des gehobenen Dienstes mit Vorgesetztenfunktion vorab der Einsatzstelle zugeordnet worden ist, bei der zukünftig die größte Zahl an Mitarbeitern des Bereiches BEEG tätig sein wird. Dies rechtfertigt die Zuordnung von Herrn P1 zum Kreis Recklinghausen. Weiter hat das beklagte Land mit der Aufstellung der Anlage BB 3 (Bl. 340 GA) im Detail nachvollziehbar - und auch von der Klägerin nicht bestritten - aufgezeigt, dass die Klägerin in der Zuordnungskonkurrenz zu dem ortsnäheren Einsatzort G1 gegenüber der anderen Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes (BEEG) S1 auf einen niedrigeren Punktwert kommt (S1 39,50 Punkte / Klägerin 32,63). Die höhere Punktzahl der Mitarbeiterin S1 resultiert insbesondere daraus, dass diese zwei Kinder und nicht nur ein Kind zu betreuen hat, und deshalb bei dem Kriterium "Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr" zehn Punkte aufzuweisen hat gegenüber nur fünf Punkten der Klägerin. Die Würdigung der sozialen Gesichtspunkte rechtfertigt deshalb die vorrangige Berücksichtigung von Frau S1 entsprechend der höheren Punktzahl. Die so erfolgte Abwägung konkurrierender sozialer Gesichtspunkte der betroffenen Personen schließt auch die Annahme eines Verstoßes gegen höherrangige Rechtsnormen zum Schutz von Ehe und Familie aus.

d) Im Fall der Klägerin bestehen neben den durch die Punktwerte gewichteten Kriterien keine besonderen Umstände, die zu einer Berücksichtigung der Klägerin in der abschließend im Ministerium durchgeführten Härtefallprüfung hätten führen müssen.

Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass in ihrer Person besondere soziale Umstände gegeben sind, die durch das Punkteschema nicht adäquat abgebildet wären. Die Begleitung des 12jährigen Kindes auf dem Schulweg macht die Klägerin angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände nicht zum "persönlichen Härtefall". Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um eine deutlich gesteigerte Fürsorge handelt, die über den regelhaften Betreuungsbedarf eines 12jährigen Kindes weit hinausgeht, wie die Kammer aus eigener Lebenskenntnis weiß. Die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die erwähnte ärztliche Behandlung des Kindes nicht aktuell erfolgt sondern vor Jahren während der Kindergartenzeit durchgeführt und abgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Darstellung in der mündlichen Verhandlung insoweit relativiert hat, als eine Begleitung bis zum Schulgelände nicht stets sondern nur in der dunklen Jahreszeit erfolgt und das Kind ansonsten nur bis zur Bushaltestelle begleitet wird. Da es mittags auch im Winter hell ist, wird bei diesem Fürsorgemaßstab nicht deutlich, warum eine Begleitung des Kindes auch auf dem Heimweg von der Schule erforderlich sein soll. Ist nur ein Weg zu betreuen, kann die Klägerin ihre Teilzeitbeschäftigung in Bottrop nach Zurücklegen des Schulwegs beginnen. Zudem ist von der Klägerin, wenn sie ihr Kind gesteigert betreut, auch gesteigerte eigene Anstrengung zu erwarten. Das Kind kann - notfalls, wenn es wirklich nicht anders geht - an der Schule warten, bis die Arbeitszeit der Klägerin verstrichen ist. Auch erschließt sich für die Kammer nicht, warum es bis vor kurzem der Klägerin möglich war, ein Auto vorzuhalten und damit die Wege zu bewältigen, und warum dies nach Abgabe des bisher genutzten Wagens nicht auch weiterhin bewerkstelligt werden kann.

Eine Berücksichtigung der Klägerin als Entfernungshärtefall scheidet bereits deshalb aus, weil die Entfernung zum neuen Dienstort Bottrop nur 24,8 km beträgt. Eine Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzt bei Teilzeitbeschäftigung eine Entfernung von mehr als 50 km voraus.

II. Die Zuordnung zum Kreis Bottrop greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen der Klägerin ein. Die Zuordnung der Klägerin an den Kreis Bottrop hält sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

1. Es findet kein unzulässiger Wechsel in der Person des Arbeitgebers statt. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Personen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Bei den Beamten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch Gesetz und Zuordnungsplan rechtswirksam ein Dienstherrnwechsel herbeigeführt worden sein. Landesbeamte sollen entsprechend den Vorgaben des Zuordnungsplans "kraft Gesetzes" zu Kommunalbeamten geworden sein. Bei den Tarifbeschäftigten hingegen wird die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes durch Gesetz und Zuordnungsplan nicht berührt. Die Tarifbeschäftigten waren und bleiben Arbeitnehmer des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen den Rechtsubjektiven, die seinerzeit den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

2. Der Wirksamkeit der Zuordnung der Klägerin zum Kreis Bottrop steht nicht das Argument entgegen, es fehle an der erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme. Die vom Arbeitsgericht und von der Klägerin vermisste "arbeitgeberseitige Direktion" ist bislang unterblieben, weil die Klägerin ihrer Arbeit zunächst ferngeblieben ist und anschließend auf eigenen Antrag ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt worden ist.

3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages steht dem Einsatz der Klägerin an einem anderen Dienstort als Gelsenkirchen nicht entgegen.

Die im Vertrag geregelte Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes begründet die Möglichkeit, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag den Dienstort des Dienstantritts ausdrücklich ausweist. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt auch in einem solchen Fall zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; ErfK-Preis, 9. Aufl. 2009, § 106 GewO Rn. 16 aE).

Maßgeblicher Tarifvertrag für die Angestellten des beklagten Landes ist seit dem 01.11.2006 der an die Stelle des BAT getretene TV-L. Nach § 4 Abs. 1 TV-L können Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden, nach vorheriger Anhörung auch an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes. Im Rahmen dieser tarifvertraglichen Vorgaben hält sich die hier umstrittene Zuordnung der Klägerin zu dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Eine vorherige Anhörung zur bevorstehenden Zuordnung ist durch die Interessenabfrage im Sommer 2007 erfolgt.

4. Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zur kreisfreien Stadt Bottrop und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet worden ist, sie also nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation ihres Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll. Anders als der BAT sieht der seit November 2006 maßgebliche TV-L (s. o.) in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wird der Aufgabenkreis, in dem die Klägerin bislang eingesetzt war, zum Jahreswechsel 2007 / 2008 vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich zu den Kreisen und kreisfreien Städten des § 17 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter. Die Zuordnung der Klägerin zur kreisfreien Stadt Bottrop hält sich innerhalb der durch § 4 Abs. 3 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.

III. Die streitgegenständliche Zuordnung nach Bottrop ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).

1. Die Zuordnung ist nicht unbeachtlich wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.

Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle -. Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die weitere Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).

Der Auffassung von Jordan, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L, Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).

Eine Unbeachtlichkeit der geschehenen Zuordnung wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs.1 LPVG NW kommt unabhängig davon aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung). An einem solchen Verlangen der Personalvertretung fehlt es hier.

2. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.

Die Kammer teilt die Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so auch LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der dortigen Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich für die betroffenen Beschäftigten sondern legt lediglich fest, welcher Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig wo eingesetzt wird.

Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Der Hauptpersonalrat bei dem MAGS hat den Zuordnungen des ministeriellen Plans - und damit auch der Zuordnung der hiesigen Klägerin zum Kreis Bottrop - ausdrücklich zugestimmt. Eine zunächst fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer Maßnahme des Dienstherrn kann in der geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein etwaiger Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 [April 2008]).

IV. Da die Zuordnung der Klägerin zu der kreisfreien Stadt Bottrop unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, ist die Zuordnung der Klägerin nach Bottrop wirksam. Der auf eine gegenteilige Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Da die Klägerin rechtswirksam der kreisfreien Stadt Bottrop zugeordnet ist, ist das beklagte Land nicht verpflichtet, die Klägerin an einen anderen Ort zuzuordnen. Damit erweisen sich auch die weiteren Anträge als unbegründet. Die Berufung der Klägerin war damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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