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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 121/05
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3
BAT SR 2y
Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten, die an einem anderen Amtsgericht eingesetzt war als die von ihr vertretene beurlaubte Stammarbeitskraft: unzureichende Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ausfall der Stammarbeitskraft und dem befristeten Einsatz der Vertretungskraft.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.12.2004 - 1 Ca 1074/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.07.2004 durch Vereinbarung vom 18.12.2003.

Die Klägerin ist 1955 geboren. Nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten war die Klägerin vom 04.05.1973 bis zum 15.11.1977 als Justizangestellte bei dem Amtsgericht S3xxx tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch der Klägerin aufgelöst. Vom 28.06.2000 bis zum 31.12.2003 arbeitete die Klägerin auf der Grundlage 10 aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte bei dem Amtsgericht S3xxx (weitere Einzelheiten: Aufstellung der Verträge in der Klageschrift Bl. 2, 3 d.A., Vertragskopien Bl. 5 - 16 d.A.). Im Dezember 2003 beteiligte das beklagte L2xx den Personalrat bei dem Amtsgericht A2xxxxxx zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit einer Laufzeit vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2004. Der Personalrat erteilte seine Zustimmung am 16.12.2003 (Kopie der schriftlichen Zustimmung: Bl. 39 d.A.). Am 18.12.2003 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag:

"§ 1

Frau G1xxxxxxx wird ab dem 01.10.2004 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Angestellten eingestellt, und zwar als Aushilfsangestellte zur zeitweiligen Aushilfe aus Anlass und für die Dauer des der Justizangestellten S4xxxxx bei dem Amtsgericht W2xx bewilligten Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Bezüge, und zwar längstens bis zum 31.07.2004.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Beeich der Tarifgemeinschaften deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

1. Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) bestimmt sich die Vergütung nach der Vergütungsordnung in der am 31.12.83 geltenden Fassung. Die Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, § 22 Abs. 3 BAT.

............................................"

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragskopie, Bl. 36 - 38 d.A., Bezug genommen. Bei dem Amtsgericht A2xxxxxx arbeitete die Klägerin in der Folgezeit als Kanzleikraft für Betreuungs- und Nachlasssachen. Der im Arbeitsvertrag der Parteien benannten Justizangestellten S4xxxxx war während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus bis zum 31.07.2005 Sonderurlaub ohne Bezüge bewilligt. Frau S4xxxxx war vor ihrer Beurlaubung als Kanzleikraft in Versteigerungs-, Nachlass- und Registersachen bei dem Amtsgericht W2xx tätig und war in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die Klage gegen die Befristung auf den 31.07.2004 ist am 28.07.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Im Hinblick auf die erhobene Klage haben die Parteien eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bei dem Amtsgericht A2xxxxxx für die Dauer des Rechtsstreits vereinbart.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Justizangestellte S4xxxxx beim Amtsgericht W2xx weder unmittelbar noch mittelbar vertreten. Mit der Beschäftigung der Klägerin seien lediglich die durch den Ausfall anderer Arbeitkräfte frei gewordenen Haushaltsmittel verwandt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund seiner Befristung nicht am 31.07.2004 beendet wird.

Das beklagte L2xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L2xx hat vorgetragen, der Befristungsgrund für den Arbeitsvertrag vom 18.12.2003 sei die Vertretung der sich im Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge befindlichen Justizangestellten S4xxxxx gewesen. Aus Gründen eines Belastungsausgleichs sei wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs beim Amtsgericht A2xxxxxx ein vorübergehend freier Stellenanteil des Amtsgerichts W2xx dem Amtsgericht A2xxxxxx zur aushilfsweisen Beschäftigung zugewiesen worden. Durch den erhöhten Personalbedarf beim Amtsgericht A2xxxxxx wäre im Rahmen eines Belastungsausgleichs die Justizangestellte S4xxxxx mit Wirkung ab dem 01.01.2004 vom Amtsgericht W2xx an das Amtsgericht A2xxxxxx vorübergehend abgeordnet worden, soweit sie im Dienst gestanden hätte. Ab 01.08.2004 habe durch das Ausscheiden einer anderen Justizangestellten wieder ein höherer Personalbedarf beim Amtsgericht W2xx bestanden, so dass die Stelle der Justizangestellten S4xxxxx wieder bei dem Amtsgericht W2xx hätte genutzt werden müssen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund seiner Befristung nicht am 31.07.2004 beendet wurde. Der Befristungssachgrund der Vertretung sei weder in Form der unmittelbaren noch in Form der mittelbaren Vertretung gegeben. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Justizangestellten S4xxxxx und der befristeten Einstellung der Klägerin sei nach dem Vortrag des beklagten L3xxxx nicht ersichtlich. Das beklagte L2xx habe nicht darzulegen vermocht, dass durch den Ausfall der Justizangestellten S4xxxxx bei dem Amtsgericht W2xx ein Vertretungsbedarf bei dem Amtsgericht A2xxxxxx entstanden sei. Das L2xx habe zum einen nicht darlegen können, wie die Arbeit der ausgefallenen Mitarbeiterin S4xxxxx beim Amtsgericht W2xx umorganisiert worden sei. Zum anderen reiche es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass auf eine theoretisch mögliche Abordnung eines Mitarbeiters, für den keinerlei Vertretungsbedarf konkretisiert werde, hingewiesen werde.

Das Urteil ist dem beklagten L2xx am 07.01.2005 zugestellt worden. Das beklagte L2xx hat am 19.01.2005 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.04.2005 am 06.04.2005 begründet worden.

Das beklagte L2xx wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei die streitgegenständliche Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG gerechtfertigt. Das beklagte L2xx habe ein hinreichendes Organisationskonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dargetan. Eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG gerechtfertigte Befristung liege vor, wenn die zuvor von der vertretenen Arbeitnehmerin ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse anderen Mitarbeitern übertragen würden und deren Tätigkeiten gegebenenfalls nach weiteren Zwischenschritten der mittelbaren Vertreterin zugewiesen würden oder wenn der Arbeitgeber im Sinne einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung die vertretene Mitarbeiterin in den Arbeitsbereich der Vertreterin hätte umsetzen können. Die Justizangestellte S4xxxxx - wenn sie im Dienst gestanden hätte - oder eine andere Justizangestellte des Schreibdienstes der Vergütungsgruppe VII BAT des Amtsgerichtes W2xx wäre mit Wirkung ab dem 01.01.2004 von W2xx an das Amtsgericht A2xxxxxx vorübergehend abgeordnet worden. Eine derartige Personalauswahl habe sich erübrigt wegen der Beurlaubung der Justizangestellten S4xxxxx. Der freie Stellenanteil sei wegen des vorzunehmenden Belastungsausgleichs nicht bei dem Amtsgericht W2xx sondern im Wege der fiktiven Abordnung bei dem Amtsgericht A2xxxxxx besetzt worden (Beweis: Zeugnis Regierungsdirektor H2xxxxxxx, OLG Hamm). Die Klägerin und Frau S4xxxxx seien beide in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, so dass der Justizangestellten S4xxxxx ohne weiteres im Wege der Abordnung die von der Klägerin am Amtsgericht A2xxxxxx wahrgenommenen Aufgaben hätten übertragen werden können. Das beklagte L2xx habe angesichts des bewilligten Sonderurlaubs auch davon ausgehen können, dass die Justizangestellte S4xxxxx zurückkehren werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stünden der Annahme des Arbeitgebers, der beurlaubte Arbeitnehmer werde nach Ablauf des bewilligten Zeitraums wieder in den Dienst zurückkehren, nur Umstände entgegen, die erhebliche Zweifel an der Rückkehr begründeten. Derartige Anhaltspunkte seien hier nicht aufgezeigt. Es stehe dem Arbeitgeber zudem auch frei, ob er den Arbeitsausfall für seine gesamte Dauer oder nur teilweise überbrücke. Ihm verbleibe die Entscheidung, die Vertretung nur für eine kürzere Zeit zu regeln. Der für die mittelbare Stellvertretung notwendige Kausalzusammenhang sei hier durch die unter Beweisantritt dargelegte hypothetische Umsetzungsentscheidung des beklagten L3xxxx gegeben. Auch wenn die Klägerin anders als die Justizangestellte S4xxxxx vor ihrer Beurlaubung nicht in Versteigerungs-, Nachlass- und Registersachen tätig gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass der Justizangestellten S4xxxxx bei der Realisierung der hypothetischen Umsetzungsentscheidung die von der Klägerin bei dem Amtsgericht A2xxxxxx wahrgenommenen Aufgaben der Vergütungsgruppe VII BAT ohne weiteres hätten übertragen werden können und übertragen worden wären (Beweis: Zeugnis H2xxxxxxx/ OLG H1xx). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche die Darlegung einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung für eine wirksame mittelbare Vertretung aus. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25.08.2004 (7 AZR 32/04) von dieser Rechtsprechung abgerückt sei.

Das beklagte L2xx beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der für eine sachliche Rechtfertigung der Befristung erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Justizangestellten S4xxxxx beim Amtsgericht W2xx und dem Vertretungsbedarf beim Amtsgericht A2xxxxxx fehle. Der Vortrag des beklagten L3xxxx lasse den erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Personalausfall und dem befristeten Einsatz der Klägerin vermissen. Der Beschäftigungsbedarf beim Amtsgericht A2xxxxxx sei nicht durch den Ausfall der Justizangestellten S4xxxxx bedingt. Wenn das beklagte L2xx behaupten wolle, dass ein zufälligerweise zeitgleich entstandener Arbeitsmehrbedarf beim Amtsgericht A2xxxxxx wegen eines zeitweilig entstandenen Beschäftigungsüberhangs beim Amtsgericht W2xx dergestalt ausgeglichen worden sei, dass die Stelle der Justizangestellten S4xxxxx beim Amtsgericht W2xx zu 0,5 Anteil vorübergehend dem Amtsgericht A2xxxxxx zugewiesen worden sei, um dort aushilfsweise die Klägerin befristet beschäftigen zu können, so sei dieser Sachvortrag schon allein wegen seiner Zufälligkeiten wenig glaubhaft und werde bestritten. Warum und wieso der Beschäftigungsüberhang beim Amtsgericht W2xx gerade ab dem 01.01.2004 für einen erwarteten Zeitraum von sieben Monaten bestanden haben solle, habe das beklagte L2xx nicht dargelegt. Ebenso wenig habe es dargelegt, warum während dieses Zeitraums gerade bei dem Amtsgericht A2xxxxxx ein korrespondierender Arbeitsmehrbedarf bestanden haben solle. Denkbar sei allenfalls, dass die durch den freien Stellenanteil eingesparten Haushaltsmittel dafür eingesetzt worden seien, die Klägerin bei dem Amtsgericht A2xxxxxx zu beschäftigen. Ein solcher Grund reiche als Sachgrund für eine

Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht aus. Das beklagte L2xx habe nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände es im Dezember 2003 habe annehmen können und dürfen, dass die beurlaubte Justizangestellte S4xxxxx zum 01.08.2004 ihren Dienst wieder antreten würde. Beide Justizangestellte hätten unterschiedliche Arbeitsbereiche ausgefüllt. Eine bloße fachliche Austauschbarkeit stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes einen ursächlichen Zusammenhang nicht her.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Befristungskontrollklage stattgegeben.

1. Der Feststellungsantrag ist als Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG zulässig. Die dreiwöchige Klagefrist ist mit der Klageerhebung am 28.07.2004 gewahrt. Dass die Klage bereits vor dem Auslaufen der Vertragszeit erhoben worden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit. Die Befristungskontrollklage kann auch vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit zulässig erhoben werden (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Der Überprüfung der Befristung auf den 31.07.2004 steht nicht entgegen, dass die Parteien nach Klageerhebung einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Hat ein Arbeitnehmer Klage nach § 17 TzBfG auf Feststellung erhoben, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsvereinbarung nicht beendet ist, so haben nachfolgende Befristungsvereinbarungen nicht zur Folge, dass der vorangehende Vertrag aufgehoben worden ist. Vielmehr enthalten Folgeverträge in diesem Fall den konkludent vereinbarten Vorbehalt, der nachfolgende Vertrag solle nur dann maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11).

2. Die Befristung ist nicht als Befristung zur Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG zulässig. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausfall der vertretenen Justizangestellten S4xxxxx und der befristeten Anstellung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2004 nicht feststellbar.

a) Die erste Voraussetzung für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ist erfüllt. Mit der Beurlaubung der im Vertrag ausgewiesenen Stammarbeitskraft S4xxxxx ist ein vorübergehender Ausfall einer Stammarbeitskraft gegeben, der mangels Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte die Prognose trägt, dass die Stammarbeitskraft später auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Unstreitig bestand diese vorübergehende Stellenvakanz während der gesamten Laufzeit des zur Überprüfung stehenden befristeten Arbeitsvertrages, dies war ebenfalls unstreitig bei Vertragsabschluss am 18.12.2003 so absehbar.

b) Die zweite Voraussetzung für den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammarbeitskraft und dem befristeten Einsatz der Vertretungskraft, ist indes nicht erfüllt.

Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Anstellung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. An einem solchen Zusammenhang fehlt es nicht zwangsläufig, wenn der Vertreter mit anderen Aufgaben als den Aufgaben der Vertretenen beauftragt worden ist. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die vom zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Arbeitnehmers und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zu Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird. Notwendig ist nur, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 25.08.2004 demnächst AP TzBfG § 14 Nr. 15). Dieser Zusammenhang ist im Entfristungsprozess vom Arbeitgeber aufzuzeigen. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin ansehen zu können (BAG 25.08.2004 demnächst AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammarbeitskraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht her (BAG 25.08.2004 demnächst AP TzBfG § 14 Nr. 15; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11).

Ein solcher Kausalzusammenhang ist für die Berufungskammer ebenso wie zuvor für das Arbeitsgericht nicht feststellbar. Der Umstand, dass Frau S4xxxxx im befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin als vertretene Stammarbeitskraft ausgewiesen ist, und der weitere Umstand, dass die Klägerin und Frau S4xxxxx beide als Schreibkräfte identischer Eingruppierung tätig waren, vermögen den Kausalzusammenhang nicht herzustellen. Aufgezeigt ist damit lediglich eine fachliche Austauschbarkeit der beiden Mitarbeiterinnen, welche entsprechend den obigen Grundsätzen den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG nicht ausfüllt. Der Ursachenzusammenhang wird auch nicht durch die schlagwortartige Behauptung hergestellt, Frau S4xxxxx hätte im Fall, dass sie nicht beurlaubt gewesen wäre, die Arbeiten erledigt, die nun die Klägerin erbracht hat. Es fehlen die bereits vom Arbeitsgericht in seiner Auflage vom 14.09.2004 eingeforderten Darlegungen zum Zusammenhang zwischen der Arbeit der Klägerin im Amtsgericht A2xxxxxx und der Vakanz im Amtsgericht W2xx durch das Fehlen der Mitarbeiterin S4xxxxx sowie die Darstellung, wie die Arbeit im Amtsgericht W2xx und im Amtsgericht A2xxxxxx organisiert wurde, um die Klägerin als Vertreterin der Justizangestellten S4xxxxx ansehen zu können. Das beklagte L2xx macht nicht durch konkrete Darlegungen nachvollziehbar, wie die Arbeiten im Amtsgericht W2xx im Zuge der Verlagerung des Stellenanteils der Frau S4xxxxx an das Amtsgericht A2xxxxxx auf nunmehr weniger Köpfe umverteilt worden ist. Auch finden sich keinerlei Angaben, wie die Erledigung des Arbeitspensums am Amtsgericht A2xxxxxx durch den Hinzugewinn der Arbeitskraft der Klägerin dort in neuer Weise auf mehr Köpfe verteilt worden wäre. Damit wird nicht ersichtlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Arbeitsleistung der Klägerin in den Monaten Januar bis Juli 2004 als Vertretungsleistung für die an der Arbeitsleistung verhinderte Justizangestellte S4xxxxx ansehen zu können. Da der erforderliche Ursachenzusammenhang nicht schlüssig aufgezeigt ist, erübrigte sich eine Vernehmung des Zeugen H2xxxxxxx zu der Behauptung, der freie Stellenanteil sei wegen des vorzunehmenden Belastungsausgleichs nicht bei dem Amtsgericht W2xx, sondern im Wege der fiktiven Abordnung bei dem Amtsgericht A2xxxxxx besetzt worden.

3. Sonstige Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG macht das beklagte L2xx nicht geltend. Es fehlt entsprechender Sachvortrag. Zudem ist das beklagte L2xx durch die Vorschrift Nr. 2 Abs. 1 SR 2y in Verbindung mit dem Wortlaut des abgeschlossenen Arbeitsvertrages daran gehindert, die streitgegenständliche Befristung mit Sachgründen zu rechtfertigen, die nicht der hier vereinbarten Befristungsgrundform der Nr. 1 c SR 2y - zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe (Aushilfsangestellte) - zuzuordnen sind (BAG 17.04.2002 AP BAT § 2 SR 2y Nr. 21). Die Fallgestaltungen der ausnahmsweise sachgrundlos zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2, Abs. 3 TzBfG liegen unstrittig nicht vor: Es handelt sich nicht um eine Neueinstellung der Klägerin bis zur Dauer von zwei Jahren, auch gehörte die Klägerin nicht zu den älteren Arbeitnehmern im Sinne des § 14 Abs. 3 TzBfG.

4. Die Unzulässigkeit der zu überprüfenden Befristung führt gemäß § 16 Satz 1 TzBfG dazu, dass der Arbeitsvertrag vom 18.12.2003 als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

5. Das mit seiner Berufung erfolglos gebliebene beklagte L2xx hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.



Ende der Entscheidung

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